S 08 96 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 11. Dezember 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend KVG-Prämien 1. … ist bei der KPT Krankenkasse AG (kurz: KPT) für die obligatorische Krankenpflege versichert. Mit der Zahlung der Prämien kam die Versicherte wiederholt in Verzug, so dass die KPT mehrmals die Betreibung einleiten musste. Für die Prämien der Monate Oktober, November und Dezember 2007 stellte die KPT am 28. Februar 2008 das Betreibungsbegehren über den Betrag von Fr. 806.30 (3 x Fr. 262.10 plus Fr. 20.-- Mahnspesen) ans Betreibungsamt ... Am 7. März 2008 wurde der Zahlungsbefehl (Nr. 2083900) zugestellt, und am 11. März 2008 erhob … Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 1. April 2008 hob die KPT den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete die Versicherte zur Zahlung von Fr. 871.15 (ursprüngliche Forderung plus Fr. 50.- - Betreibungskosten und Fr. 14.85 Zins). 2. Gegen diese Verfügung erhob … am 28. April 2008 Einsprache. Sie machte geltend, sie habe die Forderung am 4. Januar 2008 bezahlt. Zum Beweis legte sie eine Kopie ihres Einzahlungsbüchleins bei, welche für den 4. Januar 2008 eine Zahlung von Fr. 786.30 an die KPT bestätigt. 3. Mit Entscheid vom 4. Juli 2008 wies die KPT Krankenkasse AG die Einsprache ab. Aus dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass am 8. Januar 2008 tatsächlich eine Zahlung über Fr. 786.30 bei der KPT eingegangen sei. Mit dieser Zahlung seien indessen die Prämien der Monate Januar bis März 2007 beglichen worden und nicht die mit der Betreibung Nr. 2083900 eingeforderten Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2007. Wie aus dem Kontoauszug hervorgehe, seien letztere immer noch nicht beglichen.
4. Mit Postaufgabe vom 3. Juli 2008 erhob … gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machte geltend, die Prämien für die Monate Januar bis März 2007 seien bereits im Rahmen einer Lohnpfändung bezahlt worden. Aus der beigelegten Pfändungsurkunde gehe hervor, dass die KTP an der Pfändung teilgenommen habe (Nr. 2071311 / Forderung Zahlungsbefehl: Fr. 806.30 / Restsaldo inkl. Inkasso: Fr. 968.45). 5. Die KPT Krankenkasse AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2008 die Abweisung der Beschwerde. Für die Prämien der Monate Januar bis März 2007 sei die Betreibung Nr. 2071311 eingeleitet worden. Entgegen der Aussage der Beschwerdeführerin seien diese Prämien nicht durch das Betreibungsamt bezahlt worden. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 habe man dem Betreibungsamt mitgeteilt, dass am 8. Januar 2008 eine Zahlung der Versicherten auf die Grundforderung eingegangen sei, welche von der Betreibung Nr. 2071311 in Abzug zu bringen sei. Zur Deckung der Nebenforderung aus der Betreibung Nr. 2071311 habe das Betreibungsamt am 12. Februar 2008 Fr. 194.15 überwiesen (Fr. 20.- Mahnspesen, Fr. 138.60 Betreibungskosten, Fr. 35.55 Zins). 6. In ihrer Replik vom am 5. September 2008 wiederholte … im Wesentlichen die Argumente, welche sie bereits in der Beschwerde geltend gemacht hatte. 7. Die KPT Krankenkasse AG entgegnete in ihrer Duplik vom 3. Oktober 2008, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Pfändungsurkunde besage lediglich, dass die KPT mit ihrer Prämienforderung für die Monate Januar bis März 2007 an der Lohnpfändung teilgenommen habe. Eine Bezahlung durch das Betreibungsamt habe nicht stattgefunden und werde durch die Pfändungsurkunde auch in keiner Weise belegt. Die KPT reichte Auszüge aus den Dokumenten "Geschäftsfall-Tätigkeiten" und "Geschäftsfall- Abschlagsbuchungen" des Betreibungsamtes ein. Sie wies darauf hin, dass darin keine Zahlung des Betreibungsamtes für die Grundforderung vermerkt
sei, hingegen die Zahlung des Restbetrages von Fr. 194.15 zur Deckung der Nebenforderung aus der Betreibung Nr. 2071311. 8. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 hielt … an ihrer Sichtweise fest und reichte verschiedene Dokumente des Betreibungsamtes zu den Akten nach. 9. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 hielt die KPT Krankenkasse AG ebenfalls an ihrem Standpunkt fest. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im vorliegenden Fall sind sich die Parteien in allen relevanten Rechtsfragen einig. Streitig ist hingegen der Sachverhalt, das heisst konkret die Frage, ob die Prämienforderung der KPT für die Monate Oktober bis Dezember 2007 von der Beschwerdeführerin beglichen wurde oder nicht. Im Folgenden wird deshalb der Ablauf der relevanten Vorkommnisse so rekonstruiert, wie sie aus den Akten hervorgehen. 2. Das Betreibungsamt … führt zu jedem Betreibungsfall ein Dokument mit dem Namen "Geschäftsfall Tätigkeiten", in welchem sämtliche den Fall betreffenden Vorkommnisse chronologisch aufgeführt sind, sowie ein Dokument mit dem Namen "Geschäftsfall-Abschlags-Buchungen", worin sämtliche Zahlungen aufgelistet sind. Für den vorliegenden Fall sind diese Dokumente von voller Beweiskraft. Sie stammen von einem unparteiischen, in der Sache kompetenten Dritten und sowohl die Beschwerdeführerin als auch die KPT stützen sich darauf und erheben keine Rügen, was den Inhalt dieser Dokumente betrifft. 3. Zum Geschäftsfall Nr. 2071311 betreffend die Prämien Januar bis März 2007 hat das Betreibungsamt folgende Tätigkeiten vermerkt:
30.05.2007 Eingang Betreibungsbegehren 30.05.2007 Ausstellung Zahlungsbefehl ord. Betreibung 05.06.2007 Zustellung Zahlungsbefehl an Schuldner 20.06.2007 Zustellung Zahlungsbefehl an Gläubiger 06.07.2007 Betreibung in Gruppe eintragen Gruppen Nr. 2070425 06.07.2007 Eingang Fortsetzungsbegehren auf Pfändung 06.07.2007 Mitteilung Pfändungs-Anschluss 06.08.2007 Zustellung Pfändungsurkunde 08.01.2008 Abschlag-Vergütung Fr. 786.30 direkt an Gläubiger bezahlt 06.02.2008 Abschlag-Vergütung Abschlag Schuldner-Zahlung 06.02.2008 Zins-Ende Abschlag Schuldner-Zahlung 06.02.2008 Abschluss Geschäftsfall aufgrund Tilgung Zu diesem Geschäftsfall hat das Betreibungsamt folgende Abschlags- Buchungen notiert: 07.01.2008 Abschlag Schuldner-Zahlung Fr. 60.45 08.01.2008 Abschlag-Vergütung Fr. 786.30 06.02.2008 Abschlag Schuldner-Zahlung Fr. 133.70 06.02.2008 Abschlag Schuldner-Zahlung Inkasso Fr. 10.30 Zur Interpretation dieser beiden Dokumente ist das Schreiben der KPT vom 17. Januar 2008 hinzuzuziehen. Mit diesem Schreiben teilte die KPT dem Betreibungsamt mit, … habe am 8. Januar 2008 Fr. 786.30 auf die Grundforderung und Fr. 0.-- auf die Nebenforderung bezahlt. Die KPT forderte das Betreibungsamt auf, den Betrag im Rahmen der Betreibung Nr. 207311 in Abzug zu bringen. Dieser Aufforderung kam das Betreibungsamt nach, indem es mit Datum vom 8. Januar 2008 eine "Abschlag-Vergütung" eintrug mit dem Vermerk "Fr. 786.30 direkt an Gläubiger bezahlt", und dadurch, dass es den Fall am 6. Februar 2008 durch die Begleichung der Nebenforderung zum Abschluss brachte. 4. Die Zahlung der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2008 wurde demnach klarerweise zur Begleichung der Prämienforderung für die Monate Januar bis März 2007 verwendet. Diese Prämienforderung war entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch offen. Zwar war sie in eine Lohnpfändung
einbezogen, eine Zahlung der Grundforderung durch das Betreibungsamt war indessen nie erfolgt. Dies ergibt sich eindeutig aus den oben zitierten Unterlagen des Betreibungsamtes. Zahlungen des Betreibungsamtes an den Schuldner werden mit dem Titel "Abschlag-Schuldner-Zahlung" aufgeführt. Unter diesem Titel finden sich nur Einträge über insgesamt Fr. 204.45 (Fr. 60.45, Fr. 133.70, Fr. 10.30), welche der Nebenforderung (Mahnspesen und Betreibungskosten) entsprechen. Die Postüberweisung der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2008 wurde demnach zu Recht zur Deckung der Prämienforderung für die Monate Januar bis März 2007 verwendet. 5. Die im Rahmen des Betreibungsverfahrens Nr. 2083900 streitige Prämienforderung der KPT für die Monate Oktober bis Dezember 2007 wurde somit nicht durch die Zahlung vom 4. Januar 2008 beglichen. Da aus den Akten keine sonstige diesbezügliche Zahlung ersichtlich ist, und auch die Beschwerdeführerin keine solche geltend macht, ergibt sich, dass diese Forderung noch offen ist. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.