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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 10.03.2008 S 2008 3

March 10, 2008·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·3,536 words·~18 min·7

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 08 3 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 10. März 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) Der heute 54-jährige … (geb. … 1954) ist verheiratet, von Beruf Landwirt in … und Vater dreier volljähriger Töchter. Infolge anhaltender Rückenprobleme stellte er im April 2005 ein Gesuch um Abgabe von Hilfsmitteln (Mähmaschine/Tauchmixer für seinen Bauernbetrieb), was ihm aber mit dem Hinweis verwehrt wurde, dass er mit seinem Agrarbetrieb kein existenzsicherndes Einkommen erzielen könnte und die beantragten Hilfsmittel (Motormäher und Tauchrührwerk) bei vergleichbaren Betrieben zur Standardausrüstung gehörten. Im Oktober 2005 gelangte der Versicherte erneut an die IV-Stelle Graubünden, und zwar diesmal mit dem Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente (IV-Rente). b) Nach weiteren Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (Austrittsbericht Kantonsspital Chur vom 16.12.2004; Hausarztberichte Dr. … v. 28.04.2005, 02.11.2005 und 29.03.2006; Bericht RAD-Ostschweiz [IV-Stellenärztin Dr. …] vom 09.05.2006) und die wirtschaftlich noch verwertbare Restarbeitsfähigkeit (IV- Abklärungsbericht … vom 18.01.2006; Case Report [Ausdruck 02.06.2006]) teilte die IV-Stelle dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 02.06.2006 mit, dass kein Anspruch auf eine Rente bestehe, da der ermittelte Invaliditätsgrad (IV- Grad) 0% betrage. c) Eine dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle (Vorinstanz) mit Entscheid vom 15.12.2006 ab, wobei ihr aus medizinischer Sicht zusätzlich ein Gutachten der Klinik … vom 07.06.2006 (im Auftrag der Krankenkasse)

und noch ein Kurzbericht des Hausarztes (Dr. …) vom 23.06.2006 zur Verfügung standen. Gestützt auf diese Atteste sei erstellt, dass der Versicherte in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit durchaus noch zu 100% arbeitsfähig sei und ihm ein entsprechender Berufswechsel aufgrund seines Alters (damals 52-jährig) ohne weiteres zumutbar wäre. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. d) Anfangs Januar 2007 teilte der Hausarzt Dr. … der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Juni 2006 markant verschlechtert habe. Die IV-Stelle nahm jenes Schreiben als „Revisionsgesuch“ entgegen und liess weitere Abklärungen über den aktuellen Gesundheitszustand des Gesuchstellers treffen bzw. einholen (neu: Arztzeugnis des Rheumatologen Dr. … vom 05.02.2007; Zusatzbericht Klinik … v. 07.02.2007; Bericht Klinik Gut, St. Moritz, v. 20.02.2007). e) Mit Vorbescheid vom 27.04.2007 stellte die Vorinstanz dem Gesuchsteller sodann eine Viertelsrente rückwirkend ab 01.04.2006 auf der Basis eines IV- Grads von 42% in Aussicht. Sie anerkannte darin, dass dem Versicherten seine bisherige Tätigkeit als Landwirt nicht mehr zumutbar sei und er auch in einer adaptierten Tätigkeit (körperlich leichte/mittelschwere Arbeiten) seit April 2006 lediglich noch zu 50% arbeitsfähig sei. Ausgehend von einem mutmasslichen Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden (sog. Valideneinkommen [VAE]) von Fr. 40'039.55 und einem solchen trotz Behinderungen (sog. Invalideneinkommen [IVE]) von Fr. 23'363.65 laut den schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 04: Tabelle TA1, Anforderungsprofil 4, Pensum 50%, Leidensabzug 10%, Abzug für Teilzeittätigkeit 10%, aufindexiert auf 2006) habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'675.-- bzw. eben ein IV-Grad von 42% resultiert, was zum Bezug einer Viertelsrente berechtige. f) Mit Einwandschreiben vom 23.07.2007 hielt der Versicherte dem Vorbescheid entgegen, dass der ihm zur Verfügung stehende Arbeitsmarkt sehr klein sei und die Verdienstmöglichkeiten unterschiedlich seien. Fahrzeiten von mehr als einer Stunde pro Weg seien seiner Gesundheit nicht zuträglich und

deshalb eine Arbeit ausserhalb des … für ihn nicht zumutbar. Dem besagten Schreiben war noch ein weiterer Bericht der Klinik … vom 18.05.2007 beigelegt worden. g) Mit Verfügung vom 07.12.2007 bestätigte die Vorinstanz den Vorbescheid betreffend Gewährung einer Viertelsrente ab 01.04.2006 mit der Begründung, dass für die festgelegten Verdienstmöglichkeiten der ausgeglichene Arbeitsmarkt massgebend sei und es dem Versicherten zumutbar sei, an einen neuen Arbeitsplatz mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu pendeln. 2. Dagegen erhob der Versicherte am 07.01.2008 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den sinngemässen Begehren um kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Gewährung einer höheren IV-Rente. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass ihn die Klinikärzte in … zu Unrecht als zu 50% arbeitsfähig eingestuft hätten. Er habe sich damals geweigert, noch mehr Medikamente einzunehmen. Überdies sei seine schwere Psoriasis/Arthritis, die ihm Tag und Nacht Dauerschmerzen bereite, bisher in der Zumutbarkeitsbeurteilung überhaupt nicht mitberücksichtigt worden. Der konsultierte Spezialarzt Dr. … habe ihn deswegen im Februar 2007 sogar zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Gleiches habe ihm sein Hausarzt Dr. … im Oktober 2007 attestiert, als er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom im Rahmen einer seronegativen Psoriasisarthopathie diagnostiziert habe (Status nach zweimaliger Diskushernienoperation). Für rückenbelastende Arbeiten sei der Versicherte somit zu 100% arbeitsunfähig, möglich seien nur leichte Aufsichtsarbeiten, weder in stehender noch sitzender Position. 3. In der Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers habe bereits Dr. … im Februar 2007 festgehalten, dass der Versicherte in einer optimal angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch stets noch zu 50% arbeitsfähig sei, was sich mit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Klinikärzte … im selben Monat decken würde. Dabei hätten Letztgenannte auch die seronegative Psoriasisarthropatie in ihrer Schätzung mitberücksichtigt. Sodann habe auch

der RAD-Ostschweiz in der Abschlussbeurteilung vom 18.04.2007 festgehalten, dass der Versicherte in adaptierter Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig sei. 4. Mit Schreiben vom 04.02.2008 (Poststempel) hielt der Beschwerdeführer unverändert an seiner Beschwerde fest, wobei er indes noch eine Kopie einer Verfügung der Arbeitslosenkasse SYNA vom 23.01.2008 nachreichte. Darin wurde ein Anspruch auf ALE wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und Nichtvorliegens eines Grunds für die Befreiung von der Beitragszeit abgewiesen. Vom 20.06.-20.09.2007 sei er als Alphirt tätig gewesen und mache ab 22.09.2007 einen Anspruch auf ALE geltend. Er habe aber nur gut drei Monate Beitragszeit aufzuweisen. Von der Beitragszeit befreit werden könne er nicht, da er zwar als Landwirt zu 100% arbeitsunfähig, in adaptierter Tätigkeit aber medizinisch-theoretisch zu 50% arbeitsfähig sei. Im Schreiben selbst bekräftigte er nochmals, dass sich die realitätsfremde Theorie einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit auf seine finanzielle Lebenssituation fatal auswirke. Eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit sei ihm derzeit aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Er sei im Moment wegen Schmerzen bettlägerig und erhalte schmerzlindernde Spritzen. Ein Arztzeugnis könne beigebracht werden. Sein Leiden habe 2004 begonnen und seit den zwei Rückenoperationen (November/Dezember 2004) könnten die Schmerzen mittels Medikamenten unterdrückt werden. Die Medikamente zeigten aber Nebenwirkungen. Er frage sich darum, ob er über eine Schmerzklinik den Beweis erbringen müsse, dass bei seinen permanenten Schmerzen Tag und Nacht auch leichte Arbeiten praktisch unmöglich seien. Er wolle, dass man seinen Antrag auf Neubeurteilung wegen des sich stark verschlechternden Gesundheitszustands - mit Dauerschmerzen Tag und Nacht seit Juni 2006 – nochmals prüfe und die Minimalrente entsprechend anpasse. 5. Das Schreiben wurde der Vorinstanz noch zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. a) Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ATSG; SR 830.1] und Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bei erwerbstätigen Versicherten erfolgt die Ermittlung der Invalidität in der Regel nach der Methode des Einkommensvergleiches (Art. 16 ATSG; Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei dieser Methode wird das gegenwärtig trotz Behinderung noch zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem ohne Behinderung verglichen, wobei die daraus resultierende Differenz in Prozenten den IV-Grad ergibt. Ist ein Versicherter danach mindestens 40% invalid, so hat er Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Für die Festsetzung des IV-Grads kommt es primär auf die wirtschaftliche Erwerbsunfähigkeit und nicht auf die medizinische Arbeitsunfähigkeit an (PVG 2005 Nr. 11, 1982 Nr. 80; BGE 132 V 395 E. 2.1). Ohne zuverlässige und beweistaugliche Bestimmung der graduellen Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte als Beurteilungsgrundlage ist eine seriöse Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit (IV-Grad) aber zum voraus gar nicht möglich (BGE 125 V 261 E. 4, 122 V 160 f. E. 1c, 115 V 134 E. 2). b) Strittig und zu prüfen ist die Gewährung einer Viertelsrente ab 01.04.2006 auf der Basis eines IV-Grads von 42%, wobei sich die Parteien sowohl bezüglich der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit (Gesundheitsverschlechterung seit Juni 2006) als auch der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Ermittlung des Invalideneinkommens [IVE] nach LSE-Tabellen) bis zuletzt uneins geblieben sind. Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, dass seine Rückenbeschwerden (seronegative Psoriasisarthropatie; Status nach zwei Diskushernienoperationen im Nov./Dez. 2004) mit Dauerschmerzen Tag und Nacht seit Juni 2006 markant zugenommen hätten und daher – unter Berücksichtigung der regional schwierigen Verdienstmöglichkeiten - einen deutlich höheren IV-Grad gerechtfertigt hätten, ist die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten

faktisch seither nicht verändert habe und daher mit Grund von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leidensadäquaten Ersatztätigkeit ausgegangen sowie anhand der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE- Tabellen 2004) für die Schweiz noch auf ein erzielbares IVE von Fr. 23'363.65 erkannt worden sei, was letztlich keinen höheren IV-Grad als 42% ergeben und von Gesetzes einzig zum Bezug einer Viertelsrente berechtigt habe. 2. a) Folgende ärztliche Befunde (Spital-, Klinik-, Facharzt-/Hausarztberichte) sowie weiteren sachdienlichen Abklärungen sind aktenkundig und für die Entscheidfindung von Beutung:  Im Austrittsbericht des Kantonsspitals vom 16.12.2004 wurde festgestellt, dass der Versicherte zwei Wochen nach der Rückenoperation (am 07.12.2004) beschwerdefrei gewesen sei, danach aber wieder am gleichen Ort wie vor der Operation über Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein etc. geklagt habe. Eine rezidive Diskushernie L4/L5 links sei nachgewiesen. Der peri- und postoperative Heilungsverlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Versicherte sei in deutlich gebessertem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. Er sei zunächst (02.12.2004-14.01.2005) als zu 100% arbeitsunfähig (AUF) einzustufen.  Im Bericht vom 28.04.2005 diagnostizierte der Hausarzt Dr. … dem Versicherten einen Status nach zweimaliger Disektomie L4/L5 links wegen paramedialer Diskushernie. Er attestierte dem Patienten sodann zunächst eine 100%-ige AUF (29.09.2004-30.04.2005) und ab 01.05.2005 bis auf weiteres noch eine 50%-ige AUF in seiner früheren Tätigkeit als Landwirt. Der Zustand sei noch besserungsfähig und könne insbesondere durch medizinische Massnahmen verbessert werden; Hilfsmittel würden benötigt. Eine ergänzende Medizinalabklärung sei nicht angezeigt; der Befund zeige eine muskuläre Insuffizienz lumbal.  Im Bericht vom 02.11.2005 hielt Hausarzt Dr. … neu fest, dass er den Versicherten zu 100% AUF (22.09.2004-30.04.2005) und ab 01.05.2005 bis auf weiteres noch zu 80% AUF in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt taxiere. Sein Gesundheitszustand sei mittlerweile stationär [unverändert] und seine Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht [mehr] verbessert werden; jetzt seien berufliche Massnahmen sowie ergänzende medizinische Abklärungen angezeigt. Der Patient leide an chronischen lumbalen Rückenschmerzen ohne radikuläre Zeichen. Eine Steigerung der 20%-igen Arbeitsfähigkeit sei zurzeit nicht möglich. Eine Tätigkeit, die den Rücken absolut nicht belaste, sei möglich, eine sitzende Tätigkeit sei zu vermeiden. Zum Beispiel wäre eine Arbeit an einer Tankstelle zu 100% möglich.

 Im IV-Abklärungsbericht (…) vom 18.01.2006 wurde der Versicherte als Landwirt nur noch zu 28% als leistungs-/arbeitsfähig taxiert bzw. umgekehrt dementsprechend also zu 72% als AUF einstuft.  Laut IK-Auszug vom 06.02.2006 hatte der Versicherte als gesunder Landwirt in den letzten vier Jahren (2000-2003) ein Jahreseinkommen von Fr. 46'425.-- (2000), Fr. 52'500.-- (2001), Fr. 51'155.-- (2002) und Fr. 44'118.-- (2003) erzielt; danach arbeitete er noch im September 04 als Unselbständigerwerbender und verdiente dort total Fr. 1'316.--.  Im Verlaufsbericht vom 29.03.2006 hielt Hausarzt Dr. … erneut fest, der Gesundheitszustand des Versicherten sei stationär sowie die Diagnose unverändert. Die bisherige Tätigkeit als Landwirt sei ihm für leichte Arbeiten noch ca. 4 Stunden pro Tag zumutbar; es bestehe darum eine verminderte Leistungsfähigkeit von rund 50%. Die Arbeitsfähigkeit am bisherigen Arbeitsplatz könne allerdings nicht verbessert werden. Leichte Tätigkeiten, die den Rücken wenig belasteten, wären möglich. Eine solche Arbeit wäre gar ganztags bzw. zu 100% möglich.  Im Case Report [Ausdruck vom 02.06.2006] wurde festgehalten, dass der Versicherte in der bisherigen Tätigkeit ab 01.05.2005 zu 50% arbeitsunfähig sei. In adaptierter Tätigkeit sei er indes wieder zu 100% arbeitsfähig. Die Rückenbeschwerden hielten nach zweimaliger Diskushernienoperation seit Dez. 2004 an. Trotz weiter durchgeführter Therapie bestünde eine aus IV-ärztlicher Sicht nachvollziehbare Einschränkung bei der Arbeit in der eigenen Landwirtschaft, in adaptierter Tätigkeit hingegen werde eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es müssten nun berufliche Massnahmen geprüft werden, so wie dies die IV- Stellenärztin Dr. … am 09.05.2006 angeregt habe. Die bisherige Therapie sei mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit als Landwirt offenbar nicht wirkungsvoll gewesen. Da die Operation vor beinahe 1½ Jahren stattgefunden habe, sei eine durchgreifende Änderung nicht mehr zu erwarten.  Aus dem Gutachten der Klinik … vom 07.06.2006 (im Auftrag der Krankenkasse) geht hervor, dass der Versicherte in der Ergonomieabteilung ein Trainingsprogramm absolviert hatte. Diagnostiziert wurde ein lumbal-vertebral-Syndrom und eine Psoriasis vulgaris an Knie und Ellenbogen beidseits. Für eine behinderungsgeeignete leichte bis mittelschwere Arbeit mit einer Gewichtsbelastung bis 20 kg sei der Versicherte aktuell halbtags (50% = 4 Std.) arbeitsfähig. Vorgeneigte Körperpositionen sollten nur manchmal vorkommen. Nach einer Einarbeitungszeit sollte nach 2-3 Monaten eine 100%-ige Arbeit möglich sein.  Im Kurzbericht vom 23.06.2006 führte der Hausarzt Dr. … aus, dass der Versicherte in seiner Tätigkeit als Landwirt durch das bekannte schwere Rückenleiden erheblich eingeschränkt sei und die chirurgischmedizinischen Massnahmen jetzt erschöpft seien, ohne dass die erhoffte Arbeitsfähigkeit von 50% wieder habe erzielt werden können. Eine

leidensangepasste Tätigkeit wäre ihm zwar zumutbar, angesichts der Wirtschaftslage im … jedoch nicht auffindbar.  Dem Fachattest vom 05.02.2007 des Rheumatologen Dr. … ist zu entnehmen, dass dieser den Versicherten in seiner angestammten Funktion als Landwirt zu 100% AUF einschätzte. Auch für eine mittelschwere Arbeit sei er aufgrund der glaubhaft multifaktoriell bedingten LWS-Beschwerden zu 100% AUF. Für mittelschwere Arbeiten zu 50% müsste er 3-4 Stunden pro Tag stehen, was anhand der objektivierten Befunde nicht möglich sei. Für mittelschwere Arbeiten müsste er Gewichte vom Boden zur Taille von 15 kg und von dort zur Kopfhöhe von 10 kg heben können, und horizontal bis 20 kg, was nicht möglich sei. Lediglich für eine optimal angepasste Tätigkeit – vorzugsweise in geschlossenem beheiztem Raum, wechselnd sitzend-gehend, ohne Bücken und Heben von Lasten – sei er medizinisch-theoretisch zu 50% arbeitsfähig. Im Landwirtschaftsbetrieb könnte er einzig noch die leichtesten Arbeiten maximal halbtags ausüben.  Im Bericht der Klinik … vom 07.02.2007 wurde ausgeführt, dass der Versicherte für seine bisherige Tätigkeit als Landwirt gegenwärtig definitiv arbeitsunfähg sei, für eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit einer Gewichtsbelastung bis max. 20 kg unter Ausschluss vorgeneigten Stehens/Sitzens und Rotationen der Wirbelsäule bei Belastung – sei er indes noch halbtags arbeitsfähig. Eine Verweistätigkeit mit dem angegebenen Arbeitsprofil sei in erreichbarer Nähe des Wohnorts nicht umsetzbar. Es werde eine vorläufige Berentung u. Neuevaluation nach einem Therapiejahr empfohlen.  Der Bericht der Klinik Gut vom 20.02.2007 enthielt keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten.  Mit Abschlussbeurteilung der RAD-Ostschweiz vom 18.04.2007 wurde daran festgehalten, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig sei.  Im Bericht der Klinik … vom 18.05.2007 wurde vermerkt, dass die medizinisch-theoretische Einschätzung einer Restarbeitsfähigkeit von 50% für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zwar übernommen werden könnte, die schwierige Arbeitsmarktsituation im … bei jener Beurteilung aber noch nicht (mit-)berücksichtigt worden sei. - Der Vorbescheid vom 27.04.2007 der IV-Stelle betreffend Viertelsrente bei einem IV-Grad von 42% [VAE: Fr. 40'039.55; IVE Fr. 23'363.65; Minderverdienst Fr. 16'675.- -; keine Härtefallrente] sei zwar ebenfalls Gesprächsthema gewesen. Selbst angesichts der neu vorgebrachten Beschwerden (seronegative Psoriarthopatie; medikamentös behandelte Dauerschmerzen Tag/Nacht) seien nach dreimaliger funktioneller Untersuchung bezüglich Leistungsfähigkeit keine weiteren medizinischen Aspekte mehr hinzuzufügen. Richtig sei aber, dass eine tägliche Fahrzeit von mehr als einer Stunde pro Arbeitsweg für die Gesundheit nicht förderlich wäre und die Leistungsfähigkeit letztlich vermindern würde.

 Mit Schreiben vom 04.10.2007 bekräftigte der Hausarzt Dr. … seinerseits, dass ein chronisches Lumbovertebralsyndrom im Rahmen einer seronegativen Psoriarthopatie und der Status nach zweimaliger Diskushernienoperation bestehe. Für rückenbelastende Arbeiten sei der Versicherte zu 100% arbeitsunfähig, möglich seien nur mehr leichte Aufsichtsarbeiten, ohne stehende oder sitzende Körperpositionen.  Im Case Report [Ausdruck 18.01.2008] wurden die medizinischen Einschätzungen und IV-relevanten Berechnungen – so wie sich bereits im Bericht der Klinik … vom 18.05.2007 genannt wurden – nochmals detailliert und ausgiebig erläutert.  Aus der Verfügung vom 23.01.2008 der Arbeitslosenkasse SYNA geht schliesslich noch hervor, dass der Versicherte im Sommer 2007 während dreier Monate (20.06.-20.09.2007) als Alphirt erwerbstätig war. b) In Würdigung der soeben erwähnten Medizinalberichte und Fakten ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es keine triftigen Gründe gibt, von der schlüssigen, einleuchtenden, umfassenden und absolut widerspruchsfreien Gesamtbeurteilung im Attest der Klinik … (Mai 2007) abzuweichen, wonach eine markante Verschlechterung des Gesundheitszustands beim Beschwerdeführer seit Juni 2006 keineswegs nachgewiesen sei und selbst unter Berücksichtigung der seither zusätzlich geklagten Beschwerden (seronegative Psoriarthopatie [nichtreaktive Schuppenflechte/Krätze]; Dauerschmerzen Tag/Nacht) keine weiteren Beeinträchtigungen - nebst den schon berücksichtigten Rückenproblemen mit Leistungsreduktion bezüglich Hebe-/Tragfähigkeit von schwereren Lasten oder Gütern – immer noch eine Arbeitsfähigkeit von 50% bestünde. Dieser Gesamtbeurteilung – nach dreimaligen Abklärungen im Laufe des Klinikaufenthalts – kann hier umso mehr zugestimmt werden, als sie sich auch mit der Abschlussbeurteilung der RAD-Ostschweiz (April 2007), dem Fachattest des Rheumatologen Dr. … (Febr. 2007) und ihrer eigenen Erstbeurteilung ein Jahr zuvor (Klinikgutachten Juni 2006) vollauf vereinbaren lässt, worin jeweils ebenfalls auf eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 50% erkannt wurde. Anfangs (Nov. 2005; März 2006) äusserte sich der Hausarzt Dr. … sogar selbst dahin gehend, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, den Rücken wenig belastende Tätigkeit (wie z.B. als Tankstellenwart) noch ganztags und zu 100% möglich und zumutbar sein sollte. Dasselbe wurde im Case Report (Juni 2006) festgestellt, worin der Versicherte schon ab Mai 2005 in einer

adaptierten Tätigkeit wieder zu 100% arbeitsfähig eingestuft wurde. Nichts Gegenteiliges ist auch der bereits erwähnten Erstbeurteilung der Klinik … (Juni 2006) zu entnehmen, wonach dem Versicherten eine 100%-ige Arbeit nach einer Einarbeitungszeit von 2-3 Monaten wieder möglich sein sollte. Allseits unbestritten geblieben ist indes, dass er nie mehr als Landwirt voll einsatz-/arbeitsfähig sein wird. Es wird hingegen nicht einmal im späteren Kurzbericht (Juni 2006) oder im letzten Schreiben (Okt. 2007) des neu im Interesse der Beschwerdeführers agierenden Hausarztes behauptet, diesem wären selbst leichte Aufsichtsarbeiten ab Juni 2006 nicht mehr zumutbar. Dass eine solche Beurteilung offensichtlich nicht richtig gewesen wäre, ergibt sich schon allein daraus, dass der Versicherte im Sommer 2007 während dreier Monate (20.06.-20.09.2007) als Alphirt erwerbstätig war und so gerade noch selbst unlängst bewiesen hat, dass er für körperliche leichtere Arbeit mit ausgeprägten Kontroll- und Aufsichtspflichten selbst auf Dauer durchaus noch leistungs- und arbeitsfähig ist. c) Zu klären bleibt damit aber noch, ob die Vorinstanz bei der Ermittlung des mutmasslichen Jahreseinkommens als gesunder Bauer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen (sog. Valideneinkommen [VAE]) sowie der Festlegung des trotz der Gesundheitsschäden noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen [IVE]) korrekt gehandelt hat. Wie bereits im Bericht der … (Mai 2007) erwähnt, ging die Vorinstanz beim VAE von einem Jahresverdienst von Fr. 40'039.55 aus, was keineswegs als zu tief erscheint, da der Jahresverdienst laut IK-Auszug vom Juni 2006 für die vier letzten Jahre (2000-2003) vor den beiden Rückenoperationen (im 2004) im Schnitt ebenfalls über Fr. 40'000.-- betrug. Das Abstellen auf das bezifferte VAE gibt daher sicherlich zu keinen Korrekturen Anlass. Bei der Festsetzung des IVE stellte die Vorinstanz auf die statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004) der Schweiz ab, wobei sie auf einen jährlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Fr. 52'047.75 (TA1 für Männer; Anforderungsprofil 4 [einfache u. repetitive Tätigkeiten]) abstellte, von einer hälftigen Arbeitsfähigkeit ausging (Pensum 50%), noch einen separaten Leidensabzug (10%) und einen Abzug für Teilzeitarbeit (10%) zuliess, woraus letztlich teuerungsindexiert das IVE von Fr. 23'363.-- resultierte (vgl. dazu auch die detaillierte Berechnung bzw.

Zusammenstellung im Case Report [Ausdruck 18.01.2008], Seite 7). Dies war korrekt. d) Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ändert sodann an der Zulässigkeit und Rechtmässigkeit des soeben nachvollziehbar ermittelten VAE und IVE auch nichts, dass die konkret vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten im betreffenden Tal eher bescheiden sind, stützt sich die LSE 2004 des Bundes doch für alle Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in der ganzen Schweiz ab und dürfen individuelle Arbeitsbedingungen in Randregionen somit nicht noch gesondert mitberücksichtigt werden. Soweit eine höhere IV-Rente sinngemäss mit dem Vorliegen eines Härtefalls (schwierige Stellensuche, da bereits 54-jährig und ohne Berufsabschluss) begründet werden sollte, sei an dieser Stelle lediglich erwähnt, dass diese Härtefallregel bereits seit dem 01.01.2004 nicht mehr existiert (vgl. neuen und revidierten Art. 28 IVG) und daher vorliegend ebenfalls nicht zu einer Erhöhung der ab 01.04.2006 gewährten Viertelsrente berechtigen konnte. Schliesslich dringt der Beschwerdeführer auch mit dem Zusatzargument, wonach ihm eine Stellenannahme auswärts mit einer Reisezeit von über einer Stunde pro Arbeitsweg schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, klarerweise nicht durch. Wie dazu bereits in einem früheren Entscheid der IV-Stelle vom 15.12.2006 (auf Seite 17) ausführlich dargetan wurde, beträgt die benötigte Fahrzeit vom Wohnort des Beschwerdeführers bis ins … mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Postauto) nur 1 Stunde und 8 Minuten bzw. ins grenznahe … sogar bloss 31 Minuten, womit sich ein allfälliger Berufswechsel auch unter jenem erweiterten Blickwinkel (samt den damit verbundenen Reise-/Pendlerzeiten) ohne weiteres noch als zumutbar erweist. Im Übrigen besteht gerade bei der Benutzung von öffentlichen Transportmitteln für die Fahrgäste in der Regel die Möglichkeit, die gewünschte Sitzposition selbst zu wählen und so die relativ grosse Bewegungsfreiheit im Postauto auf möglichst rückenschonende Art und Weise umzusetzen. Erfahrungsgemäss stellen solche Busfahrten denn auch tatsächlich keine grösseren Rückenbelastungen als leichte Freizeitbeschäftigungen dar.

3. a) Die angefochtene Verfügung vom 07.12.2007 ist demnach rechtmässig, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung (inkl. Erhöhung) von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Jene Kosten werden jeweils nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.- - bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausganges dieses Verfahrens rechtfertigt es sich vorliegend, dem unterliegenden Beschwerdeführer Kosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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