S 07 44 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Mai 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren am 1. Juli 1960, absolvierte nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule während eines Jahres eine Anlehre als Büroangestellte. Seit dem 1. Juli 1999 arbeitete sie als selbständigerwerbende Lebensberaterin/Astrologin. Aufgrund von Konzentrations- und Schlafstörungen, Angst, Unruhe, Niedergeschlagenheit sowie Antriebslosigkeit meldete sie sich erstmals am 16. Juni 2006 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug einer IV-Rente an. 2. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 18. August 2004 bzw. rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 7. April 2005 wurde festgestellt, dass das Leistungsbegehren der Versicherten abgewiesen werde, liege doch insgesamt keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vor. 3. Die Versicherte meldete sich am 9. Februar 2006 erneut für eine IV-Rente aufgrund einer massiven Verschlechterung des Gedächtnisses seit Herbst 2005, zunehmender Schmerzen in beiden Händen, Kraftlosigkeit, starker Stimmungsschwankungen und Antriebslosigkeit an. Daraufhin teilte die IV- Stelle am 17. März 2006 der Versicherten schriftlich mit, sie müsse glaubhaft geltend machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Sollte die Versicherte die Veränderung des Invaliditätsgrades bis zum 31. Mai 2006 nicht glaubhaft gemacht haben, werde auf das Begehren nicht eingetreten.
4. Die Versicherte führte in ihrem Schreiben vom 28. März 2006 aus, dass sich ihre wirtschaftliche Situation geändert habe. Ihr Kurzzeitgedächtnis habe stark nachgelassen, daher habe sie die Beratertätigkeit Mitte Mai 2004 aufgegeben. Sie sei seit dem 1. Juni 2004 Sozialhilfeempfängerin. Am 29. März 2006 reichte die Versicherte diverse Arztzeugnisse von Dr. med. … ein, datierend vom 20. August 2004 bis 22. März 2006, in welchen ihr seit dem 1. Januar 2005 stets 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Am 19. Mai 2006 gingen bei der IV-Stelle ein Arztbericht von Dr. med. … vom 17. Mai 2006 und ein solcher von Dr. med. … vom 20. April 2004 ein. 5. Die IV-Stelle erliess nach internen Abklärungen mit dem RAD Ostschweiz am 16. November 2006 einen Vorbescheid, in welchem sie feststellte, dass auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten werde. 6. Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte keine Einwände, weshalb die IV-Stelle am 10. Januar 2007 eine Verfügung erliess, in welcher am Vorbescheid anknüpfend festgestellt wurde, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. 7. Dagegen liess die Versicherte am 16. Februar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2007 sowie die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Des Weiteren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung zu gewähren. Im Wesentlichen begründete sie ihre Beschwerde damit, dass, während es bei der früheren Beurteilung ausschliesslich um die Frage gegangen sei, ob sie aufgrund ihrer psychischen Verfassung noch arbeitsfähig sei, Dr. med. … zum Schluss komme, dass sie auch aufgrund physischer Beschwerden keiner Tätigkeit nachgehen könne. Es dränge sich somit eine Neubeurteilung auf. 8. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA), dass auf die Beschwerde infolge Fristversäumnis durch die Beschwerdeführerin nicht einzutreten sei.
9. In ihrem Schreiben vom 26. März 2007 verzichtete die Beschwerdeführerin auf einen zweiten Schriftenwechsel. Auf weitere Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Vorweg ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob auf die Beschwerde einzutreten sei oder nicht. 2. a) Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, können gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) innert 30 Tagen mittels Beschwerde angefochten werden. Die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind solche Entscheide, bei denen eine Einsprache ausgeschlossen ist, und somit direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die 30tägige Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Für die Berechnung von Beschwerdefristen sind gemäss Art. 60 Abs. 2 ATSG die Art. 38 bis 41 ATSG sinngemäss anwendbar. Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist am Tage nach ihrer Mitteilung zu laufen. b) Die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Januar 2007 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gemäss dessen eigenen Angaben am 16. Januar 2007 mitgeteilt. Die Beschwerdefrist begann somit spätestens am 17. Januar 2007 zu laufen und endete am 15. Februar 2007. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 16. Februar 2007 per Einschreiben der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist offensichtlich versäumt wurde. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Zu prüfen bleibt das Begehren der Beschwerdeführerin zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und –verbeiständung. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren seit dem 1. Juli 2006 – in Abweichung zu
Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Der Kostenrahmen beträgt Fr. 200.— bis 1000.—. Da die angefochtene Verfügung nach Inkrafttreten der Revision des IVG erlassen wurde, kommt vorliegend neues Recht zur Anwendung. Das Gericht kann nach Art. 76 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege gewähren, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Nach Art. 61 lit. f ATSG ist der beschwerdeführenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, wo es die Verhältnisse rechtfertigen. Kumulativ wird verlangt, dass der Gesuchssteller bedürftig ist, die Vertretung in Anbetracht der Schwierigkeit der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen im konkreten Fall notwendig ist und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 122 I 271 2b; Kieser, ATSG- Kommentar, N 86 ff. zu Art. 61 ATSG; Müller, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 551). b) Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist ausgewiesen, da sie von der Wohngemeinde sozialhilferechtlich unterstützt wird. Vorliegend fällt allerdings auf, dass die Beschwerde nicht innert der gesetzlichen Frist erhoben wurde, sodass auf sie gar nicht eingetreten werden konnte. Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der praktizierender Anwalt ist, darf jedoch erwartet werden, dass er die massgebenden Fristberechnungen beherrscht und bei Fristversäumnis eine Beschwerde gar nicht einreicht. Die vorliegende Beschwerde war somit offensichtlich aussichtslos.
4. Aufgrund des Verfahrensausgangs werden der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um die unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.