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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.10.2009 S 2009 56

October 20, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,009 words·~10 min·7

Summary

Vorsorgeguthaben | berufliche Vorsorge

Full text

S 09 56 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 20. Oktober 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Vorsorgeguthaben 1. a) Die am 30.07.1993 geschlossene Ehe von … und … wurde mit Urteil des Bezirksgerichts … vom 02.12.2008/04.02.2009 geschieden. Am 10.03.2009 erwuchs das Urteil in Rechtskraft. In Ziffer 7 des Urteilsdispositives wurde festgehalten, dass der Schlüssel für die Aufteilung des Pensionskassenguthabens von … bei der Pensionskasse der … sowie des allfällig von … während der Ehe bei ihrer Freizügigkeitseinrichtung getätigten Vorbezuges auf je 50% festgelegt werde. Nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis habe die Überweisung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Durchführung des weiteren Verfahrens zu erfolgen. Am 23.03.2009 überwies das Kantonsgericht Graubünden das Ehescheidungsurteil samt den Bescheinigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen ans Verwaltungsgericht zum Vollzug des rechtskräftigen Urteils (Teilungsverhältnis Ziff. 7). b) Auf Verlangen der zuständigen Instruktionsrichterin teilten die betroffenen Vorsorgeeinrichtungen für die Ehedauer (30.07.1993-10.03.2009) folgende Freizügigkeitsguthaben bzw. Barauszahlungen mit:  Laut Angaben der Pensionskasse … vom 26.03.2009 betrug die während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung der geschiedenen Ehefrau Fr. 59'826.90, wobei ihr am 15.09.2003 ein Gesamtbetrag von Fr. 128'530.20 in bar (persönliches und nicht anrechenbares Guthaben vor Eheschliessung verzinst bis 15.09.2003: Fr. 68'703.30) ausbezahlt worden sei.  Laut Auskunft der Pensionskasse … vom 27.04.2009 belief sich die während der Ehe erworbene Austrittsleistung des geschiedenen Ehemanns per 10.03.2009 auf Fr. 171'642.85.

c) Gestützt auf diese Angaben wurde den Parteien vom Verwaltungsgericht folgende Berechnung im Sinne einer hälftigen Zuteilung (laut Ziff. 7 des Urteilsdispositivs) am 29.04.2009 zur Stellungnahme unterbreitet:  Anspruch geschiedene Ehefrau Fr. 85'821.45 (½ von Fr. 171'642.85)  Anspruch geschiedener Ehemann Fr. 29'913.45 (½ von Fr. 59'826.90)  Saldo zu Gunsten gesch. Ehefrau Fr. 55'908.-- (Fr. 85'821.45 – Fr. 29'913.45) 2. Mit Stellungnahme vom 08.06.2009 äusserte sich die geschiedene Ehefrau dahingehend, dass ihre während der Ehe bezogene Freizügigkeitsleistung – mit Barauszahlung am 15.09.2003 über total Fr. 128'530.20 – ausschliesslich für gemeinsame Aufwendungen (ehelicher Lebensbedarf, Tilgung von Schulden des geschiedenen Ehemannes) verwendet worden sei, weshalb eine hälftige Aufteilung der Barauszahlung nicht gerechtfertigt sei. Der damals ausbezahlte Geldbetrag sei von ihnen (als Eheleute) gemeinsam genutzt und aufgebraucht worden. Eine hälftige Zuteilung an den geschiedenen Ehemann würde daher bedeuten, dass er nochmals daran teilhaben könnte, was keinen Rechtsschutz verdiene, zumal er erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht … plötzlich auf der Berücksichtigung jener Freizügigkeitsleistung/Barzahlung beharrt habe. Es werde daher beantragt, den Barbezug vom 15.09.2003 als abgeschlossen zu betrachten und bloss die hälftige Austrittsleistung des geschiedenen Ehemanns von Fr. 85'821.45 auf ein noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto an sie überweisen zu lassen. Bereits am 01.04.2009 hatte die geschiedene Ehefrau ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich professioneller Vertretung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … gestellt, mit dem Hinweis, dass ihr diese Rechtswohltat zuvor schon sowohl vor dem Bezirksgericht … als auch vor dem Kantonsgericht Graubünden gewährt worden sei. 3. Mit Stellungnahme vom 18.05.2009 hielt der geschiedene Ehemann seinerseits fest, dass der vorgelegte Zuteilungsvorschlag des Gerichts vom 29.04.2009 rein arithmetisch richtig sei. Es könne aber nicht angehen, dass die gewährte Barauszahlung vom 15.09.2003 an seine geschiedene Ehefrau über Fr. 128'530.20 bei der Aufteilung der Pensionskassenguthaben unberücksichtigt bleibe und nur Fr. 59'826.90 in die Saldoberechnung miteinbezogen würden. Nach der einschlägigen Vorschrift im

Freizügigkeitsgesetz (Art. 22 Abs. 2 FZG) müsse der betreffende Vorbezug rechnerisch mitberücksichtigt werden und seien beide Austrittsleistungen (bei ihm Fr. 171'642.85; bei der geschiedenen Ehefrau insgesamt Fr. 188'355.90) - wie in Ziff. 7 des rechtskräftigen Scheidungsurteils verbindlich festgelegt – je in ein hälftiges Verhältnis zu setzen und danach betragsmässig entsprechend auf die geschiedenen Eheleute zu verteilen bzw. den Saldo daraus an ihn zu überweisen. Jede andere Aufteilung wäre rechtlich unhaltbar und unfair, weil die geschiedene Ehefrau auch nach der Barauszahlung an sie weiterhin an seinem Freizügigkeitsguthaben partizipiert und so finanziell profitiert habe, was nach der Scheidung dann aber wieder ausgeglichen werden müsse. Sollte der Teilungsvorschlag des Gerichts vom 29.04.2009 dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wonach bei der geschiedenen Ehefrau nur Fr. 59'826.90 anrechenbar seien, so würde er indirekt für die von ihr seit Herbst 2003 erwirtschafteten Verluste bestraft, was weder fair und gerecht sein könne. Alsdann stellte der geschiedene Ehemann ebenfalls noch ein Gesuch um Gewährung des Armenrechts mit Dr. iur. … als Rechtsvertreter auf Kosten des Staats, so wie dies ihm zuvor bereits vor Bezirksgericht … als auch im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden bewilligt worden sei. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels ergänzten und vertieften die Parteien noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte, wonach die ausgerichtete Barauszahlung vom 15.09.2003 - genau gleich respektive eben gerade nicht – hälftig zu teilen sei, wie dies unbestritten für die ermittelte Austrittsleistung des geschiedenen Ehemannes (½ von Fr. 171'642.85) an die geschiedene Ehefrau zu geschehen habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) werden bei Ehescheidung die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Artikeln 122, 123, 141 und 142 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) geteilt. Kann die zu übertragende Austrittsleistung nicht mit dem Scheidungsurteil festgelegt werden, so hat das am Ort der Scheidung laut Art. 73 Abs. 1 des beruflichen Vorsorgegesetzes (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht (hier Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht im Klageverfahren, Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG]) gestützt auf den vom Scheidungsgericht festgelegten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache vom Zivilgericht überwiesen worden ist (Art. 25a FZG; Art. 142 ZGB). b) Laut Art. 22 Abs. 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der rechtskräftigen Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Im vorliegenden Fall wurde die Ehe der Parteien am 30.07.1993 geschlossen, das heisst nach dem Inkrafttreten des BVG am 01.01.1985. Die zu teilende Austrittsleistung bzw. während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung entspricht bei der geschiedenen Ehefrau damit der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Barauszahlung, abzüglich ihres vor der Eheschliessung (1985-1993) erworbenen Vorsorgeguthabens (1993: Fr. 46'410.30 verzinst bis 2003: Fr. 68'703.30), womit nur noch ein Restbetrag von Fr. 59'826.90 (Fr. 128'530.20 - Fr. 68'703.30) auf Seiten der geschiedenen Ehefrau zur Diskussion stehen kann. Beim geschiedenen Ehemann ist demgegenüber korrekt auf den Zeitpunkt des rechtskräftigen Scheidungsurteils (10.03.2009) abgestellt worden und die hälftig zu teilende Austrittsleistung auf Fr. 171'642.85 beziffert worden. c) Am 15.09.2003 und damit während der Dauer der Ehe erfolgte also eine (grundsätzlich zu berücksichtigende) Barauszahlung von Fr. 59'826.90 an die geschiedene Ehefrau. Diese Barauszahlung fällt gemäss Art. 22 Abs. 2 FZG, letzter Satz, aber gerade nicht unter die zu teilenden Austrittsleistungen. Solche während der Ehe getätigten Barauszahlungen des Vorsorgekapitals (Art. 5 Abs. 1 FZG) führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung, mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgenehmers eine angemessene

Entschädigung zusteht (Art. 124 Abs. 1 ZGB). Ein Ausgleich im Sinne von Art. 124 ZGB kann aber einzig und allein durch das Scheidungsgericht erfolgen (BGE 129 V 254 E. 2.2; 127 III 433 E. 2b). Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann diese Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB für den genannten an die geschiedene Ehefrau bar ausbezahlten Betrag (wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts) daher nicht festgelegt werden. d) Die Pensionskasse der … hat der geschiedenen Ehefrau eine während der Ehe erworbene Freizügigkeitsleistung von Fr. 59'826.90 bestätigt. Für den geschiedenen Ehemann ist ein Vorsorgeguthaben von Fr. 171'642.85 per 10.03.2009 gemäss Angaben der Pensionskasse EMS-Gruppe vom 27.04.2009 allseits unbestritten geblieben. e) Im rechtskräftigen Scheidungsurteil des BG … vom 02.12.2008/ 04.02.2009 wurde festgelegt, dass die Pensionskassenguthaben bzw. allfällige Barauszahlungen während der Ehe je hälftig aufzuteilen seien (Ziff. 7). Die geschiedene Ehefrau hat daher Anspruch auf 50% von Fr. 171'642.85, also Fr. 85'821.45. Für die Berechnung einer angemessenen Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB an den geschiedenen Ehemann für die erfolgte und anrechenbare Barauszahlung von Fr. 59’826.90 ist das angerufene Verwaltungsgericht aber nicht zuständig (vgl. vorstehend Erw. 1c), weshalb auf die Klage auf hälftige Teilung der am 15.09.2003 erfolgten Barauszahlung nicht eingetreten werden kann. 2. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zu verzinsen (BGE 129 V 251 E. 3 und 4). Der massgebende Stichtag der Teilung ist der Tag, an welchem das Scheidungsurteil in Rechtskraft erwachsen ist (VGU S 07 66), vorliegend also der 10.03.2009. Der Zinssatz (Art. 12 BVV 2) beträgt für das Jahr 2008

mindestens 2.75% und ab 1. Januar 2009 mindestens 2%. Sollte die Pensionskasse EMS-Gruppe reglementarisch einen höheren Zins vorsehen, so kommt dieser zur Anwendung (BGE 129 V 257 E. 5). Die erwähnten Zinssätze gelten bis zum Ablauf der Zahlungsfrist, das heisst bis 30 Tage nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils, beziehungsweise bei einem Weiterzug bis zum Tag der Ausfällung des Entscheides des Bundesgerichtes (BGE 129 V 251 E. 5; VGU S 07 66). Danach wäre ein Verzugszins von 2.25% zu bezahlen (Art. 7 FZG i.V.m. Art. 12 BVV 2). b) Auf die von den Parteien gemachten Ausführungen zu den scheidungsrechtlichen Themen – wie die Höhe und Verwendung der an die geschiedene Ehefrau während der Ehe ausbezahlten Freizügigkeitsleistung sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung - kann nicht eingegangen werden, da sie für die sich hier stellenden Rechtsfragen zum vornherein nicht relevant sind. 3. a) Das Gerichtsverfahren ist nach Art. 25 FZG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 71 Abs. 1 VRG kostenlos. Die aussergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selber. Eine aussergerichtliche Entschädigung ist in jenen Fällen zu bezahlen, in welchen die eine Partei mit ihren Anträgen obsiegt und die andere unterliegt (Art. 78 VRG). Eine solche Konstellation ist hier angesichts des feststellenden Charakters des Verfahrens nicht gegeben. b) Die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (URP) der Parteien (inkl. Verbeiständung auf Kosten des Staates) werden – aus den gleichen Gründen wie sie bereits im Scheidungs- und Berufungsverfahren vor den Zivilgerichten genannt wurden ([finanzielle] Bedürftigkeit; fehlende Aussichtslosigkeit des Verfahrens) – gestützt auf Art. 76 VRG bewilligt und dem Anwalt des geschiedenen Ehemannes eine Entschädigung von total Fr. 2'847.05 (gemäss Honorarnote vom 03.09.2009; 12.5 Std. x Fr. 200.-- pro Std. = Fr. 2'566.65 plus Barauslagen Fr. 79.30 u. 7.6% MWST Fr. 201.10) bzw. dem Anwalt der geschiedenen Ehefrau eine – im Ansatz reduzierte - Entschädigung von Fr. 2'555.95 (Honorarnote vom 09.09.2009: 11.1 Std. x Fr. 200.--/Std. [nicht Fr. 240.--/Std., da URP] = Fr. 2'220.-- plus Barauslagen Fr.

155.40 u. 7.6% MWST Fr. 180.55) auf Kosten der Gerichtskasse zugesprochen. Die Auszahlung wird indes lediglich unter dem Vorbehalt von Art. 77 VRG gewährt, wonach das Erlassene von den Parteien an den Staat zurückzubezahlen ist, sobald sie dazu finanziell in der Lage sein sollten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird in diesem Umfange gutgeheissen, als festgestellt wird, dass das vorhandene Vorsorgeguthaben (Austrittsleistung) von … per 10.03.2009 total Fr. 171'642.85 beträgt und die geschiedene … zur Hälfte (= Fr. 85'821.45) hierauf Anspruch hat. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2. Die Pensionskasse der … wird angewiesen, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils eine Austrittsleistung von Fr. 85'821.45 zu Lasten von … auf das Freizügigkeitskonto bei der Raiffeisenbank …, Konto-Nr. … zu Handen der geschiedenen … (AHV-Nr. …) zu überweisen, wobei diese Austrittsleistung ab dem 10.3.2009 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. a) … wird in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'847.05 (inkl. MWST) entschädigt. b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von … gebessert haben und er dazu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 5. a) Der geschiedenen … wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. … ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'555.95 (inkl. MWST) entschädigt.

b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse der geschiedenen … gebessert haben und sie dazu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).

S 2009 56 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.10.2009 S 2009 56 — Swissrulings