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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 19.03.2007 S 2007 13

March 19, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,672 words·~8 min·7

Summary

IV-Rente | Invalidenversicherung

Full text

S 07 13 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 19. März 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend IV-Rente 1. a) … ist am 30.05.1970 geboren, türkischer Staatsangehöriger und reiste am 9. Juni 1999 als politischer Flüchtling (Aufenthaltsstatus F) in die Schweiz ein. Er ist Vater zweier Kinder (Jrg. 2001/03) und lebt seit Aug. 2004 getrennt von seiner Frau. Am 1. September 2004 meldete er sich wegen einer seit 1971 bestehenden thorakalen Gibbusbildung (Buckelbildung auf Rücken/Schultergürtel) bei der IV-Stelle Graubünden zum Bezug von IV- Leistungen (Umschulung/Rente) an. Er hatte das Gymnasium besucht und war danach als Textilarbeiter bzw. als Hilfskraft in einer Bäckerei tätig, wobei er gegenwärtig keiner Arbeit nachgeht. b) Im Juli 2003 wurde der Versicherte am Rücken (Aufrichtungsspondylodese Th3/L4) operiert. Es folgten zahlreiche Abklärungen über den Gesundheitszustand bzw. die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit (2003-2006) und die wirtschaftlich verwertbare Restarbeitsfähigkeit des Versicherten. Gestützt auf die so gewonnenen Erkenntnisse erliess die IV- Stelle am 04.10.2006 einen Vorbescheid, worin sie weder die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer ordentlichen noch jene für eine ausserordentliche Rente als erfüllt erachtete und deshalb das Gesuch um IV- Leistungen ablehnte. Damit konnte sich der Versicherte gemäss Schreiben vom 25.10.2006 nicht einverstanden erklären. Er sei vier Jahre nach seiner Einreise (1999) operiert worden, vorher habe er nie an einen Rentenanspruch gedacht. Vor seiner Rückenoperation (2003) habe er keine Arbeit finden können, weil ihn niemand wegen seines Aussehens habe nehmen wollen; darauf habe er wegen der starken Schmerzen nicht mehr arbeiten können.

c) Mit Verfügung vom 22.11.2006 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid und damit zugleich die Ablehnung des Gesuchs auf eine IV-Rente. Die Tatsache, dass er sich erst vier Jahre nach seiner Einreise am Rücken habe operieren lassen, sei unerheblich, da der Gesundheitsschaden bereits seit 1971 (ab 1. Altersjahr) bestanden habe und er somit schon als Erwerbsunfähiger in die Schweiz eingereist sei. Anfangs Januar 2007 erteilte die IV-Stelle aber immerhin noch eine Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der EVAL-Valens (Zeitraum: 08.01.-05.04.2007). d) Gegen die Ablehnung einer IV-Rente im Nov. 2006 erhob der Versicherte am 06.12.2006 „Einsprache“ bei der Vorinstanz, welche diese Eingabe als „Beschwerde“ ans Verwaltungsgericht (als Versicherungsgericht) weiterleitete. Mit Schreiben vom 16.01.2007 machte der Instruktionsrichter den Versicherten noch auf die Möglichkeit der Kostenpflichtigkeit aufmerksam und bat ihn um Bestätigung der Absicht zur Beschwerdeerhebung. Mit Brief vom 22.01.2007 bejahte der Versicherte diese Absicht nochmals. e) Mit Ergänzungsschreiben vom 10.02.2007 reichte der Versicherte zudem noch einen Arztbericht von Dr. … ein, worin dieser festhielt, dass die Rückenschmerzen besonders ab der Operation im Juli 2003 erheblich zugenommen hätten (persistierende Lumboischialgie links und Sensibilitätsstörungen) und daher noch genauer geprüft werden sollte, ob für die IV-Leistungen nicht auf den Operationszeitpunkt (04.07.2003) anstatt auf die ursächliche Erkrankung (1971/Geburtsleiden) abgestellt werden sollte. 2. In ihrer Stellungnahme beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie vor, dass primär auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Türkei über soziale Sicherheit (1969) samt Zusatzabkommen (1979) abzustellen sei. Hiernach habe Anspruch auf eine ordentliche Rente, wer bei Eintritt der Invalidität mindestens eine Beitragsdauer von einem Jahr aufweise. Bei Geburts- oder Frühinvaliden trete der Versicherungsfall für die Rente im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahrs ein. Vorliegend sei dies am 30.05.1988 der Fall gewesen, weshalb

der erst 11 Jahre später (09.06.1999) in die Schweiz eingereiste Versicherte keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente haben könnte, da er die geforderte 1-jährige Mindestbeitragsdauer vor Eintritt der Invalidität nicht aufweisen könnte. Die Kriterien für den Bezug einer ausserordentlichen Rente seien ebenfalls nicht erfüllt worden, weil er dafür während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang versichert gewesen sein müsste; will heissen, er müsste vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Eintritt des Versicherungsfalls lückenlos obligatorisch oder freiwillig versichert gewesen sein. Vorliegend sei der Versicherte am 1. Juni 2004 erst während 5 Jahren (1999-2004) versichert gewesen, also nicht solange wie sein Jahrgang (1970; zählbar ab 1990 macht 14 Jahre). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Zunächst gilt es in Bezug auf das anwendbare Recht festzuhalten, dass in erster Linie auf das übergeordnete Staatsvertrags-/Völkerrecht, das heisst im konkreten Fall auf das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit von 1969 (SR 0.831.109.763.1) samt Zusatzabkommen von 1979 und erst in zweiter Linie auf das interne Landesrecht (IVG, SR 831.20; AHVG, SR 831.10; BB über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHIV, SR 831.131.11) abgestellt werden darf. Bezüglich der Zusprechung einer ordentlichen IV-Rente wird in Art. 10 Ziff. 1 des besagten Sozialversicherungsabkommens bestimmt: Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung. Laut Ziff. 3 werden bei der Ermittlung der Beitragsdauer, die als Bemessungsgrundlage für die ordentliche IV-Rente dient, die nach den türkischen Vorschriften zurückgelegten Betragszeiten wie schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt, soweit sie sich (zeitlich) nicht mit solchen überschneiden. Nach Ziff. 4 werden die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten, die eine IV-Rente ablösen, nur auf Grund der schweizerischen Rechtsvorschriften berechnet, wobei ausschliesslich schweizerische Beitragszeiten berücksichtigt werden. Zu den

Anspruchsvoraussetzungen für eine ausserordentliche Rente wird in Art. 11 desselben Abkommens bestimmt: Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der AHIV, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer IV-Rente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben. b) Gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG (innerstaatliches Recht) wird für den Erhalt einer ordentlichen IV-Rente verlangt: Ausländische Staatsangehörige sind (Vorbehalt Art. 9 Abs. 3 IVG – noch nicht 20-jährig), nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Art. 36 Abs. 1 IVG wird jenes Erfordernis für Schweizer (1-jährige Mindestbeitragsdauer) für einen Anspruch auf eine ordentliche Rente nochmals ausdrücklich bekräftigt. Bei Geburts- oder Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahrs ein. Zum Bezügerkreis und zur Ermittlung für eine ausserordentliche Rente wird in Art. 39 IVG auf die Bestimmungen des AHVG verwiesen, wobei Art. 42 Abs. 1 AHVG dazu festhält: Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind. c) Gestützt auf die soeben erwähnten Bestimmungen gilt es vorab zwischen der Ermittlung der Beitragsdauer laut Art. 10 Ziff. 3 des Staatsvertragsabkommens einerseits und dem Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente als solches nach Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG anderseits zu unterscheiden. Während es im erstgenannten Fall lediglich um die Bemessung der Beitragsdauer bei einem bereits bestehenden Anspruch (unter Beizug/Berücksichtigung allfälliger Beiträge an eine türkische

Versicherung) geht, stellt der zweite Fall für die Entstehung und die Berechtigung auf eine ordentliche IV-Rente in der Schweiz (unabhängig von bereits nach türkischem Recht zurückgelegten Beitragszeiten) auf eigenständige Kriterien ab. Nach ständiger Lehre und Praxis genügt bei Ausländern das Versichertensein bei Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität für sich nicht zur Begründung des Leistungsanspruchs. Vielmehr müssen bei Ausländern noch zwei weitere Erfordernisse (territoriales und versicherungsmässiges Element) kumulativ erfüllt sein, um den Anspruch entstehen zu lassen (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 36 ff.). Einerseits besteht die Anspruchsberechtigung, solange der Ausländer seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Anderseits muss er bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Mindestbeitragszeit) oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzzeit; Versicherungsalternativelement). Beim Versicherten gibt es keinen Grund, von der erwähnten Regel abzuweichen, wonach der Versicherungsfall bei Frühinvaliden im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahrs eintritt. Bei ihm trat folglich der Versicherungsfall am 30.05.1988 ein. Hier ist anhand der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer bei der Gesuchanmeldung am 01.09.2004 zwar seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (Flüchtlingsstatus) in der Schweiz hatte. Hingegen konnte er beim Eintritt des Versicherungsfalls per 30.05.1988 keine 1-jährige Mindestbeitragszeit in der Schweiz aufweisen. Ebenso wenig lag bei ihm eine 10-jährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor. Die Ablehnung einer ordentlichen IV-Rente erfolgte damit zu Recht. d) Was die Bezugsberechtigung einer ausserordentlichen Rente gestützt auf Art. 11 des Sozialversicherungsabkommens sowie namentlich Art. 39 IVG i.V.m. 42 Abs. 1 AHVG (Verzicht auf 1-jährige Mindestbeitragszeit) betrifft, so hätte der damals insgesamt schon seit fünf Jahren (1999-2004) in der Schweiz verweilende Beschwerdeführer (Flüchtlingsstatus) eine Versicherungsdauer während der gleichen Anzahl von Jahren wie sein Jahrgang aufweisen

müssen, wobei unter dem Begriff „versichert“ abermals nur das Versichertensein bei der Schweizerischen Invalidenversicherung gemeint sein kann. Es hätte also selbst nicht genügt, wenn der Beschwerdeführer nachgewiesen hätte, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz (1999) in der Türkei versichert gewesen wäre. Bezüglich der allfällig in der Schweiz geleisteten Beiträge (ab frühestens Juni 1999) steht umgekehrt aber fest, dass die anrechenbare Versicherungsdauer bis zur Gesuchsanmeldung im Sept. 2004 erst maximal fünf Jahre betragen hätte, was dem Erfordernis einer Versicherungsdauer in gleicher Höhe wie der Jahrgang ab Vollendung des 20. Altersjahrs (Versicherter geb. 30.05.1970; Eintritt 20. Altersjahr am 30.05.1990; massgebliche Versicherungsdauer bis 2004 ab 1990 also mindestens 14 Jahre) noch bei weitem nicht entsprochen hätte. Es bestand folglich auch kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente. 2. a) Die angefochtene Verfügung ist damit in jeder Beziehung rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. b) Laut Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren seit 01.07.2006 – in Abweichung zu Art. 61 lit. a ATSG (SR 830.1) – bei Streitigkeiten um die Bewilligung/Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig (Rahmen: Fr. 200.-- bis 1'000.--). Mit Brief des Instruktionsrichters vom 16.01.2007 wurde der Versicherte noch explizit auf diese Neuerung hingewiesen. Aufgrund des einfachen Schriftenwechsels rechtfertigt es sich hier, ihm Kosten von Fr. 500.-aufzuerlegen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

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