Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.10.2020 V 2020 9

October 27, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,659 words·~8 min·5

Summary

Gemeindewahlen | politische Rechte

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 20 9 ang 1. Kammer als Verfassungsgericht Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 27. Oktober 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin 1 und CVP X._____, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Gemeindewahlen

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ gab im Bezirksamtsblatt bekannt, dass die Wahlvorschläge der Mitglieder des Gemeindevorstands für die Wahl vom 27. September 2020, bis spätestens am Montag, 6. Juli 2020, 18:00 Uhr einzureichen seien. Im elektronischen Bezirksamtsblatt war diese Publikation bereits ab dem 3. Juni 2020 abrufbar. 2. Am 4. Juni 2020 reichte die CVP X._____ ihre Wahlvorschläge für den Gemeindevorstand ein. Die Gemeindekanzlei X._____ erklärte diese wie auch sämtliche anderen bis zum 6. Juli 2020 bei der Gemeinde eingegangenen Wahlvorschläge für gültig. 3. Am 31. Juli 2020 reichte A._____ eine Beschwerde an den Gemeindevorstand der Gemeinde X._____. Er beantragte, dass festzustellen sei, dass die Liste der CVP X._____ nicht innerhalb der von der Gemeinde X._____ vorgesehenen gesetzlichen Karenzfrist eingegangen sei und damit für ungültig zu erklären sei. Als Folge davon sei die CVP X._____ nicht zu den Wahlen zuzulassen. 4. Gleichentags (d.h. am 31. Juli 2020) reichte A._____ eine Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin erhob er dieselben Rechtsbegehren wie in der Verfassungsbeschwerde; auf diese Beschwerde ist der Einzelrichter mit Urteil vom 16. September 2020 nicht eingetreten (V 20 7). 5. Mit Entscheid vom 14. August 2020, mitgeteilt am 17. August 2020, wies der Gemeindevorstand X._____ die bei ihm erhobene Beschwerde ab. 6. Dagegen erhebt A._____ (Beschwerdeführer) am 21. August 2020 wiederum Verfassungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vorliegendes Verfahren V 20 9). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass die Liste der CVP

- 3 - X._____ ausserhalb der von der Gemeinde X._____ vorgesehenen gesetzlichen Karenzfrist eingegangen sei und damit kein gültiger Wahlvorschlag im Sinne der kommunalen Gesetzgebung vorliege. Als Folge davon sei die CVP X._____ nicht zu den Wahlen vom 27. September 2020 zuzulassen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die superprovisorische Anweisung der Gemeinde, die Wahlen vom 27. September 2020 abzusetzen und auf ein späteres Datum anzuberaumen; eventualiter sei die Gemeinde anzuweisen, die Resultate der Wahlen vom 27. September 2020 erst nach Vorliegen des Entscheides des Verwaltungsgerichts zu publizieren. Weil der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beigelegt war, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dies innert 10 Tagen nachzuholen. Mit Schreiben vom 31. August 2020 ging der Entscheid beim Gericht ein. 7. In einer vorsorglichen Stellungnahme beantragt die Gemeinde am 31. August 2020, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, von einer Anordnung vorsorglicher oder superprovisorischer Anordnungen abzusehen sei und der Gemeinde für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werde, Frist zur Vernehmlassung in der Sache selbst anzusetzen und die Beschwerde abzuweisen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 8. In einer superprovisorischen Verfügung weist der Instruktionsrichter am 3. September 2020 die prozessualen Anträge des Beschwerdeführers ab und setzt der Gemeinde und der CVP X._____ Frist an für eine Vernehmlassung. 9. Die CVP X._____ (Beschwerdegegnerin 2) beantragt mit Vernehmlassung vom 21. September 2020, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei, soweit darauf überhaupt eingetreten werde. Das kommunale Recht

- 4 nenne keine Zeitspanne, innert der Wahlvorschläge einzureichen seien; das Abstimmungs- und Wahlgesetz nenne nur den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlvorschläge spätestens eingereicht werden müssten, also nur einen Endtermin. Darin erschöpfe sich auch deren Bedeutung. Wahlvorschläge könnten folglich in X._____ nicht zu früh eingereicht werden. 10. Am 23. September 2020 beantragt die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin 1) ebenfalls, dass die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Wahlvorschlag der CVP leide an keinem Mangel; es ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus den öffentlichen Publikationen, dass ein Wahlvorschlag frühestens mit der amtlichen Publikation des letztmöglichen Eingabetermins in der gedruckten Fassung des Bezirksamtsblatts eingereicht werden dürfe. Ausserdem rüge der Beschwerdeführer zu Recht auch nicht eine mangelhafte Verteilung der Listennummern. 11. Eine Replik des Beschwerdeführers ist trotz Aufforderung dazu nicht eingegangen. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid vom 14. August, mitgeteilt am 17. August 2020, worin die Beschwerdegegnerin 1 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2020 betreffend Ungültigerklärung des

- 5 - Wahlvorschlags der Beschwerdegegnerin 2 für die Wahlen vom 27. September 2020 wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Karenzfrist abwies. Es geht somit um die Rechtmässigkeit des strittigen Entscheids. 1.2. Nach Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Der Entscheid vom 14./17. August 2020 der Beschwerdegegnerin 1 ist ein solcher Stimm- und Wahlentscheid. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht dar. Als Bürger und Stimmberechtigter im betreffenden Wahl- und Abstimmungskreis der Beschwerdegegnerin 1 ist der Beschwerdeführer vom Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 58 Abs. 2 VRG). Auf die überdies form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (siehe Art. 38 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 lit. a VRG) ist deshalb einzutreten (vgl. zudem E.1.4). 1.3. Formell ist die Beschwerdegegnerin 1 der Ansicht, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei. Die Anfechtungsfrist habe spätestens am 28. August geendet; gehe bis zu diesem Zeitpunkt keine vollständige Beschwerde ein, könne darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer habe den angefochtenen Entscheid erst am 31. August 2020 eingereicht, was eben zu spät sei, zumal die Rechtsschrift darauf schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei. 1.4. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Instruktionsrichter hat bei der Eingabe der Beschwerde gesehen, dass der angefochtene Entscheid fehlt und konnte deshalb auch keine superprovisorische Anordnung treffen. Er setzte dem Beschwerdeführer am 24. August 2020 unter Hinweis auf Art.

- 6 - 38 Abs. 2 VRG mit Nichteintretensandrohung eine Frist bis 4. September 2020, diesen Mangel zu beheben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Ein Nichteintreten wäre klarerweise überspitzt formalistisch; aus der Vermutung der Gemeinde, der Beschwerdeführer sei im Hintergrund anwaltlich vertreten, kann sie auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Vermutung bleibt eine unbewiesene Mutmassung. Selbst bei anwaltlicher Vertretung würde das Fehlen des angefochtenen Entscheids nicht zu einem Nichteintreten führen, da die Formvorschriften nach Art. 38 VRG sowohl für juristische Laien als auch für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gleichermassen gelten. 2.1. In materieller Hinsicht ist als Ausgangspunkt auf Art. 25 des einschlägigen kommunalen Abstimmungs- und Wahlgesetzes der Beschwerdegegnerin 1 mit der Marginale "Eingabetermin" abzustellen, welcher wie folgt lautet: "1 Wählbar als Mitglied des Gemeindevorstands ist jede stimmberechtigte Gemeindeeinwohnerin oder jeder stimmberechtigte Gemeindeeinwohner. 2 Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum dreissigsten Tage oder diesem folgenden Werktag nach erfolgter Ausschreibung abends sechs Uhr der Gemeindekanzlei einzureichen. Bei Zustellung durch die Post gilt der Aufgabestempel als Zeitpunkt der Einreichung [...]." 2.1.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Eingabe der Liste der Beschwerdegegnerin 2 vor dem Publikationsdatum des Bezirksamtsblattes und somit früher als 30 Tage vor dem Abgabetermin ausserhalb des gesetzlich geregelten Eingabefensters erfolgte und somit ungültig sei. 2.1.2. Beide Beschwerdegegnerinnen sehen in der einschlägigen Norm von Art. 25 Abs. 2 des Abstimmungs- und Wahlgesetzes der Beschwerdegegnerin 1 mit Blick auch auf die Marginalie nur einen letztmöglichen Eingabetermin mit Verwirkungsfolge; wegen Letzterer müsse der Eingabetermin auch dreissig Tage vor Ablauf öffentlich bekannt gegeben werden. Das Gesetz sehe keine Karenzfrist vor bzw. es sei ihm nicht zu entnehmen, dass Wahlvorschläge frühestens nach erfolgter amtlicher Publikation eingereicht

- 7 werden dürften, und schon gar nicht mit Verwirkungsfolgen für das Wahlrecht. 2.2. Für das streitberufene Gericht ist diesbezüglich klar, dass das Gesetz in Abs. 2 dieser Bestimmung den Eingabetermin beschreibt und die Verwirkungsfolgen bei verspäteter Eingabe festhält. Der Interpretation des Beschwerdeführers, gemäss der Wahlvorschläge frühestens nach amtlicher Publikation dieses Eingabetermins eingereicht werden dürften mit Verwirkungsfolge bei früherer Eingabe steht der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen. Selbst aber, wenn das Gesetz nach der Lesart des Beschwerdeführers auszulegen wäre, hätte die Beschwerdegegnerin 1 angesichts der Schwere des damit verbundenen Rechtsverlustes der betreffenden politischen Partei diesen Umstand rechtzeitig anzeigen müssen, damit diese die Frist dennoch hätte wahren können. Diese Pflicht ist im Wahl- und Abstimmungsgesetz ausdrücklich festgehalten, nämlich unter Art. 28 mit der Marginale "Prüfung der Wahlvorschläge", und lautet wie folgt: "1 Die Gemeindekanzlei prüft sofort die eingesandten Vorschläge bezüglich der Wahlfähigkeit der Kandidatinnen oder der Kandidaten und der Stimmberechtigung der Listenunterzeichnerinnen und der Listenunterzeichner. 2 Ergeben sich allfällige Mängel, stellt die Gemeindekanzlei den betreffenden Vorschlag unverzüglich an die Wahlgruppe mit der Einladung zurück, die Mängel innert fünf Tagen zu beheben. Geschieht dies nicht, fällt dieser Vorschlag ausser Betracht." Hätte somit dem Wahlvorschlag der Beschwerdegegnerin 2 ein Mangel angehaftet, hätte die Beschwerdegegnerin 1 diesen der Wahlgruppe unverzüglich zurücksenden müssen mit Fristansetzung zur Behebung desselben. Selbst also bei Vorliegen des behaupteten Mangels wäre der Wahlvorschlag mangels Rückweisung zur Verbesserung gültig gewesen. 3.1. Der angefochtene Entscheid vom 14./17. August 2020 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 21. August 2020 führt.

- 8 - 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei hier ermessensweise eine Staatsgebühr von Fr. 750.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 3.3. Da die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 nicht anwaltlich vertreten war, steht ihr auch keine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG zu. 3.4. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 750.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.-zusammen Fr. 969.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. [Rechtmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

V 2020 9 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 27.10.2020 V 2020 9 — Swissrulings