Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2009 S 2009 41

June 23, 2009·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,418 words·~17 min·8

Summary

Insolvenzentschädigung | Alters-/Hinterbliebenenvers.

Full text

S 09 41 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 23. Juni 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Insolvenzentschädigung 1. … unterzeichnete am 27. Februar 2006 zusammen mit ihrem Ehemann einen Vertrag mit der … AG. Der Vertrag war als "Geranten-Vertrag" bezeichnet und hielt fest, dass das Ehepaar … ab 1. Juni 2006 die Leitung des Restaurants … mit Touristenlager übernehme. Der Aufgabenbereich war folgendermassen umschrieben: "a) Die Überwachung und die technische Leitung des Betriebes im Allgemeinen. b) Die Besorgung des Wareneinkaufs für Küche, Keller, Putzartikel, Brennmaterial, Rauchwaren, etc. c) Pflege und Unterhalt der Anlagen (…), wobei notwendige Reparaturen dem Verwaltungsrat zu melden sind. Reparaturen und Ersatzanschaffungen sind im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat in Auftrag zu geben, es sei denn, dass die Veranlassung dringender Reparaturen für die Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig ist. d) Aufsicht über das Personal sowie Einstellung und Entlassung desselben und Festlegung der Löhne im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. f) Abschluss von Verträgen für die Belegung der Touristenlager und der Gastzimmer. g) Führung der Buchhaltung gemäss Weisung der Buchhaltungsstelle." Der Brutto-Monatslohn betrug je Fr. 4'750.-- abzüglich Kost und Logis während der Anwesenheit im Betrieb. Für die Autospesen war eine monatliche Entschädigung von Fr. 350.-- vereinbart. Für einen Gesamtumsatz bis Fr. 800'000.-- war die Umsatzbeteiligung auf 2 % festgelegt. Bezüglich Ferien war vereinbart, dass diese während den Zeiten der

Betriebsschliessung zu erfolgen haben. Für nicht bezogene Freitage während der Saison war ebenfalls die Kompensation während den Zeiten der Betriebsschliessung vorgesehen. Im Vertrag wurde sodann festgehalten, dass nicht bezogene Ferien bzw. Freitage und Überstunden nicht entschädigt werden. 2. Am 13. Dezember 2007 wurde vom Konkursamt … der Konkurs über die … AG eröffnet. 3. Am 11. Februar 2008 reichte die Versicherte bei der Arbeitslosenkasse Graubünden einen Antrag auf Insolvenzentschädigung ein. Sie gab an, sie habe vom 24. Juli bis am 13. Dezember 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht gearbeitet. Von 26 ihr zustehenden Ferientagen habe sie 2007 keinen einzigen bezogen. Ihre offenen Lohnforderungen im Gesamtumfang von Fr. 36'047.75 bezifferte sie folgendermassen: Zahltagsperiode AHVpflichtiger Lohn Anteil 13. Monatslohn Anteil Ferien/ Vorholzeit Zulagen Total August - 7'192.70 2'114.20 - 9'306.90 September 1'900 - 6'232.50 - 8'132.50 Oktober 4'750 - 8'181.60 - 12'931.60 November - - 3'371.65 - 3'371.65 Dezember, 1.-13. - 1'932.35 372.75 - 2'305.10 4. Am 26. Februar 2008 zahlte die Arbeitslosenkasse an ihre Versicherte Fr. 624.75 aus. Dies entsprach 70 % des Lohnanspruchs für den September 2007 abzüglich Fr. 1'007.50 für Kost und Logis. 5. Die Versicherte liess hiergegen verschiedene Einwände erheben, so dass die Arbeitslosenkasse am 19. Mai 2008 eine formelle Verfügung erliess, in welcher sie feststellte, es bestehe kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für die geltend gemachten Ferien- und Freitage sowie die geleisteten Überstunden für die Anstellungsdauer vom 1. Juni 2006 bis zum Konkursdatum 13. Dezember 2007. Mit Einsprache vom 10. Juni 2008 liess die Einsprecherin eine Insolvenzentschädigung von Fr. 33'491.40

beantragen. Mit Entscheid vom 13. Februar 2009 hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) die Einsprache teilweise gut und anerkannte den Anspruch auf Insolvenzentschädigung im Umfang von Fr. 7'898.75. Dieser Anspruch setzte sich zusammen aus Fr. 2'375.-- für den Lohn vom September 2007, Fr. 4'750.-- für den Lohn vom Dezember 2007, einer Umsatzbeteiligung von Fr. 1'218.85, Fr. 2'241.55 für Ferien und Feiertage, abzüglich Fr. 2'686.65 für Kost und Logis. 6. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte sinngemäss, ihr Anspruch auf Insolvenzentschädigung sei auf mindestens Fr. 25'000.-- festzulegen. Zur Begründung machte sie geltend, der L-GAV sei anwendbar; aus ihrem Vertrag und aus den eingereichten Protokollen sei ersichtlich, dass sie und ihr Ehemann in wesentlichen Punkten immer das Einverständnis des Arbeitgebers hätten einholen müssen, so dass sie den Geschäftsgang nicht massgeblich hätten beeinflussen können. Gestützt auf den L-GAV habe sie Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Weiter machte sie geltend, sie habe für September und Oktober 2007 Anspruch auf Freitage; obwohl sie in dieser Zeit krank gewesen sei, habe sie gemäss Zeiterfassung auf Druck des Arbeitgebers voll gearbeitet und keinen Freitag bezogen. Bezüglich Überstunden argumentierte sie, ein Anspruch auf Entschädigung der Überstunden bestehe für sie als leitende Angestellte, weil der Arbeitgeber in einer E-Mail die wöchentliche Arbeitszeit mit 45 Stunden beziffert habe, und weil zusätzliche Arbeiten über die vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus übertragen worden seien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von September bis November 2007 für Kost und Logis bezahlt; das KIGA habe die entsprechenden Beträge zu Unrecht noch einmal abgezogen. 7. Das KIGA beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Begründung entsprach im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Entscheides. Zusätzlich wurde ausgeführt, aus den eingereichten Verwaltungsratsprotokollen ergäben sich keine Hinweise darauf, weshalb das Gerantenehepaar nicht als Betriebsleiter im Sinne des L-GAV zu betrachten

sei. Den Anspruch auf Insolvenzentschädigung aufgrund von Freitagen verneinte das KIGA, weil die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen habe, in welchem Umfang sie im September und Oktober 2007 gearbeitet habe. Zur Überstundenentschädigung machte das KIGA geltend, die Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit datiere aus der Zeit vor dem Vertragsabschluss, und die zusätzlichen Arbeiten lägen im Rahmen dessen, was ein Betriebsleiter üblicherweise leisten müsse. Zum Thema Kost und Logis führte das KIGA aus, die Beschwerdeführerin könne nicht glaubhaft darlegen, dass sie für die Monate September und Oktober 2007 bereits bezahlt habe. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das KIGA den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Insolvenzentschädigung zu Recht auf Fr. 7'898.75 festgelegt hat. 2. a) Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG, SR 837.0]). Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung die Lohnforderung für die letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung. Vorliegend wurde der Konkurs über die … AG am 13. Dezember 2007 eröffnet. Die Schutzfrist umfasst somit die Zeit vom 12. August bis am 12. Dezember 2007. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müssen sich die anspruchsberechtigenden Lohnforderungen grundsätzlich auf geleistete Arbeit beziehen (BGE 125 V 492). Führen unverschuldete, in der Person des

Arbeitnehmers liegende Gründe wie Krankheit zu einer Arbeitsverhinderung, besteht für eine gewisse Zeit gestützt auf Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ein Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Für diesen Lohnanspruch ist ebenfalls Insolvenzentschädigung auszurichten, obwohl er sich nicht auf tatsächlich geleistete Arbeit abstützt (Burgherr, Die Insolvenzentschädigung, Zürich 2004, S. 89 ff.). Vorliegend war die Beschwerdeführerin ab dem 24. Juli 2007 wegen Krankheit arbeitsunfähig. Zu Beginn der insolvenzversicherungsrechtlichen Schutzfrist am 12. August 2007 hatte die … AG der Beschwerdeführerin somit gestützt auf Art. 324a OR Lohn zu bezahlen. Dieser Lohn ist vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigen. c) Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht, wenn und insoweit der Arbeitnehmer in den Genuss von vertraglichen oder gesetzlichen Lohnersatzeinkünften gelangt. Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin von der AXA Winterthur Taggelder für eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 31. August 2007, für eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit im September 2007 und für eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis am 16. Dezember 2007. d) Im Bereich der Insolvenzentschädigung ist derselbe Lohnbegriff massgeblich, wie bei den übrigen Leistungen gemäss AVIG, nämlich der Lohn im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) zuzüglich Zulagen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIG. Neben dem vertraglich vereinbarten Grundlohn kann der Anspruch auf Insolvenzentschädigung somit grundsätzlich Lohnzulagen, Entschädigung für Überzeitarbeit, nicht bezogene Ferien, Freitage und Feiertage sowie den 13. Monatslohn umfassen. Bezüglich dem 13. Monatslohn und der Entschädigung für Ferien und Feiertage ist zu beachten, dass ein Anspruch nur pro rata temporis auf die vier entschädigungsberechtigten Lohnmonate besteht.

3. Die Beschwerdeführerin argumentiert verschiedentlich mit dem Landes- Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV). Nachstehend wird geprüft, ob dieser anwendbar ist. a) Gemäss Art. 1 L-GAV unterstehen diesem Vertrag alle Arbeitgeber und Mitarbeiter in gastgewerblichen Betrieben. Nicht dem Vertrag unterstellt sind gemäss Art. 2 L-GAV unter anderem Betriebsleiter und Direktoren. Im Kommentar zum L-GAV wird diese Regel folgendermassen präzisiert: Arbeitnehmer in der Funktion der Betriebsleiter, der Direktoren, der Geranten oder der Geschäftsführer sind dem L-GAV nicht unterstellt, sofern sie im Sinne des Arbeitsgesetzes Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten haben und eine entsprechende Verantwortung tragen (www.ccnt.ch/deutsch/vertrag.htm; Stand September 2009). Nach Art. 9 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) übt eine höhere leitende Tätigkeit aus, wer auf Grund seiner Stellung und Verantwortung sowie in Abhängigkeit von der Grösse des Betriebes über weit reichende Entscheidungsbefugnisse verfügt oder Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen kann. b) Vorliegend hat das KIGA die Beschwerdeführerin zu Recht als Betriebsleiterin im Sinne von Art. 2 L-GAV qualifiziert. Zusammen mit ihrem Ehemann hatte sie mit der … AG einen Vertrag, der als "Geranten-Vertrag" bezeichnet war, und der ihr und ihrem Mann im operativen Bereich relativ grosse Entscheidungsbefugnis einräumte und eine entsprechend grosse Verantwortung auferlegte. In eigener Kompetenz oblagen ihr gemäss Vertrag die Überwachung und die technische Leitung des Betriebes im Allgemeinen, die Besorgung des gesamten Wareneinkaufs, die Pflege und der Unterhalt der Anlagen sowie die Veranlassung von sehr dringenden Reparaturen, die Aufsicht über das Personal sowie Einstellung und Entlassung desselben, der Abschluss von Verträgen für die Belegung der Touristenlager und der Gastzimmer und die Führung des Rechnungswesens. In den wesentlichen operativen Tätigkeitsfeldern - Betriebsleitung, Wareneinkauf, Personalmanagement - konnte die Beschwerdeführerin somit zusammen mit http://www.ccnt.ch/deutsch/vertrag.htm

ihrem Mann frei entscheiden und damit den Geschäftsgang wesentlich beeinflussen. Das Einverständnis des Verwaltungsrats war gemäss Vertrag nur nötig für nicht dringende Reparaturen und Ersatzanschaffungen, für die Durchführung der Werbung und für die Festlegung der Löhne des Personals. Der Verwaltungsrat beschränkte sich somit im Allgemeinen auf seine Kontrollfunktion und nahm operativ nur wenig Einfluss. Angesichts dieser vertraglichen Regelung ist die Beschwerdeführerin auch gestützt auf die Lehre (Theiler Peter, Der Gerantenvertrag, Bern, 1992, S. 21 ff) eindeutig als leitende Angestellte beziehungsweise als Betriebsleiterin im Sinne von Art. 2 L-GAV zu qualifizieren. c) Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, aus den eingereichten Verwaltungsratsprotokollen und aus der eingereichten Korrespondenz ergebe sich, dass sie und ihr Mann in wesentlichen Punkten immer das Einverständnis des Arbeitgebers hätten haben müssen. Diese Ansicht ist falsch, belegen die Protokolle doch das Gegenteil. Analysiert man die Protokolle, so zeigt sich nämlich, dass die vertragliche Kompetenzaufteilung eingehalten und den beiden Geranten operativ entsprechend viel Freiheit gelassen wurde. Wenn der Verwaltungsrat sich in operative Bereiche einmischte, tat er dies in der Regel nicht mit verbindlichen Weisungen, sondern mit Vorschlägen. Zudem räumte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Kompetenzen bei der strategischen Entwicklung des Betriebes ein (Erstellung des Leitbilds, Erstellen eines Konzeptes für die Veränderung vom Selbstbedienungsrestaurant zum bedienten Restaurant etc.). Zusammenfassend kann gesagt werden, dass sich der Verwaltungsrat gemäss den Protokollen auf die Entscheide beschränkte, welche ihm als Organ der … AG und in Übereinstimmung mit dem Gerantenvertrag zustanden (Aufsicht über den Betriebsgang, Jahresrechnung, Lösung der finanziellen Probleme der AG, Unterhaltsarbeiten und Ersatzanschaffungen, wesentliche Neuanschaffungen etc.). 4. Die Beschwerdeführerin erhebt Anspruch auf Insolvenzentschädigung für einen 13. Monatslohn. Diesen Anspruch hat das KIGA zu Recht abgewiesen. Wie sich gezeigt hat, ist der L-GAV nicht auf das Arbeitsverhältnis der

Beschwerdeführerin mit der … AG anwendbar, so dass sich der Anspruch nicht auf Art. 13 L-GAV abstützen lässt. Im Geranten-Vertrag ist kein 13. Monatslohn vereinbart, und auch in den anwendbaren arbeitsrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Grundlage für einen solchen Anspruch. 5. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Insolvenzentschädigung aufgrund von nicht bezogenen Freitagen hat. a) Die Beschwerdeführerin hat im Vorverfahren eine Arbeitszeitzusammenfassung für die gesamte Dauer ihres Arbeitsverhältnisses mit der … AG eingereicht. In diesem Dokument war für den September und Oktober 2007 wegen Krankheit kein Anspruch auf Freitage verzeichnet. Im Beschwerdeverfahren hat nun aber die Beschwerdeführerin Unterlagen eingereicht, welche belegen, dass sie trotz Krankheit gearbeitet hat, und dass die AXA Winterthur ihre Krankentaggeldleistungen für den September 2007 auf 50 % gekürzt und für den Monat Oktober 2007 gänzlich gestrichen hat. Die Arbeitsleistung im September und Oktober wird von der Vorinstanz zu Recht auch nicht in Abrede gestellt und der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Insolvenzentschädigung der entsprechende Lohn denn auch zugesprochen. Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im September zu 50 % und im Oktober zu 100% gearbeitet und demzufolge auch einen Anspruch auf Freitage hat. b) Das KIGA und die Arbeitslosenkasse berechnen den Anspruch auf Freitage, indem sie die Anzahl Kalendertage mit der Anzahl wöchentlicher Freitage multipliziert und durch die Anzahl Wochentage dividiert. Dieses Vorgehen ist korrekt. Da die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag Anspruch auf 2 Freitage pro Woche hatte, ergibt sich für den September ein Anspruch auf 4.3 Freitage (15 Kalendertage x 2 Freitage : 7 Wochentage), für den Oktober einen solchen auf 8.85 Freitage (31 Kalendertage x 2 Freitage : 7 Wochentage), was total 13.15 Freitagen entspricht.

c) Die Beschwerdeführerin hat eine detaillierte Zeiterfassung für die Monate September und Oktober 2007 eingereicht. Entgegen der Ansicht des KIGA erbringt sie damit einen genügenden Nachweis dafür, in welchem Umfang sie in diesen Monaten – trotz angegebener Krankheit - gearbeitet hat. Gemäss dieser Zeiterfassung hat die Beschwerdeführerin vom 15. bis zum 30. September 2007 ohne Freitag durchgearbeitet, und im Oktober 2007 hat sie nur zwei Freitage bezogen (30. und 31. Oktober). Somit verbleiben total 11.15 nicht bezogene Freitage (13.15 - 2). Diese sind abzugelten, da der Beschwerdeführerin die Kompensation dieser Freitage wegen Krankheit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht möglich war (Art. 22 ArG). d) Gemäss Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird der Tagesverdienst ermittelt, indem der Monatsverdienst durch 21.7 geteilt wird. Dividiert man den Monatsverdienst der Beschwerdeführerin von Fr. 4'750.-- durch 21.7, resultiert ein Tagesverdienst von Fr. 218.90. Somit ergibt sich ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung für nicht kompensierte Freitage von Fr. 2'440.75 (11.15 x Fr. 218.90). 6. Die Beschwerdeführerin macht ferner einen Anspruch auf Insolvenzentschädigung für nicht kompensierte Überstunden geltend. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hat das KIGA diesen Anspruch zu Recht verneint. a) Überstundenarbeit ist gemäss Art. 321c Abs. 3 OR zu entgelten, wenn sie nicht durch Freizeit ausgeglichen wird und nichts anderes schriftlich verabredet ist. Vorliegend war im Gerantenvertrag in Ziffer 5 Abs. 3 vereinbart, dass für geleistete Überstunden keine Entschädigung ausgerichtet wird. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung und die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen richtig ausführt, ist diese schriftlich vereinbarte Wegbedingung der Überstundenentschädigung gültig und damit nicht zu beanstanden. Damit ergibt sich, dass gestützt auf den Vertrag kein Anspruch auf Entschädigung der Überstunden besteht.

b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes haben leitende Angestellte dann einen Anspruch auf Überstundenentschädigung, wenn eine feste Arbeitszeit vereinbart ist, wenn zusätzliche Aufgaben über die vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus übertragen werden, oder wenn die ganze Belegschaft während längerer Zeit in wesentlichem Umfang Überstunden leistet (BGE 129 III 173). Vorliegend ist, wie nachstehend gezeigt wird, keine dieser Voraussetzungen erfüllt. aa) Im Gerantenvertrag wurde keine feste Arbeitszeit vereinbart, wie dies bei Kaderverträgen häufig der Fall ist, weil man davon ausgeht, dass die leitenden Angestellten ihrer verantwortungsvollen und selbständigen Stellung entsprechend die Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können. Die per E-Mail erfolgte Auskunft von Seiten des Treuhandbüros, die Arbeitszeit betrage 45 Stunden pro Woche, datiert vom 14. Februar 2006, also aus der Zeit vor dem Abschluss des Gerantenvertrages. Offensichtlich hat der Arbeitgeber seine Meinung danach geändert und sich dafür entschieden, auf die Festlegung einer wöchentlichen Arbeitszeit zu verzichten. Massgebend ist jedenfalls alleine der Vertrag; aus der früheren Auskunft kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. bb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien ihr zusätzliche Aufgaben über die vertraglich vereinbarten Pflichten hinaus übertragen worden. Sie erwähnt die Erstellung einer neuen Homepage, Businessplan Unterlagen, die Organisation diverser Anlässe, die Besorgung der Wäsche für das ganze Haus, die erschwerte Abfallentsorgung nach … und …, die Entrümpelung des Estrichs, die Hausbeschilderung inklusive Fluchtwegplan. Sie verweist auf eine Liste, in welcher sie zahlreiche Arbeiten aufgeführt hat, welche sie und ihr Mann "neben dem Gastrobetrieb" ausgeführt hätten. Weiter verweist sie darauf, dass die Vorgänger ausser den aktuellen Reservationen keinerlei Unterlagen im Büro zurückgelassen hätten. Allem Anschein nach haben die Beschwerdeführerin und ihr Mann eine relativ schwierige Situation angetroffen und enorm viel Engagement gezeigt, um den Betrieb zu verbessern, sowohl was die Infrastruktur als auch das Angebot und die

betrieblichen Abläufe anbelangt. Dieses Engagement ist lobenswert. Dennoch kann daraus vorliegend kein Anspruch auf Überstundenentschädigung abgeleitet werden, fallen doch alle diese Arbeiten in den Pflichtenkreis, den die Beschwerdeführerin gemäss Vertrag übernommen hat, beziehungsweise der einer Betriebsleiterin üblicherweise zukommt. 7. Das KIGA hat bei der Berechnung der Insolvenzentschädigung Fr. 2'686.65 für Kost und Logis abgezogen, je Fr. 1’007.50 für September und Oktober 2007 und Fr. 671.65 für 20 Tage im November 2007. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und macht geltend, Kost und Logis seien bereits zuvor abgezogen worden. a) Die Beschwerdeführerin hat zum Beweis Lohnabrechnungen für die Monate September und Oktober 2007 eingereicht, auf welchen für Kost jeweils ein Abzug von Fr. 500.-- und für Logis ein Abzug von jeweils Fr. 507.50 ausgewiesen wird. Diesen Lohnabrechnungen kann indessen kein Beweiswert beigemessen werden. Es fehlt ihnen an der nötigen Objektivität, wurden sie doch von der Beschwerdeführerin selber erstellt. b) Die Beschwerdeführerin stützt sich auf ein Schreiben der … Treuhand vom 6. November 2007, in welchem ausführt wird, es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihre Lohnbezüge nur vorschussweise aus der Kasse zu beziehen seien, da die Taggelder der Winterthur Versicherung direkt an sie und ihren Mann ausgerichtet würden. Der Nachweis der nicht bezogenen Kost und Logis sei bis jetzt nicht beziehungsweise nicht vollständig erbracht worden. Die Bezüge seien deshalb bei der Erstellung des Kassabuchs nicht berücksichtigt worden, da sie umgehend zurückzuzahlen seien. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb dieses Schreiben dafür sprechen soll, dass die Beschwerdeführerin Kost und Logis für September bis November 2007 bereits bezahlt hat. Vielmehr verstärkt dieses Schreiben den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich argumentiert. Nach diesem Schreiben hat sie allem Anschein nach gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht, sie habe in der fraglichen Zeit Kost und Logis nicht in vollem Umfang

beansprucht. In den selbst erstellten Lohnabrechnungen werden die Abzüge hingegen vollständig aufgeführt. Und in der Beschwerde wird einerseits behauptet, die Miete sei für September bis November 2007 bezahlt worden, und im nächsten Satz wird erklärt, im November sei aus guten Gründen keine Miete bezahlt worden. Im Bezug auf den Mietzins für den November 2007 verkennt die Beschwerdeführerin zudem, dass die behaupteten Mängel am Mietobjekt gegenüber der … AG hätten geltend gemacht werden müssen und keinesfalls einen zusätzlichen Anspruch auf Insolvenzentschädigung begründen können. c) Die Beschwerdeführerin stützt sich ferner auf zwei Belege der Raiffeisen Bank. Der eine bestätigt eine Einzahlung auf ihr Konto im Umfang von 15'800, der andere eine Einzahlung auf das Konto des Ehemanns im Umfang von Fr. 8'800.--. Detaillierte, vom Arbeitgeber verfasste Abrechnungen zu diesen Einzahlungen fehlen, und die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht nachvollziehbar. Deshalb vermögen auch diese Bankbelege nicht mit genügender Sicherheit zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin Kost und Logis für die Monate September bis November 2007 bereits bezahlt hat. d) Es ergibt sich somit, dass das KIGA zu Recht einen Abzug für Kost und Logis vorgenommen hat. In der Höhe ist dieser Abzug ebenfalls korrekt, ergibt sich doch aus den Unterlagen (Lohnausweis August 2007, etc.), dass sich der Abzug pro Monat auf Fr. 1’007.50 belief (Fr. 507.50 für Logis, Fr. 500.-- für Kost). 8. Im angefochtenen Entscheid hat das KIGA mehrere weitere Streitpunkte mit detaillierter und einleuchtender Begründung geklärt (Umsatzbeteiligung, Ferien/Freitage, Zulagen). Die Beschwerdeführerin hat dagegen nicht opponiert, so dass sich vorliegend eine detaillierte Überprüfung erübrigt. Allerdings soll zuhanden der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden, dass das KIGA zu ihren Gunsten darauf verzichtet hat, zu überprüfen, ob allenfalls der Ferienanspruch infolge Krankheit zu kürzen gewesen wäre (Art. 329b Abs. 2 OR).

9. Der angefochtene Entscheid ist somit insoweit zu korrigieren, als die Beschwerdeführerin zusätzlich zu der ihr im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Insovenzentschädigung Anspruch auf Fr. 2'440.75 Insolvenzentschädigung für nicht kompensierte Freitage hat, so dass sich der gesamte Anspruch auf Fr. 10'339.50 beläuft. Hiervon sind der bereits ausbezahlte Betrag von Fr. 624.75 und allfällige weitere Auszahlungen abzuzählen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid in dem Sinne abgeändert, dass … einen Gesamtanspruch auf Insolvenzentschädigung im Umfang von total Fr. 10'339.50 hat. Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

S 2009 41 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 23.06.2009 S 2009 41 — Swissrulings