VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 26 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Caluori als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 7. Mai 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG (Kursbesuch)
- 2 - 1. A._____ ist gelernter Koch, als was er zuletzt auch tätig war. Am 7. August 2012 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Am 6. November 2013 stellte A._____ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für einen Berufsbildnerkurs an der ibW Höhere Fachschule Südostschweiz in Chur. Gemäss den Angaben im Gesuch sowie in den Kursunterlagen beliefen sich die Kurskosten bei einer Kursdauer von 40 Lektionen an fünf Kurstagen vom 19. November 2013 bis zum 17. Dezember 2013 inklusive Lehrmittel und Spesen auf Fr. 579.--. 3. Mit Verfügung vom 19. November 2013 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) das Gesuch ab. Für den Besuch des beantragten Kurses bestehe keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit, weil sich die Vermittelbarkeit des Versicherten dadurch nicht im erforderlichen Masse verbessern würde. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 16. Dezember 2013 Einspruch an das KIGA und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Personalberaterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und die Ausrichtung der Kosten für den Berufsbildnerkurs. 5. Mit Einspracheentscheid datiert vom 21. Januar 2013 (recte: 21. Januar 2014) bestätigte das KIGA die Verfügung vom 19. November 2013 und wies die Einsprache ab.
- 3 - 6. Am 19. Februar 2014 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Widerspruch (recte: Beschwerde) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Personalberaterin des RAV, die Ausrichtung der Kosten für den Berufsbildnerkurs zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 2. Dezember 2013 und eine Aufwandsentschädigung nach gerichtlichem Ermessen. Es sei nicht richtig, dass er ab dem 7. August 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosenerstattung (recte: Arbeitslosenentschädigung) geltend gemacht habe. Er habe mit der Personalberaterin des RAV besprochen, dass er aufgrund seiner Berufserfahrung für die meisten Arbeitgeber zu teuer sei. Um einem neuen Arbeitgeber einen Anreiz zu bieten, sei eine Weiterbildung zum Berufsbildner zwingend notwendig. Es sei eine Arbeitsmassnahme in der Gastrokantine in Chur angeordnet worden, wo er erste Einblicke in die Ausbildung von Lernenden bekommen habe. Er und die Personalberaterin seien sich einig gewesen, dass der Berufsbildnerkurs der einzig logische Schluss sein könne. Die Personalberaterin habe ihm den Antrag auf Kostenerstattung zugesandt und er habe den Kurs gebucht, den er in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen habe. Es sei zwar richtig, dass er jeweils relativ schnell eine befristete Arbeitsstelle gefunden habe und befristete Arbeitsverhältnisse in der Gastronomie nichts Aussergewöhnliches seien, er habe aber keine Saison- oder Jahresverträge erhalten, sondern jeweils nur als Vertretung gearbeitet. Eine Weiterbeschäftigung oder ein neuer befristeter Arbeitsvertrag sei nie eine Option gewesen. Massgebender Aspekt sei in seinem Fall sein Alter. Jungköche würden eher eingestellt werden, als ein Koch mit 40 Jahren Berufserfahrung, da sie günstiger seien. Um diesen Nachteil auszugleichen, müsse er dem zukünftigen Arbeitgeber einen Mehrwert in Form seiner Qualifikation nachweisen. Es
- 4 handle sich beim Kurs nicht um eine allgemeine berufliche Weiterbildung, sondern um eine logische Umsetzung der Massnahmen des RAV. 7. In der Stellungnahme vom 12. März 2014 verlangte das KIGA (nachfolgend Beschwerdeführer) die Abweisung der Beschwerde. Der redaktionelle Fehler in der Verfügung vom 19. November 2013, wonach als Anmeldedatum für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 7. August 2013, anstatt der 7. August 2012 angegeben wurde, sei bereits im Einspracheentscheid korrigiert worden. Im Übrigen sei das Datum zur Beantwortung der im vorliegenden Verfahren strittigen Frage ohnehin irrelevant. Eine Befragung der zuständigen Personalberaterin des RAV erübrige sich, weil hinsichtlich des Sachverhalts betreffend die bisherige Stelle und die arbeitsmarktlichen Massnahmen keine verschiedenen Ansichten bestehen würden und es für den Beschwerdeführer jederzeit erkennbar gewesen sei, dass nicht die zuständige Personalberaterin die Kompetenz gehabt habe, über den Kursbesuch zu entscheiden, sondern die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen, an welche er sein Gesuch zu richten gehabt habe. Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch auf eine Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung seien nicht erfüllt, weil keine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben sei und es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des beantragten Kurses fehle. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die
- 5 - Übernahme der Kurskosten inkl. Kosten für Lehrmittel von Fr. 450.--, zuzüglich Spesen für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 54.-- und für die Verpflegung von Fr. 75.--, womit der Streitwert insgesamt Fr. 579.-beträgt. Da die vorliegende Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. b) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten zu Recht abgelehnt hat. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er für die meisten Arbeitgeber zu teuer sei, weshalb eine Weiterbildung zum Berufsbildner als Anreiz für einen potentiellen Arbeitgeber zwingend notwendig sei, verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch, weil keine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben sei und es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle. 2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass er sich am 7. August 2012 für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung angemeldet habe und nicht am 7. August 2013, wie es in der Verfügung vom 19. November 2013 heisse. Bereits im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid stellte der Beschwerdegegner klar, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt hatte und nahm die entsprechende Korrektur des Datum vor. Deshalb ist auf die Rüge des Beschwerdeführers hier nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist das Anmeldedatum für die Beantwortung der vorliegend strittigen Frage – wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme richtig ausführte – nicht weiter relevant.
- 6 - 3. a) Nach Art. 59 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) erbringt die Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Arbeitsmarktliche Massnahmen sind Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen (Abs. 1bis). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Artikeln 60–71d müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG kumulativ erfüllt sein: die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b). Wobei Versicherte, die älter als 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, nach Abs. 3bis unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika. b) Für einen Leistungsanspruch auf Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung wird stets das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation
- 7 vorausgesetzt. Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten dadurch erheblich gesteigert werden kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit dem Ziel der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Weiterbildung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert ist und die Weiterbildung die Vermittlungsfähigkeit verbessert (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E.4.1, C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 6 E.1 und Nr. 39 E.2). Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 397 E.1a; Urteile des Bundesgerichts C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E.4.1, C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 108 V 166 E.2c, 111 V 271 E.2c, ARV 1990 Nr. 9 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E.2). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen
- 8 von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E.4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichteten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen GERHARDS GERHARD, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1988, Art. 59 altAVIG N.30 ff.; KUPFER BUCHER BARBARA, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 S. 269 ff.; NUSSBAUMER THOMAS, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, Soziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 2381 ff., N. 660 ff.). c) Der Beschwerdeführer ist 57-jährig und gelernter Koch, als was er zuletzt auch gearbeitet hatte. Vom Beschwerdegegner verlangt er die Übernahme von Kosten für den Berufsbildnerkurs. Ein solcher Kurs sei notwendig, um den aufgrund seines fortgeschrittenen Alters bestehenden Nachteil gegenüber Jungköchen auszugleichen. Der Beschwerdegegner hat die Voraussetzungen für die Übernahme der Kurskosten jedoch verneint. Dies zu Recht: Zunächst fehlt es vorliegend an einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers als Voraussetzung für die Gewährung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bisher offenbar jeweils in relativ kurzer Zeit eine zumutbare Stelle als Koch gefunden hatte; dies trotz seines Alters, welches er als Nachteil auf dem Arbeitsmarkt qualifiziert. Gegen die bestehende Vermittelbarkeit spricht nicht, dass es sich bei den
- 9 - Stellen jeweils um befristete Anstellungen im Rahmen des Zwischenverdiensts oder befristete Vertretungen gehandelt hatte und es bisher nicht zu einer Festanstellung gekommen ist. Der Beschwerdegegner verweist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf, dass in der Gastronomie, und im besonderen Masse im Tourismuskanton Graubünden, befristete Arbeitsverträge und Saisonstellen üblich, zumindest jedoch nicht aussergewöhnlich sind. Neben einer erschwerten Vermittelbarkeit fehlt es aber auch an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit für den Kursbesuch. Bei einer summarischen Durchsicht der gemeldeten Stellenangebote für gelernte Köche konnte der Beschwerdegegner nicht feststellen, dass eine Weiterbildung als Berufsbildner für einen Stellenantritt erforderlich wäre. Auch hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass der Kursbesuch zu einer Anstellung führen würde, respektive die Absolvierung des Kurses eine Voraussetzung für einen konkreten Stellenantritt wäre. Vorliegend ist also weder erstellt noch ersichtlich, dass der Arbeitsmarkt einen erhöhten Bedarf an Köchen mit einem Berufsbildnerkurs ausweisen würde. Es trifft zwar zu, dass ein Berufsbildnerkurs, wie praktisch jede berufliche Massnahme, aufgrund der dadurch vermittelten zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Arbeitsmarkt möglicherweise gewisse Vorteile bringen kann. Damit die Kurskosten jedoch von der Arbeitslosenversicherung übernommen werden, muss eine Kursteilnahme die Vermittelbarkeit der versicherten Person massgeblich verbessern. Ein rein theoretischer Nutzen ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (ARV 1985, Nr. 23 E.4b). Sobald erhebliche Zweifel am Nutzen, den der Kurs in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person bringt, bestehen, kann die Teilnahme am Kurs verweigert werden bzw. werden die Kosten nicht übernommen (vgl. AVIG- Praxis AMM [Arbeitsmarktliche Massnahmen], 2014, Rz. A24). Für die Notwendigkeit des Berufsbildnerkurses vermag damit auch das Alter des
- 10 - Beschwerdeführers nicht zu sprechen. Im Übrigen ist das Alter nicht zwingend mit Nachteilen verbunden. Im Gegenteil, kann doch die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers von einem potentiellen Arbeitgeber – je nach Art der zu besetzenden Stelle (beispielsweise bei einer Stelle in einer leitenden Funktion oder in einer gehobenen Küche) – auch als Vorteil gewertet werden.
- 11 d) Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, wie die bestehende Vermittlungsfähigkeit durch den absolvierten Berufsbildnerkurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse gefördert werden sollte und könnte. Der Beschwerdegegner hat damit die Voraussetzungen für die Übernahmen der Kurskosten richtigerweise verneint. 4. a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, anlässlich eines Beratungsgesprächs im Dezember 2012 habe er mit der Personalberaterin besprochen, warum er noch keine Anstellung gefunden habe und sie seien zum Schluss gekommen, dass er aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung wohl für die meisten Arbeitgeber zu teuer sei. Um für einen Arbeitgeber einen Anreiz zu bieten, sei deshalb eine Weiterbildung zum Berufsbildner zwingend notwendig. Zu diesem Zweck habe die Personalberaterin eine Arbeitsmassnahme in der Gastrokantine in Chur angeordnet. Ab dem 8. Januar 2013 habe er dort gearbeitet und erste Einblicke in die Ausbildung von Lernenden bekommen. Nach einer befristeten Anstellung von Februar bis Mai 2013 habe die verantwortliche Personalberaterin erneut eine Zuweisung zur Gastrokantine erteilt, um die Weiterbildung fortzusetzen. Zu einer erneuten Tätigkeit in der Gastrokantine sei es jedoch nicht gekommen, weil er zeitgleich eine befristete Anstellung erhalten habe. Nach einem weiteren Gespräch mit der verantwortlichen Personalberaterin seien sie sich einig gewesen, dass eine direkte Qualifikation an der ibW Chur der einzige logische Schluss sein könne. Die Personalberaterin habe ihm den Antrag auf Kostenerstattung zugesandt und er habe den Kurs gebucht. Bezüglich dieses Sachverhalts verlangte er die Befragung der zuständigen Personalberaterin. Der Beschwerdeführer beruft sich damit indirekt auf das Verhalten der Personalberaterin, aus welchem er einen Anspruch zu seinen Gunsten
- 12 ableiten will. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend, ob vorliegend das Verhalten der Personalberaterin ein zu schützendes Vertrauen beim Beschwerdeführer zu erwecken vermochte, was unter Umständen dennoch eine Kostenübernahme zur Folge haben könnte. b) Nach Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind die Versicherungsträger und die Durchführungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwändige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2). Art. 19a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) konkretisiert diese Pflicht für die Arbeitslosenversicherung. Demnach klären die Durchführungsstellen nach Abs. 1 die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten auf, insbesondere über das Verfahren der Anmeldung und über die Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden und zu verkürzen. Nach Abs. 2 klären sie die Versicherten weiter über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus dem Aufgabenbereich der Kassen ergeben (Art. 81 AVIG). Die kantonalen Amtsstellen und das RAV klären die Versicherten nach Abs. 3 sodann über die Rechte und Pflichten auf, die sich aus den jeweiligen Aufgabenbereichen ergeben (Art. 85 und 85b AVIG), beispielsweise im Zusammenhang mit Gesuchen um Beiträge für arbeitsmarktliche Massnahmen im Sinne von Art. 59c Abs. 3 AVIG (Art. 19a Abs. 3 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 lit. h AVIG). Diese Aufklärungs- und die Beratungspflicht werden dabei regelmässig durch einen allgemeinen
- 13 - Informationstag und durch individuelle Beratungs- und Kontrollgespräche mit dem RAV erfüllt. Eine Verletzung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft gleich und geht, in Nachachtung des Vertrauensprinzips, unter bestimmten Voraussetzungen zu Lasten des Versicherungsträgers (BGE 124 V 215 E.2b/aa, 131 V 472 E.5; Urteil des Bundesgerichts E.6; KIESER UELI, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 27 N. 27). c) Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte – oder eben eine zu Unrecht nicht vorgenommene Beratung – von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist dies der Fall, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zahlreichen Gründen als zuständig betrachten durfte; (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E.5; Urteile des Bundesgerichts C 85/06 vom 16. Oktober 2006 E.2.1, C 36/06 und C 39/06 vom 16. April 2007, E.6 m.w.H.). d) Unbestritten ist vorliegend, dass die zuständige Personalberaterin des RAV den beantragten Kursbesuch befürwortete und den
- 14 - Beschwerdeführer wohl auch ermunterte, den Berufsbildnerkurs zu absolvieren. Dies ergibt sich aus ihrer Stellungahme vom 19. November 2013 zuhanden des Beschwerdegegners. Insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die Personalberaterin eine Kostenübernahme ausdrücklich versprochen oder in Aussicht gestellt hatte. Nicht klar ist jedoch, welches Weiterbildungsziel mit der Zuweisung in die Gastrokantine Chur verfolgt wurde. Das Einsatzprogramm Gastrokantine richtet sich an motivierte Quereinsteiger und Personen aus dem Gastgewerbe, um die Chancen zur Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen ins Gastgewerbe zu steigern. Ein Mal pro Woche wird mit allen Teilnehmern unter fachgerechter Begleitung ein ganztägiger Bildungstag durchgeführt. Inhalte der Weiterbildungen sind nach Angabe auf der Website (www.kiga.gr.ch > Themen/Projekte > Einsatzprogramme > Gastroküche > Programmbeschrieb) Themen betreffend die Stellensuche und die Förderung der Schlüsselqualifikationen. Ob der Beschwerdeführer bei diesem Einsatzprogramm gezielt an die Berufsbildung herangeführt werden sollte und es sich beim Berufsbildnerkurs an der ibW deshalb um eine logische Umsetzung der Massnahmen des RAV handelte, wie dies der Beschwerdeführer behauptet, ist nicht klar. Nicht vollständig ausgeschlossen ist, dass die Personalberaterin beim Beschwerdeführer falsche Erwartungen hinsichtlich der Übernahme der Kurskosten für den Berufsbildnerkurs weckte. Ob damit aber überhaupt eine geeignete Vertrauensgrundlage hätte geschaffen werden können, kann indes offen bleiben, weil sich der Beschwerdeführer bereits aus anderen Gründen nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen kann. e) Die Personalberaterin des RAV war vorliegend nicht zuständig für den Entscheid über eine Kostenübernahme. Ein zu schützendes Vertrauen könnte sie durch ihr Verhalten überhaupt erst begründet haben, wenn der
- 15 - Beschwerdeführer die Personalberaterin aus zahlreichen Gründen als zuständig betrachten durfte. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, der Auffassung gewesen zu sein, dass die Personalberaterin des RAV über das Kurskostengesuch entscheide. In diesem Zusammenhang führt er lediglich aus, die Personalberaterin habe ihm das Antragsformular zugesandt. Es musste für den Beschwerdeführer also jederzeit erkennbar sein, dass nicht die Personalberaterin die Kompetenz innehatte, über den Kursbesuch zu entscheiden, sondern der Beschwerdegegner, an welchen er sein Gesuch auch zu richten hatte. Anderes ergibt sich weder aus den Akten noch wird solches behauptet. Zudem fehlt es vorliegend an der gestützt auf das Vertrauen getätigten Disposition. Der Beschwerdeführer hat sich unabhängig von einem möglichen abschlägigen Entscheid über die Kostenübernahme zur Kursanmeldung entschieden; so hat er nämlich nach eigenen Angaben die Kursanmeldung gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenübernahme getätigt. Dafür sprechen auch die Akten: Das Gesuchsformular um Übernahme der Kurskosten datiert vom 6. November 2013 und ist beim RAV am 11. November 2013 eingegangen. Mit Schreiben vom 19. November 2013 überstellte die zuständige Personalberaterin des RAV das Gesuch an den Beschwerdegegner. Der Kurs bei der ibW begann ebenfalls am 19. November 2013. Wann die Kursanmeldung erfolgte, ergibt sich zwar nicht aus den Akten. Die aktuellen Berufsbildnerkurse der ibW sehen jedoch eine Anmeldefrist bis jeweils zwei Wochen vor Kursbeginn vor. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Kursanmeldung spätestens mit der Gesuchseinreichung erfolgen musste, weshalb die Kursanmeldung keine eigentliche Vertrauensbestätigung darstellte. Einer weiteren Abklärung hinsichtlich des Verhaltens der Personalberaterin bedarf es deshalb nicht, weil davon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, siehe dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H.). Der Antrag des
- 16 - Beschwerdeführers, es sei mit der zuständigen Personalberaterin Kontakt aufzunehmen, ist damit ebenfalls abzuweisen. 5. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Januar 2014 erweist sich damit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde dagegen vollumfänglich abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht damit kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht auch dem obsiegenden Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]