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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.08.2010 S 2010 29

August 24, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·4,443 words·~22 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 10 29 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. August 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. …, geboren … 1944, ist verheiratet und arbeitete seit dem 15. März 2001 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 1. Februar 2009 als Küchenbursche bei der ... Am 9. Mai 2007 erlitt er einen Berufsunfall, indem er beim Verladen eines Transportwagens beide Hände und Arme zwischen der Wand und dem Wagen einklemmte, quetschte und verstauchte. Die Erstbehandlung fand durch Dr. med. …, Spital …, statt, welche eine Handgelenkskontusion rechts diagnostizierte. Anlässlich der Nachkontrollen am 15. und 23. Mai 2007 diagnostizierte sie zudem vermehrte Zysten im Bereich der Handwurzelknochen, eine Rhizarthrose und stellte die Differenzialdiagnose einer Scaphoidfraktur/Fissur. Dr. med. …, Spital …, diagnostizierte sodann am 29. Mai und 19. Juni 2007 eine hochgradig traumatisierte Rhizarthrose mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im Lunatum und Capitatum, wobei das Hauptproblem die Rhizarthrose sei. Aufgrund dieses Berufsunfalls war der Versicherte ab dem 9. Mai 2007 bis 11. Juni 2007 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 12. Juni 2007 wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. 2. Aufgrund persistierender Schmerzen und nach Ausschöpfung sämtlicher konservativen Behandlungsmethoden unterzog sich der Versicherte am 20. September 2007 im Spital Davos einer Operation (Trapezektomie mit Interpositionsarthroplastik rechts). Dem Versicherten wurde daraufhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 19. September 2007 und dem 16. Januar 2008 attestiert sowie eine Ergotherapie verordnet. Ab dem 17. Januar 2008 konnte der Versicherte die Arbeit halbtags wieder aufnehmen (Arbeitsfähigkeit 50%) und ab dem 3. März 2008 bestand noch eine

Arbeitsunfähigkeit von 25%. Anlässlich der Sprechstunde bei Dr. med. … vom 18. März 2008 machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Dr. med. … verordnete die Fortsetzung der Ergotherapie und hielt fest, eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich. Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 überwies Dr. med. … den Versicherten an Dr. med. …, FMH Handchirurgie, vom Kantonsspital Graubünden. Nach einem CT diagnostizierte dieser ein freies Rest- Trapeziumfragment nach Trapezektomie und Aufhängeplastik rechts und empfahl eine operative Entfernung des Fragments sowie die Durchführung einer Sardellenplastik mit der PL-Sehne oder der halben FCR-Sehne. Die Operation fand am 7. August 2008 statt. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals Graubünden attestierte Dr. med. … vom 6. bis 22. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In seinem Sprechstundenbericht vom 6. Oktober 2008 hielt er fest, der Patient klage ständig über Schmerzen. Nach Angaben der Ergotherapeutin seien keine weiteren Erfolge von den Therapien mehr zu erwarten und auch aus medizinischer Sicht dürfte der Endzustand erreicht sein. Eine weitere Operation könne daher nicht vorgeschlagen werden. Der Versicherte sei in der Küche definitiv nicht mehr einsetzbar. Am 17. Dezember 2008 unterzog sich der Versicherte einer kreisärztlichen Untersuchung. Kreisarzt (KA) Dr. med. … hielt in seinem Bericht fest, es bestehe eine anhaltende Schmerzsymptomatik. Von weiteren medizinischen Massnahmen, insbesondere operativen Therapiemassnahmen, sei keine wesentliche Besserung der Befunde mehr zu erwarten. Der medizinische Endzustand sei übereinstimmend erreicht. Aus medizinischer Sicht bestehe ein dekompensierter, hochgradig degenerativer, symptomatischer, rhizarthrotischer Arthropathie-Befund im Anschluss an das Unfallereignis vom 9. Mai 2007. Der diesbezügliche Gesundheitszustand der rechten Hand sei nicht durch weitere unfallfremde Faktoren beeinträchtigt, jedoch sei der Rhizarthrosenbefund vorbestehend. Im bisherigen Beruf als Küchenhilfe sei der Versicherte durch die Schmerzsymptomatik und die funktionelle Einschränkung stark beeinträchtigt. Medizinisch-theoretisch seien dem demnächst 65-jährigen Versicherten aufgrund ausschliesslich unfallkausaler Befunde nurmehr leichte, behinderungsgerechte, leidensadaptierte, ganztägige Beschäftigungen mit Zudienerhandfunktion rechts zumutbar.

Anlässlich einer ergänzenden Beurteilung vom 13. Januar 2009 durch Dr. med. … schätzte dieser den unfallbedingten Integritätsschaden für die rechte Hand auf 10-15%. Zum Zumutbarkeitsprofil hielt er fest, ergänzend zu den leichtgradigen, behinderungsgerechten, leidensadaptierten, ganztägigen Beschäftigungen seien dem Versicherten insbesondere sämtliche Zudienhandfunktionen mit Greif- und Haltefunktionen für die rechte Hand mit Hebe- und Traglimite bei 5 kg für repetitive Handeinsätze, oft leichtem feinmotorischem Hantieren mit Werkzeugen für repetitive Einsätze und (seltenen) Handrotationsbewegungen zumutbar. Am 17. Dezember 2008/17. März 2009 attestierte KA Dr. med. … in Abweichung von KA Dr. med. … eine Integritätsschädigung von 1%. Er begründete dies damit, dass gemäss Tabelle 5 der Integritätsentschädigung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) eine Rhizarthrose mit Gelenkresektion mit 10% veranschlagt werde. Aufgrund des Vorzustandes ausgeprägter Natur sei jedoch eine Kürzung von 90% vorzunehmen. 3. Mit Vorbescheid der IV-Stelle Graubünden vom 31. März 2009 wurde dem Versicherten aufgrund des Unfallereignisses vom 9. Mai 2007 ab dem 1. September 2008 eine Dreiviertelsrente (IV-Grad 61%) und ab dem 1. Dezember 2008 befristet bis 31. Januar 2009 eine ganze IV-Rente (IV-Grad 100%) zugesprochen. Weiter hielt die IV-Stelle fest, dass der Versicherte ab dem 5. Januar 2009 das AHV-Alter erreicht habe. 4. Aufgrund dieses Unfallereignisses sprach die ... Versicherung AG (...) dem Versicherten mit Verfügung vom 7. Mai 2009 eine Integritätsentschädigung von 1% zu. Einen Rentenanspruch lehnte sie mit der Begründung ab, der Versicherte sei in der Erwerbsfähigkeit weniger als 10% eingeschränkt, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien. Eine dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 13. Januar 2010 abgewiesen. Zur Begründung führte die ... aus, der Einkommensvergleich zwischen dem Validen- und Invalideneinkommen ergebe eine betragsmässige Differenz (Minderverdienst) von Fr. 2'815.40 (Fr. 42'408.60 - Fr. 39'593.20). Daraus resultiere ein IV-Grad von 6.64%. Zum Valideneinkommen wurde ausgeführt, dass dieses einem üblichen Lohn im

Gastgewerbe entspreche und nicht unterdurchschnittlich sei. In Bezug auf die Berechnung des Invalideneinkommens seien die LSE-Tabellenlöhne (TA1 Ziff. 93, Anforderungsniveau 4) heranzuziehen. Dabei könne ein Invalidenlohn von Fr. 52'790.94 festgestellt werden (gemäss LSE 2006, nach Indexierung auf das Jahr 2009) wovon ein leidensbedingter Abzug von 25% vorgenommen werden müsse, sodass ein Invalideneinkommen von Fr. 39'593.20 resultiere. 5. Dagegen erhob der Versicherte am 13. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid der ... Versicherung AG vom 13. Januar 2010 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine UVG-Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihm eine Integritätsentschädigung von 10% zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen und anschliessend sei erneut über die UVG-Ansprüche zu entscheiden. Zudem beantragte er die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte er geltend, die Vorinstanz habe trotz einer Differenz von 20% zwischen dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 42'408.60 und dem Invalideneinkommen von Fr. 52'790.95 auf eine Parallelisierung verzichtet. Weiter macht er geltend, er sei 1989 als Asylbewerber in die Schweiz gekommen und besitze eine Aufenthaltsbewilligung B. Er verfüge über eine bescheidene Schulbildung und habe keine nennenswerten Deutschkenntnisse. In Sri Lanka habe er eine einjährige Ausbildung in der Landwirtschaft absolviert. Er habe sich auch nicht freiwillig mit dem um 20% tieferen Lohn begnügt, womit die Voraussetzungen für eine Parallelisierung gegeben und das Invalideneinkommen um 15% auf Fr. 44'872.-- zu kürzen sei. Weiter rechtfertige auch das Alter des Beschwerdeführers, der im Unfallzeitpunkt bereits 64 jährig gewesen sei, einen weiteren invaliditätsfremden Abzug von 10%, womit das Invalideneinkommen auf Fr. 40'384.80 festzusetzen sei. Ferner machte er geltend, gemäss Kreisarzt Dr. med. … sei die Arbeitsfähigkeit in der bisher ausgeübten Tätigkeit stark eingeschränkt. So sei aufgrund der unfallkausalen Befunde lediglich eine leichte, behinderungsgerechte, leidensangepasste ganztägige Beschäftigung mit Zudienfunktion zumutbar. Auch gemäss den IV- Akten (insbesondere des regionalärztlichen Dienstes [RAD]) sei die

bestehende Arbeitsunfähigkeit überwiegend unfallbedingt. Zudem bestehe in der angestammten Tätigkeit keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr. So könne die rechte Hand nicht mehr eingesetzt werden, womit manuelle Tätigkeiten und auch die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe nicht mehr möglich sei. So sei der Beschwerdeführer denn auch vom 8. August 2008 bis zu seiner Pensionierung am 1. Februar 2009 in seiner angestammten Tätigkeit 100% arbeitsunfähig gewesen, wobei er mehrere Arbeitsversuche unternommen habe. Er hielt zudem fest, dass die Vorinstanz den Leidensabzug bei 25% festgelegt habe. Damit betrage das Invalideneinkommen Fr. 30'288.60 und es resultiere ein IV-Grad von 28% und somit auch ein Rentenanspruch im gleichen Umfang. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf die Einschätzung von Dr. med. … abzustellen, der nach umfassender Untersuchung diese bei 10-15% festgelegt habe, und nicht auf Dr. med. …, der die Integritätsentschädigung lediglich aufgrund der Akten bei 1% festsetze. Die Vorinstanz müsse nachvollziehbar darlegen, weshalb sie auf die Einschätzung von Dr. med. … und nicht Dr. med. … abstelle. Die Begründung, dass Dr. med. … seine Einschätzung nicht begründet habe, sei ungenügend. Allenfalls seien die Integritätsentschädigung erneut festzustellen und allfällige weitere Abklärungen vorzunehmen. 6. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2010 verlangte die ... die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine Parallelisierung der Einkommen praxisgemäss nur entweder mittels einer Heraufsetzung des Valideneinkommens, wie sie der Beschwerdeführer verlange, oder mittels einer entsprechenden Herabsetzung des Invalideneinkommens, wie sie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vorgenommen habe, erfolgen könne. Sie habe denn auch im Rahmen des Einspracheentscheides auf dem Invalideneinkommen den (Maximal-) Abzug von 25% vorgenommen, unter Berücksichtigung der leidensbedingten Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe auf eine Parallelisierung verzichtet, sei somit nicht korrekt. Im Übrigen entspreche das Einkommen des Beschwerdeführers vor

dem Unfall - entgegen seien Behauptungen - einem in der Gastronomiebranche üblichen (Durchschnitts-) Lohn für eine Küchenhilfe. Auch sei ein weiterer Abzug auf das Invalideneinkommen - wie dies der Beschwerdeführer verlange - nicht möglich, zumal ein solcher im Rahmen des Leidensabzugs von 25% maximal ausgeschöpft worden sei. Überdies falle das Alter beim Anforderungsprofil 4 der LSE-Tabellenlöhne ohnehin kaum ins Gewicht, zumal Männer-Hilfsarbeitstätigkeiten auf dem massgebenden, hypothetischen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das Alter auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht massgeblich lohnsenkend auswirke (BG-Urteile 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008; U 11/07 vom 27. Februar 2008 und 8C_223/2007 vom 2. November 2007). Auch die übrigen Kriterien wie Nationalität, Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad, Dienstalter seien im Anforderungsprofil 4 nicht mehr zu berücksichtigen. Das Validen- und Invalideneinkommen sei demnach korrekt berechnet worden, was einen IV-Grad von 6.64% ergebe. Gestützt darauf bestehe kein Rentenanspruch. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung führte sie aus, es sei zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. … abgestellt worden. Dr. med. … habe die Integritätsentschädigung lediglich geschätzt und dabei sei der Vorzustand unberücksichtigt geblieben. Demgegenüber habe Dr. med. … eindeutig und nachvollziehbar festgehalten, durch den Unfall sei es beim Beschwerdeführer „lediglich zur traumabedingten Dekompensation (des Vorzustandes) gekommen“. Aus diesem Grund (ausgeprägter Vorzustand) müsse die unfallbedingte Integritätsentschädigung um 90% gekürzt werden. So sei der Bericht von Dr. med. … in beweisrechtlicher Hinsicht für die Beurteilung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung zuverlässiger als derjenige von Dr. med. … Es sei denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer ein krankhafter, degenerativer Vorzustand gegeben sei, zumal dies nicht nur die beiden Kreisärzte, sondern auch Dr. med. …, Spital …, diagnostiziert habe. 7. Im Rahmen der am 19. März 2010 eingereichten Replik hält der Beschwerdeführer erneut fest, dass es keinerlei Anhaltspunkte gebe, dass er ein im Vergleich zum Invalideneinkommen um 20% tieferes

Valideneinkommen freiwillig erzielt oder dies gewollt habe. Zudem widerspreche die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer einen branchenüblichen Lohn bezogen habe und sich deshalb ein Invalideneinkommen anrechnen lassen müsse, welches er während seiner gesamten Arbeitskarriere nie erreicht habe, der geltenden Rechtsprechung (BG-Urteil 8C_652/2008, E. 6.1.3 und 6.2 vom 8. Mai 2009). Er macht weiter geltend, die Beschwerdegegnerin ignoriere, dass er keine 100%ige Arbeitsfähigkeit in den - von der Beschwerdegegnerin nicht konkreter genannten - Verweistätigkeiten aufweise. Diese vermeintliche Feststellung der Vorinstanz weiche denn auch deutlich von den medizinischen Untersuchungen des KA Dr. med. … und der Invalidenversicherung (MEDAS) ab. Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Beschwerdegegnerin habe sich in keiner Weise inhaltlich mit der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auseinandergesetzt und damit diesbezüglich klar gegen die geltende Rechtsprechung verstossen. 8. Mit Schreiben vom 19. April 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 9. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, hinsichtlich der Frage, weshalb sie im Rahmen der Verfügung vom 7. Mai 2009 das Invalideneinkommen basierend auf der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 TA1 Ziff. 93 berechnet und diese Berechnung mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 bestätigt habe, obwohl das Bundesamt für Statistik bereits im November 2009 die LSE 2008 herausgegeben habe und diese im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides (13. Januar 2010) bekannt gewesen sei, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 7. Juli 2010 ausdrücklich, dass das Invalideneinkommen im Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 mittels LSE 2008 zu berechnen gewesen wäre.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010. Als Streitgegenstand bleiben der Rentenanspruch sowie die Höhe der Integritätsentschädigung zu beurteilen. 2. a) Nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat ein Versicherter Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn er infolge eines Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Die Invalidenrente beträgt gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59).

b) Art. 18 Abs. 2 UVG ermächtigt den Bundesrat, die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen in Abweichung von 16 ATSG zu regeln. Gestützt auf diese Ermächtigung ist in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bezüglich Valideneinkommen folgendes festgelegt: Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens ist massgebend, was diese Person auf dem ihr offenstehenden Arbeitsmarkt zumutbarerweise verdienen könnte (BGE 114 V 315 E. 4a). Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens stützt sich die Unfallversicherung jeweils auf den Verdienst, welcher der Versicherte im konkreten Fall an einem zumutbaren Arbeitsplatz erzielen könnte (sog. DAP-Arbeitsplätze). Gemäss Rechtsprechung ist für die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV das Vorliegen einer persönlichen und einer sachlichen Komponente vorausgesetzt (RKUV 1990, U 115, E. 4b). Dabei wird in persönlicher Hinsicht verlangt, dass der Versicherte kurz vor der beruflichen Aufgabe der Erwerbstätigkeit steht und in sachlicher Hinsicht, dass ein Gesundheitsschaden vorliegt, der bei einem jüngeren Versicherten mit wesentlich geringeren Auswirkungen auf Erwerbsfähigkeit verbunden wäre (Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, 1995, S. 252). Die Altersgrenze, ab welcher Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung gelangt, ist bei rund 60 Jahren anzusiedeln und muss grundsätzlich unabhängig von der Nationalität des Versicherten bestimmt werden. Bei der Bestimmung der Altersgrenze im konkreten Fall ist zudem berufsspezifischen Gewohnheiten und allenfalls besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend ist dabei das Alter bei Rentenbeginn (BGE 123 V 419 E. 1b und 2; Murer/Stauffer, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Auflage, zu Art. 18 Abs. 3, S. 142 f.). Gemäss Rechtsprechung wird mit dieser Bestimmung bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten unfallbedingten Invalidität auch das Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit

oder -unfähigkeit bildet. Zum andern wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG). Damit soll mit Art. 28 Abs. 4 UVV verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BG-Urteil U 313/06 vom 14. August 2007; BGE 122 V 418, E. 3a mit weiteren Hinweisen). c) Der Beschwerdeführer macht geltend, gesundheitsbedingt weise er auch in Verweistätigkeiten keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr auf. Die vermeintliche Feststellung der Beschwerdegegnerin, er sei in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig, stehe in klarem Widerspruch zur fachlichen Einschätzung des KA Dr. med. … sowie der Invalidenversicherung. Die Beschwerdegegnerin geht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus. Angesichts der ärztlichen Beurteilung von KA Dr. med. … ist diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit nicht zu beanstanden, hält dieser doch im Rahmen seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 betreffend des Zumutbarkeitsprofils fest, dass ergänzend zu den leichtgradigen, behinderungsgerechten, leidensadaptierten, ganztägigen Beschäftigungen dem Beschwerdeführer insbesondere sämtliche Zudienhandfunktionen mit Greif- und Haltefunktionen für die rechte Hand mit Hebe- und Traglimite bei 5 kg für repetitive Handeinsätze, oft leichtem feinmotorischem Hantieren mit Werkzeugen für repetitive Einsätze und (seltenen) Handrotationsbewegungen zumutbar seien. Richtig ist, dass Dr. med. … vom RAD Ostschweiz in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2009 im Rahmen des IV-rechtlichen Verfahrens die mögliche theoretische Rest- Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus Altersgründen als irrelevant erachtet und nicht mehr berücksichtigt hat, weil dieser bereits am 5. Januar 2009 das 65. Altersjahr erreicht hatte. Ein

Widerspruch, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, ist diesbezüglich nicht zu erkennen. d) Im Unfallversicherungsrecht stellen Personen, die kurz vor ihrer Pensionierung stehen, bei der Bemessung des Invaliditätsgrades einen Sonderfall im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV dar. In casu sind denn auch die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung erfüllt, war doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2009 bereits 65jährig (ordentliche Pensionierung per 31. Januar 2009) und AHV-Rentenbezüger. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass die Verwertbarkeit seiner vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aufgrund des fortgeschrittenen Alters nicht nur erheblich, sondern gänzlich eingeschränkt war. Damit sind die im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, so dass für die Invaliditätsbemessung auf das Vergleichseinkommen einer versicherte Person mittleren Alters abgestellt werden muss. Rechtsprechungsgemäss ist dabei das mittlere Alter zwischen 40 und 45 Jahren anzusetzen (BGE 122 V 418, E. 1b und 2; BG-Urteil 313/06 vom 14. August 2007, E. 3.4; U 332/05, E. 2.2.2 vom 17. März 2006; Peter Omlin, a.a.O., S. 255 f.; Murer/Stauffer, a.a.O., S. 143 f.). In vorliegender Angelegenheit äusserte sich die Vorinstanz jedoch weder im Einspracheentscheid, noch in ihrer Vernehmlassung zum Einkommensvergleich gemäss Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 4 UVV. Sie wies lediglich mit Verweis auf die Rechtsprechung darauf hin, dass auf dem massgebenden, hypothetischen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt Hilfsarbeitertätigkeiten bei Männern grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das Alter auch nicht erheblich lohnsenkend auswirke. Einen Einkommensvergleich nach der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV hat die Beschwerdegegnerin jedoch nicht vorgenommen, respektive sich nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt - zumindest ergibt sich solches nicht aus den hier vorliegenden Akten. Ausgehend vom konkreten Fall ist vorliegend jedoch ein solcher Einkommensvergleich im Sinne von Art. 28 Abs. 4 UVV vorzunehmen. Massgebend für die Bestimmung des Validen- und Invalideneinkommen ist dabei - wie von der Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 7. Juli 2010 anerkannt - die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 TA1. Dabei ist beim Valideneinkommen auf das Einkommen einer Person mittleren Alters im Gastgewerbe, ohne Berufsausbildung und mit einer üblichen wöchentlichen Arbeitszeit abzustellen, wobei auch die Nominallohnentwicklung 2009 zu berücksichtigen ist. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens kann auf die unter Erwägung 2c dargelegte medizinische Einschätzung von KA Dr. med. … abgestellt werden, der unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der rechten Hand beim Beschwerdeführer von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgeht. Dabei ist die durch die Unfallrestfolgen eingeschränkte Leistungsfähigkeit (vgl. AB Dr. med. … 13. Januar 2009) im Rahmen eines Leidensabzuges durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. In Anlehnung an den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 ist sodann beim Invalideneinkommen auf den LSE-Tabellenlohn 2008 (nicht 2006; vgl. dazu Schreiben ... 7. Juli 2010) TA1 Ziff. 93 Anforderungsniveau 4 abzustellen, wobei auch diesbezüglich die Nominallohnentwicklung 2009 zu berücksichtigen ist. Nach dem Ausgeführten wird die vorliegende Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Invalidenrente bzw. den Invaliditätsgrad gemäss UVG im Sinne der Erwägungen ausgehend vom Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 4 UVV neu berechne. e) Nach dem im Verwaltungsprozess geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann das Verwaltungsgericht einen Entscheid, wie dies vorliegend der Fall ist, auch mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen oder zurückweisen. Es kann mit anderen Worten seinen Entscheid anders begründen als die Vorinstanz und eine falsche Begründung durch die von ihm als richtig erachtete ersetzen, selbst wenn es letztlich zum gleichen Ergebnis gelangt (Substitution der Motive; vgl. BGE 122 I 262; BVR 1996 S. 47; VGU R 07 109). 3. Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, hinsichtlich der Integritätsentschädigung sei auf die Beurteilung von KA Dr. med. … und nicht

auf diejenige von KA Dr. med. … abzustellen und es sei ihm nicht, wie von Beschwerdegegnerin verfügt, eine Integritätsentschädigung von 1%, sondern von 10-15% auszurichten. Gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn er durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Diese Entschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens [= Einbusse an Lebensqualität] abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). KA Dr. med. … setzte in der Beurteilung vom 13. Januar 2009 den Integritätsschaden gestützt auf Tabelle 5 der UVG- Integritätsentschädigungsrichtwerte bei 10-15% fest. KA Dr. med. … hält anlässlich seiner Beurteilung des Integritätsschadens ebenfalls fest, dass die Integritätsentschädigung gemäss UVG hinsichtlich der Rhizarthrose mit Gelenkresektion mit 10% gemäss Tabelle 5 zu veranschlagen sei. Jedoch müsse in Anbetracht des Vorzustandes ausgeprägter Natur eine 90%ige Kürzung vorgenommen werden. Zur Begründung führte er aus, dass sowohl in der konventionell-radiologischen Bildgebung vom 9. Mai 2007 sowie auch in der MR-tomographischen Dokumentation vom 23. Mai 2007 eine hochgradige Rhizarthrose mit Subluxation des Metacarpale I sowie gleichzeitig multilokulär degenerative Veränderungen mit Schwerpunkt zwischen Os lunatum und Scaphoid und Os lunatum und Capitatum mit ebenfalls Zystenbildung diagnostiziert worden sei. Damit liege lediglich eine traumabedingte Dekompensation vor. Gemäss Art. 36 Abs. 2 erster Satz UVG kann die Integritätsentschädigung angemessen gekürzt werden, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Bezüglich der Beurteilung des Integritätsschadens hat in casu Kreisarzt Dr. med. … gegenüber Kreisarzt Dr. med. … den aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesenen Vorzustand - bestätigen diesen doch Dr. med. …, Dr. med. Wiederkehr, KA Dr. med. … und KA Dr. med. … übereinstimmend - nicht berücksichtigt. Die Einschätzung von KA Dr. med. … ist, auch wenn dieser den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, umfassend, beruht auf den Akten der allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. Sodann

erscheint die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation als einleuchtend und er begründete die Schlussfolgerungen nachvollziehbar und schlüssig. Indem Dr. med. … zur Höhe der Integritätseinbusse konkret Stellung nimmt, ist seinem Bericht in beweisrechtlicher Hinsicht ein höherer Beweiswert zuzuerkennen, als dem Bericht von Dr. med. …, der die Integritätsentschädigung lediglich schätzen konnte (vgl. BGE 125 V 351, E. 3a; 122 V 157, E. 1c). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die von Dr. med. … dargelegte Einschätzung abgestellt und ist von einem Integritätsschaden von 1% bzw. einer Kürzung von 90% ausgegangen. 4. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzuhalten, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neuberechnung des Rentenanspruchs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem anwaltlich vertretenen, teils obsiegenden Beschwerdeführer nach Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Parteientschädigung zu. Bezüglich der Höhe der Entschädigung für den Ersatz der aufgelaufenen Parteikosten kann dabei (im Umfang des Obsiegens, also 2/3) auf die Honorarnote vom 17. Juni 2009 des Anwaltes (RA …) des Antragstellers abgestellt werden, worin der Genannte einen Arbeitsaufwand von 9 Std. à Fr. 200.-- pro Std. zuzüglich 7.6% Mehrwertsteuer Fr. 136.80 (Total Fr. 1'936.80) geltend machte. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer damit aussergerichtlich noch insgesamt mit Fr. 1'291.20 (2/3 von 1'936.80) zu entschädigen. b) Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Gemäss Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die

Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (BGE 125 V 202 E. 4a mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer öffentlich unterstützt, womit die Bedürftigkeit ausgewiesen ist. Zudem kann seine Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt … bestellt. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers werden, soweit sie nicht der Beschwerdegegnerin überbunden werden, durch die Staatskasse übernommen. Dabei ist hinsichtlich der durch die Staatskasse übernommenen Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV) für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung und der amtlichen Vertretung der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt ein reduzierter Stundensatz von Fr. 200.-- zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet wird. Unter Berücksichtigung der Parteientschädigung zu 2/3 zulasten der Beschwerdegegnerin belaufen sich die Restkosten demnach noch auf Fr. 645.60 (inkl. MwST; [Fr. 1'936.80 - Fr. 1'291.20]), die zulasten der Gerichtskasse gehen. In diesem Umfang gilt der Vorbehalt von Art. 77 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), wonach das Erlassene zu erstatten ist, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern und er dazu finanziell in der Lage ist. c) Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren laut Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der … Versicherung vom 13. Januar 2010 aufgehoben und zur Neuberechnung

der Rente im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die ... Versicherung hat … eine Parteientschädigung von Fr. 1'291.20 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4. a) … wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung gewährt und ein Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt … auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 645.60 (inkl. MwST) entschädigt. b) Sollten sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … verbessern und ist er hierzu in der Lage, so hat er die Kosten der Rechtsverbeiständung zu erstatten (Art. 77 VRG).

S 2010 29 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.08.2010 S 2010 29 — Swissrulings