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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 08.10.2015 V 2014 8

October 8, 2015·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,496 words·~7 min·7

Summary

Belegungskonzept | abstrakte Normenkontrolle

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI V 14 8 1. Kammer als Verfassungsgericht Vorsitz Audétat RichterIn Stecher, Moser Aktuarin ad hoc Allemann URTEIL vom 8. Oktober 2015 in der verfassungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, und B._____ Erben, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdeführerinnen gegen Stadt Chur, Beschwerdegegnerin betreffend Belegungskonzept

- 2 - 1. Der Stadtrat von Chur genehmigte an seiner Sitzung vom 1. April 2014 das von der Stadtpolizei im September 2013 erarbeitete "quantitative Belegungskonzept für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund". Der Stadtratsbeschluss (SRB.2014.238) wurde am 11. April 2014 im Amtsblatt der Stadt Chur publiziert. 2. Mit diesem quantitativen Belegungskonzept soll die Anzahl der Veranstaltungen im Freien limitiert und auf verschiedene Standorte in der Stadt Chur verteilt werden. Gestützt auf das Konzept soll die Bewilligungspraxis erleichtert und dem Grundsatz der Rechtsgleichheit bzw. der Koordination und Prioritätensetzung Nachachtung verschafft werden. Aus dem im Konzept erstellten Raster sollen die wichtigsten Grundvoraussetzungen für die Bewilligung von solchen Anlässen auf acht besonders beliebten Veranstaltungsorten in der Stadt Chur ersichtlich sein; dabei ist vorgesehen an der bisherigen Bewilligungspraxis grundsätzlich festzuhalten. Bei den Veranstaltungsorten, welche vom Belegungskonzepte nicht umfasst sind, sollen die herkömmlichen Bewilligungskriterien angewandt werden. 3. Gegen dieses Belegungskonzept erhoben die A._____ GmbH und die Kollektivgesellschaft B._____ Erben (nachfolgend Beschwerdeführerinnen) am 23. Mai 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des quantitativen Belegungskonzepts für Veranstaltungen auf öffentlichen Plätzen der Stadt Chur, eventualiter die Zurückweisung des Belegungskonzepts zur Neubeurteilung. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen mit der Unschärfe der von der Stadt Chur verwendeten Begriffe der starken, mittleren und geringen Emissionen und der Nichtberücksichtigung der im kommunalen BauG festgehaltenen Empfindlichkeitsstufen. Im Weiteren widerspreche das angefochtene Belegungskonzept den Vorgaben des kommunalen Polizeigesetzes. Schliesslich wird im Sinne eines Lösungsvorschlags auf die Obere Au in

- 3 - Chur hingewiesen, welche sich ideal für lärmintensive Veranstaltungen auf öffentlichem Grund eigne. 4. Das beigeladene Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2014 kritisch zu den im angefochtenen Belegungskonzept aufgeführten Beurteilungskriterien. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2014 beantragte die Stadt Chur (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die vorgetragenen Rügen seien unbegründet, ergäben sich doch die angeblich unklaren Begriffe aus den aktuellen Nutzungen der Veranstaltungsorte. Was die Immissionen betreffe, so habe die Bewilligungsbehörde im Einzelfall aufgrund ihrer Erfahrung zu beurteilen, ob eine unzumutbare Störung vorliege oder nicht. Das kommunale BauG und PolG würden eingehalten. Bezüglich der weiter entfernten Veranstaltungsorte des angefochtenen Belegungskonzepts sei die Legitimation zu verneinen. 6. In der Replik vom 19. August 2014 wiederholten und vertieften die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen ihre Argumente. 7. Mit Schreiben vom 28. August 2014 verzichtete das ANU auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 8. In der Duplik vom 22. September 2014 stellte sich die Beschwerdegegnerin neu auf den Standpunkt, dass die Legitimation der Beschwerdeführerinnen gesamthaft nicht gegeben sei, weil juristische Personen per se durch Immissionen nicht gestört werden könnten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien, sowie auf das angefochtene Belegungskonzept wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

- 4 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Stadtrates betreffend Belegungskonzept für Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, publiziert im Amtsblatt vom 11. April 2014. Die Beschwerde ist dem hierfür sachlich und örtlich zuständigen Gericht formund fristgerecht eingereicht worden (Art. 38 und 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]), weshalb die Form- und Fristerfordernisse zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung legitimiert waren. Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die vorliegende Beschwerde gar nicht einzutreten wäre (vgl. dazu BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum VRG des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 21 Rz. 7 sowie HÄNER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 4). 2. a) Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Erforderlich ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dabei ein besonderes Interesse, das sich aus einer nahen und beachtenswerten Beziehung des Beschwerdeführers zum Streitgegenstand ergibt. Der Beschwerdeführer muss somit in höherem Masse betroffen sein als jedermann. Eine Beeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung ist nicht vorausgesetzt. Jedes eigene, aktuelle Rechtsschutzinteresse vermag die Legitimation zu begründen. Das Rechtsschutzinteresse besteht danach im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Beschwerdeführer eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteiles,

- 5 den die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Das Interesse des Beschwerdeführers kann also auch bloss tatsächlicher Natur sein, doch muss es auf jeden Fall schutzwürdig sein, d.h. im Beschwerdeverfahren berücksichtigt zu werden verdienen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die rechtliche oder tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens unmittelbar beeinflusst werden kann (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 12 60 vom 25. September 2012 E.2a; R 09 40 vom 28. Januar 2010 E.5a). b) Die Frage der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Aus der prozessualen Pflicht die Beschwerde zu begründen ergibt sich für die Beschwerdeführerinnen auch die Pflicht, ihre Legitimation zu substantiieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nach der Beschwerdelegitimation der Parteien zu forschen, sondern deren Pflicht, diesem dem Gericht darzulegen (vgl. WALDMANN in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 89 N 3 m.w.H.). c) Die A._____ GmbH begründet ihre Legitimation damit, dass sie Eigentümerin der StW-Einheit 50196 – aufgeteilt in drei Wohnungen mit Ausrichtung auf den C._____ und die D._____-gasse – sei. Dasselbe gelte für die B._____ Erben, in deren Eigentum sich die Liegenschaften Nr. 3130-3133 am E._____ und an der F._____ befänden. In der Vernehmlassung vom 7. Juli 2015 bestreitet die Beschwerdegegnerin die Legitimation der Beschwerdeführerinnen betreffend E._____, G._____ und C._____ nicht, jedoch aufgrund der grösseren Entfernung für alle anderen Plätze, welche im Belegungskonzept enthalten sind. Die Beschwerdeführerinnen würden den Lärm von Veranstaltungen auf den anderen Plätzen nicht merklich wahrnehmen, deshalb entfalle in diesem Punkt ein Anfechtungsinteresse. In der Duplik vom 22. September 2014 bringt die Beschwerdegegnerin

- 6 dann vor, auf die Beschwerde könne gesamthaft nicht eingetreten werden, weil juristische Personen durch Immissionen wie Veranstaltungslärm mangels Sinneswahrnehmungen von Beginn weg nicht in ihrer Ruhe gestört werden könnten. Die Beschwerdeführerinnen nahmen zu beiden Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht Stellung. 3. a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu verwaltungsgerichtlichen Beschwerden wegen Lärmbelastung sind all jene beschwerdeberechtigt, die in der Nähe der lärmigen Anlage wohnen, den Lärm deutlich sowie von den übrigen Immissionen abhebbar wahrnehmen und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (vgl. BGE 120 Ib 379 E.4c, 119 Ib 179 E.1c). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, fehlt bei juristischen Personen die Sinneswahrnehmung vollständig. Die Beschwerdeführerinnen selber, als juristische Personen, sind deshalb durch Immissionen, wie Lärm bei Veranstaltungen, nicht in ihrer Ruhe gestört. Sie begründen ihre Legitimation einzig mit dem Hinweis auf Grundeigentum. Das reicht aber nicht aus, denn bei verwaltungsgerichtlichen Beschwerden betreffend Lärmbelastung spielt die Wahrnehmung des Lärms tatsächlich eine zentrale Rolle. Die Beschwerdeführerinnen haben deshalb bezüglich Lärmimmissionen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. b) Sodann ist fraglich, ob die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Hinweis auf ihre Eigentümerstellung indirekt eine Betroffenheit aus tieferen Mietzinsen oder höheren Unterhaltskosten herleiten wollen. Diese Betroffenheit machen die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Legitimation jedoch nicht explizit geltend. Vor dem Hintergrund der Substantiierungsplicht vermag dies deshalb nicht zu genügen. Selbst aber bei Bejahung einer genügenden Betroffenheit wäre es zweifelhaft, ob denn diese indirekte Betroffenheit genügte. Die Beschwerdeführerinnen sind durch den Lärm nur indirekt betroffen. Wie in

- 7 - E.3a ausgeführt sind sie nicht in ihrer Ruhe gestört, da sie als juristische Personen den Lärm nicht selber wahrnehmen können. Der Lärm wirkt sich also – wenn überhaupt – nur auf die Rentabilität der Liegenschaft aus durch tiefere Mietzinseinnahmen und/oder höhere Aufwendungen für Lärmschutzmassnahmen. Das Verwaltungsgericht hat bereits festgehalten, dass solche bloss mittelbare Interessen nicht genügen um die Legitimation zu begründen (vgl. PVG 2009 Nr. 36 E.4b). 4. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Legitimation der Beschwerdeführerinnen vorliegend nicht gegeben ist. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gegen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.00 erscheint aufgrund des Prozessthemas und der Tatsache, dass ein Prozessurteil ergeht, als angemessen. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 176.-zusammen Fr. 1'676.-gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ GmbH und der B._____ Erben unter solidarischer Haftung und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses

- 8 - Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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