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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.06.2009 S 2009 69

June 16, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,610 words·~8 min·7

Summary

AHV-Beitragspflicht | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Full text

S 09 69 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend AHV-Beitragspflicht 1. a) Der heute 45-jährige … (geb. … 1964) ist von Beruf EDV-Programmierer (vgl. S 07 39), wohnhaft in … und unverheiratet. Am 24.04.2006 meldete er sich bei der Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) des Kantons Graubünden als Selbständigerwerbender (SE) rückwirkend ab Oktober 2003 an. Er wurde dann als SE im Nebenerwerb ab 01.01.2006 geführt. Am 26.10.2006 erliess die AHV entsprechende Beitragsverfügungen und zwar für 2006 in der Höhe von Fr. 437.60, für 2007 von Fr. 458.20 und für 2008 (provisorisch) von Fr. 458.20. b) Am 01.12.2008 schrieb die AHV-Ausgleichskasse dem Versicherten, er habe seit 2003 nicht genügend und ab 2004 keine AHV-Beiträge entrichtet. Im 2006 habe er keinen Reingewinn erzielt. Zwecks Vermeidung von Beitragslücken werde er aufgefordert, sich rückwirkend auf 2003 noch bis Ende des laufenden Jahres (2008) als Nichterwerbstätiger (NE) anzumelden. Am 03.12.2008 reichte der Versicherte die Anmeldung als NE rückwirkend ab 01.02.2003 bei der AHV-Ausgleichskasse ein. c) Am 17.12.2008 bestätigte die AHV-Ausgleichskasse dem Versicherten, dass er bei ihr - rückwirkend ab 01.01.2003 – als NE geführt und somit versicherungsrechtlich angeschlossen sei. Ab 01.01.2006 sei er zunächst als SE (im Nebenerwerb) erfasst und für beitragspflichtig erklärt worden. Weil er jedoch 2006 keinen Reingewinn habe erzielen können, gelte er ab sofort auch für die Zeit ab 01.01.2006 als NE. In diesem Sinne sei er folglich aus der AHV- Beitragspflicht als SE entlassen worden. Am 18.12.2008 wurden dem

Versicherten auch noch die entsprechenden Beitragsverfügungen (2003 bis 2008) zugestellt, wonach er für 2003 Fr. 1'040.60, für 2004 Fr. 1'456.60, für 2005 Fr. 1'664.60, für 2006 Fr. 1'664.60, für 2007 Fr. 1'248.60 und für 2008 Fr. 1'248.60 ein- bzw. nachbezahlen sollte. d) Am 19.01.2009 sprach der Versicherte bei der AHV-Ausgleichskasse in Chur/GR vor (Parteivortritt). Tags darauf (20.01.2009) schrieb er derselben AHV-Ausgleichskasse, dass er wieder als SE im Nebenerwerb erfasst werden möchte, und zwar am besten ab 2003 oder sonst eventuell ab 2006. Seine Firma …com Informatik gebe es bereits seit 2003 und dies sei seine einzige berufliche Tätigkeit. e) Am 19.02.2009 wurde dem Versicherten die Akontorechnung (Beitragsverfügung als NE) für 2009 in der Höhe von Fr. 1'248.60 zugestellt. Am 27.02.2009 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Beitragsverfügung vom 19.02.2009, worin er die Änderung der Verfügung vom NE- zum SE-Statut verlangte. Er sei bereits seit Jahren als SE gemeldet und bloss ein schlechtes Jahresergebnis (kein Gewinn im 2006) erlaube es nicht, ihn einfach umzumelden. Sonst müsste die AHV-Ausgleichskasse nachträglich noch enorm viele (andere) Firmen ummelden. f) Am 24.03.2009 stellte die AHV-Ausgleichskasse fest, dass der Versicherte gegen die am 19.02.2009 erlassene Beitragsverfügung für NE fristgerecht Einsprache erhoben habe. Der Versicherte sei am 18.12.2008 (für die Zeit 2003-2008) der Beitragspflicht als NE unterstellt worden, womit bestehende Beitragslücken für die Jahre 2003-2005 beseitigt hätten werden können. Gleichzeitig sei er vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 AHV-rechtlich als NE qualifiziert worden und am 19.02.2009 habe man ihm ebenfalls noch die Beitragsverfügung für 2009 als NE eröffnet. Dabei habe sie auf die Zahlen für die vorangehende Periode (2008) abstellen dürfen. Laut Art. 10 AHVG bezahlten NE ab 01.01.2009 zwischen Fr. 460.-- und Fr. 10'100.--, je nach Vermögen und Renteneinkommen. Der Versicherte habe gemäss Steuerveranlagungen 2003-2005 kein selbständiges Erwerbseinkommen ausgewiesen, weshalb er als NE der AHV-Beitragspflicht unterstellt worden

sei. Im Jahre 2006 habe er laut Steuerveranlagung aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen Verlust von Fr. 1'725.-- erzielt. Der Umsatz habe im selben Jahr Fr. 200.-- betragen. Für die Jahre 2006 und 2007 könne nicht von einer dauernden und vollen Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ausgegangen werden. Der SE, der während Jahren kein oder nur ein geringes Einkommen erziele und der seine Lebenshaltungskosten vorwiegend aus dem Privatvermögen finanziere und kaum Betriebskosten ausweise, gelte als nicht erwerbstätig. Dies sei bei ihm der Fall. Somit sei er zu Recht rückwirkend ab 01.01.2003 als NE qualifiziert worden. Die Einsprache wurde also mit Entscheid vom 24.03.2009 in diesem Sinne abgewiesen. 2. Am 20.04.2009 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde, mit dem Begehren um Verbleib der AHV-Einstufung als SE. Zur Begründung brachte er erneut vor, dass er bereits seit Jahren selbständig und im Handelsregister eingetragen sei. Sein Vermögen sei von der Steuerverwaltung mittlerweile niedriger eingestuft worden, weswegen die Beitragshöhe überprüft werden solle. Ein fehlender Gewinn erlaube keinen Rückschluss auf den Unternehmensumsatz. Er habe Probleme mit Augenentzündungen, weshalb er nicht mehr voll arbeiten könne. Es gebe keine rechtliche Grundlage, ihn zum NE umzuklassieren. Selbst wenn dem aber so wäre, könnte er nicht einfach Fr. 10'000.-- bezahlen. 3. Am 13.05.2009 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Ob eine versicherte Person erwerbstätig sei, beurteile sich nicht nach der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Entscheidend seien die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet würden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt werde. Es gehe um die planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in Form der Arbeitsleistung. Der Begriff im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setze die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten Tätigkeit voraus. Man habe den Versicherten zunächst für 2006-2008 als SE betrachtet. Weil die Steuerbehörde seine Tätigkeit im 2006 für die Steuerveranlagung nicht mehr

als erheblich erachtet habe, sei er von der Vorinstanz für 2003-2005 insbesondere im Rahmen der bestehenden Beitragslücken in den Jahren 2003 bis 2005 - rückwirkend auf den 01.01.2003 – als NE erfasst worden. Die Vorinstanz habe dann auch die formell in Rechtskraft erwachsenen Beitragsverfügungen für 2006-2008 in Wiedererwägung gezogen und neue Verfügungen erlassen. Zudem habe sie am 19.02.2009 für 2009 persönliche Beiträge vom Versicherten erhoben. Hiergegen habe dieser ohne Erfolg Einsprache erhoben. Vorliegend habe der Versicherte nämlich eine „Erwerbstätigkeit“ ausgeübt, um während Jahren ein Einkommen von wenigen Fr. 100.-- bzw. Verluste zu erzielen. Auch im 2009 sei er als nicht dauernd voll erwerbstätig im Sinne von Art. 28bis AHVV zu qualifizieren. Die Akontobeiträge seien provisorische Beiträge als NE. Die definitiven Beiträge würden erst aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung festgesetzt. Nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung für 2009 könne der Versicherte der Vorinstanz das effektive Reinvermögen melden und diese erlasse sodann eine Nachtragsverfügung betreffend Mitteilung der Differenz zwischen den bereits bezahlten Akontobeiträgen und den definitiven AHV- Beiträgen. Darüber sei der Versicherte vorher informiert worden. Beim Einwand, er könne nicht zusätzlich Fr. 10'000.-- bezahlen, handle es sich in Anbetracht seines nicht unbeachtlichen Vermögens um eine reine Schutzbehauptung. 4. Eine Replik reichte der Versicherte innert Frist nicht ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst gilt es formell festzuhalten, dass gegen den Erlass einer hoheitlichen Verfügung stets eine Einsprachemöglichkeit des Verfügungsadressaten besteht, worüber die verfügende Behörde dann einen Einspracheentscheid zu erlassen hat (sog. verwaltungsinternes Verfahren), ehe der Einsprecher mit Beschwerde an eine übergeordnete Instanz bzw. an ein Gericht gelangen kann, um dort sodann einen Entscheid über die Rechtmässigkeit der angefochtenen Erlasse zu erhalten

(verwaltungsexternes oder Verwaltungsgerichtsverfahren). Wird dieser jeweils gesetzlich vorgeschriebene Instanzenzug nicht eingehalten, führt dies im Resultat unweigerlich zu einer Verkürzung des ordentlichen Rechtsmittelwegs und damit letztlich auch zu einer Gehörsverweigerung bzw. formellen Rechtsverweigerung zulasten des von staatlichen Akten betroffenen Bürgers. b) Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 24.03.2009 ausschliesslich nur auf die Einsprache des Versicherten vom 27.02.2009 gegen die Verfügung (= Akontorechnung für 2009 als Nichterwerbstätiger [NE]) vom 19.02.2009 Bezug genommen hat und auch bloss über diese entschieden hat. Indessen hat der Versicherte zuvor auch noch – und zwar rechtzeitig – mündlich Einsprache gegen die Verfügungen vom 18.12.2008 (in Rechnung Stellung der Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2003-2008) erhoben. Indem er innert der Einsprachefrist (letzter Tag 19.01.2009) persönlich bei der Vorinstanz vorsprach (sog. Parteivortritt; mit Bestätigung gemäss Aktennotiz vom 22.01.2009) und dabei die „Ummeldung“ zum Selbständigerwerbendenstatus im Haupterwerb – möglichst schon ab 2003, eventuell ab 2006 – verlangte, meldete er sinngemäss seinen Anspruch auf die Behandlung und Neubeurteilung der von ihm als falsch gerügten Beitragsverfügungen vom 18.12.2008 in Form eines verbindlichen Einspracheentscheids durch die Vorinstanz an. Ein solcher Entscheid ist jedoch bis heute seitens der Vorinstanz – zumindest formell korrekt – nicht ergangen, was im Ergebnis eine formelle Rechtsverweigerung derselben gegenüber dem Einsprecher und Verfügungsadressaten der Beitragsforderungen (2003-2008) bedeutet. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als der Versicherte in seiner zweiten, schriftlichen Einsprache vom 27.02.2009 gegen die neuerliche Beitragsverfügung vom 19.02.2009 (AHV-Beiträge für 2009 als NE) nochmals klar auf die bisher nicht beurteilte Statusfrage (SE oder NE seit 2003) hinwies, da er bekräftigte, „ich bin schon seit Jahren als Selbständig angemeldet“. Die erneute, diesmal schriftliche Einsprache vom 27.02.2009 ist demnach in engem Zusammenhang mit der gültig, mündlich erhobenen Einsprache vom 19.01.2009 zu sehen (vgl. Kieser,

Kommentar ATSG, Art. 52 Rz 11-12). Indem die Vorinstanz aber über diese erste (mündliche) Einsprache bis dato noch nicht verbindlich entschieden hat, verkürzte sie dem Versicherten den gesetzlichen Instanzenzug und beging dadurch eine Gehörsverletzung bzw. Rechtsverweigerung gegenüber diesem, die sie in einem weiteren Verfahren beheben muss, indem sie sich einheitlich und unmissverständlich nunmehr zu allen bisher angefochtenen Beitragsverfügungen (2003-2009) noch mittels vollständigen Einspracheentscheids äussert. c) Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach insgesamt nicht rechtens, was zur Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung von 19.02.2009 und zur Gutheissung der Beschwerde vom 20.04.2009 führt, wobei die Angelegenheit zu neuem Entscheid über beide Einsprachen (19.01.2009 sowie 27.02.2009) nochmals an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Eine Parteientschädigung steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht zu (Umkehrschluss Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung (Akontorechnung) vom 19.02.2009 und der Einspracheentscheid vom 24.03.2009 werden aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (IV-Stelle) wird angewiesen, über die Rechtmässigkeit der Beitragsverfügungen 2003-2009 bzw. den Status des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger für die Zeitspanne 2003-2009 resp. die beiden dazu ergangenen Einsprachen zu entscheiden. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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