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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 22.06.2010 S 2010 5

June 22, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,760 words·~19 min·8

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 10 5 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 22. Juni 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. …, geboren 1979, war als Disponent der … AG in … bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. August 2006 Opfer einer Auffahrkollision wurde. Auf der Kantonsstrasse bei … TI fuhr ein Personenwagen von hinten auf sein ausserorts vor einem Kreisel in einer Kolonne stehendes Fahrzeug auf. Der Versicherte konnte selbst aussteigen und die Polizei alarmieren. Durch die Wucht der Auffahrkollision waren tragende Karosserieteile zerstört worden und die Versicherung anerkannte in der Folge einen Totalschaden. 2. Am zweiten Tag nach dem Unfall, dem 14. August 2006, suchte der Versicherte seinen Hausarzt, Dr. med. …, Facharzt für Allgemeine Medizin, in … auf. Dieser diagnostizierte eine HWS-Distorsion 2. Grades und verschrieb Schmerzmittel. Im "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-cervikalem Beschleunigungstrauma" gab er am 31. August 2006 an, nach Angaben des Patienten seien sofort nach dem Unfall Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit aufgetreten. 3. Am 16. August 2006 wurde im Spital … ein Computertomogramm des Schädels gemacht, welches keine inkranielle Blutung, intakte Liquorräume sowie keine abgrenzbaren Hypodensitäten des Marklagers oder der Rinde aufzeigte. Am 21. August 2009 ergab eine Kernspintomographie im Spital … abgesehen von geringfügigen spondylo-chondrotischen Veränderungen regelrechte Verhältnisse im Bereich der HWS.

Am 25. August 2009 wurde der Versicherte von Dr. med. …l, Chefarzt der Klinik … untersucht. Es zeigte sich ein Zustand nach kraniozervicalem Beschleunigungstrauma mit einer Beschwerdesituation im Rahmen vor allem eines zervikozephalen Schmerzsyndroms. In der ausführlichen neurologischen Abklärung habe eine sichere Beteiligung des Zentralnervensystems wie auch des peripheren Nervensystems ausgeschlossen werden können. 4. Ab November 2006 nahm der Versicherte seine Arbeit für täglich 2 bis 3 Stunden wieder auf. Am 15. Dezember 2006 wurde in der Klinik … ein ambulantes Assessment gemacht. Die Diagnose lautete auf HWS-Distorsion QTF II, cervico-cephales Syndrom und Verdacht auf Commotio labyrithi (Drehschwindel). Wegen letzterem wurde eine neuro-otologische Abklärung vorgeschlagen, ansonsten die Fortführung des Schwindeltrainings und der Physiotherapie. 5. Mit Bericht vom 29. Januar 2007 hielt die Arbeitsgruppe für Unfallmechanik in ihrer biomechanischen Kurzbeurteilung fest, die durch die Kollision bedingte Geschwindigkeitsänderung dürfte innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 bis 15 km/h gelegen haben. Durch die dabei wirksamen Beschleunigungskräfte habe sich der Versicherte relativ zum Fahrzeug nach hinten links bewegt. Die Beschwerden seien durch die Kollisionseinwirkung „eher erklärbar“. 6. Ab dem 12. Februar 2007 arbeitete der Versicherte wieder zu 50%. Am 26. März 2007 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung. Nach Angabe des Versicherten standen zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Schwindel- und Brechreizattacken im Vordergrund. Die Arbeitsfähigkeit gab Kreisarzt Dr. … mit 60% an. Ab dem 4. Juni 2007 konnte die Arbeitsfähigkeit auf 70% gesteigert werden. 7. Am 16. Juli 2007 wurde im Universitätsspital Zürich eine neuro-otologische Abklärung gemacht. Mit Bericht vom 31. Juli 2007 wurde dazu festgehalten, es bestehe der Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel

(Differentialdiagnose vestibuläre Migräne), der Verdacht auf Angststörung und auf Migräne. Es wurde eine Verhaltenstherapie empfohlen. Dem Versicherten erschienen diese Diagnosen wenig plausibel, so dass er der Empfehlung nicht nachkam. Als sich die Beschwerden wieder verschlimmerten, suchte er Dr. med. …, Medicina interna FMH, in … auf. Dieser hielt mit Bericht vom 16. November 2007 fest, der Unfall scheine ihm geeignet, die aktuellen Beschwerden des Patienten auszulösen, allerdings wahrscheinlich verschlimmert durch eine psychische Komponente. Dr. med. … bescheinigte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Oktober 2007 und empfahl eine Untersuchung bei Dr. med. …, FMH Medicina interna e reumatologia, Medicina psicosomatica e psicosociale AMPP. Dieser teilte mit Bericht vom 11. Dezember 2007 mit, es handle sich um eine komplexe Situation nach einem Schleudertrauma. Es lägen keine organischen Befunde vor, welche die geklagten Beschwerden erklärten. Er empfahl eine multidisziplinäre Behandlung mit Medikamenten, Physiotherapie und psychologischer Unterstützung. 8. Vom 30. Januar bis am 15. Februar 2008 wurde der Versicherte in der Rehaklinik … untersucht und behandelt. Im Austrittsbericht vom 26. Februar 2008 wurden ein zerviko-cephales Syndrom und der Verdacht auf phobischen Schwankschwindel diagnostiziert, letzteres mit Differentialdiagnosen zervikogener Schwindel und vestibuläre Migräne. Es wurde darauf hingewiesen, dass das Verhalten des Versicherten in gewissen Aspekten im Widerspruch zu seinen Aussagen gestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten mittelschweren Arbeit wurde mit 100% angegeben. Diese Einschätzung teilte der Versicherte, der angab, an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu wollen. 9. Als die Beschwerden trotz weiterer Physiotherapie nicht abklangen, wurde der Versicherte von Dr. med. …, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, untersucht. Mit Bericht vom 12. Dezember 2008 teilte Dr. med. … mit, der klinische Befund zeige eine deutliche Dysfunktion der Kopfgelenksregion. Des Weiteren hätten sich deutliche sekundäre myofasciale Befunde entwickelt. Es habe offensichtlich keine strukturelle

Läsion im Bereiche der ligamentären und osteodiscalen Strukturen der oberen HWS stattgefunden; dafür hätten sich frühzeitig die segmentalen Funktionsstörungen und myofascialen Befunde chronifiziert, und es hätten sich entsprechende fortgeleitete Schmerzen und Symptome entwickelt. Die in der Folge verordnete Physiotherapie nahm der Versicherte nicht wahr. Die medizinische Trainingstherapie liess sich gemäss Bericht der Betreuerin im Fitnessclub … vom 4. März 2009 nicht zufrieden stellend durchführen, da der Versicherte aufgrund von Zeitmangel und Stress keine genügende aktive Mitarbeit gezeigt habe. 10. In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 8. April 2009 gab Dr. med. …, Innere Medizin FMH, eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. April 2009 an. Gestützt hierauf meldete der Arbeitgeber des Versicherten bei der SUVA einen Rückfall an. Am 1. Mai 2009 fand eine kreisärztliche Untersuchung statt. In seinem Bericht hielt der Kreisarzt Dr. med. … fest, im Vordergrund stehe ein gesundheitliches Defizit mit vorwiegend vegetativen Beschwerden und einem musculo-skelettalen Symptomenkomplex. Ein objektivierbares, strukturell fassbares Verletzungskorrelat sei nicht nachweisbar und substantiell ausschliesslich unfallkausal erklärbar. Es bestehe ein hochgradiges Chronifizierungspotential. Von weiteren medizinischen Massnahmen sei voraussichtlich keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten. Im Rahmen des Zumutbaren bestehe ab dem 4. Mai 2009 eine volle Arbeitsfähigkeit aufgrund ausschliesslich unfallkausaler Befunde. 11. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2009 ein. Die heute noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht hinreichend nachweisbar, und die Adäquanz sei gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verneinen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 26. November 2009 ab. 12. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 8. Januar 2010 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlich vorgesehenen Leistungen

zuzusprechen. Zur Begründung machte er geltend, die von der SUVA vorgenommene Adäquanzprüfung sei falsch. Es habe sich um einen mittleren Unfall an der Grenze zu den schweren Unfällen gehandelt (ausserorts, ungebremste Kollision mit Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 70 km/h, Totalschaden infolge Zerstörung tragender Karosserieteile, Beschädigung der Rückenlehne). Es sei eine genügende Erstabklärung gemacht worden. Die erlittenen Verletzungen seien schwer gewesen, da die Kollision bei leicht rotiertem Kopf erfolgt sei. Er sei seit dem Unfall medikamentös und mit Physiotherapie behandelt worden. Der Unterbruch der Behandlung im Zusammenhang mit der Einstellung der UVG-Leistungen habe zu einem Rückfall mit massiver Beschwerdezunahme geführt, so dass er aktuell wieder in physiotherapeutischer Behandlung sei; er beantrage die Einholung eines diesbezüglichen Zwischenberichts. Weiter seien die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengung erfüllt. 13. Die SUVA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Einspracheentscheid. 14. Im Nachgang an ihre Beschwerdeantwort reichte die SUVA ein Gutachten vom 26. Januar 2010 ein, welches die IV-Stelle des Kantons Graubünden beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) Basel in Auftrag gegeben hatte. Die Gutachter kommen zum Schluss, dass beim Exploranden sowohl aus physischer wie auch aus psychischer Sicht eine 100%-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Anlässlich der polydisziplinären Begutachtung hätten keine Befunde oder Diagnosen festgestellt werden können, welche die Arbeitsfähigkeit des Exploranden einschränkten, hingegen jedoch eine ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung, welche krankheitsfremd und somit auch therapieresistent sei; medizinische Massnahmen seien deshalb nicht geeignet, die volle berufliche Reintegration zu fördern. 15. Der Beschwerdeführer liess in der Replik ausführen, das ABI-Gutachten sei im Auftrag der IV erstellt worden, und setze sich nicht mit der unfallspezifischen Fragestellung auseinander. Das Gutachten stelle eine Fülle

von Diagnosen, welche zum typischen Beschwerdebild nach HWS-Distorsion gehören. Diesen Diagnosen werde fälschlicherweise kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen. Er verwies auf den vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in Auftrag gegebenen Forschungsbericht 4/08, gemäss welchem die Befunde, die nach einer Begutachtung vorlägen, oft nicht für eine fundierte Bestimmung der Arbeitsfähigkeit reichten. Weiter führte er aus, gemäss diesem Forschungsbericht stünden die Gutachter unter grossem und zunehmendem Druck seitens der IV, die Arbeitsunfähigkeitswerte möglichst tief anzusetzen. Das ABI sei eine jener Gutachtenstellen, die ihr Geschäftsmodell erfolgreich darauf ausgerichtet habe, die Arbeitsunfähigkeitswerte möglichst tief anzusetzen. 16. Die SUVA verzichtete auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob die SUVA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu Recht ab dem 30. Juni 2009 verneint hat, beziehungsweise ob es zutrifft, dass diese gesundheitlichen Probleme nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. August 2006 stehen. 2. Versicherungsleistungen des Unfallversicherers werden gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, sobald der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt. 3. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 181). Hat die versicherte Person ein Schleudertrauma der HWS erlitten, und liegen die zum typischen Beschwerdebild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsund Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den Beschwerden in der Regel anzunehmen (BGE 117 V 360). Vorausgesetzt ist dabei, dass eine eingehende medizinische Abklärung stattgefunden hat (BGE 134 V 109). Im vorliegenden Fall konsultierte der Beschwerdeführer am zweiten Tag nach dem Unfall seinen Hausarzt, welcher sofort eine CT- und MR-Untersuchung sowie eine Untersuchung durch einen Spezialisten veranlasste. In der Folge wurden verschiedene spezialärztliche und polydisziplinäre Untersuchungen vorgenommen. Die medizinische Abklärung genügt damit den bundesgerichtlichen Anforderungen offensichtlich. Alle involvierten Ärzte sind sich darin einig, dass der Beschwerdeführer bei der Auffahrkollision am 12. August 2006 eine HWS-Distorsion beziehungsweise ein Schleudertrauma erlitten hat, und dass die entsprechenden Beeinträchtigungen vor allem in der Form von Kopfschmerzen und Schwindel vorliegen. Der natürliche Kausalzusammenhang ist demnach zu bejahen. 4. Ursachen im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhangs sind Ereignisse, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 112). 5. Vorliegend geht aus den ärztlichen Unterlagen übereinstimmend hervor, dass die geklagten Beschwerden organisch nicht nachweisbar sind. Hervorzuheben sind folgende Untersuchungsergebnisse: - Spital …, CT, 16. August 2006: Keine inkranielle Blutung, intakte Liquorräume, keine abgrenzbaren Hypodensitäten des Marklagers oder der Rinde - Spital …, MR-Untersuchung, 21. August 2006: Abgesehen von geringfügigen spondylochondrotischen Veränderungen regelrechte Verhältnisse im Bereich der HWS - Dr. med. …, Chefarzt Klinik …, 25. August 2006: Eine sichere Beteiligung des Zentralnervensystems wie auch des peripheren Nervensystems könne ausgeschlossen werden. - Dr. med. …, SUVA Kreisarzt, 1. Mai 2009: Ein strukturell fassbares Verletzungssubstrat sei nicht nachgewiesen worden. 6. Mit BGE 117 V 359 begründete das Bundesgericht seine sogenannte "Schleudertraumapraxis". Dieser Praxis liegt die Annahme zugrunde, dass eine bei einem Unfall erlittene Verletzung im Bereich von HWS oder Kopf auch ohne organisch nachweisbare objektivierbare Funktionsausfälle zu länger dauernden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwerden führen kann. In BGE 134 V 109 bestätigte und präzisierte das Bundesgericht diese Praxis nach eingehender Auseinandersetzung mit der

dagegen laut gewordenen Kritik und unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Medizin. Zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs ist deshalb vorliegend - wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat - auf die Schleudertraumapraxis gemäss BGE 117 V 359 und 134 V 109 abzustellen. Danach ist für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der gesundheitlichen Probleme beziehungsweise der Arbeitsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. 7. Die Beschwerdegegnerin hat den Auffahrunfall des Beschwerdeführers als mittelschweren Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen qualifiziert. Dies ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, der den Unfall als mittelschwer oder gar an der Grenze zu schwer einstuft - korrekt. Gemäss Polizeirapport und Aussagen der Beteiligten stand der Beschwerdeführer mit seinem PW ausserorts als letzter in einer Kolonne still, als die Unfallverursacherin von hinten auf sein Fahrzeug auffuhr, weil sie dieses zu spät gesehen hatte. Der Beschwerdeführer war auf die Kollision gefasst, weil er das Fahrzeug im Rückspiegel hatte kommen sehen. Gegenüber der Polizei gab der Beschwerdeführer am Unfalltag an, er habe nur einen leichten Schlag am Hals, aber keine Verletzung erlitten. Über die Geschwindigkeit der Unfallverursacherin besteht keine Klarheit; sie selber gab gegenüber der Polizei an, etwa 40 km/h gefahren zu sein, der Beschwerdeführer macht im

Nachhinein geltend, die Ausgangsgeschwindigkeit habe bei 70 km/h gelegen. Gemäss Biomechanischer Kurzbeurteilung wurden beide Fahrzeuge "mittelstark beschädigt", lag die Geschwindigkeitsänderung (delta-v) inneroder oberhalb eines Bereiches von 10-15 km/h, und sind die Beschwerden "eher erklärbar". Solche einfachen Auffahrkollisionen auf ein stehendes Fahrzeug werden von der Rechtsprechung in der Regel als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht eingestuft (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237; Urteil des Bundesgerichts U 615/06 vom 9. Januar 2008 E.2.4). Vorliegend gibt es keinen Grund, von dieser Regel abzuweichen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auch bei heftigeren einfachen Auffahrkollisionen mit höheren Geschwindigkeitsänderungen (Delta-v) und ohne besondere, spektakuläre Begleitumstände nicht von mittelschweren an der Grenze zu schweren Unfällen liegenden Ereignissen ausgegangen ist (Urteile des Bundesgerichts U 615/06 vom 9. Januar 2008 E.2.4 und U 197/94 vom 17. Januar 1995, in: RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90). 8. Nach der Schleudertraumapraxis des Bundesgerichtes (BGE 134 V 109, Präzisierung der bisherigen nach BGE 117 V 367 geltenden Kriterien) sind bei mittelschweren Unfällen bei der Beurteilung der Adäquanz folgende Kriterien zu prüfen: (1) besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; (2) die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; (3) fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; (4) erhebliche Beschwerden; (5) ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; (6) schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; (7) erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Steht wie vorliegend ein mittelschwerer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen in Frage, so ist die Adäquanz dann zu bejahen, wenn ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, oder wenn mehrere in gehäufter und auffälliger Weise gegeben sind (BGE 134 V 109). 8.1. Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls (Kriterium 1) sind vorliegend zu verneinen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

8.2. Nach der Klassifikation der Quebec Task Force (QTF) gibt es bei der HWS- Distorsion fünf Schweregrade. Bei allen Graden können Hörstörungen, Schwindel, Kopfschmerz, Schmerzen beim Kauen und Schlucken und Gedächtnisbeeinträchtigungen auftreten. Bei QTF O gibt es darüber hinaus innerhalb der ersten 3 Tage nach dem Unfallereignis keine Symptome, bei QTF 2 liegen typischerweise Beschwerden im Nacken und objektive muskuloskelettale Befunde wie Bewegungseinschränkung und Druckschmerzempfindlichkeit vor, und beim höchsten Schweregrad QTF 5 sind Nackenschmerzen, Bewegungseinschränkungen, neurologische Befunde, Frakturen, Dislokationen und Rückenmarkschädigungen gegeben. Der Beschwerdeführer hat eine HWS-Distorsion 2. Grades erlitten. Angesichts des aufgezeigten Spektrums stellt Grad 2 eine mittlere und nicht eine besondere Schwere dar. Auch der Zustand des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem Unfall spricht klar gegen das Vorliegen von schweren oder besonderen Verletzungen im Sinne von Kriterium 2. Der Beschwerdeführer konnte aus dem Wagen aussteigen, der unfallgegnerischen PW-Lenkerin helfen, die Polizei und die Ambulanz herbeirufen, der Polizei Auskunft erteilen und am Abend des Unfalltages mit einem Mietauto nach Buchs zurückfahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss dem vom erstbehandelnden Arzt ausgefüllten Dokumentationsbogen sei die Kollision unter leicht rotiertem Kopf erfolgt, und gemäss biomechanischer Kurzbeurteilung sei er durch den exzentrischen Anstoss und die leichte Drehbewegung im Uhrzeigersinn leicht nach hinten links bewegt worden. Dies trifft zu, vermag aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine besondere Schwere der Verletzung zu begründen. 8.3. Der Beschwerdeführer wurde von Anfang an lediglich medikamentös und physiotherapeutisch behandelt. Damit liegt keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung (Kriterium 3) vor. Einerseits stellen die medikamentöse Schmerzbehandlung und die Physiotherapie keine eigentliche ärztliche Behandlung dar, und andererseits gilt eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach einer HWS-Distorsion durchaus als üblich

und wird nicht als besonders belastend eingestuft (Urteil des Bundesgerichts 8C_402/2007 vom 23. April 2008). 8.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch das Kriterium (4) der erheblichen Beschwerden nicht ausreichend erfüllt. In seinem Bericht vom 26. Januar 2010 kam das Ärztliche Begutachtungsinstitut ABI nach eingehender polydisziplinärer Untersuchung zum Schluss, es fänden sich weder aus neurologischer, psychiatrischer, allgemein-internistischer noch aus anderweitiger somatischer Sicht Befunde oder Diagnosen, welche die Arbeitsfähigkeit des Exploranden sowohl in der aktuellen wie auch in anderen Tätigkeiten einschränkten. Diese Einschätzung ist mit dem Kriterium der erheblichen Beschwerden nicht vereinbar. Dem ABI-Gutachten kommt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ein hoher Beweiswert zu. Es wurde zwar im Auftrag der IV erstellt, es berücksichtigt aber auch sämtliche SUVA-Akten und nimmt eine Gesamtbeurteilung vor. Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein (BGE 122 V 160). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die ABI-Gutachter ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und nicht einfach "fliessbandmässig eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert". Nachstehend werden beispielhaft einzelne Punkte herausgegriffen. Für den geklagten Schwindel ergab sich weder unter der Frenzelbrille noch bei den Koordinationstest ein entsprechendes Korrelat, so dass er als funktionell, gegebenenfalls mit phobischer Komponente, eingeordnet wurde. Betreffs des HWS-Syndroms zeigte sich bei expliziter Prüfung ein starkes aktives Gegenspannen, bei Ablenkung hingegen eine völlig freie Rotation. Bezüglich der Kopfschmerzen gab es ebenfalls Widersprüche; der Beschwerdeführer nahm am Untersuchungstag trotz der durch die Anreise und die Untersuchungen vermehrten Belastung kein Analgetikum ein, obwohl er angab, andauernd unter Kopfschmerzen zu leiden und pro Tag bis 4 Tabletten à 500 mg Mefenacid einzunehmen. Ebenfalls berücksichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer regelmässig grössere Distanzen Auto fährt und viel Sport treibt. Das ABI-Gutachten lag im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (26. November 2009) noch nicht vor. Die

Beschwerdegegnerin stützte sich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik … vom 26. Februar 2008, welcher mit den Einschätzungen im ABI-Gutachten in den wesentlichen Punkten übereinstimmt und welchem ebenfalls uneingeschränkte Beweiskraft zukommt. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit das Vorliegen erheblicher Beschwerden zu Recht. An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Forschungsbericht 4/08 des BSV nichts zu ändern. 8.5. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte (Kriterium 5), liegt nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen (Kriterium 6) sind klarerweise ebenfalls zu verneinen. 8.6. Schliesslich ist auch das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer verunfallte am 12. August 2006. Bereits ab 30. Oktober 2006 konnte er wieder zu 20% arbeiten, ab Mitte Februar 2007 zu 50%, ab 2. April 2007 zu 60% und ab 4. Juni 2007 zu 70%. Nach erneuter Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Oktober 2007 wurde ihm bei Austritt aus der Rehaklinik … am 15. Februar 2008 sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert, welche in der Folge lediglich durch ein kurze Arbeitsunfähigkeit von 50% vom 7. April 2009 bis am 3. Mai 2009 unterbrochen wurde. 8.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keines der gemäss bundesgerichtlicher Schleudertraumapraxis erforderlichen Kriterien erfüllt ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht verneint. 9. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der von der Beschwerdegegnerin für den Fallabschluss gewählte Zeitpunkt nicht zu beanstanden ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung in dem Zeitpunkt zu erfolgen, in dem von der

Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109). Vorliegend hielt Dr. med. … in seinem Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 1. Mai 2009 fest, von weiteren medizinischen Massnahmen sei voraussichtlich keine wesentliche Besserung der Befunde mehr zu erwarten. Diese Sichtweise steht in Einklang mit den übrigen ärztlichen Einschätzungen und wird durch das ABI-Gutachten vom 26. Januar 2010 explizit bestätigt. Eingliederungsmassnahmen der IV sind aus den Akten nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 10. Nach dem Grundsatz der antizipierten Beweiswürdigung ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten, wenn ein bestimmter Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist, und wenn anzunehmen ist, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern könnten (BGE 122 II 469 Erw. 4a). Vorliegend wurde der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Zwischenberichtes bei der Physiotherapeutin Kerstin Metzler kann deshalb verzichtet werden. 11. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine Parteientschädigung ist angesichts des Verfahrensausganges nicht geschuldet (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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