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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.07.2012 S 2012 21

July 10, 2012·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,490 words·~17 min·8

Summary

Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 12 21 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach AVIG (Vermittlungsfähigkeit) 1. Der 1977 geborene Beschwerdeführer ..., gelernter kaufmännischer Angestellter, war zuletzt als „Spezialist Records Management“ bei der ... in ... beschäftigt. Am 18. Juli 2011 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Graubünden zum Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% an. Davor war der Beschwerdeführer bereits arbeitslos gewesen. Entsprechend eröffnete die Arbeitslosenkasse Graubünden per 01. September 2009 eine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld. Diese Rahmenfrist endete am 31. August 2011. 2. Mit Verfügung vom 16. September 2011 lehnte die Arbeitslosenkasse Graubünden die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 01. September 2011 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Er verfüge weder über die notwendige Beitragszeit noch liege ein Beitragsbefreiungsgrund vor. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2011 Einsprache. Zur Begründung führte er an, er sei innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragsbemessung (01. September 2009 bis 31. August 2011) sechs Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Zudem habe er in dieser Rahmenfrist während 12 Monaten ein Vollzeitstudium absolviert, weshalb er von der Erfüllung der Beitragspflicht zu befreien sei. Nach Aufforderung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) reichte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2011 die genauen Daten

bezüglich seiner 3-semestrigen Studienzeit (Herbstsemester 2009 bis Herbstsemester 2010) an der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) … ein. Mit Einspracheentscheid vom 03. November 2011 wurde die gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 16. September 2011 erhobene Einsprache abgewiesen und die Verfügung bestätigt. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 3. Mit Schreiben vom 07. November 2011 wies die Arbeitslosenkasse Graubünden den Beschwerdeführer darauf hin, dass sie im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen habe feststellen müssen, dass er die Arbeitslosenkasse bei seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentaggelder per 01. September 2009 falsch informiert habe. Gemäss seinen damaligen Angaben habe er ab dem 14. September 2009 ein Teilzeitstudium zu 50% besucht und deshalb einen Anspruch auf 50% Arbeitslosentaggeld geltend gemacht. Bei erneuter Überprüfung des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld ab 01. September 2011 habe er jedoch deklariert, dass sein Studium mit Beginn am 14. September 2009 ein Vollzeitstudium gewesen sei, was sich auch aus dem eingereichten Stundenplan ergebe. Es sei somit erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab Beginn der Rahmenfrist am 01. September 2009 bis zur Beendigung seines Vollzeitstudiums keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggeld gehabt hätte. Entsprechend forderte die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer zur Stellungnahme auf, welche der Beschwerdeführer am 14. November 2011 einreichte. Am 16. November 2011 unterbreitete die Arbeitslosenkasse dem ... (nachfolgend Beschwerdegegner) die Frage zum Entscheid, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellungnahme vom 14. November 2011 ab dem 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 als vermittlungsfähig zu gelten habe. 4. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2011 verneinte der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009. Zur Begründung wurde

insbesondere angeführt, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. September 2009 ein Vollzeitstudium absolviert habe und sich für die 14 Tage davor (ab dem 01. September 2009) kein Arbeitgeber gefunden hätte, der den Beschwerdeführer für diese kurze Zeit beschäftigt hätte. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 12. Januar 2012 abgewiesen und die Vermittlungsunfähigkeit ab dem 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 bestätigt. 5. Dagegen erhob ... am 31. Januar 2012 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Ausrichtung von Arbeitslosenversicherungstaggeld. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für den Fall der Abweisung seiner Beschwerde. In seiner Beschwerdeschrift legte er dar, dass er bis zum 31. August 2009 bei der ... in ... gearbeitet habe. Dieses Arbeitsverhältnis habe er sodann gekündigt, um im Herbst 2009 ein Teilzeitstudium an der ... zu beginnen. Bis zum Finden einer Teilzeitanstellung habe er sich zum Bezug von Arbeitslosentaggeld angemeldet. Er habe dem ... und der ... von Anfang an klar seine Absicht kommuniziert, sein Studium berufsbegleitend zu absolvieren. Entsprechend habe er sich als Teilzeitstudent bei der ... angemeldet. Ab dem Juli 2011 sei er wieder arbeitslos geworden, sodass er sich wieder bei der Arbeitslossenkasse angemeldet habe. Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld sei aber abgelehnt worden, obwohl er innerhalb der Rahmenfrist 3 Monate Vollzeit und 3 Monate Teilzeit gearbeitet sowie 11 Monate ein Vollzeit- und 3 Monate ein Teilzeitstudium absolviert habe. Es sei korrekt, dass er vom 14. September 2009 bis 31. Dezember 2009 als Vollzeitstudent immatrikuliert gewesen sei, dies aber nur aus dem Grund, weil er keine Teilzeitstelle gefunden habe und deshalb die Zeit sinnvoll habe nutzen wollen. Dabei habe er jederzeit die Möglichkeit gehabt, in den Modus Teilzeitstudium zu wechseln, falls er eine Teilzeitstelle gefunden hätte. Auf Anraten von Herrn ... vom Arbeitsamt habe er von der ... ein Schreiben angefordert und dem Arbeitsamt zusammen mit der Einsprache zugestellt. Gemäss diesem Schreiben der ... vom 06. Juni 2011 sei unmissverständlich

klargestellt, dass ein Wechsel von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium auch während des Semesters jederzeit möglich sei. Dies habe er bereits zu Beginn des Studiums mit der ... abgeklärt und dem ... auch so kommuniziert. Daraus ergebe sich der erforderliche Nachweis für seine Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 14. September 2011 bis 31. Dezember 2011. Selbst wenn eine Immatrikulation als Vollzeitstudent aufgezeigt werden könne, so zeigten doch die Anmeldung an der … als Teilzeitstudent, die schriftliche Bestätigung der ... bezüglich des jederzeit möglichen Wechsels vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium sowie die weiteren Vor- und Arbeitsbemühungen während der strittigen Zeit, dass ein Kausalzusammenhang zwischen seiner Absicht, in den Teilzeitmodus zu wechseln, zu jedem Zeitpunkt bestanden habe. Die vorgebrachte Immatrikulation im Vollzeitmodus sei kein hinreichender Beweis, um seine Vermittlungsfähigkeit anzuzweifeln. Seine Absicht, in den Teilzeitmodus wechseln zu wollen, sei durch die aufgeführten Fakten klar untermauert. Zu jeder Zeit ab der Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse habe er die Absicht bekundet, das Studium berufsbegleitend zu absolvieren. 6. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Trotz aller Bestätigungen lasse sich nicht von der Hand weisen, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. September 2009 ein Vollzeitstudium an der ... absolviert habe. Über diese Tatsache habe der Beschwerdeführer die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung im Ungewissen gelassen. Noch am 30. September 2009 habe er seinen Personalberater glauben lassen, er absolviere ein Teilzeitstudium. Erst als sein Personalberater den Beschwerdeführer im November 2009 im Umfange von 50% in ein Einsatzprogramm habe buchen wollen, habe sich der Beschwerdeführer – als es ernst geworden sei – vom Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeld abgemeldet. Er sei demnach nicht bereit gewesen, zugunsten eines Einsatzprogrammes vom Vollzeit- ins Teilzeitstudium zu wechseln. Sodann sei ersichtlich, dass er sein Vollzeitstudium gegenüber der Arbeitslosenversicherung verheimlicht habe. Entsprechend sei der Beschwerdeführer ganz offensichtlich ab dem 14.

September 2009 nicht mehr vermittlungsfähig gewesen. Ebenfalls in der Zeit vom 01. bis 14. September 2009 sei er, weil er nur während zweier Wochen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe, nicht vermittlungsfähig gewesen. 7. In seiner Replik vom 26. Februar 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe seines Wissens dem Personalamt mitgeteilt, er studiere beziehungsweise werde im Vollzeitstudium weiterfahren, falls er keine Teilzeitstelle finde. Er hätte aber jederzeit in den Teilzeitmodus wechseln können. Zudem bestehe kein Protokoll, welches bestätigen könnte, dass er gegenüber dem Arbeitsamt verheimlicht haben soll, im Vollzeitmodus zu studieren. Andernfalls sei ihm ein solches Protokoll vorzulegen. Es sei eine Unterstellung, ihm vorzuhalten, er habe sich wegen des Einsatzprogrammes bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet. Vielmehr sei er aufgrund eines Gesprächs mit dem damaligen Leiter des ... zur Einsicht gekommen, dass für ihn ein Vollzeitstudium angemessener sei, zumal das Studium dadurch verkürzt würde. Dies wiederum begünstige eine schnellere Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Im Nachgang wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle der Beratungsgespräche mit dem zuständigen Personalberater des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums … vom 30. September 2009 und 19. November 2009, der Entscheid des ... vom 06. Januar 2010 betreffend Einsatzprogramm und die Abmeldebestätigung von der Arbeitsvermittlung vom 11. Januar 2010 zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seiner Replik eingeräumt. In dieser führte der Beschwerdeführer an, in beiden Protokollen sei keine Aussage vorzufinden, welche eindeutig darauf hinweise, dass er den Personalberater im Ungewissen gelassen oder absichtlich getäuscht habe. Die beiden Protokolle würden sich vielmehr auf den Austausch von Informationen und verschiedenen Optionen beziehen, welche er in Betracht gezogen habe. Dass sich acht von fünf Stellen auf eine 100%-Anstellung beziehen würden, spräche nicht gegen seine Arbeitsbemühungen. Es sei nämlich immer möglich, auch bei 100%- Stellen eine Teilzeitstelle auszuhandeln.

8. Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. 9. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdegegner noch weitere Akten ein (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung 2009; Anmeldung zur Arbeitsvermittlung 2009; Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen September bis November 2009; Verfügung vom 20. Oktober 2009 betr. Vorbemühungen; Verfügung vom 20. Oktober 2009 betr. Arbeitsbemühungen September 2009). In seiner diesbezüglichen Stellungnahme hielt der Beschwerdeführer fest, dass aus den Arbeitsbemühungen klar die Intention seiner Bemühungen um eine Anstellung (Teilzeit oder Vollzeit) hervorgehe. Ebenfalls zeige die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung, dass er bei der ... aus dem Grunde gekündigt habe, weil ein Teilzeitstudium mit dieser Anstellung nicht vereinbar gewesen sei. Der Beschwerdegegner verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weitern Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid des ... vom 12. Januar 2012. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht ab dem 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 verneint wurde. 2. a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss der Legaldefinition des Art. 15 Abs. 1

AVIG ist eine arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2). b) Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)-fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV) anzunehmen, oder nicht. Von der Vermittlungsfähigkeit zu unterscheiden ist der anrechenbare Arbeitsausfall (BGE 125 V 58 E. 6a in fine mit Hinweisen; SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, O. Rz 263). c) Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E. 3, BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen).

d) Nach der Rechtsprechung gelten nur diejenigen Studierenden als vermittlungsfähig, welche als eigentliche Werkstudenten bereit und in der Lage sind – allenfalls unter Inkaufnahme eines zeitlich erheblich verlängerten Studienganges, neben dem Studium einem dauerhaften Voll- oder Teilzeiterwerb nachzugehen (BGE 120 V 385 E. 3b, 4a). Dies sind Studierende, welche vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erwerbstätig gewesen sind, das Studium nebenbei absolvieren und weiterhin zu einer dauerhaften Erwerbstätigkeit bereit und im Stande sind. Nicht vermittlungsfähig sind hingegen Studierende, welche nur für kürzere Zeitspannen oder sporadisch (beispielsweise während der Semesterferien) eine Arbeit ausüben wollen (BGE 120 V 385 E. 4c/cc, BGE 108 V 101. 2; Urteile des Bundesgerichtes C 116/06 vom 8. August 2006 und C 27/01 vom 5. Juli 2002 E. 2b). e) Eine Versicherte Person kann sodann einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% nur dann geltend machen, wenn sie während 5 Arbeitstagen arbeitslos ist, beziehungsweise wenn sie an 5 Tagen in der Woche arbeiten kann und will. Dies geht aus Art. 4 Abs. 1 AVIV hervor, welcher als vollen Arbeitstag den fünften Teil der wöchentlichen Arbeitszeit definiert. 3. a) Der Beschwerdegegner macht insbesondere geltend, dass der Beschwerdeführer ab dem 14. September 2009 bis zur Abmeldung vom Bezug von Versicherungsleistungen Ende Dezember 2009 ein Vollzeitstudium an der ... absolviert und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder habe. Der Beschwerdeführer habe die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung bezüglich seines Vollzeitstudiums im Ungewissen gelassen. Noch am 30. September 2009 habe er seinen Personalberater glauben lassen, er studiere im Teilzeitmodus. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Besuch aller Fächer beziehungsweise, dass er als Vollzeitstudent immatrikuliert gewesen sei, nichts an der Tatsache ändere, dass er als Teilzeitstudent angemeldet gewesen sei und jederzeit beim Finden einer Teilzeitstelle vom Vollzeit- in den Teilzeitmodus hätte wechseln können. Ein solches Studium

gestehe den Studenten immer eine gewisse Flexibilität zu (vgl. auch Replik vom 26. Februar 2012). Daher habe er in der Zeit vom 14. September 2009 bis Ende Dezember 2009 als vermittlungsfähig zu gelten. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. b) Wie sich aus den Akten (insbesondere aus der Beschwerde vom 31. Januar 2012, S. 2, der Einsprache vom 21. September 2011 samt beigelegtem E-Mail der ... vom 06. Juli 2011, dem Einsprecheentscheid vom 03. November 2011, S. 5) unschwer entnehmen lässt und im Übrigen auch nicht bestritten wird, war der Beschwerdeführer im hier fraglichen Zeitraum (14. September 2009 bis 31. Dezember 2009) an der ... für den Studiengang Master of Science in Business im Vollzeitmodus immatrikuliert und hat im Herbstsemester 2009 alle Module besucht. Bei einem Masterstudiengang sollen Studierende im Rahmen eines Vollzeitstudiums pro Semester Studienleistungen im Umfang von 30 ECTS- Punkten erbringen, wobei der Erwerb eines ECTS-Punktes 30 Arbeitsstunden voraussetzt, was 900 Stunden pro Semester (30 ECTS x 30 Stunden) beziehungsweise einer 42-Stundenwoche entspricht (vgl. Bestätigungsemail der ... vom 06. Juni 2011; Schreiben des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2011 samt beigelegtem Kalender ...). Subtrahiert man von den gemäss vorgenannten Erwägungen (E. 2e) maximal entschädigten fünf Arbeitstagen pro Woche die für ein Vollzeitstudium aufzuwendende Zeit, ergibt sich kein mögliches Restarbeitspensum. Wie der Beschwerdegegner zu Recht feststellt, stand der Beschwerdeführer somit seit Beginn des Studienantritts an der ... per 14. September 2009 dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Seine Vermittlungsfähigkeit ist mangels zeitlicher Verfügbarkeit nicht gegeben (vgl. Th. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR XIV], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 264, 266, S. 2259). c) Wie der Beschwerdegegner sodann zu Recht feststellt, hat der Beschwerdeführer die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung im Ungewissen gelassen, dass er ab dem 14. September ein Vollzeitstudium an

der ... in ... absolviert hatte. Noch am 30. September 2009 hat er seinen Personalberater glauben lassen, er absolviere ein Teilzeitstudium. Darauf weisen die Protokolle der Beratungsgespräche vom 30. September 2009 und 19. November 2009 hin, zumal daraus keine Hinweise auf Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber dem Personalberater ersichtlich sind, dass er im Vollzeitmodus studiere. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum als Vollzeitstudent immatrikuliert war, gab der Beschwerdeführer erst preis, als die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 16. September 2011 die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 01. September 2011 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ablehnte. In seiner Einsprache vom 21. September 2011 gegen diese Verfügung machte der Beschwerdeführer nämlich geltend, er habe in der strittigen Periode vom 14. September 2009 bis 31. Dezember 2009 ein Vollzeitstudium absolviert, womit er gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Beitragspflicht zu befreien sei (vgl. Einsprache vom 21. September 2011). Wenn der Beschwerdegegner somit ausführt, der Beschwerdeführer habe den Vollzugsorganen der Arbeitslosenversicherung bei der Anmeldung per 01. September 2009, falsche Angaben gegeben, so lässt sich dies bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage nicht beanstanden. d) Der Beschwerdeführer macht sodann wiederholt geltend, er hätte jederzeit vom Vollzeit- in den Teilzeitmodus gewechselt, hätte er eine Teilzeitstelle bekommen. Daraus kann er jedoch nichts zugunsten seines Begehrens ableiten. Die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Vielmehr ist der Versicherte unter anderem gehalten, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen um damit die geforderte Vermittlungsbereitschaft auszudrücken. (vgl. Art. 15 Abs. 1 AVIG; Th. Nussbaumer a.a.O, Rz 270, 271, S. 2261 f.). Diese Bereitschaft bestand beim Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer war wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – nicht bereit, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Wie dem Protokoll vom 19. November 2012 zu entnehmen ist, wurde der Beschwerdeführer bereits im Beratungsgespräch mit dem Personalberater des ... darauf hingewiesen, dass

die Buchung in ein Einsatzprogramm vorgesehen sei. Mit Verfügung vom 06. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer sodann gehalten, das Einsatzprogramm KADES (Arbeitsprogramm für arbeitslose Kadermitarbeiter), welches für den 01. Januar bis 30. Juni 2010 vorgesehen war, zu besuchen. Kurz darauf meldete sich der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung ab, was mit Schreiben des ... vom 11. Januar 2010 bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 26. Februar 2012 doch selbst aus, dass eine Teilzeitanstellung schwierig gewesen wäre und ein Vollzeitstudium angemessener sei, da das Studium dadurch verkürzt würde. Weil er keine Teilzeitstelle gehabt hätte, habe er die volle Stundenanzahl besucht. Bereits mit Schreiben vom 14. November 2011 bekundet er, dass der Besuch aller Module eine sinnvolle Auslastung der Zeit im besagten Zeitraum gewesen, beziehungsweise als sinnvolle Handlung zur Verkürzung oder Verhinderung einer allfälligen Arbeitslosigkeit zu sehen sei. Ein Nichtbesuchen der Module mit einer gleichzeitigen Nicht-Teilzeitanstellung hätte eine Verlängerung des Studiums und somit eine verlängerte, allfällige Arbeitslosigkeit nach sich gezogen. Aufgrund des soeben Dargelegten und in Würdigung aller Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Studienantritts an der ... per 14. September 2009 keine Vermittlungsbereitschaft hatte, sodass auch mit Blick auf diesen Punkt der Beschwerdegegner zu Recht die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 14. September 2009 verneint hat. 4. a) Der Beschwerdegegner verneint sodann die Vermittlungsfähigkeit auch für die Zeit vom 01. September bis zum Studienbeginn, dem 14. September 2009. Nach der Rechtsprechung gilt eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, in der Regel als nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten Arbeitsstelle und dem Zeitpunkt der anderweitigen Disposition von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist

dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (vgl. BGE 126 V 520 E. 3a; sowie das Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 09. März 2007, E. 3.1, beide mit weiteren Hinweisen; Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS- ALE] Januar 2007 B227). Zu prüfen sind da jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnissen sowie aller Umstände. Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen). b) Vorliegend gilt es die Frage zu klären, wie lange ein Versicherter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, damit seine Vermittlungsfähigkeit anerkannt werden kann. Das Bundesgericht hat wiederholt die Vermittlungsfähigkeit bei Versicherten verneint, welche nur wenige Wochen – bis mindestens 10 Wochen – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C169/06 vom 9. März 2007, E. 3.2 sowie die Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 02 238 vom 5. November 2002 E. 3a [5 Wochen], S 08 91 vom 23. September 2008 E. 2c [5 Wochen], S 09 101 vom 27. August 2009 E. 3a [6 Wochen resp. 2 x 2 Wochen]). Im vorliegenden Fall ist ausgewiesen und unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor seinem Studienantritt (14. September 2009) dem Arbeitsmarkt nur gerade während 14 Tagen zur Verfügung stand. Aufgrund der soeben erwähnten Betrachtung kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich kein Arbeitgeber hätte finden lassen, welcher den Beschwerdeführer für eine so kurze Dauer angestellt hätte. Entsprechend hat der Beschwerdeführer auch für die Zeit vom 01. September bis 14. September als vermittlungsunfähig zu gelten.

5. Zusammenfassend lässt sich somit nicht beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 01. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Aus diesem Grund ist auch der Antrag des (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht weiter zu prüfen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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