S 06 1 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 16. Mai 2006 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Hilflosenentschädigung) 1. …, geboren 1972, war bei der … als Leiter Energieverrechnung angestellt, als er am 2. Juni 2002 an einem spinaloanterioren Syndrom erkrankte. Nach einem kurzen Aufenthalt im Kantonsspital Chur wurde er ins Schweizer Paraplegiker-Zentrum Nottwil verlegt. Im Austrittsbericht vom 23. September 2002 wurde eine sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub Th 12 (AISA B) bei Spinalis anterior-Syndrom unklarer Ursache und eine autonome Dysfunktion mit Kreislauf-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, … sei in allen Bereichen des täglichen Lebens selbständig. Alle Transferleistungen bewältige er ohne Hilfsmittel. Blasen- und Darmentleerungen würden selbständig durchgeführt. Herr … habe das Selbstkatheterisieren erlernt. Das An- und Ausziehen gelinge ihm liegend im Bett oder sitzend im Rollstuhl. Der Patient beherrsche den sicheren Umgang mit dem Rollstuhl im Innen- und Aussenbereich. Anpassungen am Arbeitsplatz seien nicht nötig, da dieser kurz vor Erkrankung des Patienten vollständig rollstuhlgängig umgebaut worden sei. Mitte Oktober 2002 konnte … seine Arbeit wieder zu 50 % aufnehmen. Er lebt seit diesem Zeitpunkt allein in einer Wohnung, welche im Hinblick auf seine Behinderung umgebaut worden ist. Über kurze Strecken kann er sich mittels Gehhilfen fortbewegen, für längere Strecken ist er auf den Rollstuhl oder das Auto angewiesen. Seit dem 1. Juni 2003 erhält er aufgrund eines IV-Grades von 50 % eine halbe Rente.
2. Am 27. Januar 2004 meldete sich … bei der IV-Stelle zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Auf die Frage, ob er regelmässige und erhebliche Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und bei der Fortbewegung benötige, kreuzte er durchgehend die Antwort "nein" an. In seinem Bericht vom 14. Mai 2004 führte das Paraplegiker-Zentrum aus, der Versicherte sei in einem weiterhin befriedigenden Rehabilitationszustand. Bezüglich des Gangbildes komme es zu einer Zunahme der Spastizität, sodass der Patient zunehmend auf den Zehen laufe. Die Anschaffung eines zweiten Rollstuhles sei bei einem jungen Paraplegiker mit nicht ausreichender Gehfähigkeit zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit indiziert. Ihm sei es nicht zuzumuten, bei Regen, Eis, Schnee und ähnlichem zu Fuss zur Arbeit zu gehen, zumal er tagesformabhängig nicht immer dazu in der Lage sei. Des Weiteren sei es bei einem derart unphysiologischen Gangbild nicht zu empfehlen, derartig weite Strecken zu Fuss zurückzulegen. Am 25. August 2004 wurde ein Abklärungsbericht verfasst, und am 23. Februar 2005 wies die IV-Stelle das Gesuch ab. Der Versicherte sei noch gehfähig und bei allen alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 16. November 2005 ab. 3. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob … am 2. Januar 2006 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ihm eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab dem 1. Oktober 2002 zuspreche. Er machte geltend, er sei als hilflos zu qualifizieren, da er in drei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, nämlich bei der Fortbewegung im Freien, beim Aufstehen und beim Verrichten der Notdurft. Auch könne er nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen und sei dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, insbesondere bei der Ausübung seiner Hobbys Fischen, Jagen und Skifahren. Weiter sei er bei der Haushaltpflege (Wäsche, Wohnungsreinigung) auf Hilfe angewiesen:
entgegen der Ansicht der IV-Stelle sei die Haushaltpflege bei den alltäglichen Lebensverrichtungen gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV zu berücksichtigen. 4. Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht von Dr. … vom Paraplegiker- Zentrum vom 13. Februar 2006 nach. Neben der sensomotorisch inkompletten Paraplegie werden darin folgende Diagnosen gestellt: Spastik, Flexionskontrakturen von Hüft- und Kniegelenken, Status nach Serial casting bds 11/05 nach primärer Botoxbehandlung und Spitzfussoperation links, Spitzfüsse bds, Autonome Dysfunktion mit Kreislauf-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen (Blasenentleerung durch intermittierendes selbständiges Katheterisieren und Stuhlentleerung durch Einführen eines abführenden Suppositoriums und durch digitales Nachtasten). Weiter wurde ausgeführt, Herr … sei hauptsächlich im Rollstuhl unterwegs. Die Transfers führe er selber aus, wenn der Rollstuhl griffbereit sei. Geh- und stehfähig sei er nur bei zu Hilfenahme von Gehstöcken; dabei sei das Tragen eines Gegenstandes praktisch unmöglich, und Fenster und Türen könnten nur erschwert geöffnet werden, wenn er sich anlehnen könne und nicht das Gewicht durch das Abwinkeln des Rumpfes verlagert werde, und wenn kaum Körperkraft eingesetzt werden müsse. Im Rollstuhl könne er Fenster wegen deren Höhe in der Regel nicht öffnen, Türen dann nicht, wenn sie schwer seien oder sehr enge Platzverhältnisse vorlägen. Allgemein sei es Herrn … sowohl im Berufsleben als auch in der Freizeit nicht möglich, sich ohne Hilfe von Drittpersonen fortzubewegen, wenn die Umgebung (drinnen und draussen) nicht rollstuhlgängig sei, und wenn es sich um sehr unebenes Gelände oder weite Strecken handle. 5. Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, nämlich bei der Fortbewegung zu privaten Zwecken. Zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er im Rollstuhl zwar bei baulichen Hindernissen partiell auf Dritthilfe angewiesen, doch bedürfe er nicht der erheblichen Hilfe Dritter, um sich unter die Leute zu begeben. Eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung komme von vornherein nicht in Frage, da der
Beschwerdeführer nicht aus psychischen Gründen auf eine solche Begleitung angewiesen sei. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit, sich nochmals zu äussern. Auf diese Ausführungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt nach Art. 9 ATSG eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Leichte Hilflosigkeit ist nach Art. 37 Abs. 3 IVV unter anderem dann gegeben, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist (lit. e). 2. Als "alltägliche Lebensverrichtungen" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV gelten nach gefestigter Praxis des Bundesgerichtes (1.) Ankleiden - Auskleiden, (2.) Aufstehen - Absitzen - Abliegen, (3.) Essen, (4.) Körperpflege, (5.) Verrichtung der Notdurft und (6.) Fortbewegung im und ausser Haus, Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97, I 296/05). Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 91, I 296/05). Eine blosse Erschwerung
oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet keine Hilflosigkeit (vgl. ZAK 1989 S. 213, 1986 S. 481). 3. a) Vorliegend anerkennt die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bei der Teilfunktion "Fortbewegung" (im Freien, zu privaten Zwecken) regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch bei der Teilfunktion "Aufstehen" auf Hilfe angewiesen. Er stützt sich dabei auf BGE 117 V 151, wo ausgeführt wird, unter der Teilfunktion Aufstehen sei nicht nur das Sich- Erheben zu verstehen. Denn das Aufstehen sei in den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es sei nun nicht zu übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren habe, weil er damit nichts erreichen könne. Dieser Entscheid kann auf den vorliegenden Fall nicht 1:1 übertragen werden, handelt es sich doch in BGE 117 V 151 um einen Versicherten mit vollständiger Paraplegie, während der Beschwerdeführer von einer inkompletten Paraplegie betroffen und mit Stöcken steh- und gehfähig ist. Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne zwar mit Hilfe der Krücken aufstehen, könne aber stehend nicht Gegenstände greifen, da er in dieser Situation vor allem damit beschäftigt sei, das Gleichgewicht zu halten. Er stützt diese Behauptung auf den Bericht von Dr. …, worin ausgeführt wird, Herr … sei nur geh- und stehfähig bei zu Hilfenahme von Gehstöcken; dabei sei das Tragen eines Gegenstandes praktisch unmöglich. Fenster und Türen könnten nur erschwert geöffnet werden, nämlich wenn er sich anlehnen könne, und nicht das Gewicht durch das Abwinkeln des Rumpfes verlagert werde, und wenn kaum Körperkraft eingesetzt werden müsse. Aus diesem Arztbericht wird deutlich, dass es für den Beschwerdeführer zwar schwierig aber nicht unmöglich ist, in stehender Position etwas zu tun. Von den in BGE 117 V 151 als Beispiele genannten Handlungen kann er, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, sämtliche ohne Dritthilfe ausführen. So kann er relativ problemlos stehend mit
jemandem sprechen. Einen leichten Gegenstand zu sich nehmen und ein Fenster öffnen, kann er ebenfalls ohne Hilfe, kann er sich doch dabei zum Erhalt des Gleichgewichts einen Moment anlehnen. Damit liegt in der Lebensverrichtung "Aufstehen" zwar eine Erschwerung vor; diese begründet aber keine Hilflosigkeit (vgl. oben 2.). c) Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei auch bei der Funktion "Verrichtung der Notdurft" auf Hilfe angewiesen. Aus den Berichten des Paraplegiker-Zentrums gehe hervor, dass die Notdurft auf unübliche Weise mit Katheter und Zäpfchen vorgenommen werden müsse. Die nötigen Utensilien müssten ihm zurechtgelegt werden, und bei der Reinigung und Entsorgung sei er auf Dritthilfe angewiesen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer erklärt nicht genauer, weshalb ihm Katheter und Zäpfchen zurechtgelegt werden müssen. Dafür sind denn auch keine Gründe ersichtlich, kann er doch diese Dinge in der Wohnung, unterwegs und am Arbeitsplatz selber so verstauen, dass er sie ohne Dritthilfe im Rollstuhl sitzend hervornehmen kann. Weshalb Reinigung und Entsorgung ein Problem sein sollen, wird ebenfalls nicht näher erläutert. Es darf angenommen werden, dass mindestens zuhause in der behinderungsgerecht umgebauten Wohnung Reinigung und Entsorgung kein Problem sind, da der Beschwerdeführer im Rollstuhl sitzend die Arme und Hände vollständig gebrauchen kann. Ob unterwegs und am Arbeitsplatz allenfalls bei der Reinigung Hilfe nötig ist, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden. Doch selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Beschwerdeführer in Funktion "Verrichtung der Notdurft" nicht "regelmässig in erheblicher Weise" auf Dritthilfe angewiesen, da er die Hilfe nur ab und zu und nicht in erheblicher Weise benötigt. Aus allen Arztberichten und aus dem Abklärungsbericht der IV-Stelle geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer die Notdurft als solche selbständig verrichten kann (Selbstkatheterisieren, Zäpfchen einführen, Transfer aus dem Rollstuhl aufs WC). Dass er möglicherweise ab und zu bei der Reinigung auswärts Hilfe braucht, stellt eine blosse Erschwerung dar und begründet keine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV (vgl. oben 2.). Diese Erkenntnis steht in Einklang mit der Angabe, welche der Beschwerdeführer selber im Antragsformular machte, mit der Beurteilung im Austrittsbericht des
Paraplegiker-Zentrums, wonach Herr … in allen Bereichen des täglichen Lebens selbständig sei, mit der Beurteilung seines Hausarztes Dr. … und mit derjenigen der Abklärungsperson von der SUVA Chur. d) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass auch die Haushaltpflege als "alltägliche Lebensverrichtung" im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV anerkannt werden müsse. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die mit der Berufsausübung oder mit einem gleichgestellten Aufgabenbereich (Haushalt, Studium) verbundenen Tätigkeiten gehören nach der Logik des Invalidenversicherungsrechts nicht zu den "alltäglichen Lebensverrichtungen", wird doch der Behinderung in diesen Bereichen im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit KSIH, Rz. 8012; ZAK 1974 S. 354). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht in über zwanzigjähriger, gefestigter Praxis die sechs Bereiche Ankleiden - Auskleiden, Aufstehen - Absitzen - Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung im und ausser Haus - Kontaktaufnahme als "alltägliche Lebensverrichtungen" anerkennt (BGE 107 V 139, 127 V 97). Für eine Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung müssten gewichtige Gründe angeführt werden können. Solche Praxisänderungen lassen sich im Allgemeinen denn auch nur rechtfertigen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 121 V 92). Der Beschwerdeführer vermag keine solchen gewichtigen Gründe geltend zu machen. e) Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV hat, da er lediglich in einer alltäglichen Lebensverrichtung, nämlich der Fortbewegung auswärts zu privaten Zwecken, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen ist und nicht wie verlangt in mindestens zwei Bereichen. 4. Leichte Hilflosigkeit liegt nach Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV auch vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Dieser Sonderfall der leichten Hilflosigkeit ist unter anderem erfüllt bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können (KSIH, Rz. 8062). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Er beherrscht den sicheren Umgang mit dem Rollstuhl im Innen- und Aussenbereich. Nur bei baulichen Hindernissen ist er partiell auf Dritthilfe angewiesen. Bei zu Hilfenahme von Gehstöcken ist er steh- und gehfähig. Über kurze Strecken, welche nicht sehr uneben sind, kann er sich selber gehend fortbewegen und in gewissen Fällen in dieser Form sogar kurze, nicht rollstuhlgängige Streckenabschnitte selbständig bewältigen. Zudem kann er selbständig Auto fahren und beherrscht die Transfers vom Rollstuhl ins Auto und vom Auto in den Rollstuhl (Austrittsbericht Paraplegiker-Zentrum, 2002; Abklärungsbericht, 2004; Bericht Dr. … 2006). Mit diesen Möglichkeiten kann er selbständig gesellschaftliche Kontakte pflegen, indem er sich zum Beispiel mit Freunden zum Essen in einem geeigneten Restaurant trifft, ins Kino geht, einen Ausflug an einen gut erreichbaren, schönen Ort in der Natur macht, etc. Damit stehen ihm genügend Möglichkeiten zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte offen. Die Tatsache, dass er seine Hobbys Fischen, Jagen und Skifahren nicht ohne Dritthilfe ausüben kann, ist deshalb im Rahmen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV ohne Bedeutung. 5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV). Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei er regelmässig auf Begleitung einer Drittperson angewiesen (Art. 38 Abs. 1 lit. b und Art. 38 Abs. 3 IVV). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kommt eine Hilflosenentschädigung vorliegend grundsätzlich in Frage. Im Gesetzestext findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass Art. 38 IVV nur für Versicherte mit psychischer Beeinträchtigung Anwendung finden soll. Aus der Formulierung in Abs. 2 ("Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, …") lässt sich vielmehr schliessen, dass im Rahmen von Art. 38 IVV somatische und psychische Beeinträchtigungen abgedeckt sind und in Abs. 2 eine spezielle
Voraussetzung für den Fall einer bloss psychischen Beeinträchtigung gemacht wird. Entsprechend führt denn auch das BSV aus, der Anspruch sei nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt; es sei durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen könnten, zu denken sei insbesondere an hirnverletzte Menschen (KSIH Rz. 8042). Es hat sich bereits gezeigt (oben 4.), dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Wohnung selbständig recht mobil ist (Auto, Rollstuhl, Gehfähigkeit mit Stöcken), und dass er deshalb bei der Pflege von Kontakten nur partiell auf Dritthilfe angewiesen ist. Dasselbe gilt für Verrichtungen wie Einkaufen, Besuch von Amtsstellen, Besuche von Medizinalpersonen, Coiffeur, etc. Er ist somit nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 3 IVV regelmässig auf Begleitung einer Drittpeson angewiesen. 6. Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer weder gestützt auf Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV (alltägliche Lebensverrichtungen), noch gestützt auf lit. d (Pflege gesellschaftlicher Kontakte) und lit. e (lebenspraktische Begleitung) Anspruch auf Hilflosenentschädigung hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten werden keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die dagegen an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 22. August 2007 gutgeheissen (I 642/06).