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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 13.11.2007 S 2007 182

November 13, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,567 words·~8 min·7

Summary

Leistungen nach UVG | Unfallversicherung

Full text

S 07 182 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 13. November 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Leistungen nach UVG 1. …, geboren 1983, war von Anfang Januar 2005 bis Ende Dezember 2006 bei der … AG in … als Landschaftsgärtner tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 3. April 2007 zog er sich am 11. (recte: 10.) Dezember 2006 eine Knieverletzung zu, als er abends zu Hause aus dem Sitzen aufstehen wollte. Mit Schreiben vom 20. April 2007 teilte die Mobiliar dem Versicherten mit, dass eine Leistungspflicht ihrerseits entfalle, weil es sich vorliegend nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes handle. Am 26. April 2007 berichtigte der Versicherte die falschen Angaben in Bezug auf den Unfallhergang. Er sei am 27. November 2006 während eines Hockeyspiels gestürzt und habe das Knie an der Torumrandung angestossen. In der Meinung, die Verletzung heile von selbst, habe er keinen Arzt aufgesucht. Am 10. Dezember 2006 sei es zum vollständigen Riss des Meniskus lateralis am rechten Knie gekommen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 verneinte die Mobiliar ihre Leistungspflicht. Da beim Vorfall vom 10. Dezember 2006 eine ungewöhnliche äussere Einwirkung fehle, könne das Ereignis nicht als Unfall qualifiziert werden. Auf die spätere Darstellung könne nicht abgestellt werden. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 3. September 2007 abgewiesen. 2. a) Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 2. Oktober 2007 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Einspracheentscheid der Mobiliar sei aufzuheben und diese zu

verpflichten, die UVG-Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Mobiliar zurückzuweisen. In der medizinischen Literatur sei unbestritten, dass sich ein Anfangsriss des Meniskus zu verschiedenen Rissformen entwickeln und erst dann zur Blockierung des Kniegelenks führen könne. Ausserdem sei erstellt, dass im Alter zwischen 20 und 30 Jahren die traumatischen Läsionen des Meniskus überwögen. Er habe nach dem Sturz anlässlich des Eishockeyspiels relevante Knieschmerzen verspürt. Es sei somit überwiegend wahrscheinlich, dass jenes Ereignis und nicht das Aufstehen vom Sitzen die Verletzung verursacht habe. Die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht in Bezug auf den Unfallhergang nicht genügend nachgekommen und habe die Stellungnahme vom 26. April 2006 (recte: 2007) sowie die in der Einsprache beantragten Beweisergänzungen zu Unrecht ignoriert. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die Unfallmeldung vom Arbeitgeber formuliert worden sei. Der Beschwerdeführer habe die lückenhafte Unfallmeldung in seinem Schreiben vom 26. April 2007 ergänzt und die Umstände der Gesundheitsschädigung geschildert. b) In ihrer Stellungnahme beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der nachträglich geschilderte Vorfall anlässlich des Hockeyspiels erscheine vor dem Hintergrund der ärztlichen Dokumentationen und der fortgesetzten, uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis zum 10. Dezember 2006 wenig glaubhaft und vermöge nicht zu überzeugen. Selbst wenn sich ein solcher Sturz zugetragen haben sollte, könne der Vorfall kaum bedeutsam gewesen sein, habe sich der Beschwerdeführer doch bei den ersten Arztkonsultationen und der Unfallmeldung an kein Unfallereignis erinnert. Es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bereits am 27. November 2006 eine Läsion vorgelegen habe. Es sei auf die Aussagen der ersten Stunde – vorliegend die ursprünglichen Angaben gegenüber den Ärzten bzw. in der Unfallmeldung – abzustellen, weil diese erfahrungsgemäss zuverlässiger seien als spätere Darstellungen im Bewusstsein um die versicherungsmässigen Voraussetzungen. Da das normale Aufstehen grundsätzlich bei gesundem Zustand nicht geeignet sei, die vorliegend eingetretene Schädigung

herbeizuführen, liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperverletzung im Rechtssinne vor. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid der Mobiliar vom 3. September 2007 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 22. Mai 2007. Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob diese ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat. 2. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zog. Er ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich von Fall zu Fall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 121 V 35, 38; 118 V 283). Voraussetzung für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) ist, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (BGE 117 V 360; 115 V 133, 134). Ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor überhaupt vorgelegen hat bzw. ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Beweisfrage, welche der freien richterlichen Würdigung unterliegt. Im Sozialversicherungsrecht genügt in der Regel der Wahrscheinlichkeitsbeweis.

Das Gericht hat daher der Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 mit weiteren Hinweisen). Ein Beweis ist hingegen nicht erbracht, wenn bloss die Möglichkeit einer behaupteten Tatsache erreicht ist (BGE 103 V 175, 176). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181; 119 V 335, 337; 118 V 286, 289). 3. Im konkreten Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass bei der Beurteilung, ob ein Unfall bzw. eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, nicht auf das Ereignis vom 10. Dezember 2006, sondern auf den Sturz während des Hockeyspiels am 27. November 2006 abzustützen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe letzterer die relevante Knieverletzung verursacht. Dieser Ansicht kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Vielmehr ist das angerufene Gericht wie die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer nachträglich geschilderten Unfallhergang lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. An den angeblichen Sturz beim Hockeyspiel hat sich der Beschwerdeführer nämlich erst erinnert, als die Beschwerdegegnerin ihm mit Schreiben vom 20. April 2007 ankündigte, dass sie die Leistungspflicht verneinen werde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde dieser Sportunfall weder gegenüber dem behandelnden Arzt noch gegenüber der Versicherung erwähnt. Wäre der geschilderte Unfall jedoch derart bedeutsam gewesen, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, hätte er sich nicht erst knapp ein halbes Jahr später nach nochmaligem „Recherchieren“, wie er selbst ausdrückt, darauf besinnt, sondern bereits bei den ersten Arztkonsultationen im Dezember 2006 darauf hingewiesen. Zudem war er bis zum 8. Dezember 2006 uneingeschränkt erwerbstätig und beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht die geringsten Schmerzen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den angeblichen Sturz nicht im Detail schildert, sodass nicht bekannt ist, wie sich dieser genau abgespielt hat bzw. wie sich der Meniskusanriss ereignet haben soll.

Der erhobene Einwand, die Unfallmeldung vom 3. April 2007 sei von Drittpersonen und damit nicht mit der gehörigen Sorgfalt ausgefüllt worden, ist nicht stichhaltig, hat doch der Beschwerdeführer diese eigenhändig unterzeichnet und hätte somit die angeblich unvollständigen und fehlerhaften Angaben zum Unfallhergang berichtigen können. Der genannten Meldung ist aber in Bezug auf den Unfallhergang zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer die Verletzung beim Aufstehen aus der Sitzposition zugezogen hat. Zusätzlich ist in Klammern vermerkt, dass es sich dabei gerade nicht um einen eigentlichen Unfall handelte. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass hier allein Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur den Sinneswandel beim Beschwerdeführer bewirkt haben. Stehen nämlich zwei Aussagen einer Person im Widerspruch zueinander, so ist gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung und der überwiegenden Wahrscheinlichkeit diejenige Aussage glaubwürdiger, welche die Person zuerst, d.h. in Unkenntnis der Konsequenzen, abgegeben hat. In der Regel ist eine solche „Aussage der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45, 47; 115 V 133, 143). Vorliegend erscheint dem Gericht der nachträglich ins Feld geführte Sportunfall zweifelhaft. Dass dieser Ursache für die Knieverletzung sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Daran ändert auch der Arztbericht von Dr. med. R. Ursprung vom 8. März 2007 nichts. Demzufolge liege zwar ein „frischer Riss“ vor, welcher auf einen Unfall zurückzuführen sei, jedoch könne sich der Patient an ein Unfallereignis als Ursache nicht erinnern. Diesbezüglich ist einmal darauf hinzuweisen, dass eine traumatische Verletzung im medizinischen Sinne nicht gleichbedeutend ist mit einem Unfall bzw. einer unfallähnlichen Körperverletzung im Rechtssinne. Sodann ist im genannten Arztbericht explizit festgehalten, dass kein auslösendes Unfallereignis erinnerlich sei. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht wenig glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nun vorträgt, die Verletzung sei auf den Sturz während des Hockeyspiels zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf den Vorfall vom 10. Dezember 2006 abgestellt und keine ergänzenden Abklärungen zum nachträglich geschilderten Vorfall getroffen.

4. Bei der Beurteilung, ob ein leistungsbegründender Unfall vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht allein auf das Ereignis vom 10. Dezember 2006 abgestellt. Dieses Ereignis erfüllt aber, wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid korrekt dargelegt hat, weder die Voraussetzungen eines Unfalls noch diejenigen einer unfallähnlichen Körperschädigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Anstelle von langen Ausführungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des genannten Einspracheentscheids verwiesen werden. Die Beschwerdegegnerin trifft daher keine Pflicht zur Übernahme der Behandlungskosten. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, weil das kantonale Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht dem Unfallversicherer nicht zu (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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