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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 16.01.2007 S 2006 132

January 16, 2007·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,462 words·~7 min·7

Summary

Versicherungsleistungen nach IVG | Invalidenversicherung

Full text

S 06 132 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Januar 2007 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG 1. …, geboren 1965, erlitt im September 1994 u.a. eine Subarachnoilblutung und eine intrazerebrale Massenblutung bei rupturiertem Aneurysma cerebri media rechts. Am 29. August 1995 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Haushaltsberichtes ermittelte die IV-Stelle aufgrund der gemischten Bemessungsmethode (100% arbeitsunfähig im Erwerbsbereich; 33% EInschränkung im Haushaltsbereich) einen Invaliditätsgrad von 87,8% und sprach ihr darauf hin mit Verfügung vom 4. April 1996 rückwirkend ab dem 1. September 1995 eine ganze IV-Rente zu. Mit Mitteilungen vom 21. Juli 1998 sowie vom 7. August 2000 stellte die IV- Stelle fest, dass sich keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe; der Anspruch auf eine IV-Rente damit unverändert sei. Im September 2002 wurde erneut eine Rentenrevision eingeleitet. In medizinischer Hinsicht (Arztbericht von Dr. med. … vom 15. November 2002) wurden im Vergleich zu den Diagnosen aus dem Jahre 1995 keine neuen Diagnosen gestellt. In erwerblicher Hinsicht wurde festgestellt, dass die bereits damals getrennt lebende Versicherte ohne Behinderung einer Erwerbstätigkeit von 50% nachgehen würde (vgl. Abklärungsbericht vom 2. September 2003). Ferner wurde auch auf die private Situation (Trennung, anstehende Scheidung) hingewiesen. In einem ergänzenden Bericht vom 26. September 2003 gab Dr. med. … an, dass der Versicherten in einer adaptierten Tätigkeit eine Teilzeitarbeit mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit im Umfang von 30% zuzumuten sei. Die IV-Stelle ermittelte

daraufhin wiederum aufgrund der gemischten Methode (Gewichtung Erwerbsund Haushaltsbereich mit je 50% mit einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 100% und im Haushaltsbereich von 21,1%) einen IV-Grad von 61% und legte basierend auf diesen Grad mit Herabsetzungsverfügung vom 30. Januar 2004 mit Wirkung ab dem 1. März 2004 fest, dass noch ein Anspruch auf eine halbe Rente (recte: Dreiviertels-Rente, gemäss separatem Schreiben vom 30. April 2004) bestehe. Eine von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wurde von der IV- Stelle mit Entscheid vom 29. Juni 2004 abgewiesen. Die Abklärungen der Haushaltsexpertin seien ordnungsgemäss vorgenommen worden; aufgrund der getätigten Abklärungen und Festlegungen resultiere letztlich ein IV-Grad von 61%, der Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente zu begründen vermöchte. Der Einspracheentscheid erwuchs unangefochten In Rechtskraft. Am 12. September 2005 beantragte … bei der IV-Stelle mit einer Neuanmeldung die Beurteilung ihres Invaliditätsgrades. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich seit der Scheidung vom 4. November 2004 geändert und ihre Kinder seien nun beide eingeschult. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie bereits seit der Trennung (Frühling 2001) zu 80 - 100% arbeitstätig gewesen. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein, weil die Versicherte mit ihrem Gesuch keine neuen Tatsachen vorgebracht habe, aufgrund derer glaubhaft sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Datum des Einspracheentscheides (29. Juni 2004) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten. Zwar sei nachvollziehbar, dass eine Scheidung finanzielle Konsequenzen mit sich bringe, doch dürften diese nicht auf die IV abgewälzt werden. Mit ausführlich begründetem Entscheid wies die IV-Stelle am 12. September 2006 die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache ab. 2. Hiergegen erhob … am 6. Oktober 2006 beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und - sinngemäss - um Zusprechung einer (ganzen) IV-Rente. zur Begründung legte sie im Wesentlichen ihre persönliche,

familiäre und finanzielle Situation dar und dass diese mit einer kleinen Erhöhung der Rente durchaus erleichtert würde. Ferner legte sie erneut dar, dass sie ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit von 80 - 100% nachgehen würde. 3. Die IV-Stelle beantragte unter Verweis auf ihre Darlegungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. 4. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Ferner ergänzten und vertieften sie die von ihnen eingenommenen Rechtsstandpunkte. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. a) Die für die Beurteilung der sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen massgebenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 87 Abs. 3 f. IVV) sind im angefochtenen Entscheid ebenso wie die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben. Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden. b) Die versicherte Person muss die massgebliche Tatsachenänderung mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spielt insoweit nicht. c) Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache

materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b). 2. a) Streitig kann vorliegend nur sein, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 12. September 2006 den mit Verfügung vom 6. Dezember 2005 ergangenen Nichteintretensentscheid zu Recht geschützt hat. Zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einwände ausreichen, um die Eintretensvoraussetzung, dass die Veränderung des Invaliditätsgrades zumindest glaubhaft ist, bejahen zu können. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Rentenverfügung vom 29. Juni 2004 mit den darin enthaltenen Diagnosen und (u.a. erwerblichen) Feststellungen im Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. September 2006 (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen; BGE 130 V 71 Erw. 3.2). b) Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der Vorbringen der Versicherten in der Neuanmeldung sowie im Einspracheverfahren zum Schluss gelangt, dass sich die Verhältnisse seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 29. Juni 2004 nicht in einer für den Anspruch relevanten Weise geändert hätten. Daher trat sie denn auch auf das erneute Gesuch vom 12. September 2005 auch nicht ein, was sich - wie nachstehend kurz darzulegen ist - auch nicht beanstanden lässt.

c) Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht in Abrede gestellt, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand im massgebenden Zeitraum (Juni 2004 - September 2006) nicht in rentenrelevanter Art und Weise verändert, d.h. verschlechtert hat. Sie verlangt die Ausrichtung einer ganzen Rente (anstelle der ihr derzeit zustehenden Dreiviertels-Rente) im Wesentlichen mit finanziellen Überlegungen, so weist sie insbesondere auf die für sie einschneidenden, wirtschaftlichen Folgen der im September 2004 vollzogenen Scheidung und den Umstand der zwischenzeitlich eingetretenen Einschulung beider Kinder hin. Ohne gesundheitliche Einschränkungen wäre sie - nach eigenen Angaben - bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Trennung im Zeitpunkt 2001) wieder ins Erwerbsleben eingestiegen, wobei aus ihrer Sicht ein Pensum von 80 - 90% realistisch gewesen wäre. Daraus kann sie nun aber im vorliegenden Verfahren nichts zu Gunsten ihrer Begehren ableiten. Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Argumentation, dass sie damit keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen kann. Entgegen ihrer Auffassung hat sich nämlich ihre tatsächliche Situation im rentenrelevanten Zeitraum (Juni 2004 - September 2006) nicht massgebend verändert. Dies deshalb, weil sie bereits damals von ihrem Ehemann getrennt (seit 2001) lebte, von diesem Unterhaltszahlungen in vergleichbarer Höhe erhielt und zudem die der Ermittlung des IV-Grades zugrunde liegende Gewichtung der beiden Bereiche (Erwerbs- und Haushaltsbereich je 50%, gemäss Haushaltsabklärung vom Januar 2003, letztmals bestätigt mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 29. Juni 2004) akzeptiert hat, zu einem Zeitpunkt, als die Scheidung längst eingeleitet war (Rechtshängigkeit Scheidungsbegehren: 15. März 2004). Bereits aus dieser Sicht betrachtet, erhellt ohne weiteres, dass sich der Schluss der Vorinstanz, wonach insgesamt betrachtet eine glaubhaft gemachte Veränderung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verneint werden müsse, nicht beanstanden lässt. Der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Nichteintretensverfügung sind bereits daher zu schützen. d) Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist - bei allem Verständnis für die ihre angespannte finanzielle Situation - IV-rechtlich ohne Belang bzw.

vermag den Anforderungen an eine wenigstens glaubhaft gemachte Änderung der massgebenden Sachverhaltes nicht zu genügen. 3. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos, weil die Einsprache gegen die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2005 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen II zur Änderung des IVG am 1. Juli 2006 bei der IV-Stelle hängig war (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit Art. 69 Abs.1bis der Übergangsbestimmungen I). Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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