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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 05.02.2013 S 2012 102

February 5, 2013·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,199 words·~16 min·9

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 12 102 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 5. Februar 2013 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. …, geboren 1968 (nachfolgend: Beschwerdeführer), war zum Zeitpunkt des Unfalls bei der … GmbH tätig und dadurch bei der … Unfall AG obligatorisch unfallversichert. Gemäss Bagatell-Unfallmeldung vom 08. Juni 2012 verspürte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2012 (recte: 19. Mai 2012) beim Hochheben eines Hundewelpen aus einer Hundehütte im linken Ellenbogen einen Knall. Gleichentags erfolgte die Erstbehandlung durch Dr. med. …, Kantonsspital Graubünden. Dieser diagnostizierte einen distalen Ausriss der Bizepssehne am linken Arm. Radiologisch konnte keine ossäre Läsion des Ellenbogens nachgewiesen werden. Mit Arztzeugnis vom 18. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer vom 26. Mai 2012 bis voraussichtlich am 10. Juni 2012 als 100 % arbeitsunfähig eingestuft. Am 26. Mai 2012 wurde er im Kantonsspital Graubünden operiert. Gemäss Operationsbericht vom 30. Mai 2012 und Austrittsbericht vom 27. Mai 2012 erfolgte folgender operativer Eingriff: Reinsertion der Bizepssehne an der Tuberositas radii links. Im Fragebogen der Unfallversicherung vom 27. Juli 2012 gab der Beschwerdeführer zum Thema Verhebetrauma an, dass er beim Strecken der Oberarme, um eine normale Arbeit zu erledigen, die Sehne gerissen habe und sich diese vom Knochen abgelöst habe. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er einen Hundewelpen mit einem Gewicht von 3-4 Kilogramm hochgehoben habe. Dafür habe es keinen besonderen Kraftaufwand gebraucht.

2. Mit Verfügung vom 2. August 2012 teilte die Unfallversicherung dem Beschwerdeführer die Ablehnung ihrer Leistungspflicht mit. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. August 2012 Einsprache. Mit Entscheid vom 5. September 2012 wies die Versicherung die Einsprache ab. Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer habe gemäss der Schadenmeldung vom 8. Juni 2012, des Operationsberichts vom 30. Mai 2012 sowie des Fragebogens vom 27. Juli 2012, am 19. Mai 2012 einen Hundewelpen von 3-4 kg auf Schulterhöhe hochgehoben, wodurch er einen Knall im linken Ellbogen verspürt habe. Erst in der Einsprache vom 8. August 2012 mache er geltend, er habe ein massives, sehr schweres Spielholzhaus zusammengebaut, weshalb, hervorgerufen durch das Aufheben von schwerem Material, sein Körper einer aussergewöhnlichen Einwirkung ausgesetzt gewesen sei. Zudem wende er erstmals ein, es sei für ihn keine normale, alltägliche Arbeit gewesen. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang würden sich klar widersprechen und seiner Erstaussage komme somit, gemäss der Beweismaxime „Aussagen der ersten Stunde“, höheres Gewicht zu. Stelle man auf die Aussagen im Fragebogen ab, so könne nicht von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Rede sein. Das Hochheben des Hundewelpen habe unter normalen äusseren Bedingungen stattgefunden und es habe sich um eine alltägliche Bewegung gehandelt, weshalb vorliegend gemäss Art. 4 ATSG kein Unfall vorliege. Die diagnostizierte distale Bizepssehnenruptur sei eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV. Das Kriterium des äusseren Faktors sei jedoch vorliegend nicht gegeben, da das Auftreten von Schmerzen als solches keinen äusseren Faktor darstelle. Das Hochheben eines 3-4 kg Hundewelpen berge weder ein gesteigertes Gefährdungspotenzial noch ein erhebliches Schädigungspotential. Die Vornahme einer derartigen Tätigkeit falle auch nicht in den Bereich der allgemein gesteigerten Gefahrenlage. Das Hochheben eines Hundewelpen stelle eine physiologisch normale und psychologisch beherrschte Körperbeanspruchung dar. Der Vollständigkeit halber wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auch das Zusammenbauen eines Baumhauses weder den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG noch die

Tatbestandsmerkmale für eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllen würden. Somit liege weder ein Unfall nach Art. 4 ATSG, noch eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vor. 3. Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2012 eine als "Stellungnahme zum Einspracheentscheid" betitelte Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reichte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2012 eine im Sinne von Art. 61 lit b. ATSG ergänzte Beschwerde mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. September 2012 ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich dahingehend, dass das Zusammenbauen eines aus Massivholz bestehenden Kinderspielplatz-Spielturms (in seinem Fall als Hundehütte genutzt), sehr wohl eine aussergewöhnliche körperliche Anstrengung darstelle. Es handle sich um eine aussergewöhnliche körperliche Einwirkung eines äusseren Faktors auf seinen Körper in Form von sehr schwerem Material. Dieses habe aufgehoben und zusammengesetzt werden müssen, was für seinen Alltag einmalig sei und für ihn eine starke, körperliche Tätigkeit bedeute. Er habe einen massiven, sehr schweren Spielturm zusammengebaut. Als er mit der Arbeit fast fertig gewesen sei, habe sein Nachbar seine kleine Hündin aufs Podest gestellt. Diese habe vor lauter Angst gezittert, weshalb er sie wieder herunter genommen habe. Dabei habe er sich die Bizepsruptur zugezogen. Laut Dr. med. … sei diese Bewegung nicht Auslöser für die Bizepsruptur gewesen, sondern, was wahrscheinlicher sei, sei der die Verletzung schon vorher durch den Zusammenbau des massiven Spielturms entstanden. Auch habe er zuvor noch nie ein Unfallprotokoll ausfüllen müssen, weshalb es durchaus möglich sei, dass er dieses Formular falsch eingestuft und ausgefüllt habe. Es handle sich vorliegend um einen Unfall, da eine einmalige starke körperliche Tätigkeit das Kriterium einer äusseren Einwirkung erfülle. Laut Art. 9 Abs. 2 UVV handle es sich klarerweise um eine Schädigung, denn der Vorfall habe sich nicht während einer alltäglichen Lebensverrichtung ereignet. Zudem sei das gesteigerte Schädigungspotential durch die Einwirkung eines äusseren Faktors klar gegeben.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde vom 13. September 2012, soweit darauf einzutreten sei. In der Beschwerde werde nichts gerügt, was nicht bereits schon in der Einsprache geltend gemacht worden sei, weshalb vollständig auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom 5. September 2012 verwiesen werde. 5. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2012, mit welchem sie ihre Leistungsplicht für das Ereignis vom 19. Mai 2012 abgelehnt hat. 2. a) Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.2) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3). b) Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den

menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann sodann in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 176 f.). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1). c) Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt: a. Knochenbrüche,

b. Verrenkungen von Gelenken, c. Meniskusrisse, d. Muskelrisse, e. Muskelzerrungen, f. Sehnenrisse, g. Bandläsionen, h. Trommelfellverletzungen. Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung des äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (vgl. zum Ganzen Rumo-Jungo/Holzer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, S. 80 ff.; BGE 129 V 466 E. 2.2). Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (BGE 129 V 466 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung, weshalb dieser nicht gegeben ist, wenn die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag (BGE 129 V 466 E. 4.2.1). Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das erstmalige Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung

nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3). Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. d) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden

Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches jedoch nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 3. Die versicherte Person muss die Umstände des Unfalls möglichst plausibel darlegen und ihre Aussagen glaubhaft machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Unfallhergang genügen diesem Erfordernis nicht (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50). Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" grundsätzlich unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Aussagen im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Die Beweisregel kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn von zusätzlichen Beweisabnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 5.1 mit Hinweisen). 4. a) Streitig und zu prüfen ist, ob in Bezug auf das Ereignis am 19. Mai 2012 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. b) Hinsichtlich des Unfallhergangs macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. Nach Bagatell-Unfallmeldung vom 8. Juni 2012 hat der

Beschwerdeführer am 19. Mai 2012 einen 3-4 kg schweren Hundewelpen auf Schulterhöhe hochgehoben und dabei im linken Ellenbogen einen Knall verspürt. Im Fragebogen zum Verhebetrauma gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, einen ca. 3-4 kg schweren Hundewelpen unter keinem/normalem Kraftaufwand hochgehoben zu haben. Beim Strecken der Oberarme, um eine normale Arbeit zu erledigen, sei die Sehne gerissen. Auf diesen Unfallhergang lassen auch der Austrittsbericht vom 27. Mai 2012 sowie der Operationsbericht vom 30. Mai 2012 des Kantonsspitals Graubünden deuten, wobei allerdings zu bemerken ist, dass diese Berichte keine direkten Schilderungen des Beschwerdeführers beinhalten, sondern von Drittpersonen stammen. Entgegen seinen ersten Aussagen macht der Beschwerdeführer erstmals in der Einsprache vom 8. August 2012 und wiederholt in der Beschwerde vom 13. September 2012 geltend, der Zusammenbau des massiven Spielholzbau sei der Grund für den Unfall gewesen. Sein Körper sei einer ungewöhnlichen Auswirkung eines äusseren Faktors in Form von sehr schwerem Material ausgesetzt gewesen. Ebenfalls erstmals gab der Beschwerdeführer in der Einsprache an, dass es sich beim Unfallereignis um eine für ihn unübliche, nicht alltägliche Tätigkeit gehandelt habe. Bis zum Erhalt der ablehnenden Verfügung hat der Beschwerdeführer damit mehrfach geschildert, dass er einen Knall im linken Ellenbogen beim Hochheben des 3-4 Kilogramm schweren Hundewelpen verspürt habe. Seine späteren Angaben decken sich nicht mit seinen Erstaussagen, welche er bis vor dem Einreichen der Einsprache vom 8. August 2012 mehrmals wiederholt hat. Auch finden sich keine Hinweise in den Akten, wonach Dr. med. … festgehalten haben soll, dass nicht das Hochheben des Hundewelpen Auslöser der Sehnenruptur gewesen sei, sondern wahrscheinlich die Verletzung schon vorher durch den Zusammenbau des Spielturms entstanden sei. Einen entsprechenden Bericht hat der Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat sich in Bezug auf seine Aussagen zum Unfallhergang somit widersprüchlich verhalten, weshalb auf die "Aussagen der ersten Stunde" abzustellen ist (BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern mit der Befragung des Zeugen (…) noch neue Erkenntnisse zum Unfallereignis erlangt werden können, zumal dieser nur das

vom Beschwerdeführer Geschilderte bestätigen könnte. Die erste Darstellung des Beschwerdeführers wird von der Beschwerdegegnerin sodann auch nicht in Abrede gestellt und eine Zeugenbefragung erübrigt sich somit. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer einen weiteren Zeugen (…) auf, jedoch kann der Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern dieser Aussagen zum Unfallhergang machen könnte. c) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale von Art. 4 ATSG in Bezug auf das Ereignis vom 19. Mai 2012 erfüllt sind. Ausgehend von der in vorstehender Erwägung 2b zitierten Rechtsprechung zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das geltend gemachte Ereignis vom 19. Mai 2012 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG, insbesondere das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors zu Recht verneint hat. Der geschilderte Hergang enthält offenkundig keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor, welcher den Rahmen einer normalen Alltagsbewegung übersteigt. Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 27. Juli 2012 ist das Austrecken der Oberarme und das Anheben eines Gewichtes normale Arbeit und gehört zu einer alltäglichen Bewegung. Inwiefern sich bei erwähnter Handlung etwas Unvorhergesehenes oder Besonderes zugetragen haben soll, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Laut seinen eigenen Angaben herrschten am 19. Mai 2012 ausserordentliche äussere Bedingungen. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Hinweise, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges beeinträchtigt worden wäre. Eine unkoordinierte Bewegung hat daher nicht stattgefunden. Somit fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb die Kriterien für die Bejahung des Unfallbegriffes im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt sind und daher keine Leistungspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG gegeben ist. d) Zu prüfen bleibt, ob eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV vorliegt. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festhält, handelt es sich bei der vorliegend diagnostizierten distalen Bizepssehnenruptur um die in Art. 9

Abs. 2 lit. f. UVV aufgeführte unfallähnliche Körperschädigung. Zur Begründung einer Leistungspflicht der Beschwerdeführerin müssen indessen mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfalls erfüllt sein (vgl. vorstehende Erwägung 2c). Vorliegend ist insbesondere die Voraussetzung des äusseren Ereignisses strittig. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist das Auftreten von Schmerzen als solches kein äusserer Faktor (BGE 129 V 466 E. 4. 2. 1). Verlangt wird stets ein Geschehen, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Dies wäre beispielsweise bei einer sportlichen Tätigkeit möglich, da die zum Schmerz führende Handlung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird. Zudem ist der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial zu bejahen, wenn die in Frage stehende Tätigkeit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4. 2. 2). Vorliegend ist dies nicht der Fall. Das Hochheben eines 3-4 kg schweren Hundewelpen bringt kein erhebliches Schädigungspotential mit sich. Die Tätigkeit ist auch nicht im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen worden. Aus der ursprünglichen Sachverhaltsdarstellung ergeben sich auch keine Indizien auf eine unkontrollierte, plötzliche oder ruckartige Körperbewegung. Die hier in Frage stehende Lebensverrichtung kommt einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Körperbeanspruchung, insbesondere seiner Gliedmassen, gleich. Somit liegt im konkreten Fall kein äusseres Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor und die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht somit zu Recht verneint. e) Wie die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht festhält, würde auch das Zusammenbauen des vom Beschwerdeführer erwähnten Spielturms weder den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG noch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erfüllen. f) Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des geschilderten Geschehensablaufs zu Recht weder das Vorliegen eines

Unfalls (Art. 4 ATSG) noch das Vorliegen der Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV) bejaht und somit jede Leistungspflicht verweigert hat. 5. a) Der angefochtene Entscheid vom 5. September 2012 ist demnach rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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