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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 147

January 16, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·2,327 words·~12 min·11

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

S 06 147 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. … erhielt am 24. Februar 2004 eine Verfügung betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2004 mit einem Beitrag an ihre Krankenkassenprämie und an jene ihrer Tochter … von CHF 1'554.--. Diese Verfügung wurde am 11. Februar 2005 durch eine Rückforderungsverfügung ersetzt, in welcher die individuelle Prämienverbilligung (IPV) 2004 neu berechnet und eine Rückforderung von CHF 1'410.-- geltend gemacht wurde, weil sich aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2003 die Anspruchsvoraussetzungen verändert hätten. 2. Dagegen erhob die Versicherte am 23. April 2006 Einsprache mit der Begründung, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass die für das Jahr 2004 erfassten Steuerdaten nicht korrekt gewesen seien, da die Steuerbehörde über die definitive Steuerveranlagung 2004 erst am 24. März 2006 verfügt habe. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 trat die AHV-Ausgleichskasse auf die Einsprache gegen die rechtskräftige Rückforderungsverfügung vom 11. Februar 2005 über die IPV 2004 wegen Nichteinhaltens der Einsprachefrist nicht ein. 3. a) Die Einsprecherin erhob dagegen am 9. November 2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2004 mit gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Im

Wesentlichen wurde der Rekurs damit begründet, dass der angefochtene Einspracheentscheid das rechtliche Gehör, das Rechtsgleichheitsgebot, das Willkürverbot, Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden sowie das einschlägige kantonale Recht verletze. b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es sei zu Recht auf die Einsprache wegen Missachtung der gesetzlichen Frist nicht eingetreten worden. Dies habe zur Konsequenz, dass im vorliegenden Rekursverfahren die materiellrechtlichen Ausführungen der Rekurrentin zur IPV für das Jahr 2004 von vornherein nicht zu hören seien. Die dem Verfahren zu Grunde liegende Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen und die definitive Steuerveranlagung gebe gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anlass zur Wiederherstellung der Einsprachefrist; die Rekurrentin hätte bloss die Verminderung des anrechenbaren Einkommens glaubhaft machen und damit eine Sistierung des Einspracheverfahrens erwirken können. Ohne eine Praxisänderung bestünde für die Vorinstanz kein Anlass, die definitive Steuerveranlagung als Wiederherstellungsgrund zu werten. Zudem betrage die Wiederherstellungsfrist zehn Tage, welche am 24. März 2006 (Definitive Steuerveranlagung 2004) zu laufen begonnen habe und von der Rekurrentin ebenfalls verpasst worden sei. Auch bilde die behördliche, telefonische Zusicherung im April 2006 betreffend Überprüfbarkeit der IPV für das Jahr 2004 keinen Vertrauenstatbestand und somit keinen Wiederherstellungsgrund. Weiter seien gewisse Fehler (falsche Jahreszahlen), die der AHV-Ausgleichskasse unterlaufen sind, rechtlich nicht bedeutsam und würden nicht das rechtliche Gehör verletzen oder gegen das Willkürverbot verstossen. Auf weitere Ausführungen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches das bisherige Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) und für das Versicherungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) die bisherige grossrätliche Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR 542.300) abgelöst hat. Die Übergangsbestimmung in Art. 85 Abs. 2 VRG legt fest, dass Rechtsmittelverfahren sich nach neuem Recht richten, wenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist. Da im vorliegenden Fall die Rechtmittelfrist noch im Jahr 2006 abgelaufen ist, kommt für das Verfahren bisheriges Recht zur Anwendung. 2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht wegen Nichteinhaltens der gesetzlichen Frist auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten ist. 3. a) Nach Art. 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) sind für die Prämienverbilligung eines Kalenderjahres das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen (Steuerfaktoren) gemäss den aktuellen verfügbaren Steuerdaten massgebend. Sind diese Steuerfaktoren nicht bekannt, setzt die Kasse das Verfahren aus. Liegen genügend zuverlässige Grundlagen vor, setzt die Kasse gestützt darauf die Prämienbeiträge fest. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass die Steuerfaktoren des Vor- und des laufenden Jahres grundsätzlich die gleichen sind oder nur geringfügig voneinander abweichen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang bereits mehrfach entschieden hat (vgl. dazu altrechtlich VGU S 03 106; S 01 223 und 229), wird dadurch bloss die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass die letzte Steuerveranlagung die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres richtig widerspiegle. Diese gesetzliche Vermutung kann auf Antrag der Betroffenen mittels Gegenbeweises gestürzt werden (Art. 8a Abs. 3 und Art. 8b KPVG). Treffen die Annahmen der Vorinstanz, die sie anhand der ihr zur Kenntnis gebrachten Steuerfaktoren der Verfügung zugrunde gelegt hat, nach Meinung der Gesuchstellerin nicht zu,

obliegt es dieser, im Einspracheverfahren nachzuweisen oder zumindest vorläufig glaubhaft darzutun, dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse am 1. Januar des Bezugsjahres nicht mehr so präsentierten, wie sich dies aus der letzten Steuerveranlagung ergibt, bis die definitive Steuerveranlagung vorliegt (PVG 1997 Nr. 18; VGU S 03 106; S 01 223 und 229). Es besteht vorliegend keine Veranlassung, von dieser Praxis abzuweichen, zumal diese auch im KPVG Einlass gefunden hat und im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts 2P.118/1999 in Graubünden das Gesetz betreffend IPV- Berechnung klare Züge trägt und die Berücksichtigung der massgebenden Verhältnisse grundsätzlich ermöglicht. b) Zusätzlich zur Einsprachmöglichkeit besteht die Möglichkeit der Neuberechnung. Im Urteil des Bundesgerichts 2P.118/1999 war es tatsächlich so, dass der Betroffene nur mit der definitiven Steuerveranlagung seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachweisen konnte und das kantonale Recht trotz seiner rechtzeitigen Anträge keine anderen Korrekturmöglichkeiten zuliess sowie keine Berichtigungsverfahren vorsah. Im Kanton Graubünden ist in Art. 8c KPVG und Art. 17 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Krankenversicherung und Prämienverbilligung (ABzKPVG; BR 542.120) vorgesehen, dass kantonale Steuerveranlagungen mit den Verhältnissen entsprechenden Korrekturen und den Beweismitteln (Arbeitsverträge, Scheidungsurteile und andere ergänzende Unterlagen) für eine Neuberechnung innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres eingereicht werden können und dürfen. Die Versicherten werden auf diese Regelungen auch aufmerksam gemacht. Von dieser zusätzlichen Möglichkeit der Neuberechnung hat die Rekurrentin im vorliegenden Fall keinen Gebrauch gemacht. 4. Im vorliegenden Fall erwuchs die Verfügung vom 11. Februar 2005 mit unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 KPVG in formelle Rechtskraft. Letztere bedeutet, dass die Verfügung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, Rz. 990 f.). Auf eine rechtskräftige Verfügung kann nur durch Wiederherstellung

der Einsprachefrist oder durch Vorliegen eines Revisionsgrundes zurückgekommen werden. 5. a) Es gilt nun zu prüfen, ob die Einsprachefrist wegen unverschuldeter Verhinderung der Rekurrentin wieder herzustellen ist. Die Rekurrentin beruft sich im Wesentlichen darauf, eine substanzierte Anfechtung der Verfügung vom 11. Februar 2005 sei für sie erst mit Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung 2004, welche im März 2006 erfolgt sei, möglich und sinnvoll gewesen. Ihr kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Sie verkennt, dass mit dieser Begründung die versäumte Rechtsmittelfrist nicht wiederhergestellt werden kann. Gemäss Art. 4 KPVG gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sinngemäss. Dieses wiederum verweist in Art. 1 Abs. 1 auf das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Gemäss Art. 41 Abs. 1 ATSG (in der im vorliegenden Fall geltenden Fassung bis 31. Dezember 2006, vgl. Art. 82 Abs. 1 ATSG) kann die Wiederherstellung einer Frist nur dann gewährt werden, sofern die Gesuchstellerin unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln. Das Gesuch muss binnen 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses beigebracht werden. In casu ist hier im Unterschied zum Rechtszustand im BG-Urteil 2P.118/1999, auf welches sich die Rekurrentin beruft, ein Berichtigungsverfahren auf bundesgesetzlicher Ebene vorgesehen. Die Hinderung kann auf einen objektiven oder auf einen subjektiven Grund zurückzuführen sein (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 4 zu Art. 41). Objektive Gründe sind dann zu bejahen, wenn es der Gesuchstellerin wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes objektiv unmöglich war, die Frist zu wahren (Kölz/Häner; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz. 345). Ein subjektives Hindernis liegt etwa bei schwerer Krankheit vor (BGE 112 V 255 mit Hinweis auf Urteil C 272/03; vgl. Kieser, a.a.O., N 4 zu Art. 41 mit weiteren Hinweisen). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigen Aufwandes möglich ist, die Frist einzuhalten.

Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund gerade im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden (vgl. VGU S 03 106; S 01 223 und 229). b) Im Einzelfall hätte die Rekurrentin ohne weiteres viel früher auf die Rückforderungsverfügung vom 17. Februar 2005 reagieren können. Es wäre ihr durchaus zuzumuten gewesen, innert der 30-tägigen Einsprachefrist glaubhaft zu machen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund der Geburt ihres Enkels am 11. November 2004 verändert hätten und ihre Tochter noch studiere, was einen höheren Familienabzug und dementsprechend ein tieferes steuerbares Einkommen zur Folge haben würde. Die AHV- Ausgleichskasse hätte das Einspracheverfahren praxisgemäss bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2004 sistiert. Von einer unverschuldeten Verhinderung kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Rekurrentin die 10-tägige Frist zur Gesuchsstellung gemäss der damals geltenden Fassung von Art. 41 Abs. 1 ATSG (i.V.m. Art. 4 KPVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG), beginnend mit Erhalt der definitiven Steuerveranlagung des Jahres 2004 am 24. März 2006, unbenutzt verstreichen liess. c) Weiter hält die Rekurrentin daran fest, sie habe sich gemäss den ihr gegenüber im April 2006 telefonisch gemachten Aussagen der AHV- Ausgleichskasse berechtigt gefühlt, die ausserordentliche Überprüfung ihres IPV-Anspruchs 2004 zu verlangen. Jedoch halte sich die Rekursgegnerin, wie aus dem Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2006 hervorgehe, nicht an die erteilten Auskünfte, was das Vertrauensprinzip (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verletze. Zu prüfen ist nun, ob durch die telefonische Auskunft ein Vertrauenstatbestand i.S.v. Art. 9 BV begründet wurde, der eine Wiederherstellung der Einsprachefrist zur Folge hätte. Eine unrichtige behördliche Auskunft muss geeignet sein, Vertrauen zu begründen. Sie muss von der zuständigen Behörde vorbehaltlos erteilt worden sein und die Unrichtigkeit der Auskunft muss für die Privatperson nicht erkennbar gewesen

sein. Aufgrund der Auskunft muss eine nachteilige Disposition getätigt worden sein. Zudem darf sich der massgebende Sachverhalt oder die Rechtslage nicht geändert haben und es muss ein überwiegendes Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung bestehen (vgl. BGE 131 II 637; 125 I 274 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 669 ff. mit weiteren Hinweisen). Es ist zwar bedauerlich, dass die Rekursgegnerin der Rekurrentin gegenüber die Aussage gemacht hat, dass eine Möglichkeit einer Überprüfung bestehe, allerdings kann von der Rekurrentin nicht bewiesen werden, dass eine konkrete Zusicherung auf materielle Neuüberprüfung erfolgte. Entgegen der Meinung der Rekurrentin müssen die obigen Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Jedoch hat die Rekurrentin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft keine für sie nachteilige Disposition getroffen, die unwiderruflich ist oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden kann. Da kein Vertrauenstatbestand vorliegt, kann folglich auch auf diesem Wege die Einsprachefrist nicht wieder hergestellt werden. 6. Das Gericht prüft weiter, ob das Begehren der Rekurrentin einen Revisionsgrund gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG; R 370.500) darstellt. Ein rechtskräftiger Entscheid ist dann zu revidieren, wenn nach Erlass der rechtskräftigen Verfügung neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich waren (lit. a), durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war (lit. b), die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen gar nicht oder auf irrtümliche Weise gewürdigt hat (lit. c) oder die Behörde eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat, und die Betroffene den Mangel nicht vor Ausfällung des Entscheides geltend machen konnte (lit. d). Die kantonale Regelung geht weiter als die bundesrechtliche in Art. 52 ATSG (i.V.m Art. 4 KPVG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). Da eine Revision gesetzlich klar vorgesehen ist und der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht, muss nicht auf Art. 8 BV zurückgegriffen werden, um eine Verpflichtung zu begründen (vgl. BG-Urteil 2P.118/1999; BGE 113 Ia 151; 100 Ib 371).

Dass in casu ein Verbrechen oder ein Vergehen vorliegen könnte, ist auszuschliessen. Vorliegend rügt die Rekurrentin, dass die AHV- Ausgleichskasse anlässlich des Einspracheverfahrens nicht in der Lage gewesen sei, korrekte Daten wiederzugeben. Es ist zwar aktenkundig, dass der AHV-Ausgleichskasse Fehler in der Benennung der Daten in der Bestätigung des Einspracheeingangs vom 23. April 2006 und im Einspracheentscheid selbst (Einsprache vom 23. April 2005 anstatt vom 23. April 2006) unterlaufen sind, allerdings handelt es sich dabei nicht um erhebliche Tatsachen, sondern um unerhebliche Schreibfehler. Zudem sind diese Daten nicht rechtsrelevanter Bestandteil der Würdigung der Frage, ob auf die fragliche Einsprache wegen Fristversäumnis nicht einzutreten sei. Weiter wurden keine wesentlichen Verfahrensvorschriften verletzt, deren Mängel von der Rekurrentin nicht vor Ausfällung des Einspracheentscheides hätten geltend gemacht werden können. Die Rekurrentin hatte entgegen ihrer Meinung genügend Möglichkeiten, um sich äussern zu können, sodass eine Berufung auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 BV unbegründet ist. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (siehe oben E. 3) kann sich die Rekurrentin auch nicht auf den Revisionsgrund in Art. 11 Abs. 1 lit. a VVG berufen; einerseits war die Tatsache des zu hoch bezifferten Einkommens schon unmittelbar nach Empfang der Verfügung vom 11. Februar 2005 bekannt und somit nicht neu, und andererseits bildet die definitive Steuerveranlagung vom 24. März 2006 kein rechtserhebliches Beweismittel, weil die entscheidenden Faktoren zur Berechnung der IPV bereits in einem früheren Zeitpunkt zumindest vorläufig hätten glaubhaft gemacht werden können (z.B. Unterstützungspflicht für Tochter und Enkel usw.). Das Vorliegen eines Revisionsgrundes muss verneint werden. 7. Zusammenfassend ist die AHV-Ausgleichskasse zu Recht wegen Fristversäumnisses auf die Einsprache der Rekurrentin nicht eingetreten und hat demzufolge keine materielle Neuüberprüfung des IPV-Anspruchs für das Jahr 2004 vorgenommen. Der Rekurs ist folglich unbegründet und abzuweisen.

8. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Rekursverfahren in Sachen IPV gemäss Art. 19 KPVG i.V.m. Art. 1 lit. b Ziff. 5 und Art. 11 VVS – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – kostenlos ist. Eine aussergerichtliche Entschädigung an die unterliegende und in eigener Sache vorgehende Rekurrentin entfällt. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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