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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.10.2013 S 2013 82

October 1, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,976 words·~15 min·7

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 82 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Meier-Künzle als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 1. Oktober 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

- 2 - 1. A._____ war als Verkäufer tätig und meldete am 8. April 2013 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. 2. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) forderte A._____ mit Schreiben vom 16. Mai 2013 zur Stellungnahme auf, da er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur zwei persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. In der Folge reichte A._____ mit seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2013 zwei weitere Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit nach. Gleichzeitig verwies er auf sein Arbeitszeugnis. Es habe sich nicht abgezeichnet, dass er arbeitslos werden würde. 3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 stellte das KIGA A._____ für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung ein mit der Begründung, dass er vor Beginn der Arbeitslosigkeit nur vier persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe, was nicht ausreichend sei. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 17. Juni 2013 Einsprache. Er sei im vergangenen Herbst wegen sechs Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Nun seien es vier Arbeitsbemühungen und zwölf Einstelltage, was unangemessen und ungerechtfertigt sei. Im O.1._____ seien nicht mehr Stellen ausgeschrieben gewesen. 5. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 wies das KIGA die Einsprache ab mit der Begründung, das Verwaltungsgericht Graubünden gehe von zehn monatlichen Arbeitsbemühungen aus. Vorliegend habe ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden, weshalb monatlich vier bis fünf Arbeitsbemühungen zumutbar gewesen wären. Dies habe der

- 3 - Einsprecher nicht getan. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei mit zwölf Tagen entsprechend den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft erfolgt. Die Tatsache, dass im relevanten Zeitraum nicht mehr Stellen ausgeschrieben gewesen seien, vermöge daran nichts zu ändern. Die versicherte Person müsse sich gemäss konstanter Gerichtspraxis auch bei möglichen Arbeitgebern über möglicherweise frei werdende Stellen erkundigen. 6. Am 21. Juli 2013 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides. Die Vorinstanz sei zum zweiten Mal nicht auf seine Vorbringen eingetreten. Das RAV habe ihm seit dem 8. April 2013 nur gerade eine einzige Stelle zugewiesen, was keine Unterstützung sein könne. Der versicherte Verdienst betrage nur Fr. 1‘425.-- und sei so gering, dass er kaum davon leben könne. Er habe sich im November 2012 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und bis Ende März 2013 gearbeitet. Warum sei ihm der Lohn von netto Fr. 3‘808.45 nicht angerechnet worden? Das Arbeitsverhältnis sei zwar befristet gewesen, aber das bedeute nicht, dass es nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hätte wechseln können. Zweimal habe die gleiche Person über seinen Anspruch entschieden. Herr B._____ sei auch für die Verwaltungsgeschäfte bei der Arbeitslosenversicherung zuständig, weshalb er nicht neutral sein könne und durch seine Position und Aufgaben beeinflusst sei. Ebenfalls zu berücksichtigen sei die Wirtschaftslage (Wechselkurs CHF/EUR) im O.1._____. Ausserdem sei ihm beim Beratungsgespräche beim RAV in O.2._____ vom 17. Mai 2013 gesagt worden, es seien nur noch acht Arbeitsbemühungen notwendig. Im Zeitraum von April bis Mai 2013 seien 410 Stellen im Kanton Graubünden zu besetzen gewesen, worauf 2000 Arbeitslose entfielen.

- 4 - Somit könnten sich fast fünf Personen auf eine Stelle gleichzeitig bewerben. Schliesslich sei unklar, warum die Rahmenfrist weiter laufe, wenn man sich von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet habe, arbeite und sich später wieder neu anmelden müsse. 7. Mit Stellungnahme vom 8. August 2013 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Auch wenn der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum noch in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe, wären ihm monatlich vier bis fünf Arbeitsbemühungen durchaus zumutbar gewesen. Tatsächlich habe er sich im Beobachtungszeitraum jedoch nur minimal um Arbeit bemüht. Nach den Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft sei eine versicherte Person bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während eines Beobachtungszeitraums ab drei Monaten mit neun bis zwölf Einstelltagen zu sanktionieren. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 1‘425.-- und wird ihm im Umfang von 80 % entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes

- 5 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 52.55 (Fr. 1‘425.--: 21.7 Tage x 0.8). Mit der angefochtenen Verfügung des KIGA vom 4. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer für insgesamt zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 630.60 (Fr. 52.55 x 12 Tage) entspricht. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 5‘000.--. Da die Streitsache sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für zwölf Tage in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob sich der versicherte Verdienst aufgrund der befristeten Arbeitsstelle verändert hat. 3. a) Bevor die Streitsache materiell behandelt werden kann, ist zunächst zu prüfen, ob der angefochtene Einspracheentscheid aus formellen Gründen aufzuheben ist, was der Beschwerdeführer sinngemäss mit der Begründung verlangt, dass die Verfügung vom 4. Juni 2013 und der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2013 von derselben Person unterzeichnet und damit auch geprüft worden seien. b) Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinem Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. In Abweichung zur vorgenannten Bestimmung können die

- 6 - Kantone gemäss Art. 100 Abs. 2 AVIG eine andere als die verfügende Stelle für die Behandlung der Einsprache als zuständig erklären. Von dieser Möglichkeit hat der Kanton Graubünden bis anhin indessen keinen Gebrauch gemacht, womit es bei der für Einsprachen als nicht devolutives Rechtsmittel typischen Zuständigkeitsordnung bleibt, wonach diejenige Instanz, die verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft. In der Praxis hat es sich teilweise eingebürgert, dass für die Behandlung von Einsprachen eigene versicherungsinterne Stellen geschaffen werden. Eine derartige Organisation wird jedoch vom Gesetz nicht verlangt (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 ff. zu Art. 52 ATSG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 423 ff.). Aus rechtlicher Sicht ist es daher nicht zu beanstanden, wenn der Einspracheentscheid und die angefochtene Verfügung von derselben Person gefällt werden. Mit Blick auf die Funktion der Einsprache, eine erneute einlässliche Beurteilung der Streitigkeit zu gewährleisten, um hierdurch allfällige Mängel zu entdecken und gleichzeitig das Vertrauen der Betroffenen in die Richtigkeit des fraglichen Entscheides zu stärken, wäre es jedoch wünschenswert, wenn die Einsprache nicht von jener Person behandelt wird, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat. Hierüber hat jedoch der Versicherungsträger zu befinden (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 4. November 2003 S 03 111). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten als rechtmässig. Die Beschwerde ist hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet abzuweisen. 4. a) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu

- 7 suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes (Satz 2). Die versicherte Person muss sich laut Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Gemäss Ziffer B314 AVIG-Praxis (AVIG-Praxis/B311-B327 vom Oktober 2012) ist diese Pflicht insbesondere während der Kündigungsfrist und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis mindestens in den 3 letzten Monaten zu erfüllen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E.2.2.3). Der Versicherte muss seine Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Wenn sich der Versicherte persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, ist er gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. b) Bei den Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/05 vom 29. September 2005 E.2.1). c) Was die Anzahl der monatlich zu verlangenden Arbeitsbemühungen betrifft, nennt das Gesetz weder eine fixe Zahl noch einen hinreichend bestimmten Rahmen. Auch bezüglich der qualitativen Anforderungen geben die gesetzlichen Bestimmungen nur rudimentäre Anhaltspunkte. Lehre und Rechtsprechung haben indes sowohl quantitative wie auch

- 8 qualitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob jemand genügend persönliche Arbeitsbemühungen nachweisen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass für den Regelfall - acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Kontrollperiode nachzuweisen sind, damit sie im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in quantitativer Hinsicht genügend sind (vgl. statt vieler PVG 1996 Nr. 96 E.3). Auch das Bundesgericht hat eine kantonale Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen im Monat verlangt wurden, nicht beanstandet (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2; ferner KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl., 2013, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, S. 172 ff.). Das Bundesgericht betonte aber auch, dass eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestzahl an Bewerbungen nicht möglich sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E.5.1). Insofern handelt es sich bei den genannten Zahlen um Richtwerte, die für den Regelfall gelten. Zu berücksichtigen sind sodann stets die jeweiligen konkreten - objektiven wie subjektiven - Umstände und Möglichkeiten, worunter etwa das Alter, die Schulbildung, die Berufserfahrung und auch die Arbeitsmarktlage fallen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts C 258/06 vom 6. Februar 2007 E.2.2). Im Übrigen ist nicht ausschliesslich die Zahl der Bewerbungen massgebend, sondern es kommt auch auf deren Qualität an (vgl. BGE 112 V 217 E.1b). So hat sich der Versicherte gemäss Art. 26 Abs. 1 AVIV gezielt um Arbeit zu bemühen, in der Regel durch ordentliche Bewerbung mit schriftlichem Gesuch oder persönlicher Vorsprache. Ob sich ein Versicherter genügend um Arbeit bemüht hat, hängt einerseits von objektiven Kriterien ab, wie der in Frage kommenden Branche und der Arbeitsmarktlage, und andererseits von der subjektiven Situation des http://links.weblaw.ch/de/8C_583/2009

- 9 - Arbeitslosen, namentlich von seinem Alter, seiner geografischen Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei die persönlichen Arbeitsbemühungen einer versicherten Person in der Regel streng beurteilt werden (vgl. u.a. Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 23. November 2001 S 01 228 E.2b mit weiteren Hinweisen, sowie vom 12. Dezember 2011 S 11 131 E.3b; CHOPARD, a.a.O., S. 138). 5. a) Unbestritten ist vorliegend, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers auf Ende März 2013 befristet war und somit vom 15. November 2012 bis 31. März 2013 dauerte (Arbeitgeberbescheinigung vom 31. März 2013 [Bg-act. 6]). Der Beschwerdeführer musste demnach damit rechnen, dass er Ende März 2013 keine Arbeitsstelle mehr haben würde, weshalb er verpflichtet war, bereits während seiner Anstellung Arbeitsbemühungen vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E.2.2.3; KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 175). Der Beschwerdeführer ist dieser Obliegenheit insofern nachgekommen, als er im November 2012 und im Februar 2013 je eine und im März 2013 zwei Bewerbungen geschrieben hat, mithin somit noch während der Anstellungsdauer unbestrittenermassen insgesamt vier Arbeitsbemühungen vorgenommen hat (Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen [Bg-act. 8]). Der Beschwerdegegner erachtete dies indessen nicht als ausreichende Arbeitsbemühungen. b) Tatsächlich sind gemäss konstanter Praxis acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu erwarten, wobei diesbezüglich auch die konkreten Umstände zu berücksichtigen sind. Der Behörde kommt bei der Beurteilung in der Regel ein gewisser Ermessenspielraum zu (siehe vorne

- 10 - E.4c). Vorliegend hat der Beschwerdegegner den Umstand gewürdigt, dass sich der Beschwerdeführer noch in einem (befristeten) Anstellungsverhältnis befand, weshalb lediglich vier bis fünf Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt wurden, was angesichts der vorliegenden Konstellation nicht zu beanstanden ist. Demnach wären vom Beschwerdeführer in den letzten drei Monaten seiner Anstellung mindestens zwölf Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen (siehe vorne E.4a). Seine getätigten und ausgewiesenen vier Arbeitsbemühungen waren demnach ungenügend. Unbehelflich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der schlechten Wirtschaftslage im O.1._____ würde es keine Jobangebote geben und es sei in der Tourismusbranche nicht möglich, zwölf Monate aneinander zu arbeiten. Denn allfällige Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erfordern gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umso intensivere Bemühungen. Es komme nicht auf die Erfolgsaussichten, sondern auf die Intensität der Stellensuche an, wobei wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes Arbeit zu suchen sei (BGE 124 V 234 E.6, 120 V 76 E.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.4.2.3). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen erfolgte somit zu Recht. 6. a) Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Einstellungsdauer. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sind ab dreimonatiger Kündigungsfrist resp. bei befristetem Arbeitsverhältnis neun bis zwölf Einstelltage zu verfügen (030-AVIG-Praxis/D72-D72 vom Oktober 2011). Da es sich dabei naturgemäss um einen

- 11 - Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 362 E.5d und 123 V 152 E.2 mit weiteren Hinweisen). b) Die vorliegend angefochtene Einstelldauer von zwölf Tagen bewegt sich offenkundig innerhalb des dargelegten Rahmens und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer musste schliesslich bereits früher wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden. Der Beschwerdegegner verfügte somit rechtens, indem sie von einem leichten Verschulden im oberen Bereich ausgegangen ist. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich abzuweisen. 7. a) Schliesslich bleibt zu prüfen, ob sich der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers aufgrund seines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 15. November 2012 bis 31. März 2013 verändert hat, respektive der dabei erzielte Lohn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - bei der Berechnung des versicherten Verdienstes hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass er sich im November 2012 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet und bis Ende März 2013 gearbeitet habe, weshalb er der Ansicht sei, die Rahmenfrist müsste neu zu laufen beginnen, wenn er sich wieder anmelde.

- 12 b) Gemäss Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Eine einmal eröffnete Rahmenfrist bleibt bestehen, unabhängig davon, ob sich ein Versicherter von der Arbeitsvermittlung abgemeldet und sich wieder angemeldet hat. Die Rahmenfrist wird durch die Abmeldung und die damit verbundene Auflösung des Rechtsverhältnisses mit der Arbeitslosenversicherung nicht beendet, sie läuft auch bei mehrmaliger Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist weiter (Urteil des Bundesgerichts C 227/03 vom 1. März 2004 E.3; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., 2007, Rz. 125 S. 2217). Der versicherte Verdienst bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 37 Abs. 1 AVIV). Der versicherte Verdienst wird nur dann neu festgesetzt, wenn innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug der Versicherte während mindestens sechs Monaten ununterbrochen eine beitragspflichtige Beschäftigung zu einem Lohn ausgeübt hat, der über dem versicherten Verdienst liegt, und er erneut arbeitslos wird (Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV). c) Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer erstmals am 14. Juni 2012 arbeitslos gemeldet war (Auszug ALV [Bg-act. 1]), weshalb ab diesem Zeitpunkt die zweijährige Rahmenfrist zu laufen begonnen hat und bis zum 13. Juni 2014 fortdauert. Die Abmeldung per November 2012 aufgrund einer neuen Beschäftigung führte indessen, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht zur Beendigung der laufenden Rahmenfrist (siehe vorne E.7b). Der versicherte Verdienst, welcher zu Beginn der Rahmenfrist festgesetzt wurde, beträgt Fr. 1‘425.-- (Bg-act. 1). Aufgrund der kurzen Dauer der befristeten Tätigkeit vom 15. November

- 13 - 2012 bis zum 31. März 2013 (rund 4½ Monate), wird die Mindestdauer für eine Neuberechnung des versicherten Verdienstes während einer laufenden Rahmenfrist nicht erreicht (Art. 37 Abs. 4 lit. a AVIV), weshalb der Beschwerdegegner zu Recht auf den bereits festgestellten versicherten Verdienst von Fr. 1‘425.-- abgestützt hat. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 8. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Zweck einer Arbeitslosenentschädigung nicht auf die umfassende Existenzsicherung eines Versicherten ausgerichtet ist. Die Arbeitslosenkasse ist lediglich dazu verpflichtet, eine Entschädigung anhand des versicherten Verdienstes zu bemessen und, soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auszurichten und sie ist nicht gehalten, zu überprüfen, ob ein Versicherter in der Lage ist, damit seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Auf die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen. 9. a) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteieentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin 1. Die Beschwerde wird abgewiesen

- 14 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

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