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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 11.11.2014 S 2014 93

November 11, 2014·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,579 words·~13 min·12

Summary

Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 93 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. Am 12. November 2012 meldete sich A._____ bei der Arbeitslosenkasse C._____ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Diese eröffnete ihm eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 12. November 2012 bis zum 11. November 2014. Für den Taggeldanspruch erfasste sie 16.7 Monate Beitragszeit, was einem Taggeldhöchstanspruch von 260 Taggeldern entspricht. 2. Per 1. Juli 2013 verlegte A._____ seinen Wohnsitz in den Kanton Graubünden und wechselte zur Arbeitslosenkasse B._____, von welcher er ab Juli 2013 Leistungen bezog. 3. Nachdem A._____ seinen Taggeldhöchstanspruch von 260 Tagen ausgeschöpft hatte, verfügte die B._____ am 8. April 2014 seine Aussteuerung per 5. März 2014. Gegen diese Aussteuerungsverfügung erhob A._____ am 9. Mai 2014 Einsprache und beantragte die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei der Firma D._____ AG (heute F._____ AG). 4. Mit Entscheid vom 16. Juni 2014 wies die B._____ diese Einsprache ab. Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. November 2010 bis zum 11. November 2012 habe A._____ 16.7 Monate beitragspflichtige Beschäftigungen nachgewiesen. Die zusätzlich geltend gemachte Beschäftigung vom 1. März 2010 bis zum 9. Februar 2011 für die D._____ habe er jedoch nicht beweisen können. So habe er einerseits keine Nachweise in Form von Lohnausweisen, Gutschriften oder Lohneingängen beibringen können, und andererseits habe die D._____ der B._____ auf entsprechende Nachfrage hin mitgeteilt, dass der Arbeitsvertrag zwischen der D._____ und A._____ nie vollzogen worden sei und dass dieser gestützt darauf weder Arbeitsleistungen erbracht noch Lohn bezogen habe.

- 3 - 5. Am 30. Juni 2014 liess A._____ der B._____ per E-Mail einen Auszug einer auf ihn lautenden betrieblichen Altersvorsorge der D._____ zukommen und beantragte die Wiedererwägung des Entscheids vom 16. Juni 2014. Mit Entscheid vom 3. Juli 2014 trat die B._____ auf dieses Wiedererwägungsgesuch indes nicht ein, da es sich bei der nachgereichten Urkunde um eine auf seinen Namen ausgestellte fondsgebundene Lebensversicherung handle, welche nicht geeignet sei, das behauptete Arbeitsverhältnis nachzuweisen. 6. Gegen den negativen Einspracheentscheid der B._____ vom 16. Juni 2014 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Juli 2014 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Abänderung seines Höchstanspruchs auf 400 Tage, die Korrektur der Abrechnung von März 2014 sowie die Berechnung der Zahlungen für April 2014 bis Juli 2014. Begründend führte er aus, dass die Beitragszeit bei der D._____ nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung, Kündigungsschreiben sowie eine betriebliche Altersvorsorge eingereicht habe. Die betriebliche Altersvorsorge sei nach der Kündigung auf seinen Namen umgeschrieben worden, was bei dieser Form der Altersvorsorge obligatorisch sei. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass im Zeitraum vom 11. August 2010 bis 1. Juni 2011 monatlich Fr. 500.-- einbezahlt worden seien. 7. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2014 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und damit die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 16. Juni 2014. Unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtete sie auf weitere Ausführungen, da der Beschwerdeführer keine neuen Tatbestände geltend mache.

- 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014, mit welchem die Aussteuerung des Beschwerdeführers per 5. März 2014 zufolge Ausschöpfung seines Taggeldhöchstanspruchs von 260 Tagen bestätigt wurde. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in Maienfeld wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und

- 5 fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der sogleich folgenden Erwägung 1b – einzutreten ist. b) Nebst der Abänderung des Höchstanspruchs auf 400 Taggelder (Rechtsbegehren 1) beantragt der Beschwerdeführer die Korrektur der Abrechnung März 2014 (2) sowie die Berechnung der Zahlungen für April bis Juli 2014 (3). Soweit sich das Rechtsbegehren 2 auf die Verfügung vom 26. März 2014 beziehen sollte, wäre darauf nicht einzutreten. Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2014 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Bg-act. 105), was eine Rückforderung der bis zum 5. März 2014 ausgerichteten Taggelder zur Folge hatte (vgl. Bg-act. 104 und 108). Diese Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch nie – auch nicht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde – explizit beanstandet und erwuchs demzufolge in Rechtskraft, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen erübrigen sich zudem Ausführungen zu den Rechtsbegehren 2 und 3, soweit der Beschwerdeführer damit die Ausrichtung von Taggeldern beantragt, welche über seinen Höchstanspruch von 260 Taggeldern hinausgehen. 2. a) Gemäss Art. 21 AVIG wird die Arbeitslosenentschädigung in Form von Taggeldern ausgerichtet. Während sich die Höhe des Taggeldes nach dem versicherten Verdienst richtet (Art. 22 ff. AVIG), bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder in erster Linie nach der Beitragszeit, d.h. der Anzahl Kalendertage, an denen die versicherte Person in den zwei Jahren vor dem ersten Tag des Leistungsbezuges einer beitragspflichten Beschäftigung nachgegangen ist (Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 13 AVIG; Art. 11 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Gemäss Art. 27

- 6 - Abs. 2 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten (lit. a) resp. auf 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b). Für die Bemessung der Beitragszeit ist nicht nur die Ausübung der Beschäftigung relevant, sondern auch, dass die versicherte Person vom Arbeitgeber dafür nachweislich und tatsächlich einen Lohn ausbezahlt erhalten hat (vgl. KUPER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 13 S. 46 ff. m.w.H.; AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO vom Januar 2014 [AVIG- Praxis ALE] B144). Eine tatsächlich erfolgte Lohnauszahlung kann mittels Belegen für die Lohnüberweisung (wie Bank- oder Postkontoauszüge oder Quittungen für Lohnzahlungen) mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt werden (vgl. ARV 2004 S. 117). b) Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 122 V 157 E.1a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien folglich in der Regel nur insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 115 V 133 E.8a mit weiteren Hinweisen; KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf

- 7 - 2009, Art. 43 N 39). Hinsichtlich des Beweisgrades gilt im Sozialversicherungsrecht allgemein der Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 71 mit weiteren Hinweisen). Folglich vermag die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts den Beweisanforderungen nicht zu genügen. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 125 V 193 E.2 sowie 115 V 133 E.8b, je mit weiteren Hinweisen). c) Unbestritten und aktenmässig belegt ist, dass vom 12. November 2012 bis zum 11. November 2014 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestanden hat und dass der Beschwerdeführer innerhalb der relevanten Rahmenfrist (12. November 2010 bis 11. November 2012) beitragspflichtige Beschäftigungen von 16.7 Monaten nachweisen konnte. Ausgehend von dieser Beitragszeit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach dem Bezug des Höchstanspruchs von 260 Taggeldern per 5. März 2014 ausgesteuert (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 82). Gegen diese Aussteuerung wehrte sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass seine beitragspflichtige Tätigkeit bei der D._____ AG (heute F._____ AG) vom 1. März 2010 bis zum 9. Februar 2011 bei der Bemessung der Beitragszeit nicht berücksichtigt worden sei. Die Rechtmässigkeit der Aussteuerung und damit des angefochtenen Einspracheentscheids hängt nun davon ab, ob dem Beschwerdeführer der Nachweis dieser behaupteten beitragspflichtigen Beschäftigung, welche zusammen mit der nachgewiesenen Beitragszeit von 16.7 Monaten die Schwelle von 18 Monaten Beitragszeit überschreiten und zu einem Taggeldhöchstanspruch von 400 führen würde, gelingt.

- 8 d) Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nicht gehalten war, die Festlegung seines Taggeldhöchstanspruchs schon zu einem früheren Zeitpunkt anzufechten. Zwar wurde ihm sein Höchstanspruch gemäss den Akten erstmals im Rahmen der Abrechnung vom November 2012 (vgl. Bg-act. 242) bekannt gemacht und mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2013 (vgl. Bg-act. 151) explizit angezeigt, doch stellten diese Mitteilungen keine rechtsgestaltenden Feststellungsverfügungen dar, welche einer Anfechtung zugänglich gewesen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 266/03 vom 12. März 2004 E.3.3). 3. a) Die behauptete Tätigkeit bei der D._____ erwähnte der Beschwerdeführer bereits in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Juni 2013 (vgl. Bg-act. 376). Zum Nachweis derselben reichte er im Rahmen des Einspracheverfahrens sowie mit seinem Wiedererwägungsgesuch folgende nun bei den Akten liegenden Dokumente ein:  Arbeitsvertrag zwischen der E._____ AG in Buchs und dem Beschwerdeführer vom 17. Februar 2010 (Beginn Arbeitsverhältnis 1. April 2010, Lohn Fr. 1‘700.-- x 12 bei einem Pensum von 30 %; vgl. Bg-act. 56).  Arbeitsvertrag zwischen der E._____ AG in Buchs und dem Beschwerdeführer vom 26. März 2010 (Beginn Arbeitsverhältnis 1. März 2010, Lohn Fr. 7‘700.-- x 13 bei einem Pensum von 100 %; vgl. Bg-act. 349).  Kündigungsschreiben der F._____ AG in Buchs an den Beschwerdeführer vom 9. Februar 2011 (Der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2010 werde per sofort beendet; vgl. Bg-act. 77).  Lohnabrechnungen der D._____ AG für März 2010 bis Februar 2011 (je Fr. 7‘700.--; vgl. Bg-act. 64 – 73, 75 und 76).  Fondsgebundene Lebensversicherung bei der H._____ AG (Fondspolice Value Invest Premium 3b, abgeschlossen für den Beschwerdeführer, Prämien angeblich durch G._____ einbezahlt; vgl. Bg-act. 24 ff.) inkl. Kündigung wegen Nichtzahlung (vgl. Bg-act. 23).

- 9 - Demgegenüber teilte die F._____ AG (vormals D._____ AG) der Arbeitslosenkasse C._____ am 28. April 2011 auf entsprechende Nachfrage hin mit, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Jahren keine Arbeitsleistungen für sie erbracht und folgerichtig auch keinen Lohn erhalten habe. Der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2010 sei nie vollzogen worden, weshalb das Ausfüllen einer Arbeitgeberbescheinigung hinfällig werde (vgl. Bg-act. 63). Diese Aussage bestätigte die F._____ AG gegenüber der Arbeitslosenkasse C._____ mit Schreiben vom 5. Mai und fügte zudem an, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen von März 2010 bis Februar 2011 nicht von ihr (resp. von ihrer Vorgängerin, der D._____ AG) erstellt worden seien. Ohnehin würden die eingereichten Arbeitsverträge nicht mit dem von den Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2010 übereinstimmen. Zudem würden sie Fehler enthalten, welche den Verdacht nahe legten, dass die Lohnabrechnungen nachträglich erstellt worden seien, weshalb sie sich die Einreichung einer Strafanzeige vorbehalte. So sei als Beginn des Arbeitsverhältnisses der 1. April 2010 vereinbart worden, während die erste Lohnabrechnung jedoch bereits für den Monat März 2010 ausgestellt worden sei. Zudem würden die Lohnabrechnungen über Fr. 7‘700.-- lauten, obwohl arbeitsvertraglich ein Monatslohn von Fr. 1‘700.-- vereinbart worden sei, und entgegen dem Arbeitsvertrag sei im Dezember 2010 ein 13. Monatslohn ausbezahlt worden. Überdies habe sich die Gesellschaft Ende 2010 in F._____ AG umfirmiert (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 11. November 2010), und ab diesem Zeitpunkt sei für sämtliche Geschäftskorrespondenz nur noch die neue Firma verwendet worden. Die Lohnabrechnungen würden jedoch immer noch die D._____ AG als Arbeitgeberin ausweisen (vgl. Bg-act. 59).

- 10 b) Damit präsentiert sich die Aktenlage in Bezug auf das umstrittene Anstellungsverhältnis etwas undurchsichtig. Einerseits liegen zwischen der E._____ AG – nicht jedoch mit der D._____ AG, der heutigen F._____ AG – und dem Beschwerdeführer zwei Arbeitsverträge vor, welche durch G._____ unterzeichnet wurden und betreffend Beginn des Arbeitsverhältnisses, Lohn und Beschäftigungsgrad jeweils unterschiedliche Regelungen enthalten. Andererseits bestätigte der Rechtsvertreter der F._____ AG, dass der Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2010 nie vollzogen worden sei und dass die durch den Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate März 2010 bis Februar 2011 nicht von ihr erstellt worden seien. Den zweiten Arbeitsvertrag vom 26. März 2010, auf den sich die Lohnabrechnungen zu stützen scheinen, erwähnte sie indes mit keinem Wort. Trotz entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin vermochte der Beschwerdeführer einen effektiven Lohnfluss im Einspracheverfahren nicht nachzuweisen (vgl. Bgact. 51 sowie angefochtener Einspracheentscheid Ziff. 4). So hat er weder Lohnausweise noch Belege für Lohnüberweisungen wie Bank- oder Postkontoauszüge, Quittungen für Lohnzahlungen in bar oder dergleichen einreichen können (zum erforderlichen Nachweis des effektiven Lohnflusses vgl. vorstehend Erwägung 2a). Wenig aufschlussreich ist auch der von der Beschwerdegegnerin eingeholte Auszug aus dem individuellen AHV-Konto des Beschwerdeführers (vgl. Bg-act. 48). Im Jahre 2010 wurde in den Monaten März bis November offenbar ein von der D._____ AG ausgerichtetes Einkommen von Fr. 9‘000.-- verbucht, welches jedoch noch vor Jahresende wieder abgezogen resp. zurückgebucht wurde. Überdies liegt keine Arbeitgeberbescheinigung vor. Die F._____ AG hat aus den erwähnten Gründen gar explizit davon abgesehen, eine solche auszustellen (vgl. Bg-act. 59 und 63). Angesichts dieser sich widersprechenden Ausführungen der Parteien hinsichtlich des behaupteten Arbeitsverhältnisses lässt sich auch das Schreiben der

- 11 - F._____ AG, mit welchem das auf den Arbeitsvertrag vom 17. Februar 2010 gestützte Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer per sofort (9. Februar 2011) gekündigt wurde, nur schwer einordnen (vgl. Bg-act. 77). Jedenfalls stellt dieses für sich alleine keinen Nachweis für das behauptete Arbeitsverhältnis und damit für die geltend gemachte beitragspflichtige Beschäftigung dar. c) Gleich verhält es sich mit der auf den Beschwerdeführer lautenden Lebensversicherung bei der H._____ AG. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass es sich dabei um die betriebliche Altersvorsorge der E._____ AG gehandelt habe und dass die monatlichen Prämien von Fr. 500.-- von G._____ überwiesen worden seien (vgl. Bg-act. 28 sowie Beschwerde vom 16. Juli 2014). Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2014 jedoch zu Recht aus, dass diese Lebensversicherung – auch wenn G._____ die Prämien einbezahlt habe – beweisrechtlich nicht geeignet sei, das behauptete Arbeitsverhältnis nachzuweisen (vgl. Bg-act. 19). 4. a) Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer insbesondere mangels Nachweis von effektiven Lohnzahlungen nicht gelungen ist, die behauptete beitragspflichtige Beschäftigung bei der D._____ AG von März 2010 bis Februar 2011 mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Damit bleibt es für die relevante Rahmenfrist bei der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Beitragszeit von 16.7 Monaten und damit einem Höchstanspruch von 260 Taggeldern. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Juni 2014 ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

- 12 b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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