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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.01.2015 S 2014 102

January 13, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,423 words·~12 min·7

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 102 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Vizepräsidentin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Verwaltungsrichter Racioppi, Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 13. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ meldete am 4. Juni 2014 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 80 % ab selbigem Datum an. Zuvor war sie bei der Stiftung B._____ in O.1._____ tätig. 2. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 forderte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA) A._____ zur Stellungnahme auf, weil sie in der Kontrollperiode Juni 2014 nur sechs persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Hierzu hielt A._____ in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 fest, dass sie den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 2014 am 26. Juni 2014 abgegeben habe. Anschliessend habe sie sich noch am 28. Juni 2014 und am 30. Juni 2014 beworben. Somit habe sie in der Kontrollperiode Juni 2014 insgesamt acht Arbeitsbemühungen vorgenommen. 3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 stellte das KIGA A._____ für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da sie für die Kontrollperiode Juni 2014 nur sechs persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe. Die am 11. Juli 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen könnten aufgrund des verspäteten Eingangs nicht gewertet werden. Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2014 wies das KIGA die von A._____ dagegen erhobene Einsprache vom 29. Juli 2014 ab. 4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 21. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie aus, auf dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Juni 2014 seien bis zum 24. Juni 2014 acht Bewerbungen erfasst. Zwei Bewerbungen vom Juni 2014 habe sie zudem auf dem Nachweis für den

- 3 - Juli 2014 aufgeführt. Weiter habe sie in ihren persönlichen Notizen gesehen, dass sie sich am 4. Juni 2014 noch bei drei weiteren Firmen persönlich um Arbeit bemüht habe. Somit habe sie im Juni 2014 effektiv 13 Arbeitsbemühungen vorzuweisen. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 habe sie der Personalberater nicht darüber informiert dass die beiden Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 nicht für den Monat Juni 2014 zählen würden. Er könne dies sicherlich bestätigen. 5. In seiner Stellungnahme vom 15. September 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Vorliegend stehe fest, dass die Beschwerdeführerin bis zum 27. Juni 2014 acht Junibemühungen vorgenommen habe. Allerdings seien zwei davon am 3. Juni 2014 und damit vor der Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung vom 4. Juni 2014 erfolgt und würden somit als sogenannte Vorbemühungen nicht für die Kontrollperiode Juni 2014 gelten. Weitere Arbeitsbemühungen seien erst nach dem 5. Juli 2014 eingereicht worden und dürften daher aufgrund des verspäteten Eingangs nicht mehr gewertet werden. Somit sei von sechs Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2014 auszugehen, was in quantitativer Hinsicht als ungenügend zu qualifizieren sei. Die Beschwerdeführerin habe am 12. Juni 2014 an der Informationsveranstaltung des KIGA teilgenommen und sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Vornahme von Arbeitsbemühungen informiert worden. Die Abgabefrist bis zum fünften Tag des Folgemonats sowie die Konsequenzen bei Nichteinhalten dieser Frist seien ausserdem ausdrücklich auf dem jeweiligen Formular vermerkt gewesen. Somit könne sich die Beschwerdeführerin weder auf eine unterbliebene Information berufen, noch aus einer solchen Rechte ableiten. Selbst bei einer Wertung der beiden Vorbemühungen vom 3. Juni 2014 könne die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2014 nur acht rechtzeitig

- 4 eingereichte Arbeitsbemühungen nachweisen, was in quantitativer Hinsicht nach wie vor als ungenügend zu qualifizieren sei. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche ein verspätetes Nachreichen der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2014 rechtfertigen würden. 6. Am 25. September 2014 wiederholte die Beschwerdeführerin in einer freigestellten Replik ihren Standpunkt. 7. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. 8. Am 9. Oktober 2014 reichte der Beschwerdegegner das von der Instruktionsrichterin angeforderte Beratungsgesprächsprotokoll des RAV O.2._____ vom 13. Juni 2014 nach. Zu diesem nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 Stellung. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 8. August 2014. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

- 5 - Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in O.2._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. a) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode Juni 2014 für drei Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat eine Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Satz 2). Die Versicherte muss sich laut Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Diese Bemühungen

- 6 müssen bei der zuständigen Amtsstelle nachgewiesen werden können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG) und zwar für jede Kontrollperiode – d.h. für jeden Kalendermonat (Art. 27a AVIV) – spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag, wobei ohne entschuldbaren Grund verspätet nachgewiesene Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Wenn sich die Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. zum Ganzen NUSSBAUMER, O. Arbeitslosenversicherung, in: MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007, S. 2429 f. Rz. 837 ff.). Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass die Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die Versicherte hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102). b) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch

- 7 qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So schützte das Bundesgericht die Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat als genügend erachtet werden (vgl. dazu BGE 139 V 524 E.2.1.4; ferner KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 103, 173 f.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten – objektiven wie subjektiven – Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, der Gesundheitszustand, die Schulbildung, allfällige Sprachschwierigkeiten, die Berufserfahrung der Versicherten und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.2 und C 258/2006 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer Versicherten in der Regel streng beurteilt werden (vgl. unter anderem BGE 120 V 74 E.4a; CHOPARD, a.a.O., S. 138 ff.; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Art. 1–58, Bern 1988, Art. 17 Rz. 14 f.). 3. a) Wie bereits erwähnt, muss die Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt

- 8 und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Demnach hätte die Beschwerdeführerin vorliegend den Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juni 2014 spätestens am 5. Juli 2014 beziehungsweise, da dies ein Samstag war, am darauffolgenden Werktag, folglich dem 7. Juli 2014 erbringen müssen. Am 27. Juni 2014 und somit rechtzeitig hat die Beschwerdeführerin für die Kontrollperiode Juni 2014 acht Arbeitsbemü- hungen nachgewiesen, wobei zwei davon am 3. Juni 2014 und damit vor der Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung am 4. Juni 2014 erfolgten (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6). Die von der Beschwerdeführerin erst mit ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2014 (Bgact.] 7) gegenüber dem Beschwerdegegner geltend gemachten Arbeitsbemühungen vom 28. Juni 2014 beim C._____ in O.3._____ und vom 30. Juni 2014 bei der D._____ in O.4._____ wurden somit klar verspätet geltend gemacht, weshalb diese für die massgebliche Kontrollperiode Juni 2014 grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können. Das gleiche gilt für die erst mit der Beschwerde vom 21. August 2014 – und damit ebenfalls verspätet – geltend gemachten drei Arbeitsbemühungen vom 4. Juni 2014 bei der E._____, der F._____ AG und der G._____ AG, alle in O.2._____. b) Es bleibt noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe für die oben erwähnten, verspäteten Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen geltend zu machen vermag. Die Beschwerdeführerin bringt vor, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 habe sie dem Personalberater ihre Formulare mit den bisherigen Arbeitsbemühungen zur inhaltlichen Prüfung gezeigt. Er habe sie in diesem Zusammenhang nur darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Formulare nicht mit Bleistift sondern mit Kugelschreiber auszufüllen habe. Er habe sie jedoch nicht darüber informiert beziehungsweise darauf

- 9 hingewiesen, dass ihre beiden Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 nicht für den Monat Juni 2014 zählen würden. Ausserdem habe er ihr gesagt, dass sie für den Monat Juni 2014 acht Arbeitsbemühungen tätigen müsse. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Abgabefrist und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung derselben auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Formularen „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ (Bg-act. 6 und 9) explizit aufgeführt waren. Ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Beratungsgesprächs am 13. Juni 2014 vom Personalberater darauf hingewiesen wurde, dass die zwei Arbeitsbemühungen vom 3. Juni 2014 für die Kontrollperiode Juni 2014 nicht berücksichtigt werden könnten, da ihre Anmeldung zum Bezug einer Arbeitslosenentschädigung erst am 4. Juni 2014 erfolgt sei, kann vorliegend offen bleiben. An dieser Stelle ist jedoch ergänzend festzuhalten, dass aus dem Beratungsgesprächsprotokoll (Bg-act. 13) nicht hervorgeht, dass der Personalberater zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs von den von der Beschwerdeführerin am 3. Juni 2014 vorgenommen Arbeitsbemühungen überhaupt Kenntnis hatte, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird. Selbst wenn jedoch diese zwei Arbeitsbemühungen, welche nur gerade einen Tag vor der Anmeldung vorgenommen wurden, gewertet würden, könnte die Beschwerdeführerin für die massgebliche Kontrollperiode nur insgesamt acht rechtzeitig eingereichte Arbeitsbemühungen nachweisen, was – auch gemäss Vorgabe des Personalberaters – in quantitativer Hinsicht ungenügend wäre. Dieser hat die Beschwerdeführerin laut Protokoll des Beratungsgesprächs vom 13. Juni 2014 (Bg-act. 13) nämlich darauf hingewiesen, dass zehn Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt werden und nicht deren acht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet wurde.

- 10 - Somit vermag die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für die verspätet erfolgten Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen zu nennen und solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin während der Kontrollperiode Juni 2014 persönlich bereits quantitativ nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat. Daher kann offen bleiben ob die von ihr nachgewiesenen Arbeitsbemühungen qualitativ genügend wären. Aus diesem Grunde hat der Beschwerdegegner in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 4. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von drei Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens bei leichtem Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen

- 11 rechtfertigen würden. Insbesondere hat sich der Beschwerdegegner bei der Festsetzung der Einstelldauer auf die AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (AVIG-Praxis ALE) D72 abgestützt, welche bei erstmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode eine Anzahl von drei bis vier Einstelltagen vorsieht und vorliegend die mildere Sanktionsdauer von drei Tagen gewählt. c) Da somit auch die Dauer der Einstellung nicht zu beanstanden ist, erweist sich die vorliegende Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist folglich abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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