Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.08.2020 V 2020 2

August 6, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,890 words·~14 min·4

Summary

Stimmrecht | politische Rechte

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 20 2 1. Kammer als Verfassungsgericht Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Paganini URTEIL vom 6. August 2020 in der Streitsache A._____, B._____, beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Marianne Sonder, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Stimmrecht

- 2 - 1. Per 1. Januar 2018 fusionierten die ehemaligen Gemeinden O.1._____, O.2._____ und O.3._____ zur neuen Gemeinde O.1._____. Der Fusionsvertrag enthält eine Bestimmung, wonach zwischen den beiden Fraktionen O.3._____ und O.1._____ eine Verbindungsstrasse realisiert werde. Zur Umsetzung dieses Projekts hat die Gemeinde im Herbst 2019 ein Meliorationsprojekt aufgelegt, gegen das zahlreiche Einsprachen eingegangen sind. Dabei zeigte sich eine mangelhafte Koordination des Projekts mit dem bestehenden Generellen Erschliessungsplan (GEP). Dies bewog die Gemeinde, das Meliorationsprojekt zu sistieren und im Rahmen einer Teilrevision der Ortsplanung den GEP anzupassen. Der angepasste Plan lag nach erfolgter Vorprüfung vom 9. Januar bis 7. Februar 2020 auf; von dieser Mitwirkungsauflage machten wiederum zahlreiche Personen Gebrauch. Die Gemeinde nahm in der Folge zu diesen Eingaben Stellung. 2. An seiner Sitzung vom 8. April 2020 befasste sich der Gemeinderat (Parlament der Gemeinde O.1._____) mit der Anpassung des GEP und beschloss einstimmig, die Teilrevision der Ortsplanung der Urnenabstimmung zur Genehmigung zu unterbreiten. 3. Gegen diesen Beschluss erhoben A._____ und B._____ (Beschwerdeführer) am 27. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragten dessen Aufhebung und die Anweisung an die Gemeinde, die Teilrevision der Ortsplanung anlässlich einer Gemeindeversammlung durchzuführen. Weiter beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründeten ihre Hauptanträge damit, dass der Erlass und Änderung von Generellen Erschliessungsplänen der Abstimmung in der Gemeinde unterlägen. Die Gemeindeverfassung sehe die Urnenabstimmung nur für bestimmte Geschäfte vor, alle anderen fielen in die Kompetenz der Gemeindeversammlung. Eine Bestimmung, welche für den GEP den

- 3 - Gemeinderat für zuständig erklärte, sehe die Gemeindeverfassung nicht vor. Deshalb hätte die zur Diskussion stehende Teilrevision des GEP der Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Schliesslich bestehe weder eine Dringlichkeit noch eine Notwendigkeit für eine Urnenabstimmung anstelle einer Gemeindeversammlung infolge der Corona-Normen. 4. Die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. Mai 2020 (Poststempel) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Weiter beantragte sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu versagen sei, alles unter Kostenfolge. Sie vermisste bei den Beschwerdeführern schutzwürdige Interessen und verneinte damit deren Legitimation zur Beschwerdeerhebung. Materiell argumentierte sie, dass das Kantonale Raumplanungsrecht die Zuständigkeit zum Erlass und zur Änderung der Nutzungsordnung dem Gemeindesouverän zuordne, jedoch in Bezug auf den GEP den Gemeinden erlaube, hierfür auch das Gemeindeparlament vorzusehen. Die Beschwerdegegnerin habe im kommunalen Baurecht davon Gebrauch gemacht und die Kompetenz versehentlich dem Gemeindevorstand zugewiesen anstatt dem Gemeinderat. Der Gemeinderat habe im Rahmen seines Ermessens korrekterweise entschieden, dass das Geschäft der Urnenabstimmung unterbreitet werden könne, zumal es aufs Engste mit einer Ausgabe in der Grössenordnung von Fr. 5.1 Mio. verknüpft sei. Schliesslich hätte die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrats zum Zeitpunkt der strittigen Beschlussfassung gegolten und Gemeindeversammlungen ausdrücklich verboten. 5. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 erklärte sich die Beschwerdegegnerin damit einverstanden, dass das Verfahren auf Deutsch geführt wird.

- 4 - 6. Am 14. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und erklärte das Verfahren für dringlich. 7. In ihrer Replik vom 25. Mai 2020 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 3. Juni 2020 auf eine Duplik. 8. Am 15. Juni 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer ihre Honorarnote ein, welche von der Beschwerdegegnerin unkommentiert blieb. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Beschluss des Gemeinderates der beschwerdegegnerischen Gemeinde vom 8. April 2020, publiziert am 17. April 2020, betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung bezüglich der Teilrevision des GEP. Streitgegenstand bildet die Frage, ob zur Änderung des GEP, wie beschlossen, die Urnenabstimmung oder, wie von den Beschwerdeführern verlangt, die Gemeindeversammlung zuständig ist. 1.2. Die Kompetenz des Verwaltungsgerichts als Verfassungsgericht für die Behandlung dieser Stimmrechtsbeschwerde ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 i.V.m. Art. 62 VRG). 1.3. Strittig ist indes die Legitimation der Beschwerdeführer.

- 5 - 1.3.1. Die Beschwerdegegnerin sieht keine Beschwer der Beschwerdeführer im umstrittenen Umstand, dass der Gemeinderat die Vorlage der Urnengemeinde vorlegen will; diese sei demokratisch mindestens so gut legitimiert wie eine Gemeindeversammlung und repräsentiere den Willen der Stimmbürger sogar besser. Der Einwand der Beschwerdeführer, sie könnten sich anlässlich einer Gemeindeversammlung über den Grund der Revision des GEP äussern, der gemäss ihrer Ansicht eine rechtwidrige Verbindungsstrasse ermöglichen würde, sei nicht stichhaltig, weil diese Möglichkeit schon im Rahmen der Mitwirkungsauflage gegeben war, und weil die Meinungen in dieser Sache ohnehin weitestgehend gemacht seien. Die Beschwerdeführer entgegnen dazu, dass sie im Bereich der geplanten Verbindungsstrasse zahlreiche Grundstücke bewirtschafteten; das Projekt verkleinere und zerstückle ihr Land, weshalb sie davon besonders betroffen seien. Mit einer Urnenabstimmung würde die Stimmbevölkerung nur einseitig informiert; coronabedingt seien Informationsveranstaltungen, Parteianlässe und Podiumsdiskussionen nicht möglich. Im Mitwirkungsverfahren hätten nur die direkt Betroffenen ihre Meinung gegenüber der Gemeinde abgeben können; im Übrigen seien die Meinungen nicht bereits gemacht. 1.3.2. Nach Art. 58 Abs. 2 VRG ist zur Verfassungsbeschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie in Wahlen und Abstimmungen ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden berechtigt, namentlich wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Gemäss Art. 59 Abs. 1 VRG können mit der Verfassungsbeschwerde namentlich Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht (lit. a) geltend gemacht werden. 1.3.3. Im vorliegenden Fall geht es weniger um das Berührtsein der Beschwerdeführer als Grundeigentümer, sondern als Stimmbürger. Als

- 6 solche sind sie der Ansicht, dass für die Abstimmung das falsche Gefäss bestimmt wurde, nämlich die Urnengemeinde anstatt der Gemeindeversammlung. Ob dies für sie tatsächlich ein Nachteil ist oder nicht, ist nicht entscheidend für die Eintretensfrage, denn dafür reicht die Feststellung aus, dass sie in der beschwerdegegnerischen Gemeinde stimmberechtigt sind und eine Verletzung politischer Rechte rügen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4. Der angefochtene Entscheid (Beschluss des Gemeinderats) ist in romanischer Sprache abgefasst, zumal es um eine romanischsprachige Gemeinde geht. In Anwendung von Art. 8 Abs. 2 des Kantonalen Sprachengesetzes (SpG; BR 492.100) folgt die Verfahrenssprache in der Regel der Sprache des angefochtenen Entscheids bzw. der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist. In Anbetracht der in deutscher Sprache eingereichten Beschwerde und der ebenfalls in deutscher Sprache erfolgten Vernehmlassung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin hat letztere auf Nachfrage des Gerichts eingewilligt, Deutsch als Verfahrenssprache anzuwenden. Dieses Urteil wird deshalb in deutscher Sprache verfasst. 2. Die Beschwerdeführer argumentieren, aus Art. 48 Abs. 1 KRG gehe hervor, dass Erlass und Änderung u.a. eines GEP der Abstimmung in der Gemeinde unterliege. Art. 31 der Gemeindeverfassung (GV) sehe die Urnenabstimmung nur für ganz bestimmte Geschäfte vor, wozu Erlass und Änderung des GEP nicht zähle; die übrigen Geschäfte seien gemäss Art. 32 der GV der Gemeindeversammlung vorzulegen. Eine Bestimmung, welche hierfür den Gemeinderat für zuständig erkläre, sehe die GV nicht vor. Deshalb hätte das strittige Geschäft einer Gemeindeversammlung unterbreitet werden müssen. Das strittige Geschäft sei zudem nicht unaufschiebbar; es bestehe weder Dringlichkeit noch die Notwendigkeit, das Geschäft aufgrund der Sondermassnahmen während des Verbots von

- 7 öffentlichen Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid- 19) (Covid-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) vom 13. März 2020 durchzudrücken. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass Art. 48 Abs. 1 KRG nur verlange, dass Erlass und Änderung der Nutzungsordnung dem Gemeindesouverän zu unterbreiten sei. Eine Ausnahme davon bestehe für den GEP, bei welchem die Gemeinden berechtigt seien, anstelle des Souveräns das Gemeindeparlament für zuständig zu erklären. Das habe die Gemeinde in Art. 7 Abs. 2 des Kommunalen Baugesetzes (BG) auch gemacht; zwar sei dort versehentlich die Kompetenz dem Gemeindevorstand zugewiesen worden anstatt dem Gemeinderat, was aber ein offensichtliches Versehen sei. Bei richtiger Interpretation dieser Bestimmung hätte der Gemeinderat auch abschliessend über das strittige Geschäft entscheiden können. Wolle man aber beim Wortlaut der Bestimmung bleiben, so erwiese sich diese wohl als nichtig, da in klarem Widerspruch zur Kompetenzregelung des KRG stehend. In diesem Fall bliebe die Kompetenz beim nicht näher bezeichneten Souverän. Dann wäre es im Ermessen des Gemeinderates gelegen, das Geschäft der Urnenabstimmung oder der Gemeindeversammlung zuzuweisen. Mit der Zuweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung bei fehlender (resp. nichtiger) Kompetenzregelung habe der Gemeinderat zweifellos im Rahmen seines relativ grossen Ermessensspielraumes gehandelt, zumal die Anpassung des GEP auf das Engste mit einer Ausgabe in der Grössenordnung von Fr. 5.1. Mio. verknüpft sei, also einer Ausgabe, welche gemäss Art. 32 Abs. 4 GV klarerweise in den Kompetenzbereich der Urnenabstimmung falle. Ausserdem sei die Verbindungsstrasse auch unter dem Aspekt der Fusion von grosser Tragweite, so dass das Geschäft auch in Anwendung von Art. 33 Ziff. 8 GV der Urnenabstimmung unterbreitet werden könne. Schliesslich habe zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die bundesrätliche Covid-19-Verordnung 2 vom

- 8 - 13. März 2020 gegolten, welche in Art. 6 öffentliche oder private Veranstaltungen, wie sie Gemeindeversammlungen darstellten, ausdrücklich verboten habe. Auch unter diesem Aspekt sei es sicherlich nicht falsch gewesen, der Urnenabstimmung den Vorzug zu geben, zumal nicht absehbar gewesen sei, wann dieses Verbot gelockert oder gar aufgehoben würde. 3. Der Kantonale Gesetzgeber sieht im Kapitel 'Kommunale Nutzungsplanung' beim Verfahren vor, dass der Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen, Generellen Erschliessungsplänen sowie von Reglementen, soweit sie Bestandteil der Grundordnung bilden, der Abstimmung in der Gemeinde unterliegen (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KRG). In Bezug auf den GEP oder Teile davon statuiert der nachfolgende Satz 2 die Ausnahme, wonach die Gemeinden hierfür den Gemeinderat für zuständig erklären können. Davon hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Baugesetz (Art. 7 Abs. 2 BG) Gebrauch gemacht. Gemäss dieser Bestimmung soll allerdings, entgegen der Vorgabe des KRG, nicht der Gemeinderat, sondern der Gemeindevorstand zuständig sein. Wie die Gemeinde vorträgt, dürfte es sich hier um ein offensichtliches Versehen handeln, allenfalls regional bedingt (als Gemeinderat wird in der Schweiz je nach Gemeinde entweder das ausführende Organ [Gemeindeexekutive bzw. Gemeindevorstand] oder das gesetzgeberische Organ [Gemeindeparlament] bezeichnet). Aufgrund des klaren Wortlauts helfen die weiteren Auslegungsmethoden in diesem Fall nicht weiter. Art. 7 Abs. 2 BG verstösst klarerweise gegen das übergeordnete Recht und ist demokratisch unhaltbar. Doch anstatt infolgedessen seine totale Unanwendbarkeit zu deklarieren, kann eine Teilgültigkeit dieser Bestimmung in Erwägung gezogen werden. Denn der kommunale Gesetzgeber wollte unbestrittenermassen von der Möglichkeit in Art. 48 Abs. 1 Satz 2 KRG Gebrauch machen, nur hat er dabei das falsche Organ bezeichnet. Da er sogar den Gemeindevorstand als

- 9 zuständig für eine Teilrevision des GEP erachtete, kann davon ausgegangen werden, dass er auch eine entsprechende Kompetenz des Gemeinderats (Gemeindeparlaments bzw. 'cussegl da vischnaunca') befürwortet hätte. Insoweit ist das Gericht nach korrekter Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BG der Meinung, dass sich der Gemeinderat nicht nur korrekterweise mit dem Geschäft befasst hat, sondern dass dieser – wie die Beschwerdegegnerin argumentiert – wohl auch abschliessend über die Teilrevision des GEP hätte befinden dürfen. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle mehr, ob sich der Gemeinderat zu Recht für die Überweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung anstelle des nächsthöheren Organs (Gemeindeversammlung) entschied. Die Beschwerde ist demnach bereits aus diesem Grund abzuweisen. 4. Falls von einer vollumfänglichen Nichtigkeit von Art. 7 Abs. 2 BG auszugehen wäre, so wäre trotzdem nicht zu beanstanden, dass das Gemeindeparlament die Urnenabstimmung der Gemeindeversammlung vorgezogen hat, wie nachfolgend noch dargelegt wird. 4.1. Im vorliegenden Fall war es aus einer ex ante-Betrachtung nicht falsch, dass sich der Gemeinderat für die Durchführung einer Urnenabstimmung entschied. Denn zum Zeitpunkt, als der Gemeinderat über das Geschäft tagte (nämlich am 8. April 2020), war die zwischenzeitlich abgelöste Covid- 19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 in der Fassung vom 4. April 2020 in Kraft, welche im damaligen Art. 6 Abs. 1 die Durchführung öffentlicher und privater Veranstaltungen verbot. In der Folge erliess die Bündner Regierung am 21. April 2020 in Ankoppelung an Art. 6 Abs. 1 Covid-19- Verordnung 2 eine Spezialregelung (Kompetenzverordnung), die inzwischen mit Inkfrattreten der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3; SR 818.101.24) per 22. Juni 2020 dahingefallen ist – ausser für die Durchführung gestützt darauf angesetzter Urnenabstimmungen. Da

- 10 letztere Spezialregelung nach Fassung des hier strittigen Zuweisungsbeschlusses in Kraft trat, finden ihre Bestimmungen, insbesondere Art. 1 Abs. 1, wonach der Gemeindevorstand ermächtigt wird, für unaufschiebbare Geschäfte Urnenabstimmungen anstelle von Gemeindeversammlungen durchzuführen, keine Anwendung. Die Zuweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung erscheint somit bereits unter Beachtung der damals geltenden Covid-19-Verordnung 2 gerechtfertigt. 4.2. Wenn die Zuweisung des hier strittigen Geschäfts an die Urnenabstimmung nicht schon in der obgenannten Corona-Sondernorm ihre Berechtigung finden sollte, so ist weiter zu prüfen, ob der Zuweisungsentscheid auf eine pflichtgemässe Ermessensausübung gründet. Weil die Gemeindeverfassung (entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer) keine Rangordnung bezüglich Geschäfte der Urnenabstimmung und Geschäfte der Gemeindeversammlung statuiert (gemäss Art. 30 GV üben die Stimmberechtigten als oberstes Organ ihre Rechte entweder in der Gemeindeversammlung oder in der Urnenabstimmung aus) und die Geschäftskataloge für die Gemeindeversammlung und die Urnenabstimmung keine Kompetenz für Erlass und Änderung des GEP vorsehen (da ja das BG den Gemeindevorstand hierzu bestimmt), besteht diesbezüglich zuerst einmal ein Ermessensspielraum des zuweisenden Gemeinderats. Fraglich ist sodann, ob der Gemeinderat sein Ermessen korrekt ausgeübt hat. Die Beschwerdegegnerin argumentiert dabei einerseits mit der engen Verknüpfung der Teiländerung des GEP mit dem Verpflichtungskredit von Fr. 5.1 Mio., welcher die Kompetenz der Gemeindeversammlung übersteigt (vgl. Art. 32 Ziff. 4 GV), und andererseits mit der grossen Bedeutung der Vorlage, welche dazu führte, dass sie der Urnenabstimmung zu unterbreiten wäre (Art. 32 Ziff. 8 GV). Dazu ist zu sagen, dass die Zustimmung zum Verpflichtungskredit für die Verbindungsstrasse

- 11 einerseits mit der Annahme des Fusionsvertrages grundsätzlich bereits gegeben zu sein scheint (vgl. Technischer Bericht 11. September 2019 [Bfact. 13]). Andererseits wird aber im Fusionsvertrag unter Ziff. 8 festgehalten, dass das Kredit für die neue betreffende Gemeindestrasse im Rahmen einer Melioration gewährt wird (vgl. Bg-act. 1). Ausschlaggebend für die Zuweisungsfrage ist indessen vielmehr, dass gemäss Art. 32 Ziff. 8 GV der Gemeindeversammlung die Kompetenz zur Orientierung über Geschäfte von grosser Tragweite vor der Überweisung an die Urnenabstimmung zugeteilt ist. Dass hier ein Geschäft von grosser Tragweite vorliegt, ist unter den Parteien unbestritten. Somit wäre unter ordentlichen Umständen eine Überweisung des strittigen Geschäfts an die Gemeindeversammlung zur vorgängiger Orientierung nicht nur aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Gewohnheitsrecht geboten, sondern vor allem aufgrund dieser Bestimmung gefordert gewesen. Zu diesem Schluss müsste man auch kommen, falls von einem Geschäft von geringer Tragweite, das nicht der Urnenabstimmung unterläge, auszugehen wäre. Denn in einer Gemeinde, die neben dem Gemeinderat nicht nur die Urnenabstimmung, sondern eben auch eine Gemeindeversammlung vorsieht, dürfte es wohl der Tradition entsprechen, wie die Beschwerdeführer argumentieren, dass alle nicht der Urnenabstimmung unterliegenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich einer nächst niedrigen Instanz zugewiesen sind, anlässlich von Gemeindeversammlungen behandelt werden. Im vorliegenden Fall herrschten jedoch aufgrund des Coronavirus besondere Umstände. Wie oben gesehen, dürfte die Durchführung einer Gemeindeversammlung im Zeitpunkt des Zuweisungsbeschlusses infolge der Covid-19-Verordnung 2 ausgeschlossen gewesen sein. Die Zuweisung der Teilrevision des GEP an die Urnenabstimmung wäre wohl aber auch ohne konkretes, gesetzliches Verbot von Versammlungen vertretbar gewesen, zumal in der direkten Zuweisung des Geschäfts an die Urnenabstimmung angesichts

- 12 der besonderen, coronabedingten Lage noch kein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist. 4.3. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe am 8. April 2020 eine geheime Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit gehalten und davon ein mangelhaftes Protokoll ohne Präsenzliste und Protokollierung der Diskussion über den strittigen Beschluss erstellt, wodurch das Gebot der Transparenz missachtet worden sei. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit erscheint aber bereits aufgrund der damals geltenden Coronamassnahmen gerechtfertigt. Dass im Protokoll ferner nicht alle anwesenden Gemeinderäte aufgeführt sind, schadet insoweit nicht, als gemäss Art. 39 Abs. 2 GV die Beschlussfähigkeit gegeben ist, wenn mindestens 8 Mitglieder des Gemeinderats anwesend sind, und hier keine Anhaltspunkte bestehen, um am Erreichen dieses Mindestquorums anlässlich der Sitzung vom 8. April 2020 zu zweifeln. Die Rüge der Verletzung vom Transparenzgebot ist demnach unbegründet. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits der Gemeinderat selbst zur Teilrevision des GEP zuständig gewesen sein dürfte. Selbst aber wenn man, wie die Beschwerdegegnerin letztlich getan hat, von der Nichtigkeit von Art. 7 Abs. 2 BauG ausgeht, so dass ein kompetentes (Souverän- )Organ für die Teilrevision des GEP zu bestimmen ist, so erscheint dem Gericht die Vorlegung des strittigen Geschäfts an die Urnenabstimmung bereits aufgrund der damals geltenden Coronabestimmungen gerechtfertigt. Unabhängig von den Coronabestimmungen hält das Gericht es aufgrund der besonderen Situation nicht für abwegig, dass der Gemeinderat entschied, das strittige Geschäft der Urnenabstimmung zu unterbreiten. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Bei politischen

- 13 - Rechten ist die Staatsgebühr regelmässig gering. Die Staatsgebühr wird deshalb in Anlehnung an ähnliche Fälle auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Die Gerichtskosten gehen je hälftig zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG).

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 266.-zusammen Fr. 1'266.-gehen je hälftig unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A._____ und B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

V 2020 2 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 06.08.2020 V 2020 2 — Swissrulings