S 04 175 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 8. Februar 2005 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Versicherungsleistungen nach UVG 1. … wurde 1942 geboren. Am 3. Mai 2004 erlitt er beim Einnehmen des Abendessens einen Zahnschaden. Am darauf folgenden Tag meldete er das Ereignis mittels Unfallmeldung der „Zürich“ Versicherungsgesellschaft, bei der er als Arbeitnehmer gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert war. Er gab darin an, dass er zuhause beim Essen von gekochtem Reis auf „einen harten Gegenstand“ („Steinchen oder hartes Korn“) gebissen habe. 2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 lehnte die Versicherung eine diesbezügliche Leistungspflicht ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem für die Erfüllung des Unfallbegriffs notwendigen ungewöhnlichen äusseren Faktors, welcher vorliegend nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. 3. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai 2004 Einsprache. Er machte geltend, dass er nach einem Krachgeräusch versucht habe, den Fremdkörper zu ertasten. Anschliessend habe er das vermeintliche „corpus delicti“ aus dem Mund genommen und den restlichen Reis hinuntergeschluckt. Es habe sich dann aber herausgestellt, dass er eine Zahnabsplitterung ertastet und den Verursacher des Zahnschadens verschluckt habe. Diese Situation beruhe auf einem Versehen und könne ihm nicht als Beweislosigkeit entgegengehalten werden, da er sich um eine Sicherstellung des Fremdkörpers bemüht habe. Auch sein Zahnarzt sei der Meinung, dass der Schaden durch einen Fremdkörper verursacht worden sei.
4. Am 30. November 2004 bestätigte die Versicherung die ergangene Verfügung und lehnte die Einsprache ab. Der Versicherte habe weder nachweisen können, dass der Schaden tatsächlich durch einen Fremdkörper entstanden sei, noch um welchen Fremdkörper es sich dabei gehandelt habe. Im Weiteren müsse der fragliche Gegenstand vorgelegt werden können, um dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu genügen, ansonsten liege gemäss Rechtsprechung eine blosse Vermutung für einen ungewöhnlichen äusseren Faktor vor. Der vom Versicherten geschilderte Sachverhalt sei zwar durchaus möglich. Ebenso gut möglich sei es jedoch, dass der Zahn aufgrund von Abnützungs- oder Verschleisserscheinungen gebrochen sei und der Versicherte auf den Zahnsplitter selbst gebissen habe. 5. Daraufhin erhob der Versicherte am 29. November 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss aus, dass er den an ihn gestellten Beweisanforderungen nachgekommen sei. Die Beschwerdegegnerin lege die Beweislast zu restriktiv aus. Er lasse seine Zähne zweimal jährlich vom Zahnarzt kontrollieren, deshalb könne von Abnützungs- oder Verschleisserscheinungen keine Rede sein. In gekochtem Reis müsse mit harten Körnern etc. nicht gerechnet werden. Die Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung sei somit gegeben und der Unfallbegriff erfüllt. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2004. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Zahnschädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor verursacht wurde und die Beschwerdegegnerin für die Kosten aufzukommen hat.
2. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hat. Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende Folgen nach sich zog. Er ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich von Fall zu Fall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 121 V 38; BGE 118 V 283 Erw. 2a mit Hinweisen). 3. Die Ungewöhnlichkeit ist gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bei Zahnschäden dann zu bejahen, wenn diese durch einen Gegenstand verursacht werden, der üblicherweise nicht in dem betreffenden Nahrungsmittel vorhanden ist (vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2003, S. 26). Bejaht wurde die Ungewöhnlichkeit beispielsweise bei einer Nussschale im Nussbrot oder in einer Nusstorte (BGE 114 V 169; RKUV 1988 Nr. K 787 S. 420), ferner bei einem Knochensplitter in einer Wurst (BGE 112 V 205 E. 3b). Als ungewöhnlicher Faktor - selbst in einem Entwicklungsland erachtete das EVG im Weiteren ein Steinchen in einem Reisgericht (vgl. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 31; RKUV 1999 Nr. U 349 S. 478 E. 3a). 4. a) Im Sozialversicherungsrecht gilt der auch vorliegend zum Tragen kommende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Danach hat das Gericht in der Beweiswürdigung jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 121 V 47 E. 2a;
Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). b) Der Sozialversicherungsprozess wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt somit die objektive Beweislast beim Leistungsansprecher (vgl. BGE 121 V 208 E. 6a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Das schweizerische Sozialversicherungsrecht kennt hingegen keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistung besteht also nur, wenn die Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Das Gericht darf und soll zudem berücksichtigen, dass die ersten Aussagen einer versicherten Person erfahrungsgemäss unbefangener und zuverlässiger sind, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 115 V 143 E. 8c). c) Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer den behaupteten Geschehensablauf mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen konnte. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass in gekochtem Reis mit „harten Körnern etc.“ nicht gerechnet werden müsse, weshalb diese ungewöhnlich seien. Er stützt sich diesbezüglich u. a. auf die Rechtsprechung des EVG, wonach ein Steinchen in einem Reisgericht als
ungewöhnlich angesehen worden sei. Dieses Vorbringen ist unbehelflich, da im vorliegenden Fall die Frage, ob eine Ungewöhnlichkeit und somit auch ein Unfall im Rechtssinne vorliegen, gar nicht beantwortet werden kann. Der Beschwerdeführer ist - da er den restlichen Kaubrei hinuntergeschluckt hat weder in der Lage den fraglichen Gegenstand vorzulegen, noch kann er diesen genau bezeichnen („harter Gegenstand“/“Steinchen oder hartes Korn“). Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene das corpus delicti genauer beschreiben kann, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts U 148/01 vom 27. Juni 2002, U 229/01 vom 21. Februar 2003 sowie U 64/02 vom 26. Februar 2004, je mit weiteren Hinweisen). Folglich bleibt ungeklärt, worauf der Beschwerdeführer gebissen hat. Die blosse Vermutung oder Möglichkeit, dass die Zahnschädigung durch einen Fremdkörper verursacht wurde, genügt rechtsprechungsgemäss nicht. Auch aufgrund der Schädigung selbst kann nicht auf das Vorliegen eines äusseren Faktors geschlossen werden (vgl. BGE 122 V 233 E. 1). Es ist zusammenfassend festzuhalten, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die Zahnschädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entstanden ist. Sie könnte auch durch normales Kauen verursacht worden sein. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.