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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 20.01.2010 S 2009 24

January 20, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,558 words·~13 min·6

Summary

Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung

Full text

S 09 24 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 6. Mai 2009 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung 1. …, geboren am … 1955, ist ledig und gelernter Forstingenieur ETH. Als solcher war er zuletzt beim Oberforstamt … angestellt, wo ihm am 21. Januar 2008 per 30. April 2008 gekündigt wurde. Am 30. April 2008 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab selbigem Datum an. 2. Nachdem der Versicherte für die Zeit vor Beginn der Arbeitslosigkeit lediglich vier Arbeitsbemühungen nachweisen konnte, wurde er vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 27. Mai 2008 aufgefordert, zum Vorwurf der ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen für die fragliche Kontrollperiode Stellung zu nehmen. 3. In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2008 machte der Versicherte das KIGA darauf aufmerksam, dass er am 31. Januar 2008 noch zwei weitere persönliche Arbeitsbemühungen vorgenommen habe. Zudem sei er gemäss den Arztzeugnissen der behandelnden Fachärzte seit dem 27. Juli 2007 überwiegend arbeitsunfähig gewesen. Wegen divergierender Beurteilungen der Taggeldversicherung und des behandelnden Arztes habe er überdies den Ombudsmann der Sozialen Krankenversicherung einschalten müssen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 stellte das KIGA den Versicherten ab dem 30. April 2008 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.

4. a) Dagegen erhob der Versicherte am 4. Juli 2008 Einsprache mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Begründend machte er geltend, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, weil der Eingang seiner Stellungnahme in der angefochtenen Verfügung unerwähnt und die Stellungnahme selbst inhaltlich nicht berücksichtigt worden sei. Weiter sei er vom 20. Juli 2007 bis am 7. März 2008 zu 100% und anschliessend bis 30. April 2008 zu 80% arbeitsunfähig gewesen, was das KIGA nicht berücksichtigt habe. Sodann habe er sich seit der Kündigung vom 21. Januar 2008 bis Ende April 2008 bei sechs, nicht nur bei vier Stellen beworben. Dabei habe es sich um schriftliche, sorgfältig ausgearbeitete Bewerbungen für qualifizierte Stellen in seiner Branche oder berufsnahen Bereichen gehandelt. Ferner sei er bis Ende April 2008 stark mit der missbräuchlich erfolgten Kündigung bzw. dem damit verbundenen Beschwerdeverfahren belastet gewesen. b) Am 22. Juli 2008 forderte das KIGA den Versicherten auf anzugeben, inwieweit seine Vorsprache beim Ombudsmann der Sozialen Krankenversicherung etwas gebracht habe sowie darzulegen, inwieweit es ihm trotz Arbeitsunfähigkeit möglich gewesen sei, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 teilte der Versicherte mit, dass ihm betreffend Ombudsmann der Sozialen Krankenversicherung keine neuen Informationen vorlägen, im Übrigen verweise er auf seinen Rechtsanwalt. Am 18. August 2008 sistierte das KIGA das Verfahren, bis die Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten verbindlich geklärt sei. c) Am 15. Dezember 2008 liess der Versicherte dem KIGA mitteilen, die Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juni 2008 werde aufrecht erhalten. Aufgrund des Arztzeugnisses von Dr. med. …, Kinder- und Jugendpsychiater FMH, …, vom 26. Juni 2008, wonach der Versicherte zu jenem Zeitpunkt nur teilarbeitsfähig gewesen sei, habe der RAV-Berater noch vier Bemühungen um Stellensuche pro Monat verlangt. Seien nun aber nach Mitte Juni 2008 bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% nur vier Bewerbungen verlangt worden, müsse konsequenterweise dasselbe auch für die Zeit davor gelten, als die Arbeitsunfähigkeit noch höher gelegen habe. Es treffe zwar zu, dass in der Praxis bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit Bemühungen um das Finden

einer neuen Arbeitsstelle erwartet würden. Wenn aber - wie vorliegend - der Versicherte in einem solchen Umfang krank sei, dass er überhaupt nicht vermittlungsfähig sei, könne auch das Suchen einer Arbeitsstelle zweifellos erst ab dann verlangt werden, wenn die Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise wiederhergestellt sei. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 20% lasse wohl kaum grössere derartige Bemühungen zu. Dennoch habe der Versicherte sich bis Ende April 2008 an sechs in Betracht fallenden Stellen beworben, was unter den gegebenen, sehr einschränkenden Umständen als ausreichend betrachtet werden müsse. 5. Mit Entscheid vom 8. Januar 2009 wies das KIGA die Einsprache ab. Der Versicherte habe sich im Januar 2008 zweimal, in den Monaten Februar und März 2008 jeweils einmal sowie im April 2008 wieder zweimal um Arbeit bemüht. Damit stehe fest, dass er in allen drei Monaten während der Kündigungsfrist weit von den erwähnten vier Arbeitsbemühungen entfernt gewesen sei. Dem Versicherten sei es darüber hinaus offenbar nicht gelungen, die Beurteilung von Dr. med. … vom 14. März 2008, wonach er zu 100% arbeitsfähig sei, zu widerlegen, womit er ab Mitte März 2008 in der Lage gewesen sein sollte, noch weitaus mehr Arbeitsbemühungen vorzunehmen. 6. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte mit Eingabe vom 9. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid des KIGA vom 8. Januar 2009 und damit die Verfügung vom 9. Juni 2008 sowie die Einstellung in der Anspruchsberechtigung seien aufzuheben. Indem sich die Vorinstanz zu Unrecht darauf berufe, der Beschwerdeführer sei ab 15. März 2008 wieder voll arbeitsfähig gewesen, setze sie sich in Widerspruch mit der Auffassung der Arbeitslosenkasse. Weiter gehöre der Beruf des Forstingenieurs eher zu den selteneren Berufen, weshalb es praktisch ausgeschlossen sei, im gleichen und auch nur in beruflich benachbarten Bereichen so viele Stellenausschreibungen zu finden, wie Arbeitsbemühungen verlangt würden. Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen bis 7. März 2008 voll arbeitsunfähig und somit auch vermittlungsunfähig gewesen. In dieser Zeit hätten von ihm gar keine Arbeitsbemühungen verlangt werden können und

der Vorwurf ungenügender Arbeitsbemühungen im Februar falle schon daher weg. Ab 7. März 2008 sei er immer noch zu 80% arbeitsunfähig gewesen. Mit einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 20% hätte der Beschwerdeführer überhaupt nicht zu Arbeitsbemühungen angehalten werden können; es fehle hierbei an der Verwertbarkeit sowie an den Erfolgsaussichten. Selbst bei gegenteiliger Auffassung könnten entsprechend der Arbeitsfähigkeit wohl auch nur 20% des sonst üblichen Ansatzes verlangt werden, was bei vier Arbeitsbemühungen noch 0.8 Arbeitsbemühungen hiesse. Der Beschwerdeführer habe aber in den Monaten Februar bis April 2008 unbestrittenermassen Arbeitsbemühungen über diesem zumutbarerweise zu fordernden Ansatz vorgewiesen. Und dabei sei noch nicht einmal berücksichtigt, dass Arbeitsstellen auf seinem Berufsgebiet schon grundsätzlich rar seien. 7. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2009 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im Januar 2008 die Kündigung per Ende April 2008 erhalten habe. Weiter sei in Übereinstimmung mit der Arbeitslosenkasse von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 100% bis zum 6. März 2008, von 80% vom 7. März 2008 bis zum 15. Juni 2008 und von 70% ab dem 16. Juni 2008 auszugehen. Dies entspreche den Angaben im Arztzeugnis von Dr. med. … vom 26. Juni 2008. Für die notwendigen Arbeitsbemühungen im entscheidenden Zeitraum vom 7. März 2008 bis zum 30. April 2008 gelte somit eine Arbeitsunfähigkeit von 80%. Die vier Arbeitsbemühungen, die der Personalberater des Beschwerdeführers bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% verlangt habe, seien angemessen. Mache der Beschwerdeführer nun geltend, folglich könnten bei einer Arbeitsfähigkeit von 20% bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 80% auch nur 0.8 Arbeitsbemühungen (20% von 4) verlangt werden, so sei diese Berechnung bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei den vier Arbeitsbemühungen bei der 70%-igen Arbeitsunfähigkeit die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits angemessen berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für allfällige Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, eine der raren Stellen in seinem bisherigen Berufsfeld zu finden. Gehe man also von einer für den konkreten Fall angemessenen Anzahl von vier Arbeitsbemühungen

bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% aus, rechtfertige sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80% für den vorliegend relevanten Zeitraum vom 7. März 2008 bis zum 30. April 2008 allenfalls eine weitere Reduktion auf drei verlangte Arbeitsbemühungen pro Monat. Unbestritten und aufgrund der Akten sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum lediglich drei Arbeitsbemühungen getätigt habe, womit er die verlangte und angemessene Anzahl Arbeitsbemühungen offensichtlich nicht erreicht habe, weshalb er in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sind. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 2'938.-- und wird ihm im Umfang von 80% entschädigt. Dies entspricht gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) einem Taggeld von Fr. 108.30 (Fr. 2'938.-- : 21.7 Tage x 0.8). Mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was einem Streitwert von Fr. 433.20 (Fr. 108.30 x 4 Tage) entspricht. Da sich vorliegend zudem keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des KIGA vom 8. Januar 2009 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 9. Juni 2008. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

b) Von der Vorinstanz anerkannt und somit unbestritten ist, dass in der vorliegend für die notwendigen Arbeitsbemühungen relevanten Zeit vom 7. März 2008 bis zum 30. April 2008 gemäss Arztbericht von Dr. med. … vom 26. Juni 2008 von einer 80%-igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Weiter erachtet die Vorinstanz auch die vom Personalberater des Beschwerdeführers verlangten vier Arbeitsbemühungen bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 16. Juni 2008 für angemessen und nicht zu beanstanden. 3. a) Der Versicherte ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamts alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufs. Er hat laut Art. 26 Abs. 2bis AVIV für jede Kontrollperiode den Nachweis über seine persönlichen Arbeitsbemühungen zu erbringen. b) Bei Art. 17 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu verkürzen. Dabei ist prinzipiell zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht jemand hat, eine Stelle zu finden. Lehre und Rechtsprechung haben sowohl qualitative wie auch quantitative Kriterien entwickelt, die im Einzelfall die Beurteilung, ob der Betroffene genügend persönliche Arbeitsbemühungen erbringen kann, erleichtern. So fordert das Verwaltungsgericht in konstanter Praxis, dass mindestens acht bis zehn persönliche Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen sind, damit sie als in quantitativer Hinsicht genügend gelten (PVG 1996 Nr. 96, 1985 Nr. 78). Bei den eingereichten Bewerbungen ist sodann nicht nur die Quantität von

Bedeutung, sondern auch deren Qualität (BGE 112 V 217 E. 1b). Es sind dabei die objektiven und die subjektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie lange die Arbeitslosigkeit dauert und wie die Chancen für die betreffende Person auf dem Arbeitsmarkt stehen. Dabei ist auch dem Alter, der Mobilität, allfälligen Sprachschwierigkeiten oder Behinderungen der versicherten Person Rechnung zu tragen (VGE S 00 56). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bemühungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht genügend sind, steht der verfügenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die persönlichen Arbeitsbemühungen werden jedoch recht streng beurteilt. c) In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und April 2008 bzw. im Zeitraum vom 7. März 2008 bis zum 30. April 2008 lediglich drei Arbeitsbemühungen (eine im März sowie zwei im April) getätigt hat. Das ist bereits in quantitativer Hinsicht ungenügend; und zwar sowohl gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach mindestens acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen sind, als auch angesichts dessen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall drei Arbeitsbemühungen pro Monat für angemessen erachtet hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80% könnten folglich auch nur 20% des sonst üblichen Ansatzes von vier Arbeitsbemühungen pro Monat, somit 0.8 Arbeitsbemühungen pro Monat, verlangt werden, verkennt er, dass bei der Festsetzung von vier Arbeitsbemühungen pro Monat bei einer Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 16. Juni 2008 die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bereits angemessen berücksichtigt worden ist. Daher gelangt das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss, dass sich bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80% höchstens eine weitere Reduktion auf drei monatliche Arbeitsbemühungen rechtfertigen lässt. Dies ist im Übrigen auch unter Berücksichtigung des Grades der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zumutbar und nicht zu beanstanden, hätte er doch nicht einmal eine Arbeitsbemühung pro Woche tätigen müssen.

d) Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er mit einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 20% überhaupt nicht zu Arbeitsbemühungen hätte angehalten werden dürfen, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Die geringe Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mag wohl das Finden einer neuen Arbeitsstelle, nicht aber das Bemühen um Abwendung der Arbeitslosigkeit erschwert haben, was vorliegend allein von Bedeutung ist (ARV 1980 N 45 S. 112 E. 2). Massgebend ist einzig die ausreichende Intensität der Bemühungen und nicht deren Erfolg (VGU S 01 211 E. 2). Der Beschwerdeführer ist zudem im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht verpflichtet, auch ausserhalb seines angestammten Berufs eine Stelle zu suchen. Er hat sich bei seinen Bemühungen lediglich auf Stellenangebote in seiner Branche als Forstwart bzw. dieser Branche berufsnahe Stellen beschränkt, womit er seiner Schadenminderungspflicht nur in ungenügender Weise nachgekommen ist. Somit kann er auch aus dem Einwand, es sei praktisch ausgeschlossen, in seinem angestammten Beruf bzw. in beruflich benachbarten Bereichen so viele Stellenausschreibungen zu finden, wie Arbeitsbemühungen verlangt würden, nichts zu seinen Gunsten herleiten. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, seine Arbeitsbemühungen auch auf andere bzw. branchenfremde Arbeitsstellen auszuweiten, deren Ausübung ihm aufgrund seiner Fähigkeiten oder seiner Ausbildung möglich und zumutbar gewesen wäre. Derartige Arbeitsbemühungen wurden vom Beschwerdeführer jedoch nicht getätigt. Er hat mit anderen Worten nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Insgesamt erweisen sich seine Arbeitsbemühungen somit nicht nur in quantitativer Hinsicht, sondern auch hinsichtlich deren Intensität als ungenügend, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgte. 4. a) Zu prüfen bleibt, ob der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung auch hinsichtlich der Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt sind. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Den Verfügungsinstanzen steht hierbei ein grosser

Ermessensspielraum zu, wobei der Versicherte vor allem bei fehlenden oder ungenügenden Arbeitsbemühungen erst einmal im Bereich des leichten Verschuldens eingestellt werden soll (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1987, Art. 30 N 52). b) Das KIGA hat den Beschwerdeführer für 4 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und damit eine Sanktion im unteren Bereich des leichten Verschuldens gewählt. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in der streitbezogenen Kontrollperiode lediglich drei anstelle von mindestens sechs - Arbeitsbemühungen getätigt hat, ist die verfügte Einstellungsdauer nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers durchaus angemessen. Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung erweisen sich somit in allen Punkten als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung - gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kostenlos ist. Dem obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde am 22. Dezember 2009 gutgeheissen (8C_583/2009).

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