VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 12 123 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar Trümpler URTEIL vom 23. April 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
- 2 - 1. A._____, geboren 1961, erlitt am 27. August 1996 während der Arbeit als Hilfsarbeiter einer Bauunternehmung bei einem Sturz auf den rechten Arm eine komplexe Handgelenksverletzung. Der Unfall wurde der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemeldet. Wegen anhaltender Schmerzen und Komplikationen blieb A._____ in der Folge während längerer Zeit arbeitsunfähig. Auf die ärztliche Behandlung und eine Ergotherapie folgten mehrere Operationen. Die SUVA richtete sodann die gesetzlichen Versicherungsleistungen aus. Da A._____ die bisherige Arbeit auf dem Bau nicht wieder aufnehmen konnte, sprach ihm die Invalidenversicherung (IV) mit Verfügung vom 30. Juni 1998 berufliche Massnahmen zu, sodass er von Mai bis September 1998 eine Umschulung zum Taxichauffeur absolvieren konnte. Danach arbeitete A._____ als Taxichauffeur und bezog ab dem 1. November 2000 eine Invalidenrente der SUVA auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20 %. Ebenso wurde ihm für eine Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung ausgerichtet. Auf Einsprache hin wurde die Integritätsentschädigung auf 15 % erhöht. Weitergehende Einsprachebegehren wurden abgewiesen. Der in der Folge angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 3. Juli 2001 wurde am 15. Januar 2002 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (S 01 221) und am 13. Februar 2004 durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (U 125/02) bestätigt. 2. In den Jahren 2008 und 2009 klagte A._____ über diverse Beschwerden im rechten Arm. Insbesondere litt er seit dem Frühjahr 2008 an einer Epicondylitis humeri radialis und ab September 2009 zusätzlich an einer Verletzung des rechten Daumengrundgelenkes. Zudem wurden ein Carpaltunnelsyndrom und der Verdacht auf degenerative Wirbelsäulenveränderungen als Diagnosen gestellt. Unter anderem mit Schadenmeldung vom 19. März 2008 machte A._____ bei der SUVA in Bezug auf
- 3 die erneuten Beschwerden am rechten Arm einen Rückfall zum Schadenfall vom 27. August 1996 geltend. Nach weiteren Abklärungen, insbesondere einer kreisärztlichen Untersuchung am 3. März 2011, kam die SUVA am 9. Mai 2011 zum Schluss, dass es sich bei den Beschwerden am rechten Handgelenk mit der mindestens erforderlichen Wahrscheinlichkeit um Unfallfolgen handle. Die Behandlung des Carpaltunnelsyndroms rechts werde daher übernommen. Hingegen seien die Beschwerden am rechten Ellbogen und an der Halswirbelsäule (HWS) nicht unfallkausal, weshalb die Behandlung dieser Beschwerden über die Krankenkasse abzurechnen sei. 3. Am 21. September 2011 wurde A._____ bei einer Kontrolluntersuchung am Kantonsspital Graubünden insbesondere wegen des Carpaltunnelsyndroms rechts die Dekompression des Nervus medianus rechts und eine Entfernung der Arthrodeseplatte bei konsolidierter Arthrodese empfohlen. Am 3. November 2011 wurde sodann am rechten Handgelenk die Dekompression vorgenommen und das Osteosynthesematerial operativ vollständig entfernt. In der Nachkontrolle vom 10. Februar 2012 stellten die Ärzte eine konsolidierte Handgelenksarthrodese mit Status nach Metallentfernung und eine Rhizarthrose Grad I - II (nach Eaten und Littler) fest. Die Arbeitsfähigkeit zu 100 % sei ab dem 13. Februar 2012 wieder gegeben. 4. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. März 2012 hielt Dr. med. B._____, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass die chronische Epicondylitis humeri radialis definitiv nicht unfallkausal sei. Im Vordergrund stehe die wahrscheinlich unfallkausale leichte Rhizarthrose am rechten Daumen. Seitens der Handgelenkarthrose und des operierten Carpaltunnelsyndroms bestehe eine stabile und unveränderte Situation
- 4 beziehungsweise bestünden keine Beschwerden. Ab dem 16. April 2012 sei bei A._____ wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 5. Mit Verfügung vom 26. April 2012 sprach die SUVA eine Integritätsentschädigung von 5 % aufgrund der durch den Rückfall entstandenen rechtserheblichen Vergrösserung des Integritätsschadens zu. Diese Verfügung erwuchs in der Folge in Rechtskraft. 6. Anlässlich einer weiteren Nachkontrolle im Kantonsspital Graubünden am 25. April 2012 hielt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädie FMH, fest, dass im Zeitpunkt der Untersuchung eine leichte trophische Veränderung der Hand palmarbetont mit einer Hypertrichosis und Hyperhydrosis bestehe. Zudem zeige sich ein schmerzhaftes Hoffmann-Tinel’sches Zeichen über dem Carpaltunnel bis in den Thenar reichend. Er attestierte sodann eine Arbeitsunfähigkeit bis 29. April 2012 von 100 % und ab dem 30. April 2012 von 75 %. Der behandelnde Arzt, Dr. med. D._____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, bestätigte in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit zu 75 % bis 30. Juni 2012. 7. Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 holte die SUVA bei Dr. med. E._____, Facharzt für Handchirurgie FMH, eine Zweitmeinung ein. Dieser untersuchte A._____ am 29. Mai 2012, wobei er auch eine MRI- Untersuchung anordnete. Schulter und Ellbogen zeigten eine gute Beweglichkeit. Das Handgelenk sei arthrodesiert. Es bestehe eine Druckdolenz über dem STT-Gelenk und dem Daumensattelgelenk. MPund IP-Gelenk bewegten frei und es bestehe eine gute Extension und Flexion der Langfinger. Die Narben seien indolent und es bestünden keine Hinweise für eine trophische Störung. Gemäss dem bildgebenden Verfahren würden sich im Daumensattelgelenk praktisch keine und im STT-Gelenk nur diskrete degenerative Veränderungen zeigen. Eine
- 5 - Intervention sei deshalb nicht angezeigt. Als Taxichauffeur sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Auf dem Arbeitsmarkt bestehe aufgrund der Handgelenksarthrodese nur eine beschränkte Arbeitsfähigkeit, da mit der rechten Hand belastende Arbeiten nur eingeschränkt durchgeführt werden könnten. 8. Der Einschätzung betreffend die Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E._____ schloss sich am 20. Juni 2012 der Kreisarzt Dr. med. B._____ an. Dieser führte in seiner Beurteilung vom 6. Juli 2012 zudem aus, dass sich aufgrund der minimalen Befunde keine wesentliche Zustandsverschlimmerung ergeben habe. Die Situation bezüglich Arthrodese im rechten Handgelenk sei unverändert und die Arthrodese stabil durchgebaut. Damit ergebe sich keine Änderung der bisher festgelegten Zumutbarkeit. 9. Am 13. Juli 2012 erliess die SUVA eine Verfügung und hielt darin fest, dass sich keine erhebliche Änderung der Zumutbarkeit ergeben habe. A._____ sei ab dem 1. August 2012 im Rahmen der bestehenden Rente voll arbeits- und vermittlungsfähig. Ab 1. August 2012 würden die Taggeldleistungen eingestellt. Für die Kosten der noch notwendigen Behandlung käme sie weiterhin auf. 10. Am 10. September 2012 erhob A._____ Einsprache, wobei er insbesondere auf einen Bericht vom 17. Juli 2012 und ein Schreiben vom 5. September 2012 von Dr. med. C._____ hinwies, in welchen ihm bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert wurde. Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2012 wies die SUVA die Einsprache ab.
- 6 - 11. Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. November 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, den angefochtenen Einspracheentscheid aufzuheben und ihm rückwirkend ab 1. August 2012 Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % zuzusprechen. Ferner sei ein medizinisches Gutachten betreffend Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2012 einzuholen und die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuweisen, gestützt auf das Gutachten nach Abschluss der Heilbehandlung die Revision der am 6. November 2000 verfügten Rente zu prüfen. Am 21. Dezember 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Einspracheentscheid zu bestätigen. In der Folge bekräftigten die Parteien mit Replik vom 11. Januar 2013 und Duplik vom 17. Januar 2013 nochmals ihre jeweiligen Argumente. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf weitere Ausführungen in den medizinischen Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2012. Der Beschwerdeführer hatte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz in Chur. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung
- 7 der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde kann eingetreten werden. 2. a) Nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind die Ellbogen- und HWS-Beschwerden des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 9. Mai 2011 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 284) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die genannten Beschwerden nicht in kausalem Zusammenhang zum Unfallereignis vom 27. August 1996 stünden und die Behandlung demzufolge über die Krankenkasse abzurechnen sei. Hat ein Versicherer die (teilweise) Verweigerung von Leistungen nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt und ist eine betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären (BGE 134 V 145 ff.). Gegen den vorliegend im formlosen Verfahren ergangenen Entscheid der Beschwerdegegnerin, wurde weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Krankenkasse innerhalb eines Jahres ein Einwand erhoben. Es ist deshalb mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Entscheid bezüglich der Ellbogen- und HWS-Beschwerden rechtliche Wirksamkeit erlangt hat. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Ebenfalls nicht streitig ist die Übernahme der Heilbehandlung der unfallkausalen Beschwerden durch die Beschwerdegegnerin. b) Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerden am rechten Handgelenk über den 1. August 2012 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen hat, beziehungsweise die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab genanntem Datum ausgeht. Ferner ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG in
- 8 - Verbindung mit Art. 22 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in casu gegeben sind. 3. a) Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass er an den Spätfolgen des im Jahr 1996 erlittenen Unfalles − insbesondere an einer Epicondylitis humeri radialis rechts und einem Carpaltunnelsyndrom − leide und sich zudem im Jahr 2009 eine Daumendistorsion rechts mit Zerrung des ulnaren Kollateralbandes am MP-Gelenk zugezogen habe. Die Operation am 3. November 2011 habe keine Verbesserung der Beschwerdesymptomatik gebracht. Die geklagten Schmerzen seien offensichtlich angesichts der vom Facharzt Dr. med. C._____ festgestellten CMC I-Arthrose auch objektivierbar. Weitere Klärung würde ein MRI mit Kontrastmittel bringen, insbesondere hinsichtlich der geklagten belastungsabhängigen Schmerzen. Diese Untersuchung, welche von der Beschwerdegegnerin nicht veranlasst worden sei, führe zu einer detaillierten Darstellung. Gemäss Dr. med. C._____ sei die Tätigkeit als Taxichauffeur derzeit zu 25 % zumutbar. Noch immer befände er sich in Behandlung mit der Erwartung, dass sich die Schmerzproblematik und die Arbeitsfähigkeit verbessern würden. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Kosten der noch notwendigen Behandlung weiterhin übernommen würden. Damit ginge die Beschwerdegegnerin implizit selbst davon aus, dass derzeit sich noch keine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Sie setze sich damit in Widerspruch zu ihrer Behauptung, dass die Voraussetzungen für die weitere Ausrichtung von Taggeld nicht mehr gegeben seien. Die weitere Behandlung erfolge aus Sicht des behandelnden Arztes nicht zur Bewahrung der bisherigen Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 2 UVV, sondern in der klaren Erwartung einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit. In diesem Zusammenhang werde die Einholung eines medizinischen Gutachtens
- 9 unter Einschluss einer MR-Untersuchung mit Kontrastmittel beantragt. Der Fallabschluss per 1. August 2012 sei verführt erfolgt, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werde, was ebenfalls durch das beantragte Gutachten bestätigt werden könnte. Streitig sei ferner, ob die bestehende Rente, welche im Jahr 2000 verfügt wurde, zu revidieren sei. Geltend gemacht werde eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit und damit eine Erhöhung des Invaliditätsgrades. Er habe Arbeitsversuche unternommen, wobei es bei den geringsten Belastungen wieder zu einer Zustandsverschlimmerung gekommen sei. Gemäss dem behandelnden Arzt könne die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht endgültig beantwortet werden. Der Verlauf sei protrahiert und die Rhizarthrose sowie die erneute Handgelenksdistorsion hätten zu einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik geführt. Der behandelnde Arzt schätze die Situation für die Zukunft anders als der von der Beschwerdegegnerin beigezogene Arzt ein. Aus den medizinischen Akten ergebe sich sodann, dass keiner der Ärzte die von ihm geklagten Beschwerden als nicht objektivierbar bezeichnet habe. Es stelle sich damit die Frage, ob tatsächlich mit Blick auf die Unfallereignisse und den dadurch verursachten Schaden an der rechten Arbeitshand von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Dagegen spreche die Erhöhung der Integritätsentschädigung aufgrund der Rhizarthrose. Vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids sei er nicht mehr von einem unabhängigen Arzt begutachtet worden. Der Bericht von Dr. med. E._____ sei eine Second Opinion und kein Gutachten gewesen. Insgesamt erweise sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb ein unabhängiges Gutachten einzuholen sei. Das Invalideneinkommen und der Invaliditätsgrad liessen sich erst nach Vorliegen des Gutachtens festlegen.
- 10 b) Die Beschwerdegegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass auf die ärztlichen Beurteilungen der Dres. med. B._____ und E._____ abgestellt werden könne. Diese beruhten auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und seien unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Akten und Ergebnisse der bildgebenden Abklärungen verfasst worden. Es spiele keine Rolle, dass möglicherweise für die Erstellung des MRI kein Kontrastmittel verwendet worden sei, da die Beurteilung der Zumutbarkeit beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit rein aufgrund der funktionellen Einschränkungen erfolgen müsse. Die Einschätzungen des behandelnden Arztes Dr. med. C._____ seien für das vorliegende Verfahren irrelevant, da sie in Bezug auf eine reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht begründet worden seien. Es bleibe auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschränkt leistungsfähig sei und dafür seit dem 1. November 2000 mit einer Invalidenrente von 20 % entschädigt werde. Somit sei die Einschätzung von Dr. med. B._____ nicht unvollständig. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich. An der medizinischen Beurteilung dieses Falles seien bereits viele Ärzte beteiligt gewesen. Anhand der vorhandenen medizinischen Berichte lasse sich eine vollständige Beurteilung vornehmen. 4. a) Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Ein Taggeldanspruch erlischt insbesondere mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 UVG). Zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerden am rechten Handgelenk über den 1. August 2012 hinaus Anspruch auf Taggeldleistungen hat, mithin die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer vollständigen Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ab
- 11 genanntem Datum ausgeht. Vorweg ist in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin für ihren Entscheid vom 4. Oktober 2012 auf die Beurteilungen von Dr. med. E._____, bei dem sie eine Second Opinion eingeholt hat, und Kreisarzt Dr. med. B._____ abstellen durfte oder ob eine zusätzliche Begutachtung des Beschwerdeführers angezeigt gewesen wäre. Dr. med. E._____ hielt am 18. Juni 2012 in seiner Second Opinion (Bg-act. 350), welcher auch eine MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks zugrunde lag (Bg-act. 349), zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer als Taxichauffeur zu 100 % arbeitsfähig sei, allerdings auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Handgelenksarthrodese nur eine beschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Schulter und Ellbogen des Beschwerdeführers zeigten eine gute Beweglichkeit. Das Handgelenk sei hingegen arthrodesiert. Es bestehe eine Druckdolenz über dem STT-Gelenk und dem Daumensattelgelenk. MP- und IP-Gelenk bewegten frei und es bestehe eine gute Extension und Flexion der Langfinger. Die Narben seien indolent und es bestünden keine Hinweise für eine trophische Störung. Gemäss dem bildgebenden Verfahren würden sich im Daumensattelgelenk praktisch keine und im STT-Gelenk nur diskrete degenerative Veränderungen zeigen. Eine Intervention sei deshalb nicht angezeigt. Dieser Beurteilung schloss sich der Kreisarzt Dr. med. B._____ am 20. Juni 2012 vollumfänglich an (Bgact. 353 und 370). Am 6. Juli 2012 führte er zudem aus, dass sich aufgrund der minimalen Befunde keine wesentliche Zustandsverschlimmerung ergeben habe. Die Situation bezüglich Arthrodese im rechten Handgelenk sei unverändert und die Arthrodese stabil durchgebaut. Damit ergebe sich keine Änderung der bisher festgelegten Zumutbarkeit. Hingegen beurteilte der behandelnde und operierende Arzt Dr. med. C._____ vom Kantonsspital Graubünden, auf dessen Einschätzung sich der Beschwerdeführer vorliegend auch beruft, die Arbeitsfähigkeit mehrfach anders. Es bestünde zum Zeitpunkt der
- 12 - Untersuchung am 25. April 2012 eine leichte trophische Veränderung der Hand palmarbetont mit einer Hypertrichosis und Hyperhydrosis. Zudem zeige sich ein schmerzhaftes Hoffmann-Tinel’sches Zeichen über dem Carpaltunnel bis in den Thenar reichend. Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. April 2012 von 75 % auszugehen. Diese Beurteilung vom 7. Mai 2012 (Bg-act. 342), bestätigte Dr. med. C._____ etwa mit ärztlichem Zeugnis vom 17. Juli 2012 (Bg-act. 358), mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. September 2012 (Bgact. 365/10 f.) oder im Bericht an den behandelnden Arzt Dr. med. D._____ am 13. November 2012 (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 5). b) Augenscheinlich liegen von verschiedenen Ärzten hinsichtlich der geklagten Beschwerden am rechten Handgelenk widersprüchliche Äusserungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vor. Dabei fällt auf, dass weder die Dres. med. B._____ und E._____ noch Dr. med. C._____ ihre jeweilige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit näher begründet haben. Die Beschwerdegegnerin stellt vorwiegend auf die medizinischen Beurteilungen von Dr. med. B._____ vom 20. Juni, 6. Juli und 14. September 2012 (Bg-act. 353, 355 und 370) sowie von Dr. med. E._____ vom 18. Juni 2012 (Bg-act. 350) ab, wobei sich dort keinerlei Auseinandersetzung mit der divergierenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C._____ (erstmals am 7. Mai 2012; vgl. Bgact. 342) oder überhaupt mit den übrigen medizinischen Akten des Falles findet. Die Beurteilung von Dr. med. E._____ ist richtigerweise auch nicht als ein medizinisches Gutachten, sondern − wie im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin so in Auftrag gegeben (vgl. Bg-act. 344) − als Second Opinion, das heisst als Zweitmeinung anzusehen. Auch wenn aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass Dr. med. C._____ bei der Beurteilung des Beschwerdeführers die Unfallakten sowie die
- 13 - Beurteilungen der Dres. med. B._____ und E._____ nicht vorgelegen haben, ist seine Einschätzung in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen beziehungsweise zu würdigen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Obschon der Beschwerdeführer in casu von sämtlichen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit involvierten Ärzten, das heisst Dres. med. B._____, E._____ und C._____, persönlich untersucht worden ist, kann letztlich auf keine dieser sich widersprechenden Beurteilungen abgestellt werden. Weder die eine noch die andere ist aus Sicht des Gerichtes schlüssig genug, dass darauf abzustellen wäre, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers über den 1. August 2012 hinaus beurteilen und die Frage, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gegeben sind, prüfen zu können. Es sind weitere medizinische gutachterliche Abklärungen notwendig, wobei selbstredend ein Gutachter den Befund zu erheben und eine Diagnose zu stellen hat. Ebenso ist es Sache des Gutachters, über den Einsatz allfälliger bildgebender Verfahren zu entscheiden. 5. Nach dem soeben Ausgeführten rechtfertigt es sich vorliegend den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat in Bezug auf die beim Beschwerdeführer bestehende Handgelenksproblematik − und unter Berücksichtigung der in BGE 137 V 210 ff. sowie für den Bereich Unfallversicherung in BGE 138 V 318 E.6 präzisierten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers − ein versicherungsexternes Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG einzuholen. Eine bisher nicht involvierte Fachärztin beziehungsweise ein nicht involvierter Facharzt hat namentlich zur Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ab 1. August 2012 Stellung zu nehmen. Erst dann kann die Beschwerdegegnerin erneut über den Taggeldanspruch und erstmals über das Vorliegen der Voraussetzungen
- 14 einer Rentenrevision entscheiden. Würde das Gericht vorliegend − BGE 137 V 210 E.4.4.1 gemäss − ein Gerichtsgutachten einholen und hernach selbst über die noch offenen Fragen befinden, so ginge der Beschwerdeführer zumindest in Bezug auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer Rentenrevision gegeben sind, einer urteilenden Instanz verlustig. Dies rechtfertigt es, die Sache vorliegend der Beschwerdegegnerin, welche in erster Linie für die (medizinischen) Abklärungen zuständig ist, zurückzuweisen, damit sie die Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst. 6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Auf die dem Gericht eingereichte Honorarnote im Betrag von Fr. 2‘485.20 (= 8.8 Stunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Kleinspesenpauschale [Fr. 63.35] und 8 % MWST [Fr. 174.05]) kann mit Ausnahme auf die geltend gemachte aber nicht ausgewiesene Position „Zahlung Rechnung Kantonsspital Graubünden“ in der Höhe von Fr. 135.80 (ohne MWST) abgestellt werden. Insgesamt ergibt sich damit eine auszurichtende reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2‘349.40 (inkl. MWST). Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2012 aufgehoben und die Angelegenheit an die
- 15 - Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2‘349.40 (inkl. MWST). 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]