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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 12.04.2010 S 2009 190

April 12, 2010·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,804 words·~19 min·8

Summary

Versicherungsleistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 09 190 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 12. April 2010 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. … wurde am … 1951 geboren. Er arbeitet als Aussendienstmitarbeiter bei der … AG (nachfolgend … genannt), bei welcher er auch obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert ist. Am 9. Dezember 2002 erlitt der Versicherte einen Verkehrsunfall, welcher eine Fraktur des rechten Kleinfingers sowie eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) leichten Grades zur Folge hatte. 2. Am 28. Juli 2007 erlitt der Versicherte einen Treppensturz. Mit Arztzeugnis vom 13. August 2007 diagnostizierte Dr. med. … eine schwere Distorsions- Kontusion der HWS mit traumatischer Unkovertebralarthrose C6/7 mit Wurzelkompression. In der Folge übernahm die … die Kosten für die Heilbehandlung und richtete Taggeldleistungen aus. 3. In der Folge wurden mehrere medizinische Abklärungen getätigt. Unter anderem wurde ein Gutachten von Dr. med. … vom 5. März 2008 und eine neurologische Beurteilung von Prof. Dr. med. …, Chefarzt Neurologie der Klinik …, vom 14. April 2008 eingeholt. Im Weiteren wurde ein ärztlicher Zusatzbericht von Dr. med. … vom 26. April 2008 zu den Akten genommen. In letzterem nahm Dr. med. … zur Beurteilung der Klinik … sowie zu den sich auf den Verkehrsunfall vom 9. Dezember 2002 beziehenden Akten Stellung. Er kam zum Schluss, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um den schicksalhaften Verlauf des Vorzustandes handle und die Behandlung des unfallbedingten Beschwerdeschubs nach 6 Monaten (anfangs 2008) hätte abgeschlossen werden können. Ferner führte Dr. med. … sinngemäss aus,

dass die vom Versicherten geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folgen des Unfalles zu gelten hätten. 4. Mit Schreiben vom 2. Mai 2008 setzte die … den Versicherten darüber in Kenntnis, dass zufolge Erreichens des status quo ante/sine die Leistungsvoraussetzung der natürlichen Kausalität entfalle und sie die Einstellung der Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung per 31. Dezember 2005 (recte 31. Dezember 2007) verfügen werde. Bevor die entsprechende Verfügung erlassen werde, räume sie ihm jedoch die Möglichkeit ein, sich zur Sache zu äussern und begründete Einwände zu erheben. In der Folge nahm Dr. med. … zu Gunsten des Versicherten Stellung. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 hielt er zusammenfassend fest, dass das aktuelle Beschwerdebild, der bisherige Verlauf und eventuell künftige Folgeschäden ausschliesslich unfallbedingt seien. Das aktuelle Zustandsbild zeige aber eine erfreuliche Besserungstendenz. Er schliesse daher nicht aus, dass mit der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit in den kommenden Wochen gerechnet werden könne. 5. Am 1. September 2008 verfügte die … die Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2008. Zur Begründung stützte sie sich auf den Zusatzbericht von Dr. med. … vom 26. April 2008. Daraus ergebe sich, dass ab Februar 2008 die Unfallfolgen abgeklungen seien und sich der Gesundheitszustand des Versicherten auch ohne den Unfall identisch zeigen würde. Dagegen erhob der Versicherte am 29. September 2008 Einsprache, mit dem Antrag um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Er brachte vor, dass er vor dem Unfall vom 28. Juli 2007 weder Nackenbeschwerden gehabt hätte noch diesbezüglich ärztlich behandelt worden sei. Im Weiteren brachte der Versicherte vor, dass er am 15. Juli 2008 seine Arbeit wieder vollständig aufgenommen habe, weshalb die … bis zu diesem Zeitpunkt auch die Taggeldleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen habe.

6. Am 25. Juni 2009 unterbreitete die … dem Versicherten ein Angebot für eine vergleichsweise Erledigung. Dieses beinhaltete eine Zahlung von Fr. 4’000.-an den Versicherten, sofern dieser die Einsprache zurückziehe. Im Falle des Einverständnisses sei ein Vergleichsexemplar unterzeichnet zu retournieren. Treffe innert der angesetzten Frist keine Reaktion ein, werde ein Einspracheentscheid erlassen. Nach beantragter und gewährter Fristerstreckung teilte der Versicherte der … mit, dass er den ihm unterbreiteten Vergleichsvorschlag in der bestehenden Form nicht annehmen könne. Mit Schreiben vom 15. September 2009 hielt die … nochmals an ihrem Vergleichsangebot fest. Daraufhin teilte der Versicherte der … mit, dass er der Vergleichsofferte nur unter den von ihm im Schreiben vom 16. Oktober 2009 aufgeführten Bedingungen zustimmen werde. 7. Mit Einspracheentscheid vom 5. November 2009 wies die … die Einsprache des Versicherten vom 29. September 2008 ab. Zur Begründung für den Erlass des Einspracheentscheides führte sie im Wesentlichen aus, mit Schreiben des Versicherten vom 16. Oktober 2009 sei der Vergleich mangels Einigung gescheitert. Bezüglich der Leistungseinstellung sei festzuhalten, dass es zwischen den nach dem 31. Januar 2008 geklagten Beschwerden des Versicherten und dem Unfall vom 28. Juli 2007 sowohl am natürlichen als auch am adäquaten Kausalzusammenhang fehle, weshalb die Einsprache abzuweisen sei. 8. Dagegen erhob der Versicherte am 7. Dezember 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit dem Antrag um Aufhebung des Einspracheentscheids und Feststellung, dass der von der Beschwerdegegnerin angebotene Vergleich zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 fristgerecht die Annahme des von der Beschwerdegegnerin unterbreiteten Vergleichsangebotes erklärt habe. Bei den darin festgehaltenen "Bedingungen" handle es sich weder um Bedingungen im rechtstechnischen Sinn noch um die Beifügung oder Abänderung von Inhaltselementen zur Vergleichsofferte. Im Weiteren habe er das Zustandekommen des Vergleichs nicht vom Eintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht,

woraus zu schliessen sei, dass er keine Suspensivbedingung im rechtstechnischen Sinn gestellt habe. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die von ihm unterbreiteten "Bedingungen" seien bereits aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2009 erfüllt worden oder hätten zufolge zwingender Gesetzesvorschrift keinerlei Bestätigung durch die Beschwerdegegnerin bedurft. Somit sei der Vergleich rechtsgültig zustande gekommen, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei. 9. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung brachte sie vor, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 lediglich die dem Einspracheentscheid vorausgegangenen Vergleichsverhandlungen angefochten. Diese seien jedoch nicht Gegenstand des Einspracheentscheids gewesen, weshalb es an einem Anfechtungsobjekt fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass sie dem Schreiben vom 25. Juni 2009 den schriftlichen "Vergleichs-Vertrag" im Doppel beigelegt habe. Der Beschwerdeführer sei ersucht worden, im Falle seines Einverständnisses ein unterzeichnetes Vertragsexemplar zu retournieren. Mit Schreiben vom 26. August 2009 habe er das Vergleichsangebot jedoch abgelehnt und einen Gegenvorschlag unterbreitet, welchem sie nicht zugestimmt hätte. Da der Beschwerdeführer den von ihr offerierten Vergleich vom 25. Juni 2009 mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 erneut nicht annehmen wollte, sondern die Annahme an Bedingungen knüpfte, sei sie zur Einsicht gelangt, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert seien, zumal auch das Vergleichsformular nicht unterschrieben retourniert worden sei. Die Formulierung der Bedingungen sei zudem auslegungsbedürftig und hätte Spielraum für Interpretationen und Implikationen zugelassen. Aus diesem Grund sei keine vergleichsweise Einigung zustande gekommen, weshalb der Einspracheentscheid zu Recht erlassen worden sei. Da sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt des Einspracheentscheides nicht auseinandersetze, sei dieser in formelle Rechtskraft erwachsen.

10. Am 11. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik einreichen, mit welcher er an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren festhielt. Ergänzend brachte er vor, dass das von ihm geltend gemachte Zustandekommen des Vergleichs den Rückzug der Einsprache zur Folge gehabt hätte. Somit hätte keinerlei Veranlassung oder Befugnis zum Erlass eines Einspracheentscheids bestanden, weshalb auf die Frage des Zustandekommens des Vergleichs notwendigerweise einzutreten sei. Der Einspracheentscheid habe somit als Anfechtungsobjekt zu gelten. Zudem sei der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass das angebliche Nichtzustandekommen des Vergleichs nicht bereits aus dem Umstand resultiere, dass er das Vergleichsformular nicht unterzeichnet retourniert habe. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 sei dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit genüge getan worden. Im Weiteren ergänzte und vertiefte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. 11. Mit Duplik vom 20. Januar 2010 hielt die Beschwerdegegnerin an den in der Vernehmlassung gestellten Rechtsbegehren fest. Ergänzend brachte sie vor, dass sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gehalten gewesen sei, den Sinn des Schreibens vom 16. Oktober 2009 durch Auslegung zu ermitteln. Zudem sei eines der vertraglichen Essentialia für das Zustandekommen des Vergleichs der explizite Einspracherückzug durch den Beschwerdeführer gewesen. Dem Schreiben vom 16. Oktober 2009 sei dieser Punkt indessen gerade nicht zu entnehmen, weshalb die vom Beschwerdeführer gestellten "Bedingungen" gerade nicht identisch mit der ursprünglichen Vergleichsofferte vom 15. Juni 2009 gewesen seien. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die zwischen den Parteien geführten Vergleichsverhandlungen nicht Gegenstand des Einspracheentscheides gewesen seien. Mangels eines Anfechtungsgegenstands sei daher nicht auf die Beschwerde einzutreten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin

kann vorliegend jedoch nicht von einem fehlenden Anfechtungsgegenstand ausgegangen werden. So haben die angeblich gescheiterten Vergleichsverhandlungen gerade Anlass zum Erlass des Einspracheentscheides gegeben. Dies hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (vgl. dort lit. N., S. 3) denn auch ausdrücklich festgehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet somit der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2009. b) Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde vom 7. Dezember 2009 lediglich die Vergleichsverhandlungen beziehungsweise das Nichtzustandekommen des Vergleichs angefochten. Zur Einstellung der Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung mangels eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs äusserte er sich indessen nicht. Somit ist nachfolgend nur zu prüfen, ob, wie der Beschwerdeführer geltend macht, der Vergleich zustande gekommen ist. Wäre dies zu bejahen, hätte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid nicht erlassen dürfen, weshalb dieser aufzuheben und die Sache zum Erlass einer Verfügung gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen wäre. 2. a) Nach dem auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Art. 50 Abs. 1 ATSG können Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden. Gemäss Abs. 2 hat der Versicherungsträger den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen, wobei diese Bestimmungen sinngemäss im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren gelten (Abs. 3). Art. 50 ATSG bildet demzufolge die gesetzliche Grundlage zur (vorzeitigen) Beendigung sozialversicherungsrechtlicher Verfahren durch Vergleich, sei es im Verfügungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahren. Der Wortlaut von Art. 50 Abs. 1 ATSG ist dabei klar, soweit er die Vergleichszulässigkeit auf Sozialversicherungsleistungen beschränkt. Darunter ist die Gesamtheit aller Geld- oder Sachleistungen im Sinne von Art. 14 f. ATSG zu verstehen, die ein Versicherungsträger nach Massgabe der im

Gebiet der jeweiligen Sozialversicherung geltenden Gesetzes- und Verordnungsvorschriften bei Eintritt eines Versicherungsfalls zu erbringen hat (BGE 122 V 136 E. 1, 120 V 448 E. 2a/bb; sowie Urteil Bundesgericht vom 30.08.2005 [K 29/05] E. 2.2 und 4.1). Eine am Vergleich beteiligte Partei kann denselben nur wegen Willens- und Verfahrensmängeln oder Rechtsverletzungen anfechten. Ausgeschlossen ist hingegen eine Prüfung bzw. Kontrolle des Sachverhalts oder der Angemessenheit eines Vergleichs (vgl. Kieser, Kommentar ATSG, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 7 f. zu Art. 50). Einem gültig zustande gekommenen Vergleich kommt im Grundsatz dieselbe rechtsverbindliche Wirkung wie einem rechtskräftigen Urteil bzw. Entscheid zu. b) Mangels Regelung betreffend des Zustandekommens eines Vergleichs über sozialversicherungsrechtliche Leistungen im öffentlichen Recht ist das Privatrecht zur Lückenfüllung analog anwendbar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 305). Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ist für eine vertragliche Bindung der Austausch von übereinstimmenden Willensäusserungen der Parteien erforderlich. Wird im Nachhinein streitig, ob die Parteien übereinstimmende Willenserklärungen ausgetauscht haben, so kommt es auf die Übereinstimmung der wirklichen Willen an, soweit feststeht, dass jede Partei die andere tatsächlich richtig verstanden hat. Soweit dies nicht feststeht, findet das Vertrauensprinzip Anwendung (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003, N 224 f.). Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durften und mussten (BGE 126 III 380, 128 III 422). Dieses Prinzip ist eine Auslegungsregel, die sich unmittelbar auf die einzelnen Willenserklärungen bezieht. Das Vertrauensprinzip gibt Aufschluss über den Erklärungscharakter eines bestimmten Verhaltens und den Erklärungsinhalt. Die Geschäftsauslegung hat demnach nicht dem wirklichen Willen des Erklärenden zu folgen. Massgeblich ist vielmehr der objektive Sinn seines Erklärungsverhaltens. Das bedeutet aber nicht, dass die Person des Erklärenden unberücksichtigt bleibt

und der Empfänger zu Lasten des Erklärenden begünstigt wird. Denn als verständig und redlich Urteilender hat sich der Empfänger in den Grenzen zumutbarer Sorgfalt darum zu bemühen, dass er den Erklärenden tatsächlich richtig versteht (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., N 207 f.). Ob ein Rechtsfolgewille oder Geschäftswille tatsächlich geäussert und vom Erklärungsempfänger übereinstimmend mit dem Erklärenden verstanden wurde, ist eine Tatfrage, welche vom kantonalen Sachrichter grundsätzlich abschliessend zu beurteilen ist. Rechtsfrage ist dagegen, wie die Geschäftspartner die gegenseitigen Willensäusserungen nach Treu und Glauben verstehen durften und mussten (BGE 113 II 50, 116 II 695). 3. Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer folgendes Vergleichsangebot: „Vergleich zwischen … und … betreffend Folgen des Unfalls vom 28.07.2007 (20077437232) 1. Die … richten dem Versicherten auf das Konto-Nr. … bei der Graubündner Kantonalbank den Betrag von CHF 4'000.00 aus. 2. Der Versicherte zieht durch die Unterzeichnung dieses Vergleichs seine am 29. September 2008 erhobene Einsprache gegen die leistungseinstellende Verfügung vom 1. September 2008 zurück. 3. Mit der Unterzeichnung des Vergleichs, der Zahlung der vereinbarten Summe und dem Einspracherückzug durch den Versicherten erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 28. Juli 2007 auseinandergesetzt. 4. (Parteikosten) 5. (Gerichtskosten) …, 25. Juni 2009 … Sign.: …, RA lic. iur. …“ Mit Schreiben vom 26. August 2009 lehnte der Beschwerdeführer das Vergleichangebot ab. In der Folge (Schreiben vom 15. September 2009) hielt

die Beschwerdegegnerin ihrerseits nochmals am Vergleichsvorschlag vom 25. Juni 2009 fest und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass ohne Einigung bis am 16. Oktober 2009 der Einspracheentscheid erlassen werde. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass wenn später behandlungsbedürftige Beschwerden auftreten sollten, diese unter dem Titel Rückfall/Spätfolgen zu prüfen seien. Das Sozialversicherungsrecht verbiete wegen des Legalitätsprinzips sowohl Kulanzzahlungen wie auch pauschale prognostische Leistungszahlungen. Daraufhin setzte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 darüber in Kenntnis, dass er das von ihr unterbreitete Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 unter bestimmten Bedingungen annehme. So möchte die Beschwerdegegnerin bestätigen, dass sie seinen Fall gemäss Schreiben vom 15. September 2009 als vollumfänglich abgeschlossen betrachte. Zudem stelle die angebotene Zahlung von Fr. 4'000.-- ausschliesslich eine pauschale Abgeltung von den zwischen dem Unfallereignis und dem inzwischen eingetretenen Abschluss seines Falles aufgelaufenen Kosten beziehungsweise Deckungsansprüchen dar. Im Weiteren komme dem Abschluss des vorliegenden Vergleichs sowie der Zahlung von Fr. 4'000.-- keine präjudizielle Wirkung hinsichtlich der Prüfung von allfälligen nach Abschluss seines Falles eintretenden und behandlungsbedürftigen Beschwerden zu. Abschliessend ersuchte er die Beschwerdegegnerin, diese Punkte unterschriftlich zu bestätigen. 4. a) Durch den Erlass des Einspracheentscheides vom 5. November 2009 bekundete die Beschwerdegegnerin, dass sie das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2009 nicht als uneingeschränkte Zustimmung zu ihrem Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 betrachtet hatte. Somit ist beweismässig kein tatsächlich erklärter Geschäftswille der Beschwerdegegnerin festzustellen. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 16. Oktober 2009 ein Verhalten an den Tag gelegt hat, durch welches die Beschwerdegegnerin auf die Annahme der Vergleichsofferte durch den Beschwerdeführer schliessen durfte und musste, ist anhand des Vertrauensprinzips zu prüfen. Massgebend sind die Umstände, die den

Parteien im fraglichen Zeitpunkt bekannt oder für sie erkennbar waren sowie der Verständnishorizont der Beschwerdegegnerin. Dabei sind wiederum Tatfragen, was die Parteien im damaligen Zeitpunkt wussten und erkannten, wie der äussere Handlungsablauf erfolgte sowie welche Umstände beweismässig erstellt sind und damit für die normative Auslegung tatsächlich in Betracht gezogen werden können (BGE 107 II 418; 116 II 695). b) Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 wollte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bestätigt haben, dass letztere den Versicherungsfall (Nr. 2007 7437232) nach erfolgter Zahlung von Fr. 4'000.-- als vollumfänglich abgeschlossen betrachte. In Ziffer 3 des Vergleichsangebotes vom 25. Juni 2009 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit der Unterzeichnung des Vertrages, der Zahlung der vereinbarten Summe und dem Einspracherückzug durch den Beschwerdeführer alle Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 28. Juli 2007 per Saldo abgegolten seien. Diese Ausführung impliziert, dass auch die Beschwerdegegnerin den Fall nach erfolgter Zahlung und dem Beschwerderückzug als abgeschlossen betrachtet hätte. Die Beschwerdegegnerin hätte somit mit der ihr zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich wiederholte, was sie bereits in Ziffer 3 des Vergleichsangebotes ausgeführt hatte. Somit musste die Beschwerdegegnerin in guten Treuen annehmen, dass der Beschwerdeführer ihr Vergleichsangebot bezüglich des oben erörterten Punktes akzeptierte. c) In einem zweiten Punkt wollte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bestätigt haben, dass die Zahlung von Fr. 4'000.-ausschliesslich eine pauschale Abgeltung von zwischen dem Unfallereignis und dem inzwischen eingetretenen Abschluss seines Falles aufgelaufenen Kosten darstelle. Ziffer 3 des Vergleichsangebotes ist nicht zu entnehmen, ob durch die Zahlung von Fr. 4'000.-- lediglich die vor dem Abschluss des Falles aufgelaufenen Kosten oder auch zukünftige Kosten abgegolten sein sollten. Mit Schreiben vom 15. September 2009 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer indessen mit, dass die Zahlung von Fr. 4'000.-keineswegs als Abgeltung für zukünftige behandlungsbedürftige

Beschwerden zu gelten hätte und diese unter dem Titel Rückfall/Spätfolgen zu prüfen seien. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen und müssen, dass der Beschwerdeführer die Zahlung von Fr. 4'000.-- ebenfalls nicht als Abgeltung für zukünftig geklagte Beschwerden verstand und diesbezüglich das Vergleichsangebot annahm. Folglich liegt zwischen den Parteien ein auf dem Vertrauensprinzip beruhender rechtlicher Konsens vor. d) In einem letzten Punkt wollte sich der Beschwerdeführer versichern, dass dem Abschluss des Vergleiches keine präjudizielle Wirkung zukomme und ihm weiterhin ein Anspruch auf erneute Überprüfung zukünftig auftretender Beschwerden zustehe. In Ziffer 3 des Vergleichsangebots vom 25. Juni 2009 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass mit der Unterzeichnung des Vergleiches, der Zahlung von 4'000.-- und dem Einspracherückzug durch den Beschwerdeführer die Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 28. Juli 2007 abgegolten seien. Dadurch brachte die Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass sich die Abgeltungszahlung lediglich auf den durch den am 28. Juli 2007 erfolgten Treppensturz ausgelösten Versicherungsfall Nr. 2007 7437232 bezieht. Im Weiteren wies die Beschwerdegegnerin im Begleitschreiben zum Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 darauf hin, dass einer allfälligen vergleichsweisen Lösung keine präjudizielle Wirkung zukomme. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass für die Beschwerdegegnerin hätte erkennbar sein müssen, dass der Beschwerdeführer die Abgeltungszahlung auf den vorliegenden Fall beschränken wollte und er lediglich wiederholte, was schon in Ziffer 3 der Vergleichsofferte vom 25. Juni 2009 ausgeführt wurde. Unter Berücksichtigung der ihr zumutbaren Sorgfalt hätte die Beschwerdegegnerin somit davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer ihr Vergleichsangebot auch diesbezüglich akzeptierte. Dass dem Beschwerdeführer durch den Abschluss des Vertrages die Überprüfung von zukünftig auftretenden Beschwerden nicht verwehrt sein sollte, legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. September 2009 ausdrücklich dar. Aufgrund der beschwerdeführerischen Willenserklärung hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung von zukünftigen Beschwerden durch

einen allfälligen Abschluss des Vertrags ebenfalls nicht wegbedingen wollte. Bezüglich dieses Vertragspunktes legte der Beschwerdeführer demnach ein Verhalten an den Tag, aus dem die Beschwerdegegnerin in guten Treuen auf das Vorhandensein eines Abschlusswillens hätte schliessen müssen. 5. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 wünschte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die unterschriftliche Bestätigung der von ihm darin aufgeführten Vertragspunkte. Nachfolgend stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dieses Erklärungsverhalten nach dem Vertrauensprinzip dennoch als Zustimmung zum Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 verstehen durfte. Wie oben (vgl. E. 4.b-d) dargelegt, hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Bestätigung von Vertragspunkten wünschte, die sie bereits im Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 ausgeführt hatte. Daher hätte die Beschwerdegegnerin auch erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer mit der im Schreiben vom 16. Oktober 2009 gewünschten unterschriftlichen Bestätigung lediglich die Bescheinigung jener Punkte forderte, welche die Beschwerdegegnerin im Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 ihrerseits bereits unterschriftlich bestätigt hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte die Beschwerdegegnerin als verständig und redlich Urteilende in guten Treuen erkennen müssen, dass sie die vom Beschwerdeführer gestellten "Bedingungen" bereits mit dem Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 erfüllt hatte und der Beschwerdeführer zur Annahme ihres Vergleichsangebots gewillt war. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2009 die bereits im Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 festgehaltenen Vertragspunkte lediglich wiederholte. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin als verständig und redlich Urteilende, mit der ihr zumutbaren Sorgfalt, den Willen des Beschwerdeführers zum Abschluss des Vertrages erkennen können und müssen. Daraus ergibt sich, dass sich die Parteien im vorliegenden Fall im Sinne eines rechtlichen Konsens geeinigt haben. Das Argument der Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Oktober 2009 aufgeführten "Bedingungen" würden eine

inhaltliche Änderung des Vergleichsangebots vom 25. Juni 2009 darstellen, ist somit nicht zu hören. Die Erkenntnis, dass ein rechtlicher Konsens gegeben ist, vermag auch das in der Duplik vom 20. Januar 2010 von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, wonach mangels Erwähnung des Einspracherückzugs im Schreiben von 16. Oktober 2009 ein für das Zustandekommen eines Vergleiches notwendiges Essentialium fehle, nicht zu erschüttern. So führte der Beschwerdeführer in erwähntem Schreiben aus, dass er dem Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 nur unter den von ihm ausgeführten "Bedingungen" zustimme. Die Beschwerdegegnerin hätte somit erkennen müssen, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte nicht auf den Einspracherückzug bezogen und er diesen nicht bemängelte. Folglich hätte sie in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer in den im Vergleichsangebot vom 25. Juni 2009 festgehaltenen Einspracherückzug einwilligte. Aufgrund der Erkenntnis, dass die Beschwerdegegnerin den Willen des Beschwerdeführers zur Annahme des Vergleichsangebotes vom 25. Juni 2009 hätte erkennen müssen, wäre sie indessen ordnungshalber angehalten gewesen, die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. Oktober 2009 ausgeführten Vertragspunkte zu bestätigen. Dies hat um so mehr zu gelten, als das Angebot zu einer vergleichsweisen Lösung von der Beschwerdegegnerin ausging. 7. Im Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2008 vor, die Vergleichsverhandlungen seien als gescheitert betrachtet worden, da das Vergleichsformular vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben retourniert worden sei. Gemäss Art. 16 Abs. 1 OR wird für einen Vertrag, der vom Gesetz an keine Form gebunden ist, für den die Anwendung einer solchen jedoch vorbehalten worden ist, vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen. Art. 50 ATSG macht die Gültigkeit des Vertrages nicht von einer bestimmten Form abhängig. Das bedeutet, dass sich die Parteien auf die Verwendung einer bestimmten Vertragsform einigen können (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O, N 585 f.). Mit Schreiben vom 25. Juni 2009 bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, dass er im Falle seines Einverständnisses ein Vertragsexemplar unterzeichnet retournieren solle.

Damit bekundete sie den Willen, dass der Vergleich die Form der einfachen Schriftlichkeit zu erfüllen habe. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2009, welches von der Beschwerdegegnerin als Annahme des Vergleichsangebotes vom 25. Juni 2009 hätte verstanden werden dürfen und müssen (vgl. E. 4. b-d und 5.), erfüllt offensichtlich das Erfordernis der Schriftlichkeit. Im Weiteren trägt es die Unterschrift des Beschwerdeführers. Somit erfüllt das vom Beschwerdeführer am 16. Oktober 2009 aufgesetzte Schreiben den Voraussetzungen der einfachen Schriftlichkeit, weshalb das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument nicht zu hören ist. 8. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass der Vergleich gültig zustande gekommen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 5. November 2009 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin hat den Vergleich gemäss Art. 50 Abs. 2 ATSG in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen. 9. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens steht dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Entschädigung zu. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 5. November 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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