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Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 29.10.2004 S 2004 102

October 29, 2004·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 2. Kammer·PDF·1,455 words·~7 min·5

Summary

Prämienverbilligung | Krankenversicherung

Full text

S 04 102 2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 29. Oktober 2004 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Prämienverbilligung 1. Mit Verfügung ("Mitteilung") vom 26. Februar 2003 sprach die AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: Ausgleichskasse) …, geboren 24. Juni 1982, für das Jahr 2003 den Betrag von CHF 1'920.00 als Prämienverbilligung zu (nachfolgend: Verfügung 1). In der Verfügung ist festgehalten, dass das Guthaben in zwei Raten auf das Bankkonto von …, Vater von …, ausbezahlt werde, was in der Folge auch geschah (Zahlungen vom 15. März und 14. Juli 2003). 2. Im Sommer 2003 meldete sich der rund zwei Jahre jüngere Bruder von …, …, zum Bezug von Prämienverbilligungsbeiträgen für das Jahr 2003 an. Die Ausgleichskasse teilte … mit Schreiben vom 8. August 2003 mit, er müsse sich zusammen mit den Eltern zum Leistungsbezug anmelden. Diese reichten am 18. August 2003 das entsprechende Gesuch ein. 3. Mit Verfügung vom 18. November 2003 teilte die Ausgleichskasse den Eltern … mit, es stehe ihnen für das Jahr 2003 kein Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Das Total der für die vier Familienmitglieder pro 2003 zu bezahlenden Krankenversicherungs-Prämien (CHF 9'024.00) erreiche die Limite (CHF 14'956.00) nicht, bei deren Überschreitung Anspruch auf eine Prämienverbilligung bestünde (nachfolgend: Verfügung 2). 4. Ebenfalls am 18. November 2003 stellte die Ausgleichskasse … eine Verfügung zu, mit welcher die Adressatin aufgefordert wurde, die ihr für das Jahr 2003 ausbezahlten Prämienverbilligungsbeiträge im Betrag von CHF

1'920.00 zurückzuzahlen (nachfolgend: Verfügung 3). In der Verfügung wird ausgeführt, … stehe kein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Da andererseits die Familie … für das Jahr 2003 keinen Anspruch besitze, müsse der zu Unrecht gemäss Verfügung 1 ausbezahlte Betrag zurückbezahlt werden, und zwar werde der Rückerstattungsbetrag beim Vater … geltend gemacht, auf dessen Bankkonto der Betrag von CHF 1'920.00 ausbezahlt worden war. 5. Gegen die Verfügung 3 erhob … Einsprache mit der Begründung, die Verfügung 1 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Verfügung 3 als gegenstandslos zu betrachten sei. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 28. Juli 2004 ab. Die Abklärungen, welche gestützt auf die Anmeldung der Eltern vom 18. August 2003 durchgeführt worden seien, hätten ergeben, dass … für das Jahr 2003 keinen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung habe und dass auch der Familie … für das Jahr 2003 kein Gesamtanspruch zustehe. 6. … erhebt mit Eingabe vom 16. August 2004 Rekurs mit dem sinngemässen Begehren, den angefochtenen Entscheid und die Verfügung 3 aufzuheben. Die Verfügung 1 sei in Rechtskraft erwachsen, zudem habe sie den Betrag von CHF 1'920.00 nicht erhalten, und im Weitern habe sie im Jahre 2003 praktisch über keine Einnahmen verfügt. 7. Die Ausgleichskasse schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Rekurses. Die Verfügung 1 habe von Amtes wegen korrigiert werden müssen, nachdem sie sich als falsch erwiesen habe. Im Übrigen habe die Rekurrentin den Betrag von CHF 1'920.00 erhalten; der Betrag sei auf das Bankkonto ihres Vaters (Zahlstelle) überwiesen worden, wie in der Verfügung 1 widerspruchslos angekündigt worden sei. Dass die Rekurrentin im Jahre 2003 praktisch keine Einnahmen gehabt habe, sei allenfalls im Rahmen der Beurteilung eines Erlassgesuches von Bedeutung. 8. Die vom Verwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladenen Eltern der Rekurrentin hielten in ihrer Eingabe fest, sie teilten den von ihrer Tochter

vertretenen Rechtsstandpunkt. Im Übrigen hätten sie die Verfügung 2 nie zugestellt erhalten. 9. Mit Replik bestätigt die Rekurrentin ihr Rechtsbegehren gemäss Rekursschrift. Die Ausgleichskasse hält ihrerseits in der Duplik am Begehren um Abweisung des Rekurses fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu entscheiden ist, ob es rechtlich zulässig ist, dass die Ausgleichskasse mit der Verfügung 3 die Verfügung 1 aufgehoben und gegenüber der Rekurrentin eine Rückforderung im Umfang von CHF 1'920.00 geltend gemacht hat. Zu Recht nicht umstritten ist, dass der Versicherten, die sich ebenso wie ihr Bruder … im Jahre 2003 noch in Ausbildung befand, für das Jahr 2003 gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften kein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht und dass ihre Familie für das Jahr 2003 auch keinen Gesamtanspruch hat. Unbestritten ist auch, dass der Versicherten durch die Ausgleichskasse gestützt auf die Verfügung 1 der Betrag von CHF 1'920.00 ausbezahlt worden ist, und zwar, gemäss Festlegung in der Verfügung 1, auf das Bankkonto ihres Vaters. 2. a) Art. 18 der Ausführungsbestimmungen vom 17. Dezember 2002 zum (kantonalen) Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (ABzKPVG) bestimmt unter dem Marginale "Rückforderung", dass unrechtmässig bezogene Beiträge an die Ausgleichskasse zurückzubezahlen sind (Abs. 1 Satz 1). Laut Abs. 1 Satz 2 sind auf diese Rückforderungen die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sinngemäss anwendbar.

b) Für den vorliegenden Streitfall kommt dem in Art. 18 Abs.1 ABzKPVG enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen des AHVG keine Bedeutung zu. Massgebend sind die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Ein unrechtmässiger Bezug einer Leistung liegt u.a. vor, wenn die leistungszusprechende Verfügung in Wiedererwägung gezogen wird (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 25 Rz 5). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherungsträger eine formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn die Verfügung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Verfügung ist dann zweifellos unrichtig, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung mit der im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung massgebenden Rechtslage nicht im Einklang steht (Kieser, a.a.O., Art 53 Rz 20). Von erheblicher Bedeutung ist die Berichtigung einer unrichtigen Verfügung jedenfalls dann, wenn ein Betrag von nicht bloss wenigen hundert Franken auf dem Spiele steht (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz 21). c) Die dargestellte gesetzliche Regelung macht deutlich, dass die Pflicht zur Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Leistung nicht voraussetzt, dass der rückerstattungspflichtigen Person ein Fehlverhalten vorgeworfen werden muss. Die Rückerstattungspflicht besteht auch dann, wenn der unrechtmässige Leistungsbezug auf ein Fehlverhalten der Verwaltung zurückzuführen ist (Kieser, a.a.O., Art. 25 Rz 7). 3. a) Vorliegend wird der Rekurrentin kein Fehlverhalten vorgeworfen. Die Ausgleichskasse hat die Verfügung 1 in Wiedererwägung gezogen, weil sie im Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung zu Unrecht angenommen hat, der Rekurrentin stehe für das Jahr 2003 ein eigenständiger Anspruch auf Prämienverbilligung zu. Diese Rechtsauffassung erweist sich als zweifellos unrichtig; denn der Vater der Rekurrentin hat in seiner Steuererklärung für das Jahr 2003 den Kinderabzug geltend gemacht, weshalb nach der eindeutigen Regelung in Art. 6 des Gesetzes vom 26. November 1995 über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ABzKPVG der Rekurrentin für das Jahr 2003 kein eigenständiger

Anspruch auf Prämienverbilligung zusteht. Im Weitern ist die Korrektur der Verfügung 1 von erheblicher Bedeutung, beläuft sich doch der Rückforderungsbetrag auf weit mehr als bloss einige wenige hundert Franken. Die Verfügung 3, bei welcher es sich um eine Wiedererwägungs- und Rückforderungsverfügung handelt, ist demzufolge nicht zu beanstanden. b) An dieser Beurteilung ändert sich selbst dann nichts, wenn es zutreffen sollte, dass die Verfügung 2 den Eltern seinerzeit nicht zugestellt worden ist; denn die Verfügung 2 betrifft die Frage, ob den Eltern ein Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2003 zusteht oder nicht. In der vorliegenden Streitsache ist demgegenüber streitig, ob die Rekurrentin, die unbestrittenermassen für das Jahr 2003 keinen eigenständigen Anspruch auf Prämienverbilligung hat, zur Rückerstattung des Betrags von CHF 1'920.00 verpflichtet ist. Im Übrigen hat die Ausgleichskasse in den Rechtsschriften erklärt, sie werde die Verfügung 2 den Eltern - erstmals oder erneut zustellen. Mit dieser Zustellung erhielten die Eltern Gelegenheit, die Verfügung 2 mittels Einsprache anzufechten und so die Frage des von der Ausgleichskasse verneinten Gesamtanspruchs zum Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens zu machen. 4. Schliesslich ist festzustellen, dass im angefochtenen Entscheid zu Recht die Rekurrentin als zur Rückzahlung verpflichtete Person bezeichnet wurde. Der Betrag von CHF 1'920.00 wurde zwar auf das Bankkonto ihres Vaters überwiesen, doch erfolgte diese Auszahlung klarerweise zugunsten der Rekurrentin. Anzumerken bleibt, dass in der Verfügung 3, die richtigerweise an die Rekurrentin adressiert war, tatsächlich eine missverständliche Formulierung gewählt wurde, indem festgehalten wird, der Rückforderungsbetrag werde beim Vater "geltend gemacht". Damit konnte indessen nur gemeint sein, dass die Ausgleichskasse zunächst den Vater auffordern würde, den auf sein Bankkonto ausbezahlten Betrag zurückzuzahlen; die Formulierung ändert somit nichts daran, dass die Ausgleichskasse die Rekurrentin als Schuldnerin qualifizierte und demzufolge die Verfügung 3 dieser - und nicht dem Vater - zustellte.

5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist, womit der angefochtene Entscheid und die Verfügung 3 bestätigt werden. Dabei ist die Auffassung der Ausgleichskasse zu bestätigen, wonach die Tatsache, dass die Rekurrentin gemäss ihrer Darstellung im Jahre 2003 über praktisch keine Einnahmen verfügte, allenfalls im Rahmen der Prüfung eines Erlassgesuches von Belang ist. 6. Das Verfahren ist kostenlos. Der obsiegenden Ausgleichskasse wird praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

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