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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.11.2013 S 2013 64

November 5, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,875 words·~19 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 13 64 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 5. November 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

- 2 - 1. A._____ arbeitet seit dem 01. Januar 1993 bei der B._____ AG, in X._____ als Kanalreiniger. Gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ist A._____ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 23. August 2011 rutschte A._____ während der Arbeitsverrichtung die Messingbrause des Hochdruckschlauches aus der Hand. Dabei wurde er von der Messingbrause am Auge und am Gesicht getroffen. Mit Arztzeugnis vom 8. September 2011 diagnostizierte Dr. med. C._____ eine schwere Contusio Bulbi des rechten Auges und attestierte A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem Unfalltag bis auf Weiteres. In der Folge bildete sich ein posttraumatischer Katarakt (grauer Star), welcher am 6. Oktober 2011 von Dr. med. D._____ im Kreuzspital operiert wurde. Im Operationsbericht vom 7. Oktober 2011 wurde A._____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. 2. Auf Empfehlung von Dr. med. E._____, Vertrauensarzt SUVA, wurde A._____ am 16. Juli 2012 im Kantonsspital Y._____ untersucht. Im Austrittsbericht vom 30. Juli 2012 diagnostizierte Dr. med. F._____, Oberärztin Kantonsspital Y._____, am rechten Auge ein Irvine-Gass- Syndrom mit Wasseransammlung in der Netzhautmitte. Zur Behandlung des Irvine-Gass-Syndroms wurde eine medikamentöse Therapie verordnet. Zudem diagnostizierte Dr. med. F._____ eine beidseitig ausgeprägte Dermatochalase sowie eine Sicca-Symptomatik. Die von A._____ angegebenen Beschwerden (Brennen und Stechen) seien indes auf die Sicca-Symptomatik und demnach nicht auf den Unfall und die damit einhergehende Katarakt-Operation zurückzuführen. Die Fahrtauglichkeit für LKW’s sei aufgrund des eingeschränkten Visus rechts sowie des Gesichtsfeldes nicht gegeben.

- 3 - 3. In seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. September 2012 gelangte Dr. med. E._____ zum Schluss, dass die von A._____ geklagten Beschwerden (Brennen und Stechen) auf die Sicca-Symptomatik zurückzuführen und somit nicht unfallbedingt seien. Nicht unfallbedingt sei auch die durch die Dermatochalase hervorgerufene Gesichtsfeldeinschränkung. Hinsichtlich der zu beurteilenden Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. med. E._____ zum Schluss, dass das Führen eines PW’s aus nicht unfallbedingten und das Führen eines LKW’s aus unfallbedingten Gründen nicht möglich seien. 4. Mit Schreiben vom 16. November 2012 setzte die SUVA das Strassenverkehrsamt Graubünden gestützt auf die augenärztliche Untersuchung von Dr. med. E._____ vom 27. September 2012 davon in Kenntnis, dass dem Versicherten das Führen eines PW’s aus nicht unfallbedingten und das Führen eines LKW’s aus unfallbedingten Gründen nicht möglich seien. 5. Mit ärztlichem Bericht vom 23. November 2012 teilte Dr. med. D._____ der SUVA mit, dass am rechten Auge ein Visus von 0.6 bestehe; dies hätte eine ärztliche Kontrolle vom 20. November 2012 ergeben. Gestützt auf diesen ärztlichen Befund gelangte Dr. med. E._____ am 21. Dezember 2012 zur Einschätzung, dass A._____ somit wieder Motorfahrzeuge der Gruppe 2, also Lastwagen, lenken dürfe. Mithin sei A._____ in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. 6. Mit medizinischer Beurteilung vom 15. Februar 2013 schätzte Dr. med. E._____ den Integritätsschaden auf 8 %. Zur diesbezüglichen Begründung verwies Dr. med. E._____ auf die SUVA Tabelle 11.3.

- 4 - 7. Mit Verfügung vom 4. März 2013 stellte die SUVA die Taggeldleistungen per 18. März 2013 ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass A._____ die ursprüngliche Tätigkeit aufgrund der medizinischen Beurteilung von Dr. med. E._____ wieder vollumfänglich zumutbar sei, weshalb auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die notwendigen Behandlungskosten (gelegentliche Augenarztkontrollen) würden weiterhin übernommen. Aufgrund der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 15. Februar 2013 betrage die Integritätseinbusse 8 %. Daraus resultiere eine Integritätsentschädigung von Fr. 10‘080.00. 8. Dagegen erhob A._____ am 3. April 2013 Einsprache, mit dem Begehren auf Aufhebung der Verfügung. Zudem beantragte A._____ zur Festlegung der Integritätseinbusse die Einholung eines ophthalmologischen Gutachtens. Mit Ergänzung vom 17. April 2013 beantragte A._____ ausserdem, dass die verfügte Integritätseinbusse von 8 % auf mindestens 14 % zu erhöhen sei. 9. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung vom 4. März 2013 bestätigt. Zur Begründung stützte sich die SUVA im Wesentlichen auf die ärztlichen Berichte von Dr. med. F._____ vom 30. Juli 2012 sowie von Dr. med. E._____ vom 27. Februar 2012 und vom 21. Dezember 2012. Danach sei ausschliesslich die Contusio bulbi und das durch die Katarakt-Operation hervorgerufene Irwin-Gass-Syndrom auf den Unfall vom 23. August 2011 zurückzuführen. Demgegenüber sei die Sicca-Symptomatik, welche das Brennen und Stechen hervorrufe, nicht unfallkausal; dies gelte auch für die Gesichtsfeldeinschränkung, welche ausschliesslich durch die Dermatochalase hervorgerufen werde. Sei der Versicherte aufgrund der Sicca-Symptomatik und der Gesichtsfeldeinschränkung beim Führen eines Lastwagens eingeschränkt, hänge dies demnach nicht mit dem

- 5 - Unfall vom 23. August 2008 zusammen. Damit sei A._____ aus unfallkausaler Sicht in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung bleibe kein Raum, zumal weder die Gesichtsfeldeinschränkung noch die Sicca-Symptomatik unfallkausal seien. Im Übrigen lasse sich der Sachverhalt aus den Akten genügend nachvollziehen. Damit könne auf die Einholung des beantragten ophthalmologischen Gutachtens verzichtet werden. 10. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juni 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zudem sei die verfügte Integritätseinbusse auf mindestens 14 % zu erhöhen. Überdies sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 25 % auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur näheren Abklärung und zum erneuten Entscheid an die SUVA zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, gemäss dem ärztlichen Bericht der Rehaklinik G._____ vom 15. Mai 2012 sei ihm eine Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich sei auf den medizinischen Zwischenbericht von Dr. med. D._____ abgestellt worden. Darin sei ihm die Arbeitsfähigkeit als Kanalreiniger aufgrund des Brennens im rechten Auge abgesprochen worden. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, vorliegend sei entscheidend, ob der eingeschränkte Visus rechts und das entsprechend eingeschränkte Gesichtsfeld, welches gemäss Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 30. Juli 2012 zur Fahruntauglichkeit für LKW’s geführt habe, unfallkausal oder unfallfremd seien. Gleiches gelte auch hinsichtlich des Brennens und Stechens, das Dr. med. F._____ auf die Sicca- Symptomatik zurückführe. Gemäss Dr. med. D._____ sei zumindest ein Teil der Beschwerden, welche das Führen eines LKW’s nicht mehr

- 6 erlaubten, auf den Unfall vom 23. August 2011 zurückzuführen. Sollte das Gericht bezweifeln, dass die Fahrtauglichkeit aus unfallbedingten Gründen herabgesetzt sei, sei entweder ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die SUVA zurückzuweisen. 11. Mit ärztlicher Beurteilung vom 10. Juni 2013 hielt Dr. med. D._____ fest, die Sicca-Symptomatik am rechten Auge sei im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen. So habe der Beschwerdeführer einen schweren Unfall erlitten, wodurch eine Katarakt-Operation notwendig geworden sei. Die Sicca-Symptomatik könne durch diese Operation verursacht worden sein. 12. Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2013 beantragte die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde vorgebracht, in Würdigung der ärztlichen Beurteilungen sei erstellt, dass der eingeschränkte Visus mit Pseudophakie (Kunstlinse) rechts unfallbedingt sei. Demgegenüber sei die diagnostizierte Gesichtsfeldeinschränkung auf die Dermatochalase, welche beim Beschwerdeführer zu hängenden Augenliedern geführt habe, unfallfremd. Gemäss ärztlichen Beurteilungen von Dr. med. E._____ vom 27. September 2012 sowie von Dr. med. F._____ vom 30. Juli 2012 sei auch die Sicca-Symptomatik unfallfremd. Daran ändere auch die ärztliche Beurteilung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2013 nichts; schliesslich gehe daraus hervor, dass die Sicca-Symptomatik lediglich möglicherweise, nicht aber höchstwahrscheinlich, auf den Unfall und die damit einhergehende Katarakt-Operation zurückzuführen sei. Sodann habe Dr. med. E._____ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 21. Dezember 2012 festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund Erreichens eines Visus rechts von 0.6 wieder LKW’s lenken dürfe. Damit sei der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeitsfähig. Dr. med. D._____

- 7 stütze sich in seiner medizinischen Beurteilung vom 8. März 2013 ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf objektive Befunde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass ausschliesslich die nicht unfallbedingte Gesichtsfeldeinschränkung sowie die brennenden und stechenden Augen den Beschwerdeführer daran hinderten, sich am Steuer eines LKW’s sicher zu fühlen. Da die Einschätzung von Dr. med. D._____ vom 8. März 2013 nicht begründet sei und an den Beurteilungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ keine erheblichen Zweifel zu wecken vermöge, könne auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden. Hinsichtlich der beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung auf mindestens 14 % verwies die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mangels Einschränkung in der Erwerbstätigkeit zu Recht abgelehnt hat und ob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Integritätsentschädigung von 8 % rechtens ist. 2. a) Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR

- 8 - 830.1) sowie nach dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der damit verursachten Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass vorliegend entscheidend sei, ob der eingeschränkte Visus rechts und das entsprechend eingeschränkte Gesichtsfeld, welches zur Fahruntauglichkeit für LKW’s führe, unfallkausal oder unfallfremd sei. Gleiches habe auch für das Brennen und Stechen, welches auf die Sicca-Symptomatik zurückzuführen sein, zu gelten. Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Verfahren ausschliesslich die natürliche Kausalität zu prüfen ist. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten weggedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Diese blosse Möglichkeit eines Sachzusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (BGE 129 V 177 E.3.1 mit weiteren Hinweisen).

- 9 b) Zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs sind Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsrichter auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). 3. a) Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 23. August 2011 am rechten Auge eine schwere Contusio bulbi erlitten und sich in der Folge ein posttraumatischer Katarakt entwickelt hatte. Auch ist unbestritten, dass der posttraumatische Katarakt die operative Einsetzung einer Kunstlinse bedingt hatte, wodurch sich am rechten Auge ein Irvine-Gass-Syndrom mit Wasseransammlung in der Netzhautmitte bildete, was beim Beschwerdeführer zu einem reduzierten Visus rechts von 0.32 geführt hatte. Streitig ist hingegen die Frage, ob das eingeschränkte Gesichtsfeld sowie das Brennen und Stechen im Auge auf den Unfall vom 23. August 2011 zurückzuführen und somit natürlich kausal sind. b) Im Arztbericht vom 30. Juli 2012 diagnostizierte Dr. med. F._____ beim Beschwerdeführer beidseits eine ausgeprägte Dermatochalase. Dr. med. F._____ gelangte ferner zur Einschätzung, dass sich beim durchgeführten binokularen Gesichtsfeld eine Einschränkung gegen oben sowie auch

- 10 beidseits gegen lateral hin zeige. Diese Gesichtsfeldeinschränkung sei auf die bestehende Dermatochalase zurückzuführen (UV-act. 66). In diesem Sinne wurde auch im ärztlichen Bericht von Dr. med. E._____ vom 27. September 2012 festgehalten, dass beim Beschwerdeführer beidseits eine ausgeprägte Dermatochalase bestehe. Diese verursache eine Gesichtsfeldeinschränkung. Das Gesichtsfeld sei binokular horizontal weniger als 140°. Die Dermatochalase stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2011 (UV-act. 77). Dass die beim Beschwerdeführer bestehende Dermatochalase nicht unfallbedingt ist, wird im Übrigen auch durch den ärztlichen Bericht von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2013 bestätigt. Darin wird nämlich festgehalten, dass die beidseits bestehende Blepharochalase (oder Dermatochalase) nicht auf den Unfall vom 23. August 2011 zurückzuführen sei (beschwerdeführerische Akten [Bf-act] 3). In Würdigung der soeben erwähnten Arztberichte ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die diagnostizierte Dermatochalase unfallfremd und somit nicht natürlich kausal ist. Sowohl Dr. med. F._____ als auch Dr. med. E._____ führen sodann auch die Gesichtsfeldeinschränkung gegen oben sowie auch beidseits gegen lateral hin ausschliesslich auf die bestehende – unfallfremde - Dermatochalase zurück bzw. bezeichnen die Gesichtsfeldeinschränkung als durch die Dermatochalase verursacht. Damit kann gestützt auf diese ärztlichen Einschätzungen auch die Gesichtsfeldeinschränkung nicht auf den Unfall vom 23. August 2011 zurückgeführt werden, mithin ist sie als nicht natürlich kausal zu qualifizieren. Diesbezüglich kann auch festgehalten werden, dass den Akten im Übrigen keine anderslautenden ärztlichen Beurteilungen entnommen werden können.

- 11 c) Aus den bei den Akten liegenden Arztberichten geht unbestrittenermassen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer beidseits diagnostizierten Sicca-Symptomatik mit herabgesetzter Tränenaufrisszeit leidet. Auch geht daraus hervor, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Brennen und Stechen in den Augen ausschliesslich auf die diagnostizierte Sicca-Symptomatik zurückzuführen ist. Hinsichtlich der zu beurteilenden natürlichen Kausalität wird im ärztlichen Bericht von Dr. med. F._____ vom 30. Juli 2012 festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Brennen und Stechen, welches auf die Sicca Symptomatik zurückzuführen sei, nicht mit dem Unfall vom 23. August 2011 sowie der damit einhergehenden Katarakt-Operation im Zusammenhang stehe (UV-act. 66). Auch Dr. med. E._____ gelangte in seinem Arztbericht vom 27. September 2012 zur Einschätzung, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Brennen und Stechen ausschliesslich auf die Sicca-Symptomatik zurückzuführen sei und in keinem Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. August 2011 stehe (UVact. 77). Demgegenüber führte Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 10. Juni 2013 aus, die Sicca-Symptomatik sei im Zusammenhang mit dem Unfall zu sehen; schliesslich hätte der Beschwerdeführer einen schweren Unfall erlitten, was am rechten Auge eine Katarakt-Operation bedingt hätte. Die Katarakt-Operation könne die Sicca-Symptomatik ebenfalls verursacht haben – so Dr.med. D._____ weiter (Bf-act. 3). Damit hat Dr. med. D._____ indessen lediglich festgehalten, dass der Unfall vom 23. August 2011 und die damit einhergehende Katarakt- Operation die Sicca-Symptomatik möglicherweise, nicht aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht haben könnte. Der im Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird damit nicht erreicht (vgl. dazu vorne E.2). Dr.

- 12 med. D._____ setzte sich im Übrigen nicht damit auseinander, dass der Beschwerdeführer beidseits an einer Sicca-Symptomatik leidet. Der ärztliche Bericht vom 10. Juni 2013 ist für die streitigen Belange somit nicht umfassend, weshalb ihm ohnehin nur beschränkter Beweiswert zukommt. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem geklagten Brennen und Stechen respektive der Sicca-Symptomatik nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. d) Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Berichte von Dr. med. F._____ und Dr. med. E._____ umfassend, schlüssig und widerspruchsfrei sind und ihnen voller Beweiswert zukommt (BGE 125 V 351; vgl. vorne E.2b). Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilungen dieser Ärzte abgestellt und festgehalten hat, dass der eingeschränkte Visus mit Pseudophakie rechts als unfallbedingt, die Dermatochalase und das beidseitige Sicca-Syndrom und damit auch das Brennen und Stechen unfallfremd sind. 4. a) Laut Art. 18 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er wegen eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid geworden ist. Unter Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zu verstehen (Art. 8 ATSG). Die Erwerbsunfähigkeit ihrerseits ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).

- 13 b) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. So habe Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 8. März 2013 (vgl. UV-act. 107) festgehalten, dass er am rechten Auge eine deutliche Einschränkung der Akkommodation habe, da er eine künstliche Linse trage. Der Einsatz als Lastwagenchauffeur sei ihm deshalb nicht mehr zumutbar. c) In seinem Arztbericht vom 27. September 2012 kam Dr. med. E._____ zur Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit - mit Ausnahme des Führens eines Lastenwagens - ganztags zumutbar sei (UV-act. 77). Auch Dr. med. F._____ stellte in ihrem Arztbericht vom 30. Juli 2012 fest, dass die LKW- Fahrtauglichkeit nicht gegeben sei (UV-act. 66). Die LKW-Fahrtauglichkeit wurde von genannten Ärzten deshalb verneint, weil wegen des Irvine- Gass-Syndroms damals noch ein eingeschränkter Visus rechts von 0.3 bestanden hatte. Zufolge der medikamentösen Behandlung und der Ausheilung des Irvine-Gass-Syndroms resultierte beim Beschwerdeführer schliesslich ein Visus rechts von 0.6; dies wurde von Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht vom 23. November 2012 bestätigt (UV-act. 87). Gestützt auf diesen Arztbericht gelangte Dr. med. E._____ am 21. Dezember 2012 zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer wieder Lastwagen führen dürfe. Damit sei der Beschwerdeführer wieder 100 % arbeitsfähig (UV-act. 92). Führt Dr. med. D._____ mit Schreiben an das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden vom 18. Dezember 2012 demgegenüber aus, die LKW-Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (UV-act. 93), ist dies angesichts von Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) nicht nachvollziehbar. Gestützt auf den genannten Anhang ist nämlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit einem damals bestandenen Visus rechts von 0.6

- 14 die medizinischen Mindestanforderungen für das Führen von Lastwagen (mithin der Gruppe 2) erfüllt hatte. In seinen Arztberichten vom 8. März 2013 sowie vom 10. Juni 2013 führte Dr. med. D._____ zudem aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Eigenangaben grosse Schwierigkeiten beim Lenken eines Lastwagens; dies bedeute, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr sicher führe und das Führen von Lastwagen nicht mehr verantworten könne (UV-act. 107 S. 1 und Bf-act. 3). Daraus ergibt sich, dass die Zweifel von Dr. med. D._____ an der LKW-Fahrtauglichkeit ausschliesslich auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf objektiven Befunden beruhen. Dr. med. D._____ begründet denn auch die von ihm erhobenen Zweifel an der LKW-Fahrtauglichkeit auch nicht weiter. Im Gegenteil hält er im Bericht vom 8. März 2013 fest, dass die Sehschärfe für die 2. Gruppe (also Lastwagen) reiche. Die Einschätzungen von Dr. med. D._____ vermögen die Beurteilungen der Dres. med. F._____ und E._____ und die attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht in Zweifel zu ziehen. Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Berichte von Dr. med. E._____ sowie von Dr. med. F._____ kommt das Gericht zum Schluss, dass die LKW-Fahrtauglichkeit aus unfallbedingten Gründen nicht herabgesetzt ist und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als gemäss der letzten Einschätzung von Dr. med. D._____ vom 10. Juni 2013 der Beschwerdeführer über einen Visus rechts von 0.7 – 0.8 verfügt (Bf-act. 3). Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens kann somit verzichtet werden, da hiervon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b).

- 15 - 5. a) Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat in einer nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 1 Abs. 2 der Richtlinien im Anhang 3 wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA in diesem Zusammenhang weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32 mit Hinweis). Gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Integritätsentschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV) und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Der Integritätsschaden wird abstrakt und egalitär bemessen. Er ist bei

- 16 identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich. Somit hängt die Bemessung des Integritätsschadens nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es obliegt den ärztlichen Sachverständigen, die einzelnen Integritätseinbussen zu beurteilen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Gericht nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E.4). Somit handelt es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E.2c). b) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Integritätseinbusse aus mindestens 14 % zu erhöhen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erhöhung der Integritätseinbusse nicht begründet. Noch in der ergänzten Einsprache vom 17. April 2013 an die Beschwerdegegnerin begründete der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erhöhung der Integritätseinbusse damit, dass er nicht nur an einer Pseudophakie, sondern auch an zusätzlichen Befunden leide, die eine ständige Behandlung erforderten. So sei insbesondere sein Gesichtsfeld eingeschränkt und er leide an Brennen und Stechen in den Augen. c) Die Beschwerdegegnerin hat sich bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung auf die medizinische Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 15. Februar 2013 gestützt (UV-act. 97). Darin führte Dr. med. E._____ aus, dass beim Beschwerdeführer eine Pseudophakie

- 17 einseitig und verminderter Visus (Sehschärfe) rechts nach Contusio bulbi mit sekundärer Karaktentwicklung bestehe. Der korrigierte Visus rechts betrage 0.6, der korrigierte Visus links betrage 1.25. Daher werde der Integritätsschaden gestützt auf die SUVA-Tabelle 11.3 auf 8 % geschätzt. Diese von Dr. med. E._____ vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden, zumal auch keine anderslautenden ärztlichen Einschätzungen bei den Akten liegen. d) Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Integritätsentschädigung sei wegen des eingeschränkten Gesichtsfeldes und des Brennens und Stechens in den Augen auf 14 % zu erhöhen, ist dies nicht zu hören. Diesbezüglich verhält es sich nämlich so, dass sowohl die Gesichtsfeldeinschränkung als auch das Brennen und Stechen in den Augen nicht unfallkausale Beschwerden sind (vgl. vorstehend E.3). Für diese unfallfremden Befunde ist keine Integritätsentschädigung geschuldet, wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht ausgeführt hat. 6. a) Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Mai 2013 ist damit zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 litt. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 18 - 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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