V 12 6Ac VERFÜGUNG vom 19. Dezember 2012 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Gemeindeversammlungsbeschluss (vorsorgliche Verfügung) 1. Mit Urteil vom 30. Oktober 2012 war das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von ... und Mitbeteiligte gegen die beiden Beschlüsse der Gemeindeversammlung Vals vom 9. März 2012 betreffend den Verkauf der HOTEBA an die StoffelPART AG nicht eingetreten. 2. Am 3. Dezember 2012 stellten die genannten Beschwerdeführerinnen resp. Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen und zwar in der Art, dass dem Gemeinderat Vals präsidialiter zu verbieten sei, die Aktien der HOTEBA AG an die StoffelPART AG zu verkaufen und einen entsprechenden Kaufvertrag zu unterzeichnen bzw. wenn dies bereits erfolgt sei, die Aktien der HOTEBA AG an die Stoffel Partizipationen AG auszuhändigen, dies alles bis zur Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts V 12 6. Die Gemeinde bzw. der Gemeinderat Vals bzw. die StoffelPART AG seien zudem präsidialiter anzuweisen, das Aktienpaket der HOTEBA AG (50'000 Inhaberaktien zu je Fr. 100.00) innert 24 Stunden dem Verwaltungsgerichtspräsidium Graubünden sicherungshalber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens V 12 6 bzw. des Anfechtungsverfahrens betreffend Gemeindeversammlungsbeschluss Nr. 6 vom 09. März 2012 der Gemeinde Vals herauszugeben. Die vorstehenden superprovisorischen Verfügungen seien ausdrücklich mit den Rechtsfolgen gemäss Art. 292 StGB zu erlassen. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden sei schliesslich präsidialiter anzuweisen, bis zu neuem Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Mutationen im Handelsregister betreffend die HOTEBA AG vorzunehmen.
3. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts V 12 6 noch nicht rechtskräftig sei. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 30. November 2012 habe der Gemeinderat mitgeteilt, dass er sich zwischenzeitlich berechtigt gefühlt habe, mit der StoffelPART AG einen Aktienkaufvertrag abzuschliessen und gestützt darauf mutmasslich auch das entsprechende Aktienpaket an der HOTEBA AG der Käuferin herauszugeben. Dies zu einem Zeitpunkt, als das verwaltungsgerichtliche Urteil noch nicht rechtskräftig geworden sei. Die heutigen Gesuchsteller würden aber innert Frist Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Da die Beschwerde beim Bundesgericht noch nicht eingereicht sei, sei dieses für die Behandlung des vorliegenenden Gesuches noch nicht zuständig. Bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens liege die Zuständigkeit beim Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung V 12 6a vom 8.Mai 2012 habe das Verwaltungsgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Rechtsfolgen dieses erteilten Suspensiveffektes endeten erst mit Rechtskraft des Urteils V 12 6 oder mit Eintritt des Devolutiveffektes. 4. Mit superprovisorischer Verfügung vom 4. Dezember 2012 ordnete der Instruktionsrichter an, dass dem Gemeinderat Vals bis zur Anordnung definitiver vorsorglicher Massnahmen verboten werde, die Aktien der HOTEBA AG an die StoffelPART AG zu verkaufen und falls ein entsprechender Kaufvertrag bereits unterzechnet sei, werde dem Gemeinderat Vals superprovisorisch einstweilen untersagt, die Aktien der HOTEBA AG an die Stoffel Partizipationen AG auszuhändigen. Das Gesuch um einstweilige Sicherstellung des Aktienpakets der HOTEBA AG werde abgewiesen. 5. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2012 beantragte die Gemeinde Vals, es sei auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten. Eventuell sei dieses abzuweisen. Das Verwaltungsgericht sei im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens gar nicht mehr zuständig zum Erlass vorsorglicher Massnahmen; denn das Verfahren V 12 6 sei mit dem
Nichteintretensentscheid vom 30. Oktober 2012 und dessen Mitteilung am 21. November 2012 vor Verwaltungsgericht abgeschlossen worden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei damit die am 8. Mai 2012 erteilte aufschiebende Wirkung entfallen (BGE 129 II 288). Abgesehen davon wäre es sachlich auch nur schwer nachvollziehbar, wenn von der gleichen Instanz, welche auf die Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss erst gar nicht eingetreten sei, nun nachträglich die Umsetzung dieses Beschlusses untersagt würde. 6. Auch die Stoffel Partizipationen AG beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2012, es sei auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht einzutreten. Eventuell sei dieses abzuweisen. Es gebe im VRG keine Bestimmung, welche dem Instruktionsrichter gestatten würde, nach Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen im Hinblick auf den Weiterzug an das Bundesgericht anzuordnen. Abgesehen davon fehle den Gesuchstellern auch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen. Die Gemeinde Vals habe die Aktien der Hotel und Thermalbad Vals AG schon am 26. November 2012 der Käuferin übertragen und diese habe schon vorher die Kaufpreiszahlung an die Gemeinde entrichtet. Die Aktien befänden sich somit nicht mehr im Eigentum der Gemeinde Vals, weshalb die Übertragung derselben an die Käuferin auch nicht mit der beantragten vorsorglichen Massnahme verhindert werden könne. Ebenso sei eine Hinterlegung der Aktien durch die Gemeinde beim Verwaltungsgericht nicht mehr möglich, so wie im Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 beantragt worden sei. Die Gemeinde Vals dürfe nach Übertragung der Aktien an die Käuferin nicht mehr über diese verfügen und beim Verwaltungsgericht hinterlegen. Ihr fehle dazu die Verfügungsmacht. Es drängten sich übrigens auch deshalb keine Sicherungsmassnahmen auf, weil der Gemeinde Vals ein Vorkaufsrecht an den fraglichen Aktien zustehe. Würde die Käuferin die Aktien verkaufen wollen, könnte die Gemeinde einen Verkauf durch Ausübung des Vorkaufsrechtes unterbinden. Zwecks Sicherung dieses Vorkaufrechts würden die Aktien bei der GKB deponiert. Zurzeit befänden sich die Aktien bei der Gemeinde in Verwahrung.
7. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 17. Dezember 2012 wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass sie in den kommenden Tagen beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts V 12 6 einreichen und dort um Erlass vorsorglicher Massnahmen ersuchen würden. Sobald die Beschwerde beim Bundesgericht rechtshängig sei, werde man das Verwaltungsgericht darüber orientieren. Im weiteren wurden vertiefende und teilweise wiederholende Ausführungen gemacht zum Gesuch selber. Auf diese wird, soweit notwendig in den folgenden Erwägungen näher eingegangen. In Erwägung: 1. Gemäss Art. 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Vorliegend hat der Instruktionsrichter der Beschwerde indessen mit Verfügung vom 8. Mai 2012 aufschiebende Wirkung erteilt mit der Wirkung, dass während der Geltung der aufschiebenden Wirkung der Gemeindeversammlungsbeschluss nicht vollzogen werden durfte. Es durfte also weder ein Kaufvertrag zwischen der Gemeinde und der StoffelPART AG über die Aktien der HOTEBA AG abgeschlossen werden und es durfte auch kein Aktientransfer stattfinden. Offen und umstritten ist vorliegend indessen die Frage, ob der Suspensiveffekt mit der Eröffnung des Verwaltungsgerichtsurteils seine Wirkung verlor, wie die Gemeinde Vals und die Stoffel Partizipationen AG meinen, oder ob dieser Effekt bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils bzw. dem Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht weiterbestand. An dieser Stelle sei jedoch auf eine gewisse Widersprüchlichkeit in der Argumentation der Gesuchsteller hingewiesen. Wenn sie sich nämlich auf den Standpunkt stellen, dass die aufschiebende Wirkung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des Urteils Geltung habe, erwiese sich ihr jetziges Gesuch, den Aktienkaufvertrag sowie den Aktientransfer präsidialiter zu untersagen, als überflüssig, da ein entsprechendes Verbot ja bereits gestützt auf die aufschiebende Wirkung gelten würde. Ob die Argumentation der Gemeinde sowie der Stoffel Partizipationen AG, wonach der Instruktionsrichter mit der Eröffnung des verwaltungsgerichtlichen Urteils jede
verfahrensleitenden Befugnisse verliert, zutreffend ist, kann vorliegend schlussendlich offen bleiben, da, wie im Folgenden zu zeigen ist, ohnehin kein Anlass mehr für den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht. 2. Auf Grund der unbestrittenen Darlegungen der Gemeinde Vals sowie der Stoffel Partizipationen AG haben die Parteien den Vertrag über den Verkauf der Aktien an der Hotel und Thermalbad Vals AG bereits am 26. November 2012 abgeschlossen Der Kaufpreis ist offensichtlich bezahlt und die Verfügungsgewalt über die Aktien ist auf die Stoffel Partizipationen AG übergegangen. Unter diesen Umständen zielt das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen völlig an den tatsächlichen Verhältnissen vorbei. Nachdem dieses Rechtsgeschäft bereits abgeschlossen und abgewickelt ist, macht es keinen Sinn, wenn der Instruktionsrichter im Sinne der Anträge der Gesuchsteller dem Gemeinderat von Vals heute verbietet, die Aktien der Hotel und Thermalbad Vals AG an die Stoffel Partizipationen AG zu verkaufen oder, falls dies bereits erfolgt sei, die Aktien an die Stoffel Partizipationen AG auszuhändigen. An einer solchen Anordnung besteht seitens der Gesuchsteller kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Gleiche trifft zu für den Antrag, es sei das Aktienpaket innert 24 Stunden dem Verwaltungsgerichtspräsidium Graubünden sicherungshalber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens V 12 6 bzw. des Anfechtungsverfahrens betreffend Gemeindeversammlungsbeschluss Nr. 6 vom 09. März 2012 der Gemeinde Vats herauszugeben. Auch dafür fehlt seitens der Gesuchsteller jegliches Rechtsschutzinteresse, zumal mit der körperlichen Sicherstellung dieser Aktien rein gar nichts geändert würde hinsichtlich der Aktienrechte. 3. Aber selbst wenn die Gesuchsteller unter irgendeinem Titel ein Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung ihrer Anträge hätten, erwiesen sich die Anträge deshalb als unbegründet, weil in der Zwischenzeit ja das Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt, welches besagt, dass die Beschwerde gegen den Gemeindeversammlungsbeschluss zu spät eingereicht worden sei, so dass darauf nicht eingetreten werden könne. Der potenzielle Ausgang oder hier der effektive Ausgang des Beschwerdeverfahrens bildet indessen
wesentlicher Bestandteil für die Abwägungen hinsichtlich der Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Muss eine Beschwerde aus einem formellen oder einem materiellen Grunde als aussichtslos oder wenig aussichtsreich bezeichnet werden, rechtfertigt sich auch die Anordnung vorsorglicher Massnahmen umso weniger. Vorliegend liegt, wie erwähnt, bereits die endgültige Beurteilung des Verwaltungsgerichtes vor und diese besagt, dass auf die Beschwerde nicht hat eingetreten werden können. In Anbetracht dessen besteht aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes auch kein Anlass für weitere vorsorgfiche Massnahmen. 4. Auf Grund dieses Ausganges des Verfahrens kann die in der superprovisorischen Verfügung vom 4. Dezember 2012 erfolgte Anweisung an das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden, bis zu einem anderslautenden Entscheid des Verwaltungsgerichts keine Mutationen im Handelsregister betreffend die HOTEBA AG (richtig: Hotel und Thermalbad Vals AG) vorzunehmen, widerrufen werden. Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 1. Das Gesuch um den nachträglichen Erfass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in Ziff. 3 der superprovisorischen Verfügung vom 4. Dezember 2012 angeordnete Sperre hiermit aufgehoben wird. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1‘000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 244.-zusammen Fr. 1‘244.-gehen zulasten der Gesuchsteller und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die Gesuchsteller entschädigen die Stoffel Partizipationen AG aussergerichtlich mit Fr. 1‘000.-- (inkl. MWST).