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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2007 6

June 1, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,996 words·~10 min·5

Summary

Versicherungsleistungen nach BVG | berufliche Vorsorge

Full text

S 07 6 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 1. Juni 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach BVG 1. a) …, geboren 1967, leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, an psychischen Problemen, an alkoholbedingten Verhaltensstörungen und an Bulimie. Sie war deswegen seit März 2000 verschiedentlich in stationärer und ambulanter Behandlung mit variierenden Arbeitsunfähigkeiten: - 50%: vom 17. März - 30. April 2000 sowie vom 1. Mai - 21. Juni 2000 - 100%: vom 10. - 31. März 2001, vom 21. November 2001 - 1. Februar 2002 sowie vom 28. Juni 2002 - 30. September 2002. Ab 8. November 2002 war sie dauernd zu 100% arbeitsunfähig. b) Im oben erwähnten Zeitraum stand … in verschiedenen Arbeitsverhältnissen: so u.a. vom 18. Februar 1998 - 30. November 2000 bei der Firma … vom 1. Dezember 2000 - 31. März 2001 bei der … als Assistentin; vom 1. April 2001 - 31. Januar 2002 bei der … Danach arbeitete sie noch einen Monat bei …, im … (1. Mai 2002 - 30. Juni 2002) sowie im … (1. Oktober - 31. Dezember 2002). c) Aufgrund ihres Leistungsbegehrens vom 11. November 2002 erhielt sie ab 1. November 2003 (aufgrund einer Invalidität von 100%) eine ganze IV-Rente (von anfangs monatlich Fr. 1'789.--) zuzüglich zweier Kinderrenten (von je Fr. 716.--) zugesprochen. 2. Am 4. Januar 2007 liess … beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Klage gegen die Stiftung … erheben mit folgendem Antrag:

„Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1.11.2003 eine BVG-Invalidenrente von monatlich Fr. 1'466.-- auszurichten und diese Rente reglementsgemäss zu erhöhen sowie bei Wegfall der Kinderrente der Invalidenversicherung entsprechend anzupassen.“ Die beklagte Vorsorgeeinrichtung habe die sie treffende Leistungspflicht zu Unrecht verneint. Zwischen der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität bestehe nämlich ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Der sachliche Konnex sei gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität sei. In zeitlicher Hinsicht werde die Kausalität dann unterbrochen, wenn zwischen der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität Perioden lägen, in welchen eine wenigstens drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei, die zudem nicht nur als Arbeitsversuch gewertet habe werden müssen. Vorliegend seien die umschrieben Voraussetzungen, welche die Leistungspflicht der Beklagten begründen würden, gegeben. Ausgehend von deren Reglement stehe der Klägerin im konkreten Fall unter Berücksichtigung der IV-Rente und der Kinderrente eine Komplementärrente von monatlich Fr. 1'466.-- zu, welche reglementsgemäss der Teuerung anzupassen und zu erhöhen sei. Sobald die IV-Kinderrenten wegfallen würden, sei eine Anpassung bis aufs Rentenmaximum (Fr. 1'705.--) vorzunehmen. 3. Die … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Klage. Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eine erhebliche (mindestens 20%-ige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche zur Invalidisierung geführt habe, bereits seit dem Jahre 2000, mithin längst vor dem Eintritt bei der … vorgelegen habe, und dass der zeitliche Konnex durch deren Tätigkeit bei der … nicht unterbrochen worden sei, weshalb sie auch nicht leistungspflichtig sei. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien die Gelegenheit, die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte zu ergänzen und zu vertiefen. Dabei stellten sie insbesondere die Frage der die Beklagte

allenfalls von Gesetzes wegen treffenden Vorleistungspflicht ins Zentrum ihrer Darlegungen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Gemäss Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 in seiner neuen Fassung in Kraft getreten (Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]). Danach haben Anspruch auf Invalidenleistungen unter anderem Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a). Da der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, ist entsprechend den intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis Ende 2004 auf den eingangs erwähnten Art. 23 BVG und ab diesem Zeitpunkt auf den „neuen“ Art. 23 lit. a BVG abzustellen (BGE 130 V 445 ff.). b) Art. 23 lit. a BVG hat an der für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Voraussetzung des - hier einzig umstrittenen - engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 E. 1c, 120 V 117 E. 2c/aa und bb; vgl. auch BGE 130 V 275 E. 4.1 mit Hinweisen; SZS 2004 S. 446, B 40/01 sowie SZS 2003 S. 507 f. [Urteil B 1/02] und S. 509 f. [Urteil B 23/01]) nichts geändert (Urteil B 18/06 E. 3.1.2). Auf die eben diesbezügliche Rechtsprechung, namentlich zum Begriff der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 S. 345 mit Hinweisen; in SZS 2006 S. 365 nicht publizierte E. 1.2 des Urteils B 54/05 des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2006; SZS 2003 S. 521, B 49/00) kann anstelle von Wiederholungen verwiesen werden. c) Beizufügen bleibt, dass die Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Reglements der Beklagten) oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 310 f. E. 1 mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung würde lediglich dann entfallen, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens anlässlich der Verfügungseröffnung in das IV-Verfahren einbezogen worden wäre (BGE 130 V 273 E. 3.1 mit Hinweis, BGE 132 V 1, BG-Urteil I 89/06 E. 2). Der beklagten Vorsorgeeinrichtung ist der Beschluss über die Zusprechung einer IV-Rente am 29. Januar 2004 mitgeteilt worden, weshalb sie sich denn auch die Bindungswirkung entgegenhalten lassen muss. 2. a) Nach dem Art. 23 BVG zu Grunde liegenden Versicherungsprinzip (BGE 123 V 262 ff., SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 58 E. 5, B 57/00) ist bei Wechsel des Vorsorgeverhältnisses die neue Vorsorgeeinrichtung für die aus einer beim früheren Versicherungsträger eingetretenen Arbeitsunfähigkeit resultierende Invalidität nur dann nicht Ieistungspflichtig, wenn der zeitliche Konnex zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ununterbrochen bestand (vgl. BGE 130 V 275 E. 4.1, 123 V 263 ff. E. 1a und 1c). Eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs darf nach der Rechtsprechung nicht bereits dann angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die

versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 E. 1c ,120 V 117 E. 2c/aa-bb mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (SZS 2003 S. 509, B 23/01; unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 73/00 vom 28. Mai 2002, E. 3a/bb). Einen Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung etwa bei einer über 17 Monate (SZS 2003 S. 510, B 4/02) oder mehr als zwei Jahre (Urteil des EVG B 51/05 vom 7. September 2006, E. 4.1 und 5.3) hinweg bestehenden Erwerbstätigkeit ohne nennenswerte Arbeitsunterbrüche und ohne reduzierte Arbeitsleistung angenommen; in einem Fall erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den zeitlichen Zusammenhang - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bereits durch eine sechsmonatige Zeitspanne mit voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als unterbrochen (SZS 2002 S. 153, B 19/98; ähnlich Urteil des EVG B 100/05 vom 8. Februar 2006, E. 3.2 [Unterbruch durch über viermonatige volle Erwerbstätigkeit]; vgl. ausserdem SZS 2006, S. 370 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). b) Vorliegend steht fest, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis bei der … per 31. Januar 2002 aufgegeben hat und dass sie - nach Angaben der Arbeitgeberin - während der Kündigungsfrist krank war. Letzteres findet seine Bestätigung denn auch in dem bei den Akten liegenden Arztbericht der Klinik …, dem entnommen werden kann, dass die Klägerin vom 21. November 2001 bis zum 1. Februar 2002 zu 100% arbeitsunfähig gewesen ist und dass in diesem Zeitraum ambulante und stationäre psychiatrische Behandlungen sowie ein Aufenthalt in der Tagesklinik angefallen sind. Aus den Akten ergibt sich, dass die Klägerin seit ca. 1997 bis anfangs 2000 als Patientin bei einem Psychiater in … in Behandlung war. Ab März 2000 war sie erstmals in stationärer psychiatrischer Behandlung. Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der später zur Invalidität geführt hat, auf das Jahr 2000 anzusetzen ist. Im Lichte der oben gemachten Ausführungen stellt sich die Frage, ob mit der 7-monatigen Anstellung bei der …, welche bei der Beklagten BVG-versichert ist, der zeitliche Kausalzusammenhang unterbrochen worden ist. Dies ist, ganz im Gegensatz

zu den späteren Arbeitseinsätzen, welche allesamt offenkundig nur als gescheiterte Arbeitsversuche zu werten sind (so das anschliessende kurze einmonatige Arbeitsverhältnis bei der …; die zweimonatige Phase der Arbeitslosigkeit bzw. Unvermittelbarkeit aus gesundheitlichen Gründen; die anschliessende zweimonatige Anstellung im …; die anschliessende dreimonatige Arbeitsunfähigkeit sowie ein letzter knapp einmonatiger Arbeitsversuch, der am 8. November 2002 in der dauernden Arbeitsunfähigkeit endete) der Fall. Dafür, dass auch das Arbeitsverhältnis bei der … lediglich ein Arbeitsversuch gewesen sei, wie es die Beklagte geltend macht, besteht im Lichte der zitierten Rechtsprechung und der Aktenlage, gar kein Hinweis. Die Beklagte übersieht sodann, dass gegen ihre Rechtsposition auch der Umstand spricht, dass die Klägerin die immerhin 3 Monate dauernde Probezeit klaglos bewerkstelligt hat und erst dann fest angestellt worden ist. Ob für die Einstellung auch noch ein Eintrittstest/Aufnahmeprüfung bestanden werden musste oder nicht, spielt daher keine entscheidende Rolle mehr; ebenso wenig, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt ambulante psychiatrische Behandlungen besuchte. Der enge zeitliche Zusammenhang ist angesichts des oben Ausgeführten jedenfalls ebenso zu bejahen, wie der - auch seitens der Beklagten zu Recht nicht in Abrede gestellte - sachliche Konnex. Was diese in ihren Eingaben noch dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Bei dieser Sachlage ist die Leistungspflicht der Beklagten zu bejahen. c) Aus dem bei den Akten liegenden Reglement der Beklagten kann unschwer entnommen werden, dass die Klägerin bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 66,66% Anspruch auf eine volle Invalidenrente hat, welche 60% des versicherten Lohnes beträgt (Art. 16 Abs. 2 und 6). Der versicherte Verdienst belief sich im Jahre 2003 auf Fr. 20‘464.20 bzw. monatlich Fr. 1‘705.--. Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Reglements werden die lnvalidenleistungen gekürzt, wenn sie mit den Leistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen, z.B. wie vorliegend der IV, zusammentreffen und insgesamt 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Hält man sich vor Augen, dass die Klägerin noch im Jahre 2001 Fr. 56‘245.-verdiente und ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass

sie als Gesunde auch in Zukunft mindestens dieses Einkommen erzielt hätte, bleibt abzüglich der ihr ausgerichteten IV-Rente sowie der lV-Kinderrenten (insgesamt Fr. 38‘652.--) ein ungedeckter Betrag von Fr. 17‘593.--. Wie die Klägerin in ihrer Eingabe zutreffend ausgeführt hat, ist ihr daher eine Komplementärrente von jährlich Fr. 17’593.-- oder monatlich Fr.1‘466.-auszurichten. Dieser Betrag ist regIementsgemäss der Teuerung anzupassen und zudem unter den in Art. 25 Abs. 3 des Reglements enthaltenen Voraussetzungen zu erhöhen. Sobald die IV- Kinderrenten wegfallen, ist sodann seitens der Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Anpassung bis aufs Rentenmaximum von Fr. 1705.--/Monat vorzunehmen. Die Klage ist daher gutzuheissen und die Vorsorgeeinrichtung zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine BVG-Invalidenrente von monatlich Fr. 1'466.-- auszurichten, wobei die Rente reglementsgemäss zu erhöhen und anzupassen ist. 3. Das Klageverfahren ist kostenlos. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die Klägerin aussergerichtlich für die ihr im Klageverfahren entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. November 2003 eine BVG-Invalidenrente von monatlich Fr. 1'466.-- auszurichten, wobei diese reglementsgemäss zu erhöhen und anzupassen ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Stiftung … hat … für das Klageverfahren aussergerichtlich mit insgesamt Fr. 2'900.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.

S 2007 6 — Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 01.06.2007 S 2007 6 — Swissrulings