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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 24.04.2007 S 2007 16

April 24, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,035 words·~5 min·7

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

S 07 16 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 24. April 2007 der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. a) … erhielt im April 2006 eine Verfügung betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2006. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend Kasse) ging dabei gemäss den damals verfügbaren kantonalen Steuerdaten von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 40‘800.-- (steuerbares Einkommen von Fr. 31‘500.-- und steuerbares Vermögen von Fr. 93‘000.--) aus und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie keine Beiträge an die Prämien der Krankenpflege-Grundversicherung erhalte (Gesamtanspruch mit ihrem Kind Nadine). b) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. April 2006 Einsprache. Als allein erziehende Mutter einer 11-jährigen Tochter sei es in der heutigen Zeit nicht einfach, sich ohne Sozialhilfe über Wasser zu halten. Ihre Tochter habe von ihrer Grossmutter väterlicherseits Geld geerbt. Gemäss Auskunft der Vormundschaftsbehörde gehöre das Geld ihrer Tochter Nadine, welche das Geld erhalten werde, sobald sie volljährig sei. Sie habe kein Recht, dieses Geld für ihren Unterhalt zu verwenden. Leider müsse sie gemäss den gesetzlichen Bestimmungen das Geld versteuern und das belaste sie sehr. Sie würden weiterhin von ihrem Einkommen (Fr. 31‘500.--) leben. Da sich ihre Einkommenssituation nicht verändert habe, seien ihre Unterlagen nochmals zu prüfen.

c) Mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2007 wies die Kasse die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. April 2006 über den IPV-Anspruch 2006 ab. Ausgehend von der definitiven Steuerveranlagung 2005, welche ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 35‘300.-- und ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 123‘100.-- ausweise, lasse sich die angefochtene Verfügung nicht beanstanden, weil dieser ein (tieferes) satzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 31‘500.-- und ein satzbestimmendes steuerbares Vermögen von Fr. 93‘000.-- zugrunde liege. 2. Dagegen erhob … am 19. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einsprachentscheides und die Zusprechung von Beiträgen aus der IPV. Da nur die Erträge des Kindesvermögens für die Kinderbelange verwendet werden dürften, könnten die Krankenkassenbeiträge für die Tochter von ihrem Vermögen bezahlt werden. Hingegen könnten die Prämien der Mutter nicht dem Kindesvermögen belastet werden, wodurch eine Ungerechtigkeit entstehe. Das Vermögen der Tochter werde via Mutter versteuert, dürfe aber von ihr nicht zur Entlastung der Prämienzahlung verwendet werden. 3. Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung ergänzte und vertiefte sie die bereits dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden Überlegungen. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie lediglich über ein Einkommen von Fr. 3’016.65 pro Monat verfüge und auf jede finanzielle Hilfe angewiesen sei. Lediglich den Ertrag des Kindsvermögens (rund Fr. 2’474.-/Jahr) dürfe sie für den Unterhalt verwenden. Angesichts ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse seien ihr Beiträge aus der IPV auszurichten. Die Ausgleichskasse hielt unter Hinweis auf das Fehlen der gesetzlich vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen an ihrer Auffassung fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Vorliegend kommt neues Recht zur Anwendung (Art. 85 Abs. 1 VRG e contrario). 2. Laut Art. 3 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) soll den beitragspflichtigen Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch die Verbilligung der Prämien für die Krankenpflege-Grundversicherung ein angemessener Versicherungsschutz zu finanziell tragbaren Bedingungen gewährleistet werden. Nach Art. 8 KPVG werden die massgebenden Prämien verbilligt, soweit sie einen nach Einkommenskategorien abgestuften Selbstbehalt übersteigen (Abs. 1). Gemäss Art. 8a KPVG (in dem zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides geltenden Wortlaut) entspricht das anrechenbare Einkommen dem satzbestimmenden steuerbaren Einkommen zuzüglich 10% (seit 1. Januar 2007: 20%) des steuerbaren Vermögens laut aktuell verfügbaren kantonalen Steuerdaten (Abs. 1). Bei Personen, die einen Gesamtanspruch haben, werden die anrechenbaren Einkommen zusammengezählt (Abs. 2). Entsprechen die verfügbaren Steuerdaten nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, so wird das anrechenbare Einkommen […] von der Behörde nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt (Abs. 3). 3. a) Zu Recht unbestritten geblieben ist und solches ergibt sich auch ohne weiteres aus den vorliegenden Akten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer

Tochter besteuert wird und daher gestützt auf Art. 6 Abs. 1 KPVG einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung hat. Aktenkundig ist sodann, dass der definitiven Steuerveranlagung 2005, auf welche sich der angefochtene abschlägige Einspracheentscheid abstützt, ein satzbestimmendes steuerbares Einkommen von Fr. 35‘300.-- und ein satzbestimmendes Vermögen von Fr. 123'100.-- zugrunde liegt. Die Vorinstanz hat denn auch bei der Berechnung der IPV für das Jahr 2006 auf diese Zahlen und nicht auf die tieferen, in der dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegenden abschlägigen Verfügung enthaltenen Werte abgestellt, was richtig und korrekt ist. Im Lichte der oben umschriebenen gesetzlichen Vorgaben blieb ihr nichts anderes übrig, als den von der Ansprecherin geltend gemachten Anspruch zu verneinen. b) Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei ungerecht, dass das satzbestimmende Vermögen, das die Tochter im Übrigen von ihrer Grossmutter geerbt habe, bei der Berechnung des Anspruchs auf IPV berücksichtigt werde, kann sie daraus nichts zu Gunsten ihres Begehrens ableiten. Massgebend sind - wie seitens der Kasse zu Recht erkannt worden ist - die der definitiven Steuerveranlagung 2005 zugrunde liegenden, oben erwähnten Bemessungsgrundlagen, in denen das Vermögen der Tochter zwingend enthalten ist und entsprechend auch von der Vorinstanz berücksichtigt werden musste. Damit steht ohne weiteres fest, dass ausgehend von der in Art. 8a Abs. 1 KPVG vorgegebenen Umschreibung des für die Beurteilung des Anspruchs auf IPV massgebenden „anrechenbaren Einkommens“ (steuerbares Einkommen zuzüglich 10% des steuerbaren Vermögens) im konkreten Fall der geltend gemachte Anspruch verneint werden musste. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere unter Hinweis auf ihre angespannte finanzielle Situation und die ihr vorenthaltene Einzelfallgerechtigkeit vorbringt, ist - bei allem Verständnis ohne Belang. c) Sowohl der angefochtene Einspracheentscheid als auch die diesem zugrunde liegende Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf IPV abgelehnt worden ist, erweisen sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

4. Gerichtskosten werden keine erhoben, weil das Beschwerdeverfahren in IPV- Angelegenheiten laut Art. 19 Abs. 2 KPVG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 VRG kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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