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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 28.08.2012 S 2012 9

August 28, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·8,780 words·~44 min·6

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 12 9 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 28. August 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. …, geboren 1979, war seit Juli 2005 bei der … Garage AG Chur als Automechaniker für schwere Motorfahrzeuge angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 16. November 2007 wurde ihm beim Demontieren eines Lagers mit der Hydraulikstandpresse ein Metallsplitter ins rechte Auge geschleudert. Im Kantonsspital Graubünden wurde gleichentags eine perforierende Bulbusverletzung mit Hornhautwunde, Skleraruptur, Aderhaut-, Iris- und Glaskörperprolaps, sowie ein Lidwinkelausriss temporal und oberflächliche Oberlidwunden diagnostiziert und eine Notoperation durchgeführt (Wundversorgung mit Hornhaut-, Lederhaut- und Lidnaht). Am 27. November 2007 musste aufgrund einer Begleit-Cataracta complicata und einer Netzhautablösung in der Augenklinik des Kantonsspitals … eine weitere Operation vorgenommen werden (Phakoemulsifikation, pars plana Vitrektomie, Retinotomie, Endolaser und Exokryo, Injektion von Silikonöl). In der Folge fanden regelmässige Kontrollen bei der Augenärztin Dr. med. … statt. 2. Am 10. März 2008 nahm … die Arbeitstätigkeit zu 20 % wieder auf, wobei ihm die … Garage AG einen Schonarbeitsplatz ohne Werkstattarbeit zur Verfügung stellte. Ab dem 4. August 2008 lag die Arbeitsfähigkeit bei 50 %. Der Grund für die Einschränkung bestand zur Hauptsache darin, dass seit dem Unfall immer wieder Kopfschmerzen aufgetreten waren. Von anfangs November 2008 bis

Ende April 2010 absolvierte … unterstützt durch die Invalidenversicherung eine betriebsinterne Umschulung zum Autoelektriker im Bereich Nutzfahrzeuge. 3. Im November 2008 veranlasste die Suva eine neurologische Untersuchung. Ein MRI vom 18. November 2008 zeigte einen pathologischen bulbus oculi rechts nach Perforationsverletzung mit fehlender oder deformierter Linse, im Übrigen seitensymmetrische und unauffällige Orbitatrichter und keine Hinweise auf fokale Hirnläsionen. Dr. med. …, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. November 2008 persistierende periokuläre Kopfschmerzen rechts. Er gab an, klinisch-neurologisch, elektroenzephalographisch wie auch kernspintomographisch fänden sich keine Hinweise auf posttraumatische zerebrale Residuen. Ausgangspunkt der periokulären Cephalea rechts sei das schwer verletzte rechte Auge mit Blendempfindlichkeit und Erhöhung des Augeninnendrucks. 4. Am 6. Februar 2009 wurde in der Augenklinik des Kantonsspitals … das Silikonöl aus dem rechten Auge entfernt sowie eine pars plana Vitrektomie und Endolaser vorgenommen. In der Folge traten aber weiterhin Probleme mit erhöhtem Augendruck und Kopfschmerzen auf. Das Arbeitspensum, das im Sommer 2009 auf 75 % gesteigert worden war, musste im November 2009 wieder auf 65 % gesenkt werden. 5. Mit Bericht vom 22. Januar 2010 gab Dr. med. … von der Augenklinik des Kantonsspitals … an, die Kopfschmerzen stünden im direkten Zusammenhang mit der schweren Augenverletzung. In Frage komme die vermehrte Anstrengung durch die reduzierte Sehschärfe rechts, die Aphakie (Linsenlosigkeit) und die Läsion der Pupille, welche zu vermehrter Blendung führen könne, sowie vorübergehende Augendruckschwankungen. Massnahmen, welche die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten, könne er leider nicht empfehlen.

6. Mit Bericht vom 19. Februar 2010 gab med. pract. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, versicherungspsychiatrischer Dienst der Suva, an, aus den Unterlagen sei zu entnehmen, dass zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert vorliege. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich für den weiteren Verlauf eine spezialisierte Begleitung und Behandlung sämtlicher erlebter Schmerzen sowie die endgültige Klärung der beruflichen Perspektiven empfehlen, um eine psychische Entgleisung zu vermeiden, einen weiteren Ressourcenabbau zu verhindern sowie die Fähigkeiten zu fördern. 7. Am 14. April 2010 wurde … am Kantonsspital … in der Kopfschmerz- Sprechstunde untersucht. Mit Bericht vom 19. April 2010 hielten die Neurologen Dres. med. … und … fest, es bestehe bei dezidierter Prüfung ein unauffälliger neurologischer Untersuchungsbefund. Mit Bericht vom 9. Juni 2010 hielt der Neurologe Dr. med. … zu einer weiteren Kopfschmerz-Sprechstunde am 8. Juni 2010 fest, der Patient erfülle die Kriterien für episodische Spannungskopfschmerzen und für Kopfschmerzen bei Fehlsichtigkeit. Am 20. Juni 2010 fand eine Untersuchung bei Dr. med. …, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, statt. Mit Bericht vom 8. Juli 2010 hielt dieser fest, die Kopfschmerzsymptomatik scheine nicht der limitierende Faktor für eine grössere Belastbarkeit im Beruf und in der Familie zu sein. Auffällig seien die Defizite im Gedächtnis sowie die rasche Erschöpfbarkeit. Teilweise könnte dies einer depressiven Reaktion zugeordnet werden. 8. Dr. med. …, Facharzt FMH für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, versicherungsmedizinischer Dienst der Suva, hatte bereits wiederholt Stellungnahmen aufgrund der Akten abgegeben. Am 19. Juli 2010 untersuchte er …, und mit Gutachten vom 20. Juli 2010 gab er an, als Folge des Unfalles bestehe rechts eine Aphakie, ein auf 0.1 verminderter Visus, ein durch die Hornhautnarbe eingeschränktes Gesichtsfeld und ein Sekundärglaukom (grüner Star). Bezüglich des Sehens sei nicht mehr mit einer Besserung zu rechnen, eventuell werde eine Glaukomoperation notwendig sein. Am linken Auge

bestehe eine angeborene Hyperopie (Weitsichtigkeit), welche mit einer Brille zu korrigieren sei. Mit der Brille sollte sich die Arbeitsfähigkeit innert ein bis zwei Monaten auf 100 % steigern lassen. Den Integritätsschaden bezifferte Dr. med. … auf 25 %. 9. Mit Verfügung vom 6. September 2010 sprach die Suva … eine Integritätsentschädigung von Fr. 26'700.00 bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu. 10. Am 13. September 2010 wurde … am Kantonsspital … neuropsychologisch untersucht. Mit Bericht vom 15. September 2010 hielt Dr. phil. …, Psychologin FSP und Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, fest, aus neuropsychologischer Sicht zeigten sich leichte und mittelschwere Funktionsstörungen und eine erhöhte Ermüdbarkeit. Die Störungen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht allein mit der Schmerzsymptomatik oder einer leichten depressiven Störung erklärbar. Es ergebe sich einerseits die Frage nach dem prämorbiden kognitiven Leistungsniveau und andererseits nach psychisch bedingten Störungen im Sinne einer Chronifizierung und Ausweitung. Die Arbeitsfähigkeit von 65 % sei aktuell aus neuropsychologischer Sicht dem Leistungsstand des Patienten angemessen. 11. Am 5. Oktober 2010 erhob … Einsprache gegen die Verfügung der Suva vom 6. September 2010. Er beantragte, die Integritätsentschädigung sei auf 50 % festzulegen, und es sei eine umfassende Begutachtung aller für die Integritätsentschädigung massgeblichen Gesundheitseinschränkungen vorzunehmen. Die Integritätsentschädigung basiere nur auf dem Visusverlust und berücksichtige die weiteren unfallbedingten Beeinträchtigungen nicht. 12. Dr. med. … führte in seiner Stellungnahme vom 30. November 2010 aus, die Probleme, welche im neuropsychologischen Bericht von Dr. phil. … erwähnt würden, hätten grösstenteils keinen Zusammenhang mehr mit der ophthalmologischen Situation. Aus ophthalmologischer Sicht habe er keine

Hinweise dafür, dass dem Versicherten keine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % zugemutet werden könnte. 13. Mit Gutachten vom 10. Februar 2011 nahm Dr. med. …, Facharzt für Neurologie FMH, versicherungsmedizinischer Dienst der Suva, Stellung zu den diskrepanten Beurteilungen von Dr. phil. … und Dr. med. … Er führte aus, es müsse eine weitere, vom Trauma unabhängige Kopfschmerzentität vorhanden sein. Er stimme mit der Einschätzung von Dr. med. … überein, dass die Kopfschmerzen nicht der leistungslimitierende Faktor seien. Nach dem definitiven Ausschluss einer organischen Hirnverletzung mittels MRI lasse sich eine neurokognitive wie auch immer geartete Störung organisch bei einem sonst gesunden Probanden nicht begründen. Dr. med. … kam zu Schluss, gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sei mit Dr. med. … davon auszugehen, dass der Versicherte zu 100 % in Bereich Autoelektronik tätig sein könne bei gleichzeitiger Minderung der Leistung um 10 %. 14. Mit Verfügung vom 26. Februar 2011 sprach die Suva … ab dem 1. März 2011 eine Invalidenrente von Fr. 1‘007.35 pro Monat basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zu. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilungen der Dres. med. … und … und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 90 % aus. Dem Invalidenlohn von 53'820.00 stellte sie einen Validenlohn von Fr. 68‘741.00 gegenüber. Zu den psychogenen Störungen führte sie aus, diese stünden nicht in einem adäquatkausalen Zusammenhang mit dem Unfall, weshalb diesbezügliche Leistungen entfielen. 15. Gegen diese Verfügung erhob … am 28. März 2011 Einsprache mit dem Antrag auf Zusprechung einer Rente von mindestens 50 %. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtige die Kopfschmerzen und die psychogenen Beschwerden zu Unrecht nicht. Seine Arbeitsfähigkeit liege bei 60 %. 16. Die Suva legte die Angelegenheit nochmals Dr. med. … vor. Dieser führte mit Bericht vom 5. August 2011 aus, mit der Annahme einer 25%igen

ophthalmologisch begründeten Integritätsentschädigung seien die im Zusammenhang mit der sekundären Augeninnendruckerhöhung aufgetretenen Kopfschmerzen ausreichend berücksichtigt. Die ansonsten auftretenden Kopfschmerzen seien von Seiten der Fachkollegen des Kantonsspitals … als primärer Kopfschmerz, zum Beispiel Spannungskopfschmerz, gewertet worden. Die unspezifischen Konzentrations- und Ermüdungserscheinungen könnten in keiner Weise dem Unfall attribuiert werden. 17. Mit Entscheid vom 23. November 2011 wies die Suva sowohl die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2010 betreffend Integritätsentschädigung als auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 26. Februar 2011 betreffend Invalidenrente ab. Den Invaliditätsgrad errechnete sie dabei abweichend von der Berechnung in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008. Sie ging vom Tabellenlohn TA1 mit tiefstem Anforderungsniveau 4 aus und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 62'715.45. Einen Leidensabzug nahm sie dabei nicht vor. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 68'385.00 ergab sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 8 %. Auf die Androhung einer reformatio in peius verzichtete die Suva. 18. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 9. Januar 2012 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Entscheid und die diesem zugrundeliegende Verfügung seien aufzuheben, es sei ihm eine Rente von mindestens 50 % zuzusprechen, und es sei die von der Vorinstanz alleine als Folge der Einäugigkeit mit 25 % festgelegte Integritätsentschädigung unter Einbezug der weiteren im Gutachten vom 25. Dezember 2011 von Dr. med. … diagnostizierten Beschwerden neu zu bestimmen. Der Beschwerdeführer reichte das Privatgutachten von Dr. med. … ein und machte gestützt darauf geltend, die Augenverletzung stelle mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ursache seiner Beschwerden dar. Die funktionelle Einäugigkeit sei ein organischer Triggerfaktor, welcher massgeblich

verantwortlich sei für die Auslösung der Kopfschmerzen. Seine Gesundheit sei als direkte Folge des Unfalles über den Visusverlust hinaus erheblich und bleibend beeinträchtigt. Vor dem Unfall sei er in jeder Hinsicht gesund gewesen, insbesondere habe er keine Kopfschmerzen und keine psychogenen Beschwerden gehabt und sei uneingeschränkt leistungsfähig gewesen. Die Arbeitsfähigkeit für die derzeit ausgeübte Tätigkeit als LKW- und Autoelektriker liege bei 65 %. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage seiner Restarbeitsfähigkeit und betreffend den adäquaten Kausalzusammenhang. Weiter beantragte er in formeller Hinsicht, es ihm die die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten zu übernehmen und eine Entschädigung zu leisten, auch für das erstinstanzliche Verfahren. 19. In der Folge legte die Suva das Gutachten von Dr. med. … vom 25. Dezember 2011 Dr. med. … vor. Dieser kam mit Bericht vom 7. Februar 2012 zum Schluss, das Gutachten von Dr. med. … vermöge in Bezug auf die Diagnosen und die Beurteilung der Unfallkausalität aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. 20. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid und auf den Bericht von Dr. med. … vom 7. Februar 2012. 21. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. November 2011. Streitig und zu prüfen ist einerseits die Höhe der Integritätsentschädigung. Während die Beschwerdegegnerin von einer Integritätseinbusse von 25 % ausgeht, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Integritätsentschädigung sei nicht alleine gestützt auf die funktionelle Einäugigkeit sondern unter Einbezug der weiteren im Gutachten von Dr. med. … vom 25. Dezember 2011 diagnostizierten Beschwerden neu zu bestimmen. Streitig und zu prüfen ist andererseits, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zugesprochen hat. Der Beschwerdeführer verlangt eine Invalidenrente von mindestens 50 %. 2. a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gewährt der Unfallversicherer bei Unfällen und Berufskrankheiten die gesetzlichen Versicherungsleistungen, welche unter anderem die Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) und die Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) enthalten. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E. 3). b) Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Gesundheitsschaden nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem Unfall und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist an Hand der medizinischen Unterlagen zu prüfen. Dabei ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich; die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs

genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1). c) Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs sind Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2). Mit dem Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs wird die sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebende Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch nicht objektiv ausgewiesener Beschwerden rechtlich eingegrenzt (BGE 134 V 109 E. 2.1). Die Frage, ob ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht und nicht dem Arzt obliegt (BGE 117 V 369 E. 4a). 3. a) Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Gemäss Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens im gleichen Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 UVV). b) Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht überschreiten und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft. Die Bemessung richtet sich gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV. In

diesem Anhang findet sich eine Skala, die für häufig vorkommende und typische Schäden angibt, auf welchen Prozentsatz des versicherten Verdienstes sich die Integritätsentschädigung bemisst. Gemäss Ziffer 1 der Richtlinien im Anhang 3 wird die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Suva Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form, so genannte Feinraster, erarbeitet. Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar. Soweit sie lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c). c) Der Integritätsschaden wird nach dem medizinischen Befund beurteilt. Er wird abstrakt und egalitär bemessen und ist bei identischem medizinischem Befund für alle Versicherten gleich. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es obliegt den ärztlichen Sachverständigen, die einzelnen Integritätseinbussen zu beurteilen. Da die Ausschöpfung des in den Tabellen offen gelassenen Bemessungsspielraums entsprechende Fachkenntnisse voraussetzt, ist es dem Gericht nicht möglich, die Beurteilung aufgrund der aktenkundigen Diagnosen selber vorzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4). Somit handelt es sich bei der Bestimmung des Schweregrades einer gesundheitlichen Beeinträchtigung um eine Tatfrage, für deren Beantwortung Verwaltung und Gericht auf fachärztliche Mithilfe angewiesen sind (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 191/00 vom 14. Januar 2002 E. 2c). 4. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien darin einig, dass sich der Beschwerdeführer durch den Unfall vom 16. November 2007 einen entschädigungsrelevanten Schaden am rechten Auge zugezogen hat. Bei der Bemessung der diesbezüglichen Integritätseinbusse ging die Beschwerdegegnerin von der Beurteilung des Ophthalmologen Dr. med. … (Suva Versicherungsmedizin) aus. In seinen Berichten vom 24. August 2009

(Akten der Beschwerdegegnerin 111 [Bg/111]) und vom 20. Juli 2010 (Bg/140) gab Dr. med. … an, es bestehe eine massive Visusverschlechterung rechts als Folge der schweren Contusio bulbi rechts mit sekundärer Katarakt und Glaskörperblutung; es bestehe eine Aphakie (Linsenlosigkeit) rechts, und der Visus betrage mit Kontaktlinse 0.1. Dieser Befund deckt sich mit den Befunden in den weiteren, bei den Akten befindlichen augenärztlichen Berichten. Den Integritätsschaden bezifferte Dr. med. … auf 25 %. Die Skala in Anhang 3 zur UVV sieht für den gänzlichen Verlust des Sehvermögens auf einer Seite einen Ansatz von 30 % vor, für den nur teilweisen Verlust des Sehvermögens findet sich keine Angabe. Dr. med. … stützte sich deshalb zu Recht auf die Suva- Tabelle 11 (Integritätsschaden nach Augenverletzungen), wo in Ziffer 2 für eine einseitige Visusreduktion auf 0.1 ein Ansatz von 25 % vorgesehen ist. Für eine einseitige Aphakie gibt die Tabelle einen Ansatz von 18 % an. Dr. med. … führte dazu aus, der Integritätsschaden richte sich nach der Visusreduktion, der Integritätsschaden für die Aphakie sei hier eingeschlossen. Diese Einschätzung ist korrekt und wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb den Integritätsschaden am rechten Auge gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. … zu Recht auf 25 % festgelegt. 5. a) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass nebst dem Schaden am rechten Auge auch die Kopfschmerzen bei der Bemessung der Integritätsentschädigung zu berücksichtigen seien, und dass dabei auf das Gutachten von Dr. med. …, Facharzt FMH für Neurologie, vom 25. Dezember 2011 (Akten des Beschwerdeführers 2 [Bf/2]) abzustellen sei. Die Beschwerdegegnerin teilt diese Ansicht nicht. b) Dr. med. … diagnostizierte in seinem Gutachten vom 25. Dezember 2011 (Bf/2) einen Kopfschmerz bei funktioneller Einäugigkeit in Form einer mittelgradigen Migräne mit teilweise ophthalmischer Aura und schmerzassoziierte kognitive Störungen. Diese Diagnosen bezeichnete Dr. med. … als unfallkausal. Er gab an, die Migräne-Kopfschmerzen und die schmerzassoziierten Störungen seien von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend berücksichtigt worden.

Allerdings seien diese Beschwerden noch besserungsfähig, so dass die Integritätseinbusse erst nach der Durchführung einer entsprechenden Therapie festgelegt werden könne. Es wird nun geprüft, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. aa) Dr. med. … wurde vom Beschwerdeführer als Privatgutachter beigezogen. Dies schmälert indessen die Beweiskraft seines Gutachtens nicht. Nach der Rechtsprechung haben die Gerichte alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen. Expertisen, die von einer Partei eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, darf der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Als Facharzt FMH für Neurologie und als SIMzertifizierter ärztlicher Gutachter verfügt Dr. med. … sodann über das nötige Fachwissen. bb) Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1). Angesichts dieser Kriterien kann dem Gutachten von Dr. med. … nur eine beschränkte Beweiskraft beigemessen werden. Gemäss Angabe im Gutachten (Bf/2) standen Dr. med. … nur der Bericht über die neuropsychologische Untersuchung von Dr. phil. … vom 15. September 2010 (Bg/155) und die Berichte über die Kopfschmerz-Sprechstunden am Kantonsspital … vom 9. Juni 2010 (Bg/152) und vom 19. April 2010 (Bg/130) zur Verfügung. Die zahlreichen ophthalmologischen Berichte der Dres. med. …, … und … und den Bericht des Spezialisten für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin Dr. med. … vom 20. Juni 2010 (Bg/139) kannte er nicht. Und insbesondere verfügte er nicht über die neurologischen Berichte von Dr. med. … vom 24. November 2008 (Bg/83) und von Dr. med. … vom 10. Februar http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=beweiswert%2C+privatgutachten&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-V-351%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page351 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=beweiskraft%2C+%22beratender+Arzt%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-231%3Ade&number_of_ranks=0#page231

2011 (Bg/174) und vom 5. August 2011 (Bg/184). Damit war Dr. med. … offensichtlich nur ungenügend dokumentiert. Hinzu kommt, dass auch die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. med. … nicht einleuchtet. Der Neurologe Dr. med. … führte in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2012 (Bg/Bel.1) aus, die Diagnose einer Migräne, geschweige denn einer Migräne mit Aura sei nie zuvor gestellt worden, obschon der Beschwerdeführer über Jahre hinweg immer wieder in diesbezüglich spezialisierten Ambulanzen gesehen worden sei. Dr. med. … habe diese Diagnose erstmals mehr als vier Jahre nach dem Unfallereignis gestellt. Echtzeitlich liessen sich die geklagten Beschwerden in der von Dr. med. … beschriebenen Form nicht darstellen, infolgedessen sei auch die diagnostische Einordnung der Voruntersucher anders ausgefallen. Hinzu komme, dass eine posttraumatische Erstmanifestation einer Migräne eine Rarität sei. Üblicherweise gehe man im gutachterlichen Kontext davon aus, dass der angeschuldigte Unfall eine vorübergehende Verschlimmerung bewirken könne, nicht aber eine völlig neue Kopfschmerzentität neu zu begründen vermöge. Die heutige Ausprägung der Kopfschmerzen sei somit nicht dem Unfallereignis kausal zuzuordnen; möglicherweise habe sich das Schmerzerleben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund schwieriger persönlicher Verhältnisse und einer depressiven Entwicklung negativ akzentuiert. Diese Beurteilung von Dr. med. … ist nachvollziehbar und schlüssig, so dass auf sie abgestellt werden kann. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Gutachten von Dr. med. … ein beschränkter Beweiswert beizumessen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann deshalb für die Beurteilung der Kopfschmerzen nicht auf dieses Gutachten abgestellt werden. c) Dr. med. …, Facharzt FMH für Neurologie, gab mit Bericht vom 5. August 2011 (Bg/184) an, eine Erhöhung der Integritätseinbusse auf über 25 % wegen Kopfschmerzen oder unspezifischen Müdigkeitserscheinungen sei nicht begründet. Er führte aus, übereinstimmend mit dem Neurologen Dr. med. … und den Neurologen des Kantonsspitals … sei er der Meinung, dass die Kopfschmerzen im Bereich periorbital rechts mindestens zeitweise der

erlittenen Augenverletzung, möglicherweise der als Komplikation anzusehenden Augendruckerhöhung, zuzuordnen seien. Bis Ende 2010 sei der erhöhte Augeninnendruck nach der Einschätzung von Dr. med. … aber ausreichend behandelt gewesen, so dass diese unfallassoziierte Kopfschmerzentität seither keine relevante Bedeutung mehr habe. Dr. med. … führte weiter aus, er sei wie der Neurologe Dr. med. … vom Kantonsspital … der Ansicht, dass sehr wahrscheinlich auch eine primäre, also nicht unfallabhängige Kopfschmerzursache, zusätzlich vorliege. Seit 2011 seien die Kopfschmerzen im Rahmen eines unfallunabhängigen Geschehens, zum Beispiel im Rahmen eines Spannungskopfschmerzes, zu sehen. Auch die unspezifischen Konzentrationsprobleme und Ermüdungserscheinungen könnten in keiner Weise dem Unfall vom 16. November 2007 attribuiert werden. Bei nachgewiesener Intaktheit des Neurocraniums mit im MRI fehlenden Zeichen einer hirnorganischen Läsion seien derartige unspezifische Beschwerden keinesfalls geeignet, eine weitere Erhöhung der Integritätsentschädigung zu begründen. Im Folgenden wird untersucht, ob auf diese Beurteilung abgestellt werden kann. aa) Dr. med. … gehört dem versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin an. Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). bb) Dr. med. … standen sämtliche Vorakten zur Verfügung, seine Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein, und seine Schlussfolgerung ist nachvollziehbar begründet. Indizien gegen die Zuverlässigkeit von Dr. med. …

liegen nicht vor, vielmehr wird aus all seinen Berichten deutlich, dass er sich gewissenhaft und gründlich mit dem Fall auseinander gesetzt und die gestellten Fragen sorgfältig beantwortet hat. Dr. med. … Beurteilung steht im Einklang mit allen anderen neurologischen Unterlagen mit Ausnahme des Gutachtens von Dr. med. ... Letzteres vermag indessen die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. med. … nicht in Zweifel zu ziehen. Und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt die Tatsache, dass Dr. med. … den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, keinen wesentlichen Nachteil dar. Nach der Rechtsprechung sind Aktengutachten zulässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen vorliegen, was dann der Fall ist, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben, so dass sich der Experte gesamthaft ein lückenloses Bild machen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_476/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 7.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 330/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.3). Vorliegend konnte sich Dr. med. … auf die neurologischen Untersuchungen der Dres. med. … (Bg/83), … (Bg/130), … (Bg/152) und … (Bf/2) abstützen, welche ihm ein umfassendes Bild über die neurologischen Beeinträchtigungen lieferten. Aufgrund dieser Akten war er in der Lage, die hier entscheidende Frage, ob und inwieweit die Kopfschmerzen auf den Unfall zurückzuführen seien, zuverlässig zu beantworten. Der Beurteilung von Dr. med. … vom 5. August 2011 kann somit im Bezug auf die Kopfschmerzproblematik voller Beweiswert beigemessen werden. d) Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. … ist somit davon auszugehen, dass die aktuelle Ausprägung der Kopfschmerzen nur zum Teil auf den Unfall zurückzuführen ist. Klarerweise unfallbedingt sind nach Ansicht aller involvierten Ärzte diejenigen Kopfschmerzen, welche als Folge des erhöhten Augeninnendruckes auftreten (Dr. med. … von der Augenklinik des Kantonsspitals … [Bericht vom 27. Mai 2009; Bg/124]; Dr. med. … [Bericht vom 5. August 2011; Bg/184]). Nach der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. … treten etwa ein- bis zweimal pro Monat Beschwerden wegen erhöhtem Augendruck auf, welche mit Diamox und Duotrav Tropfen gut

behandelbar seien (Bf/2). Dies deckt sich mit der Einschätzung von Dr. med. …, welcher mit Bericht vom 30. November 2010 (Bg/169) angibt, aus ophthalmologischer Sicht lägen keine Beschwerden mehr vor, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. … angab, die Kopfschmerzen stünden nicht im Vordergrund und würden auf die Einnahme von Schmerzmittel sehr gut reagieren (Bericht vom 9. Juni 2010; Bg/152). Damit erreichen die unfallbedingten, mit dem Augendruck korrelierten Kopfschmerzen nicht die von Art. 36 Abs. 1 UVV geforderte Erheblichkeit, weil sie die Integrität des Beschwerdeführers weder augenfällig noch stark beeinträchtigen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb die Kopfschmerzen bei der Bemessung der Integritätseinbusse zu Recht nicht berücksichtigt. 6. a) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die von Dr. med. … diagnostizierten schmerzassoziierten kognitiven Störungen (Bf/2) beziehungsweise die von Dr. phil. … festgestellten neuropsychologischen Beschwerden (Bg/155) seien bei der Bemessung der Integritätsentschädigung ebenfalls zu berücksichtigen. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin hingegen begründen die neuropsychologischen ebenso wie die psychischen Probleme keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung, da der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen Beschwerden und dem Unfall vom 16. November 2007 nicht gegeben sei. b) Dr. phil. …, Psychologin FSP und Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, kam in ihrem Bericht vom 15. September 2010 (Bg/155) zum Schluss, es komme zu mittelschweren bis vereinzelt schweren Störungen des sprachlichepisodischen Lernens und Gedächtnisses und der Textverarbeitung. Im Weiteren zeigten sich leichte Störungen der exekutiven Funktionen sowie leichte bis mittelschwere Störungen der visuomotorischen Verarbeitungsgeschwindigkeiten und der Daueraufmerksamkeit. Die Ermüdbarkeit sei erhöht. Ein gutes Leistungsvermögen bestehe trotz Sehstörung in der komplexeren visuellen und in der visuell-räumlichen

Wahrnehmung, im räumlichen Vorstellungsvermögen und in räumlichkonstruktiven Leistungen. Im emotionalen und im Persönlichkeitsbereich komme es zu Schwankungen in Antrieb, Motivation und Belastbarkeit. Insgesamt zeigten sich leichte und mittelschwere unspezifische kognitive Funktionsstörungen, welche sich im Verlauf schwankend und instabil präsentierten. Die Störungen seien aus neuropsychologischer Sicht nicht allein mit der Schmerzsymptomatik oder einer leichten depressiven Störung erklärbar. Es ergebe sich einerseits die Frage nach dem prämorbiden kognitiven Leistungsniveau und andererseits nach psychisch bedingten Störungen im Sinne einer Chronifizierung und Ausweitung von Symptomen. Dr. phil. … nahm damit nicht klar Stellung zu der Frage der Ursache der festgestellten neuropsychologischen Defizite. Zudem ist davon auszugehen, dass die Ergebnisse der neuropsychologischen Testung nicht ausreichend verlässlich sind, legt doch Dr. med. … nachvollziehbar dar, dass ein suboptimales Leistungsverhalten nicht sinnvoll einzuordnen ist, wenn wie im Falle des Beschwerdeführers keine Angaben über das kognitive Leistungsniveau vor dem Unfall vorliegen und keine Validierungstests durchgeführt wurden (Bericht vom 10. Februar 2011 [Bg/174 S. 9]). Der Bericht von Dr. phil. … erlaubt damit keine zuverlässige Beurteilung der Frage, ob die neuropsychologischen Defizite mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sind (BGE 129 V 177 E. 3.1, 125 V 193 E. 2). c) Dr. med. … gab in seinem Gutachten vom 25. Dezember 2011 (Bf/2) an, die kausale Verursachung der schmerzassoziierten kognitiven Störungen durch den Unfall sei als weit überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Auf diese Beurteilung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden, weil sich Dr. med. … in seinem Gutachten schwergewichtig mit den Kopfschmerzen beschäftigte und die neuropsychologischen Probleme nur am Rand erwähnte, ohne eigene diesbezügliche Untersuchungen vorzunehmen, ohne den medizinischen Zusammenhang darzulegen und insbesondere ohne eine Begründung für die postulierte Unfallkausalität abzugeben.

d) Dr. med. …, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH vom versicherungspsychiatrischen Dienst der Beschwerdegegnerin, gab mit Bericht vom 19. Februar 2010 (Bg/125) an, es liege zum jetzigen Zeitpunkt (noch) keine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert vor. Aus seinen Ausführungen wird deutlich, dass er eine psychische Entgleisung im weiteren Verlauf für möglich hielt. Vier Monate später erwähnte Dr. med. …, Spezialist für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, in seinem Bericht vom 8. Juli 2010 (Bg/139) eine depressive Reaktion, und nochmals drei Monate später, im September 2010, stellte Dr. phil. … im Rahmen ihrer neuropsychologischen Abklärung (Bg/155) eine leichte depressive Störung fest. Allerdings setzten sich weder Dr. med. … noch Dr. phil. … eingehend mit der Depression auseinander, und es findet sich in den Akten keine klare und nachvollziehbar begründete Aussage dazu, ob die depressive Störung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen ist, oder ob andere belastende Faktoren dafür verantwortlich sind. Die vorhandenen psychiatrischen Unterlagen lassen somit eine zuverlässige Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu. e) Es hat sich gezeigt, dass sich der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den neuropsychologischen und psychischen Beeinträchtigungen und dem Unfall aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht schlüssig nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen lässt (BGE 129 V 177 E. 3.1, 125 V 193 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs aber offen bleiben, wenn sich zeigt, dass kein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 135 V 465 E. 5.1). Nachstehend wird deshalb geprüft, ob der Unfall vom 16. November 2007 als adäquate Ursache der neuropsychologischen und psychischen Beeinträchtigungen qualifiziert werden kann. f) Das Bundesgericht hat in BGE 115 V 133 Kriterien für die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs aufgestellt für jene Fälle, bei welchen gesundheitliche Beeinträchtigungen organisch objektiv nicht ausgewiesen sind.

Im vorliegenden Fall lassen sich die neuropsychologischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht auf eine organische Grundlage zurückführen. Ein MRI vom 18. November 2008 (Bg/78) zeigte keine Hinweise auf fokale strukturelle Hirnveränderungen. Und der Neurologe Dr. med. … hielt in seinem Bericht vom 24. November 2008 (Bg/83) fest, klinischneurologisch, elektroenzephalographisch wie auch kernspintomographisch fänden sich keine Hinweise auf posttraumatische zerebrale Residuen. In seinem Bericht vom 10. Februar 2011 (Bg/174) bestätigte Dr. med. … diesen Befund. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine Adäquanzprüfung gestützt auf die in BGE 115 V 133 begründete Psycho-Praxis vorgenommen. g) Nach der Psycho-Praxis ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und einem psychischen Schaden im Einzelfall erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der gesundheitlichen Beeinträchtigung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn der Unfall eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen beziehungsweise leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfassbare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1). Der Katalog dieser Kriterien lautet wie folgt (Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2009 E. 4.1.1): o besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls

o die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen o ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung o körperliche Dauerschmerzen o ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert o schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen o Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit h) Im vorliegenden Fall spielte sich der Unfall wie folgt ab: Der Beschwerdeführer war am 16. November 2007 an seinem Arbeitsplatz in der Werksatt der … Garage AG damit beschäftigt, mit der Hydraulikpresse ein Kugellager zu demontieren. Dabei verbog sich ein Teil, so dass der Beschwerdeführer mit der Hydraulikpresse nochmals leicht nachdrückte. Als er sich nach vorne beugte, um den Erfolg seiner Arbeit zu prüfen, zerbarst das Kugellager und ein absplitternder Spannring verletzte das rechte Auge, welches nicht durch eine Schutzbrille geschützt war. Dabei entstand ein irreversibler Schaden mit einem Restvisus von nur noch 10 %. Die Beschwerdegegnerin hat dieses Unfallereignis als mittelschweren Unfall im engeren Sinne klassifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat Unfälle, bei welchen wie vorliegend ein Auge durch einen herumfliegenden kleinen Gegenstand verletzt wurde, wiederholt als mittelschwer im engeren Sinne taxiert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes U 343/04 vom 10. August 2005; Urteil des Bundesgerichtes 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009). i) Bei Unfällen im mittleren Bereich im engeren Sinne ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mindestens drei Kriterien gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2010 vom 15. Februar 2011 E. 3.3; BGE 124 V 29 E. 5c/bb). Bei der Prüfung der einzelnen Kriterien sind nur die organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen, während die psychisch

und neuropsychologisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6). aa) Das erste Kriterium besteht darin, ob der Unfall von besonders dramatischen Umständen begleitet oder besonders eindrücklich war. Dieses Kriterium beurteilt sich nach einer objektiven Betrachtungsweise; nicht was im Betroffenen psychisch vorgeht, ist entscheidend, sondern die objektive Eignung der Begleitumstände, psychische Fehlentwicklungen auszulösen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.3). Vorliegend ist dieses Kriterium klarerweise nicht erfüllt. Der Unfall ereignete sich unverhofft, so dass ihm keine Phase des Schreckens oder der Angst voranging. Das Unfallgeschehen war zwar im Bezug auf das Auge sehr heftig, blieb aber auf den betroffenen Körperteil beschränkt. Nach dem Zerbersten des Kugellagers bestand keine Gefahr für weitere oder gar lebensbedrohliche Verletzungen. Und schliesslich konnte der Beschwerdeführer auch nur kurze Zeit nach dem Unfallereignis im Spital notfallmässig versorgt werden. bb) Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihrer erfahrungsgemässen Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, betrifft, kann dieses Kriterium vorliegend in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Augenverletzungen als erfüllt betrachtet werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 343/04 vom 10. August 2005 E. 2.2.3). In besonders ausgeprägter Weise ist das Kriterium indessen nicht erfüllt. Vom Unfall war nur ein Auge betroffen, das andere Auge blieb unversehrt. Eine besondere Vulnerabilität bestand ebenfalls nicht; der Beschwerdeführer war gemäss seinen eigenen Angaben vor dem Unfall in jeder Hinsicht gesund und hat an keinerlei psychogenen Beschwerden gelitten (Urteil des Bundesgerichts 8C_965/2008 vom 5. Mai 2009 E. 4.3).

cc) Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung bestand im Wesentlichen in den operativen Eingriffen am rechten Auge am 16. November 2007, am 27. November 2007 und am 6. Februar 2009 sowie den Abklärungsuntersuchungen und den ophthalmologischen Kontrollen. Letzteren muss sich der Beschwerdeführer zwar wegen der Probleme mit dem Augendruck weiterhin unterziehen, indessen handelt es sich dabei nicht um Behandlungen, welche den Beschwerdeführer in erheblicher Weise beeinträchtigen würden (Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 5.3.2). dd) Auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 8.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 36/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.4). Der Beschwerdeführer beklagte gegenüber den involvierten Ärzten nie dauernd anhaltende, sondern nur gelegentliche Kopfschmerzen. So erwähnte er zum Beispiel anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med. … am 3. Juli 2008 gelegentliche Kopfbeschwerden (Bg/30), in der Kopfschmerzsprechstunde am Kantonsspital … am 9. Juni 2010 gab er an, er leide ein- bis zweimal pro Woche unter Kopfschmerzen, welche nach der Einnahme eines Paracetamol-Präparates rasch zurückgingen (Bg/152), und gegenüber Dr. med. … machte er am 12. Dezember 2011 geltend, seit dem Unfall könnten zirka zwei bis drei Mal im Monat jeweils für eine Zeitdauer von bis zu drei Tagen Kopfschmerzepisoden auftreten (Bf/2). ee) Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist weder aus den medizinischen Akten ersichtlich noch wird eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. ff) Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen Komplikationen setzt voraus, dass besondere Gründe die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008 E. 7.6). Das Kriterium ist

erfüllt, wenn entweder ein schwieriger Heilverlauf vorliegt oder erhebliche Komplikationen aufgetreten sind; die beiden Aspekte müssen nicht kumulativ erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 8.6). Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand, dass weder eine Beschwerdefreiheit noch eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 8.6). Vorliegend komplizierte sich der Heilungsverlauf am verletzen Auge durch das Auftreten eines erhöhten Augeninnendruckes. Die Augenärztin Dr. med. … führte deshalb regelmässig Kontrollen durch und behandelte medikamentös. Nach der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber Dr. med. … treten etwa ein- bis zweimal pro Monat Beschwerden wegen erhöhtem Augendruck auf, welche mit Tropfen gut behandelbar seien (Bf/2). Es fehlt somit an der Erheblichkeit der Komplikation, so dass auch dieses Kriterium als nicht erfüllt zu betrachten ist. gg) Das letzte Kriterium beschlägt den Grad und die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer konnte rund vier Monate nach dem Unfall die Arbeit wieder teilweise aufnehmen und das Arbeitspensum in der Folge auf 65 % steigern. Ein Arbeitsversuch mit 75 % im Sommer 2009 war nicht erfolgreich, so dass das Arbeitspensum wieder auf 65 % reduziert und in der Folge so belassen wurde. Es fragt sich nun, inwieweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 35 % auf unfallbedingte somatische Ursachen zurückzuführen ist. Gemäss den Berichten von Dr. med. … vom 20. Juli 2010 (Bg/140) und vom 30. November 2010 (Bg/169) lag aus ophthalmologischer Sicht ab zirka September 2010 eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % vor. Der Neurologe Dr. med. … kam mit Bericht vom 10. Februar 2010 (Bg/174) zur selben Einschätzung. Von Seiten der Neurologen des Kantonsspitals … (Bg/152) liegen keine Angaben vor, welche Zweifel an dieser Beurteilung wecken würden. Dr. med. … (Gutachten vom 25. Dezember 2011; Bf/2) und Dr. phil. … (Bericht vom 15. September 2010; Bg/155) schätzten die

Arbeitsfähigkeit auf 65 %. Auf diese Einschätzungen kann im Rahmen der Adäquanzprüfung nicht abgestellt werden, da sie nebst den somatischen auch die neuropsychologischen Probleme berücksichtigen. Letztere sind nach der Rechtsprechung auszuklammern, da ja gerade ihr hinreichender Zusammenhang mit dem Unfall Gegenstand der Prüfung bildet (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6). Somit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht rund drei Jahre nach dem Unfall wieder eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % erlangte. Das Kriterium der langdauernden physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist damit nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2008 vom 20. August 2008 E. 8.7; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 36/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.4). k) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass lediglich eines der Adäquanzkriterien erfüllt ist, allerdings nicht in ausgeprägter Weise. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. November 2007 und den neuropsychologischen und psychischen Beschwerden ist deshalb zu verneinen. Entsprechend sind die neuropsychologischen und psychischen Beschwerden von der Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Integritätseinbusse zu Recht nicht berücksichtigt worden. 7. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei vor dem Unfall in jeder Hinsicht gesund und voll leistungsfähig gewesen, nebst dem Visusverlust seien deshalb auch die Kopfschmerzen und die psychogenen Beschwerden als direkte Unfallfolge zu werten. Diese Argumentation folgt der Beweisregel "post hoc ergo propter hoc", welche eine natürliche Vermutung dahingehend beinhaltet, dass nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden dauerhaft auf unfallbedingte Ursachen zurückzuführen sind. Eine derartige Vermutung entspricht nicht den anerkannten medizinischen Erkenntnissen über den Verlauf und die Symptomatik beim Zusammentreffen von Unfällen und Erkrankungen. Diese natürliche Vermutung ist daher unfallmedizinisch nicht haltbar und

dementsprechend beweisrechtlich nicht zulässig (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 290/06 vom 11. Juni 2006 E. 4.2.3). 8. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs. Diesem Antrag ist nicht Folge zu leisten. Ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten würde eine weitere Grundlage zur Beurteilung des natürlichen, nicht jedoch des adäquaten Kausalzusammenhanges liefern. Im Bezug auf die Kopfschmerzen ist dies nicht erforderlich, da die vorliegenden Unterlagen die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhanges bereits in rechtsgenüglicher Weise ermöglichen (vgl. vorne E. 5.). Und auf eine fundierte Prüfung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den neuropsychologischen und psychischen Beeinträchtigungen kann verzichtet werden. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz ist lediglich über Tatsachen Beweis zu führen, welche für den Ausgang des Verfahrens erheblich sind (BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweis auf Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl. 2009, N. 165 zu Art. 6 EMRK). Steht aber wie vorliegend aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung (vgl. vorne E. 6) fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, ist die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht entscheidrelevant (BGE 135 V 465 E. 5.1). Zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges kann ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts beitragen. Die Adäquanz ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung dem Gericht und nicht dem Arzt obliegt (BGE 117 V 369 E. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 289/02 vom 10. September 2003 E. 3.3). 9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Integritätseinbusse zu Recht nur die Schädigung des rechten Auges, nicht aber die Kopfschmerzen und die neuropsychologischen und psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt hat. Die zugesprochene

Integritätsentschädigung von Fr. 26‘700.00 auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % ist somit nicht zu beanstanden. 10. a) Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Februar 2011 eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zugesprochen. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2011 hat sie zwar einen tieferen Invaliditätsgrad von 8 % ermittelt, die zugesprochene Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % indessen bestätigt. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, er habe Anspruch auf eine Rente von mindestens 50 %. Er beantragt in diesem Zusammenhang, seine Restarbeitsfähigkeit sei durch ein interdisziplinäres Gutachten festzustellen. b) Gemäss Art. 18 UVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er zu mindestens 10 % invalid ist. Invalidität im Sinne dieser Bestimmung ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG; SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). c) Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in file:///C:/Users/colcla/Desktop/index.html file:///C:/Users/colcla/Desktop/index.html

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). d) Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.1). Vorliegend ist das Valideneinkommen von Fr. 68‘741.00 nicht strittig. Es wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt danach bemessen, was der Beschwerdeführer im Jahr 2010 hätte verdienen können, wenn er wie vor dem Unfall als Automechaniker für schwere Motorfahrzeuge gearbeitet und Pikettdienst geleistet hätte (Fr. 4‘600.00 Grundlohn x 13 plus Pikettzulagen [Bg/188,115,14]). e) Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

aa) Voraussetzung für die Festlegung des Invalideneinkommens ist die Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit durch medizinische Experten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Unterschied besteht zwischen der Arbeitsunfähigkeit, welche festgesetzt wird, solange eine ärztliche Behandlung stattfindet und noch kein Endzustand erreicht ist, und der Restarbeitsfähigkeit, welche bei der Bemessung des Invaliditätsgrades zum Tragen kommt. Im ersteren Fall bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit gestützt auf Art. 6 ATSG in der Regel auf den bisherigen Arbeitsplatz und wird jeweils nur für einen beschränkten Zeitraum attestiert. Im Bezug auf die unfallbedingte Erwerbsbeeinträchtigung (Art. 7 ATSG) hingegen wird die Restarbeitsfähigkeit längerfristig und mit Blick auf den gesamten in Frage kommenden Arbeitsmarkt beurteilt (A. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, S. 351 f.). Im vorliegenden Fall gab der Ophthalmologe Dr. med. … mit Bericht vom 30. November 2010 (Bg/169) an, aus ophthalmologischer Sicht habe er keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer keine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 10 % zugemutet werden könne. Der Neurologe Dr. med. … gelangte mit Bericht vom 10. Februar 2011 (Bg/174) zur selben Einschätzung. Auf diese beiden Einschätzungen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht abgestellt. Dr. med. … rein ophthalmologische Beurteilung ist überzeugend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dr. med. … analysiert in seiner Beurteilung die medizinische Situation - wie gezeigt (vgl. vorne E. 5c) - einleuchtend und differenziert nachvollziehbar zwischen denjenigen Kopfschmerzen, die im Zusammenhang mit dem Augendruck auf den Unfall zurückzuführen sind, und der weiteren, vom Trauma unabhängigen Kopfschmerzentität. Der Beurteilung von Dr. med. … kann deshalb im Bezug auf die Einschätzung der unfallkausalen Arbeitsunfähigkeit volle Beweiskraft beigemessen werden. Andere Beurteilungen, welche die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Dres. med. … und … in Zweifel ziehen könnten, liegen - wie nachstehend noch gezeigt wird (vgl. nachstehend E. 10 e/cc) - nicht vor.

bb) Dass die Beschwerdegegnerin von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit ausging, steht in Einklang mit der Rechtsprechung, wonach der Verlust des Sehvermögens an einem Auge in der Regel nicht zu einer Erwerbsunfähigkeit führt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 49/05 vom 30. Juni 2005 E. 3.3). cc) Der Beschwerdeführer beruft sich auf Dr. med. …, welcher in seinem Gutachten vom 25. Dezember 2011 (Bf/2) eine Arbeitsfähigkeit von 65 % für die aktuell ausgeübte Tätigkeit als LKW Elektriker angegeben habe. Dr. med. … stützte sich dabei auf die Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften zum Behinderungsgrad bei einer mittelschweren Migräne und auf den misslungenen Versuch des Beschwerdeführers, sein Arbeitspensum auf über 65 % zu steigern. Diese Begründung überzeugt nicht. Es hat sich gezeigt, dass die Diagnose einer Migräne nicht nachvollziehbar ist (vgl. vorne E. 5b), die Bezugnahme auf diese Krankheit bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist deshalb nicht korrekt. Hinzu kommt, dass Dr. med. … nicht zwischen unfallbedingten und vom Trauma unabhängigen Kopfschmerzen differenzierte und dadurch auch unfallfremde Aspekte in seine Beurteilung mit einbezog (vgl. vorne E. 5b und 5d). Letzteres gilt auch für Dr. phil. … (vgl. vorne E. 6b), welche in ihrem Bericht vom 15. September 2010 (Bg/155) aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 65 % attestierte. Da sich gezeigt hat, dass die von Dr. phil. … festgestellten neuropsychologischen Beeinträchtigungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall stehen (vgl. E. 6), begründen sie auch keine Arbeitsunfähigkeit, welche im Rahmen der Unfallversicherung zu beachten wäre. dd) Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf die Beurteilung der Dres. med. … und … auf 90 % festgelegt hat. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines interdisziplinären Gutachtens zur Frage seiner Restarbeitsfähigkeit kann deshalb nicht entsprochen werden. Hat sich eine Frage wie vorliegend gestützt

auf die vorhandenen Unterlagen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen lassen, und ist anzunehmen, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 127 V 491 E. 1b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 59/01 vom 6. Mai 2002 E. 3c) ee) Die Beschwerdegegnerin errechnete das Invalideneinkommen in der Verfügung vom 26. Februar 2011, indem sie vom tatsächlich erzielten Verdienst des Beschwerdeführers als Autoelektriker mit einem 65 % Pensum ausging und diesen Verdienst auf ein Arbeitspensum von 90 % hochrechnete, wodurch sich ein Invalideneinkommen von Fr. 53‘820.00 und ein Invaliditätsgrad von 22 % ergab. Im Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin hingegen auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 (TA1, Anforderungsniveau 4) und ermittelte ein Invalideneinkommen von Fr. 62‘715.45. Dadurch resultierte im Einspracheentscheid ein Invaliditätsgrad von 8 %. Die Beschwerdegegnerin drohte aber weder im Einspracheentscheid noch in ihrer Beschwerdeschrift eine reformatio in peius an. Für das Gericht besteht unter diesen Umständen keine Veranlassung, auf die geänderte Berechnungsweise im Einspracheentscheid vertieft einzugehen und von dem in der Verfügung errechneten Invalideneinkommen von Fr. 53‘820.00 abzuweichen. f) Bei einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 68‘741.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 53‘820.00 errechnete die Beschwerdegegnerin korrekterweise einen Invaliditätsgrad von 22 % und gestützt auf diesen eine monatliche Rente von Fr. 1’007.35, was somit im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 11. Somit ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid sowohl im Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung als auch im Bezug auf die Höhe der

Invalidenrente rechtmässig ist. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. 12. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung ist deshalb obsolet. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 13. a) Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Rechtsanwalt lic. iur. ... Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG und Art. 76 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten erscheint (BGE 125 V 201 E. 4a). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen, und der Rechtsstreit ist weder als mutwillig noch als aussichtslos zu qualifizieren. Die sich stellenden rechtlichen Fragen sind komplex, so dass der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt erscheint. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Verfahren wird somit entsprochen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. b) Gemäss Art. 5 der kantonalen Honorarverordnung (BR 310.250) wird dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von 200 Franken pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und

Mehrwertsteuer ausgerichtet. Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine Honorarnote (dat. 30. April 2012) eingereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von 13 ½ Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Bei 13 ½ Stunden à Fr. 200.00 ergibt sich ein Honorar von Fr. 2‘700.00. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 100.00 und MWST zu 8 % auf Fr. 2‘800.00 ergibt sich ein von der Gerichtskasse zu entschädigender Betrag von total Fr. 3‘024.00. In diesem Umfang gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. 14. Dem Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten zu übernehmen und eine Entschädigung zu leisten, ist nicht zu entsprechen. Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG ist das Einspracheverfahren kostenlos und Parteientschädigungen werden in der Regel nicht ausgerichtet. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid sondern in einem separaten Entscheid beurteilt hat. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. a) … wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 3’024.00 (inkl. MWST) entschädigt.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).