S 09 8 Versicherungsgericht URTEIL vom 15. April 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. … (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) ist am 13. November 1985 geboren, ledig und hat gemäss eigenen Angaben keinen Beruf erlernt. Zuletzt arbeitete er als Chauffeur. Am 15. September 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Mit Schreiben vom 19. November 2008 wurde er vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich bei der Firma … als Hilfsarbeiter für eine befristete Stelle zu bewerben. Nach Absolvierung von drei Probetagen, teilte er seinem möglichen Arbeitgeber in der Nacht vom 23. auf den 24. November 2008 mit, dass er die Stelle nach reichlicher Überlegung nicht annehmen möchte. 3. Mit Schreiben vom 25. November 2008 wurde ihm vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) vor Erlass einer Verfügung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben, wovon der Versicherte innert Frist keinen Gebrauch machte. 4. Daraufhin wurde der Versicherte mit Verfügung des KIGA vom 9. Dezember 2008 aufgrund Ablehnung einer zugewiesenen Stelle für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, wobei ihm zugute gehalten wurde, dass das Arbeitsverhältnis befristet gewesen wäre. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 12. Dezember 2008 wurde vom KIGA mit Entscheid vom 9. Januar 2009 abgewiesen. 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2009 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung machte er geltend, er sei zu 100% arbeitsfähig, jedoch müsse aus ärztlicher Sicht eine übermässige Belastung vor allem der Kniegelenke vermieden werden. Die Arbeit bei der Firma … sei ihm zu schwer gewesen (Transport von Massivmöbeln) und habe ihm wieder verstärkt Knieschmerzen bereitet, weshalb er diese Arbeitsstelle abgelehnt habe. Aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag sei ersichtlich, dass er bis am 31. März 2009 im Restaurant … in … als Serviceallrounder arbeite. 6. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2009 beantragte das KIGA, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Sodann sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Der Beschwerdeführer mache geltend, die zugewiesene Stelle sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen. Gemäss Arztbericht vom 27. März 2007 sei er aber seit diesem Tag auch für schwere Arbeiten wieder zu 100% arbeitsfähig. Dem jüngeren Bericht vom 22. Dezember 2008 sei weder zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seitdem verschlechtert hätte noch durch die ihm zugewiesene Stelle verschlechtert worden sei. Es gelinge ihm somit nicht, die Unzumutbarkeit der zugewiesenen Stelle glaubhaft darzulegen. Im Rahmen der Beschwerde habe der Beschwerdeführer erstmals angegeben, vom 12. Dezember 2008 bis 31. März 2009 im Restaurant … in … als Serviceallrounder zu arbeiten. Er habe aber nicht geltend gemacht, dass er zur Zeit der Ablehnung der zugewiesenen Stelle bereits gewusst habe, dass er eine andere Stelle bei der … Bergbahnen AG bekommen könnte. Folglich könne er nicht geltend machen, er habe die zugewiesene Stelle zugunsten einer anderen nicht angenommen, von welcher er im Zeitpunkt der Ablehnung
gar nichts habe wissen können. Immerhin habe er aber selbst eine Stelle gefunden, welche bei etwa gleichem Verdienst rund einen Monat länger dauere, als die ihm vermittelte, womit er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Da ihm unter diesen Umständen kein mittelschweres Verschulden zur Last gelegt werden könne, rechtfertige sich eine Reduktion von 24 auf 12 Einstelltage, was einem leichten Verschulden entspreche. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. a) Vorab gilt festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme anerkennt, dass sich in Anbetracht der in der Beschwerdeschrift erstmals angeführten Umstände eine Reduktion der Einstellungsdauer von 24 auf 12 Einstelltage rechtfertigen lasse. Streitig und zu prüfen bleibt somit, ob im vorliegenden Fall zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle für nunmehr 12 Tage erfolgt ist. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 4’414.-- und wird ihm im Umfang von 70% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 142.40 (Fr. 4’414.-- : 21.7 Tage). Für die Berechnung des Streitwerts sind die 12 Einstelltage massgebend, womit ein Streitwert von Fr. 1'708.80 (Fr. 142.40 x 12 Tage) resultiert. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben.
2. a) Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Pflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 AVIG, dass der Versicherte eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen muss. Befolgt die versicherte Person die Weisungen des Arbeitsamts nicht, namentlich indem sie eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, und verursacht sie durch dieses normwidrige Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintritts oder der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, so ist sie gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchberechtigung einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 34 ff.). Zweck dieser Massnahme als versicherungsrechtlicher Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung verursacht hat. Sie hat zudem zum Ziel, Druck auf die einzelne Person auszuüben und sie dadurch zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Staatssekretariat für Wirtschaft SECO [KS-ALE], Januar 2007, D 1). b) Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist unter anderem eine Arbeit, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). c) Dem Beschwerdeführer wurde vom RAV eine befristete Stelle als Hilfsarbeiter bei der Firma … vermittelt, welche er nach der Absolvierung von drei Probetagen nicht annehmen wollte. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, die ihm zugewiesene Arbeit sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen und verweist hierfür auf den Arztbericht von Dr. med. W. Dorn, Facharzt FMH, Chur, vom 22. Dezember 2008. Darin wurden eine partielle Ruptur des rechten medialen Knie-Seitenbands aus dem Jahre 2002 sowie eine weitere Verletzung (Knieblockade rechts beim Aufstehen aus kniender Position) aus dem Jahre 2006 festgehalten. Weiter heisst es darin,
der Beschwerdeführer sollte beruflich derart integriert werden, dass eine übermässige Belastung vor allem der Kniegelenke vermieden werden könne. Die erwähnten Knieverletzungen gehen allerdings bereits aus dem Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden (Dr. med. …, Leiter Orthopädie, und Dr. med. …) vom 27. März 2007 hervor, worin ausgeführt wird, eine weitere Physiotherapie scheine nicht indiziert und der Beschwerdeführer sei ab dem 27. März 2007 auch für schwere Arbeiten wieder zu 100% arbeitsfähig. Hinweise, wonach seit dem 27. März 2007 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, enthält der Arztbericht von Dr. med. … vom 22. Dezember 2008 keine. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer anhand dieses Arztberichts glaubhaft zu machen, dass sich sein Gesundheitszustand aufgrund der körperlichen Arbeit während der Probetage bei der ihm zugewiesenen Stelle verschlechtert hätte. Insgesamt kann daher festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen - vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass es sich ohnehin bloss um eine befristete Stelle gehandelt hätte - somit durchaus zumutbar gewesen, die ihm zugewiesene Arbeitsstelle bei der Firma … als Hilfsarbeiter anzunehmen, weshalb vorliegend der Unzumutbarkeitstatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG nicht erfüllt ist. Hinweise für das Vorliegen anderer Unzumutbarkeitsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zugewiesenen Stelle erfolgte somit zu Recht. 3. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit dient nicht der Bestrafung der versicherten Person, sondern sie soll diese dazu anhalten, einen Teil des von ihr schuldhaft verursachten Schadens selber zu tragen (Chopard, a.a.O., S. 169). Dadurch soll auch die missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden (BGE 122
V 44 E. 3c.aa). Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung aufzuerlegen, da den Verfügungsinstanzen hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt. b) Vorliegend wurde für die Einstellungsdauer von 12 Tagen ein leichtes Verschulden angenommen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene - und wie vorangehend ausgeführt auch zumutbare - Arbeitsstelle nach nur drei Probetagen abgelehnt hat. Ferner vermag er den Nachweis, dass ihm zu jenem Zeitpunkt (Ablehnung der zugewiesenen Stelle) die andere Stelle im Restaurant … in … bereits zugesichert war bzw. die Möglichkeit bestand, eine andere Stelle zu erhalten, nicht zu erbringen. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch zugute gehalten, dass das Anstellungsverhältnis bei der Firma … befristet gewesen wäre und er für die Zeit vom 12. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 selbständig eine andere Zwischenverdienststelle angetreten hat, die bei etwa gleichem Lohn sogar noch länger dauerte, als die ihm Zugewiesene. Insofern ist er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen. Die verfügte Einstellung von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung ist somit begründet und deren Dauer bewegt sich im mittleren Bereich des leichten Verschuldens, was angesichts der konkreten Umstände als ohne weiteres angemessen anzusehen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht anerkannt ist. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin
1. Die Beschwerde wird, soweit nicht anerkannt, abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.