Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.12.2020 U 2020 74

December 15, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,711 words·~19 min·5

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 74 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter/In Racioppi und von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 15. Dezember 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - I. Sachverhalt: 1. Die B._____ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Umbau und Aufstockung des bestehenden Alters- und Pflegeheims B._____ in X._____ mit geschätzten Baukosten von Fr. 46.5 Mio., im Kantonsamtsblatt und auf simpap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Vergabe von Baumeisterarbeiten aus. 2. Die Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt festgelegt: - Qualität (Fachkompetenz Firma, Referenzen etc.) 25% - Bauablauf, Baustellenorganisation, Etappierungen 25% - Angebotspreis 50% Innert angesetzter Frist bis am 2. Juni 2020 reichten vier Anbieter ihre Offerten ein. Nach der Offertöffnung am 5. Juni 2020 zeigte sich dabei folgendes Bild: A._____ AG Fr. 7'687'459.97 100.00% C._____ AG Fr. 7'986'766.70 103.89% D._____ AG Fr. 8'687'499.97 113.01% E._____ Fr. 8'877'979.44 115.48% Nach der Auswertung der Angebote durch das Bewertungsgremium erzielte die C._____ AG 276 Punkte, die A._____ AG 275 Punkte und die beiden anderen Anbieterinnen weniger als 200 Punkte. Am 1. Juli 2020 erteilte die B._____ AG der C._____ AG den Zuschlag zum Preis von Fr. 7'986'766.70. 3. Gegen diesen Entscheid lässt die A._____ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sie beantragt dabei kostenfällig und unter Einräumung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Vergabe an sich selber, eventualiter sei der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass

- 3 die Zuschlagsempfängerin hätte ausgeschlossen werden müssen, weil sie ein unvollständiges und nicht den Anforderungen der Ausschreibung entsprechendes Angebot eingereicht habe. Weiter habe die Vergabebehörde das Angebot der Zuschlagsempfängerin in willkürlicher Art und Weise, etwa beim Kriterium 'Bauplatzinstallation', gewürdigt. Die rechtswidrige und willkürliche Ausbootung der Beschwerdeführerin mit ihrem um Fr. 302'306.75 günstigeren Angebot verdiene keinen Rechtsschutz. 4. Die B._____ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 3. August 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des verlangten Ausschlusses rüge die Beschwerdeführerin nur geringfügige Einzelpositionen im Leistungsverzeichnis, welche entweder für die Erfüllung des Auftrages unbedeutend seien oder gar nicht bzw. nur in der ausgedruckten Version fehlten, was auf eine technische Unzulänglichkeit der elektronischen Vorlage zurückzuführen sei. Ein Ausschluss wäre überspitzt formalistisch. Auch der Vorwurf betreffend die Baustellenorganisation sei unbegründet. Schliesslich erwiesen sich die von der Beschwerdeführerin gerügten Punktevergaben als gerechtfertigt. 5. Die Zuschlagsempfängerin (hiernach Beigeladene) beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren. 6. Mit der Replik vom 26. August 2020 ergänzt und vertieft die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Dasselbe gilt für die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2020 sowie den nachfolgend weitergeführten Schriftenwechsel bis hin zur Quintuplik vom 6. November 2020. 7. Am 6. November 2020 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine angepasste Honorarnote ein.

- 4 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1 Anfechtungsobjekt ist hier der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020, worin die Beschwerdegegnerin die öffentlich ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten betreffend Umbau und Aufstockung eines bestehenden Alters- und Pflegeheims für Fr. 7'986'766.70 an die mit der höchsten Punktzahl (276) bewertete Beigeladene erteilte und somit nicht das mit der zweithöchsten Punktzahl (275) versehene, preisgünstigere Angebot von Fr. 7'687'459.97 der Beschwerdeführerin berücksichtigte. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 13. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Vergabe an sich selber beantragte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beigeladene sei wegen Unvollständigkeit ihres Angebots zu Unrecht nicht von der Vergabe ausgeschlossen worden. Es ist somit vorliegend die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 1. Juli 2020 zu klären und zu entscheiden. 1.2 Die strittige Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen demnach die Normen des GATT/WTO- Abkommens, der IVöB (SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mit zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 310) zur Anwendung. Das jetzige Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). 1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rügefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechtsschrift vom 13. Juli 2020 gegen den Zuschlagsentscheid vom 1. Juli, emp-

- 5 fangen von der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2020, auch innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist daher frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag sowie den (Nicht-) Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids geht. 1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise die viertrangierte Anbieterin lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verlangt, aber zu bejahen, wenn diese Anbieterin beispielsweise den Ausschluss aller vor ihr platzierten Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E.4.1 m.w.H.). 1.6. Im vorliegenden Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Vergabebeschlusses unter Ausschluss der Beigeladenen und den Direktzuschlag der ausgeschriebenen Baumeisterarbeiten an sich selbst. Da sie den Ausschluss der Beigeladenen verlangt, muss sie im Rahmen ihrer Beschwerde darlegen, welche gravierenden Mängeln das Angebot der Beigeladenen aufweist und wieso ihre Offerte eine insgesamt höhere Bewertung erzielt hätte und somit als wirtschaftlich günstigstes Angebot den Zuschlag

- 6 verdient hätte. Da die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass sie mit ihrer Argumentation durchdringen würde – als zweitplatzierte eine reelle Chance auf den Zuschlag bei Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausschluss der erstplatzierten Beigeladenen hätte, muss sie zur Beschwerdeerhebung nach Art. 50 VRG legimitiert sein, da sie vom strittigen Entscheid offensichtlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung hat. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als die zwei Angebote der Beigeladenen (276 Punkte) und der Beschwerdeführerin (275 Punkte) punktemässig äusserst nahe beieinanderliegen und somit bereits kleinste Korrekturen eine Änderung des Gesamtresultats bedeuten könnten. Auf die Beschwerde tritt das Verwaltungsgericht daher ein. 2. Nach Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Anbieterin ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht. 2.1. Im konkreten Fall gilt es in materieller Hinsicht zunächst den Vorwurf der Beschwerdeführerin des Nichtausschlusses der Beigeladenen wegen Ungültigkeit deren Angebots zufolge unvollständiger Angaben in ihrer Offerte (nachfolgend E.2.1.1.ff.) sowie wegen Nichteinhaltung der Vorgaben bei der Baustellenorganisation und beim Kran zu klären. Dabei ist die geltend gemachte willkürliche Bewertung des Angebots der Beigeladenen – insbesondere die angeblich zu hohe Bewertung der Beigeladenen für das Kriterium 'Bauplatzinstallation' (E.2.2.1.ff.) und die zu hohe Bewertung durch den Zusatzpunkt für den Kran 1 (E.2.3.1.ff.) – im Detail zu klären und damit einer vertieften gerichtlichen Betrachtung und Würdigung zuzuführen.

- 7 - 2.1.1. Zur Unvollständigkeit der Angaben in der Offerte brachte die Beschwerdeführerin zu den einzelnen Devis-Positionen im Wesentlichen was folgt vor: - NPK 121 Pos. R600 090 Alternative Bausysteme (S. 120): Das Mehrkostenrisiko könne nicht beurteilt werden, weil die Mehr- oder Minderpreise für den SCC-Beton weder in dieser Position noch in einem Zusatzblatt oder im technischen Bericht angegeben seien; - NPK 121 Pos. 613 001 Haftmittel (S. 121): Marke und Typ des Haftmittels seien nicht angegeben; die richtige Wahl des Haftmittels sei massgebend für die Beurteilung der Kraftübertragung, des Verbunds zwischen den einzelnen Etappen und der Verhinderung einer zu schnellen Austrocknung; - NPK 161 Pos. 152 111 / 11101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Vorfluter (S. 163): Angabe des Materials der Wasserableitung aus dem Absetzbecken inkl. baulicher Massnahmen für Fixierung, Lagerhaltung und dergleichen fehle, weshalb die zum Schutz des Grundwassers notwendige Materialprüfung nicht möglich sei; häufig komme es noch vor, dass bei erdverlegten Leitungen und Provisorien PVC-Material zum Einsatz komme, was verboten sei; - NPK 161 Pos. 152 131 /13101 Spezifikation Wasserableitung aus Absetzbecken in Neutralisierungsanlage (S. 163): Die Materialangabe für die Ableitung aus der Neutralisationsanlage fehle -> Hinweis auf PVC; - NPK 161 Pos. 162 111 /11101 Spezifikation Wasserableitung aus Neutralisierungsanlage in Vorfluter (S. 165): Die Materialangabe fehle -> PVC-Problematik; ausserdem sei keine Auseinandersetzung im technischen Bericht mit den sich stellenden Anforderungen an die Einleitung des Baustellenwassers in ein Gewässer und insbesondere der Nachweis der rechtskonformen Baustellenentwässerung nach SIA 431 und den Anforderungen des ANU erfolgt; - NPK 241 Pos. R061 910 Schalungen für Wände, Stützmauer und Decken mit speziellen Anforderungen (S. 263): Die Angabe der Marke und des Typs des Schalungstrennmittels fehle; je nach Verwendungstyp und –art des Schalungstrennmittels würden Verfärbungen und/oder Lunkernbildungen entstehen oder eine ungenügende Haftung auftreten, was zu Mehrkosten führe;

- 8 - - NPK 241 Pos. 113 001 / 00101 Spezifikation Haftmittel (S. 265): Die Angabe von Marke und Typ des Haftmittels fehle; ohne diese Angabe könnten die Anforderungen der Ausschreibung nicht überprüft werden; - NPK 318 Pos. R191 Arbeitsfugenverschluss (S. 342): Der grösste Teil des verbindlichen Textes dieser Reserveposition gemäss Amtsposition fehle; die Zuschlagsempfängerin habe nicht ausgeführt, ob allfällig notwendige Porenverschlüsse im Preis enthalten seien und das Produkt Sika Dur Combiflex oder ein gleichwertiges Material zur Anwendung komme -> Mehrkostenrisiko; - NPK 318 Pos. R192 Injektionskanäle (S. 343): Ein verbindlicher Text dieser Reserveposition gemäss Amtsdevis fehle; es fehlte insbesondere die Angabe zur Systemwahl und Angaben zum Abdichtungskonzept. 2.1.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Weglassen einer (ohnehin unbedeutenden) Position gemäss 'Handbuch öffentliches Beschaffungswesen' so zu behandeln sei, als wäre die Position mit Fr. 0.00 ausgefüllt, wenn die Anbieterin dies vor einer allfälligen Zuschlagserteilung schriftlich bestätige. Im vorliegenden Fall sei die Bestätigung telefonisch vor Zuschlagserteilung eingeholt und nachträglich schriftlich bestätigt worden (Beilage 14 Beschwerdegegnerin). Ein Ausschluss wäre überspitzt formalistisch. Die Abwesenheit spezifischer Materialangaben sei in preislicher Hinsicht unbedeutend und auch von der Qualität her unbedenklich, weil auch ohne Angaben bzw. mit einer pauschalen Angabe auf eine Firma von einer mindestens mittleren Qualität auszugehen sei und somit die Qualitätsanforderungen ohne nennenswertes Mehrkostenrisiko erfüllt seien. Dasselbe gelte bei den Leitungen bzw. Rohren, bei denen der Auftragnehmer ohnehin vertraglich verpflichtet werde, keine umweltschädlichen Materialien zu verwenden. Auch hier mache die Abwesenheit der Materialangaben das Angebot nicht ungültig. Die Position des Schalungstrennmittels sei für die Erfüllung des Auftrags unbedeutend, denn für die Qualität sei nicht dieses massgeblich, sondern die Betonoberfläche. Die Textleerstellen könnten nicht als Änderung des Amtsdevis qualifiziert werden, weil bei der Generierung der Ausdrucksdatei ein technisches Problem aufgetreten sei,

- 9 welches dazu geführt habe, dass im physischen Angebot ein Teil des vorgegebenen Textes fehle. Die Preise seien sowohl im physischen wie im elektronischen Devis deckungsgleich ausgefüllt und im Zweifelsfall gelte ohnehin der amtliche Ausschreibungstext. 2.1.3. Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Selbst wenn die Sache nicht ganz lupenrein ist, kann sich das Gericht problemlos der Sichtweise der Beschwerdegegnerin anschliessen, wonach ein Ausschluss wegen der gerügten geringfügigen Einzelpositionen – die für die Ausführung des Auftrags unbedeutend sind bzw. kein nennenswertes Mehrkostenrisiko mit sich bringen - überspitzt formalistisch wäre. Dasselbe gilt für die Abwesenheit des Ausschreibungstextes, der im ausgedruckten Text fehlt, nicht aber im elektronischen Devis der Beigeladenen. 2.2.1. Zum Einwand der zu hohen Bewertung der Beigeladenen für das Kriterium 'Baustelleninstallation' brachte die Beschwerdeführerin vor, dass dieses Unterkriterium willkürlich bewertet worden sei, indem die Beschwerdegegnerin die bekannt gegebenen Aspekte - Kran-, Umschlag-/Lagerplatz, Mulden, Container & Sanitäranlagen, Div. (je 1 Punkt) - Vorgaben zu Bauplatzstandort durch Architekt weitgehend eingehalten? - Mehrwert Kranstandort: Kosteneinsparung bei Spengler-/Bedachungsarbeiten durch zusätzliche Unter- oder Teilkriterien wie 'Sicherheitsrisiko', 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' nicht erweitern dürfe; zudem seien diese Aspekte bereits im Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Technischer Bericht)' enthalten. Unterkriterien zweimal zu bewerten sei unzulässig. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin führe der vorgesehene Einsatz von einem Pneukran oder einem Selbstmontagekran in den Bauetappen 2 und 4 zu keinen Mehrkosten. Der für den Pneukran vorgesehene Standort sei brauchbar und durchaus mit dem Pflegebetrieb vereinbar, zumal der Standort in der

- 10 - Ausschreibung auch vorgegeben gewesen sei. Umschlagflächen für den Zwischenumschlag vom Kran zum Pneukran könnten in der zweiten Bauetappe problemlos auf den neuen Betondecken des 2. und 3. Obergeschosses installiert werden. Damit sei eine klare Trennung zwischen Baustellenbetrieb und den Nutzern der F._____-strasse gewährleistet. 2.2.2. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vorgängig nicht bekannt gegebene Unterund Teilkriterien als Hilfsmittel zur Bewertung der eingereichten Angebote verwendet werden dürften, sofern sich diese den (zuvor bekannt gegebenen) Zuschlagskriterien zuordnen liessen bzw. mit diesen in einem sachlichen Zusammenhang stünden und sofern dadurch die Gewichtung der Zuschlagskriterien nicht geändert werde. Diese Vorgaben seien vorliegend vollständig eingehalten, einzig der Terminus 'Bauplatzinstallation' sei in diesem Kontext vielleicht etwas unpräzise gewählt worden, weil damit der Oberbegriff 'Bauablauf' gemäss lit. b) des Bewertungsblatts gemeint gewesen sei. Jedenfalls gehe der Aspekt 'Sicherheitsrisiko' im Zuschlagskriterium e) 'Beschrieb der Sicherheitsorganisation auf der Baustelle' auf bzw. stehe damit in sachlichem Zusammenhang. Weiter gehe der Aspekt 'Störung der bestehenden sowie umliegenden Infrastruktur' im Zuschlagskriterium d) 'Beschrieb des Bauvorgangs unter Berücksichtigung: Bauen während laufendem Pflegebetrieb' auf bzw. stehe damit in einem sachlichen Zusammenhang. Schliesslich würden die Aspekte 'Total der eingesetzten Krane und Verhinderung von Mehrkosten bei Drittunternehmern' im Zuschlagskriterium b) 'Baustellenorganisation pro Bauetappe: Installationskonzept (Baustelleneinrichtung)' aufgehen bzw. mit diesem in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Somit seien keine Unterkriterien zweimal bewertet worden. Das Zuschlagskriterium 'Bauablauf' und dessen Bewertung hat die Beschwerdegegnerin in der Ausschreibung wie folgt definiert:

- 11 -

Die Beschwerdegegnerin hat schliesslich die beiden hier in Frage stehenden Angebote wie folgt bewertet (besser lesbar in Beilage 5 der Beschwerdegegnerin): Für die Schlussnote in diesem Zuschlagskriterium hat die Beschwerdegegnerin folgende Notenskala aufgestellt: Note 3 (sehr gut) mit 17 – 20 Punkten; Note 2 (gut) mit 11 – 16 Punkten, Note 1 (genügend) mit 4 – 10 Punkten und Note 0 (ungenügend) mit 0 – 3 Punkten. 2.2.3. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Zulässigkeit einer Verfeinerung der Zuschlagskriterien unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen gemäss Rechtsprechung zutreffend (vgl. VGU U 15 66 vom 15. September 2015 E.4b sowie U 15 33 vom 16. Juni 2015 E.4b) und hier auch eingehalten. Jedenfalls sind für das Gericht die Erklärungen der Beschwerdegegnerin sachlich und nachvollziehbar. Der einzige nicht vollauf einleuchtende Punkt ist beim Unterkriterium 'Baustellenorganisation' und dort beim Teilkriterium 'Vorgaben zu Bauplatzstandort durch Architekt weitgehend eingehalten?' die Note 2 für beide Anbieterinnen, obschon bei der Beschwerdeführerin steht 'Vorgaben einge-

- 12 halten' und bei der Beigeladenen 'Vorgaben z.T. eingehalten (Kran!)'. Die Beschwerdegegnerin erklärt diese Bemerkung nicht, sondern verweist einzig auf ihren erheblichen Bewertungsspielraum. Nachdem der von der Beigeladenen gewählte Standort für den Kran 1 erstens zulässig ist und zweitens erhebliche Vorteile bringt, kann sich die Kritik nicht auf Kran 1 beziehen. Weshalb diese Kritik dort steht, lässt sich somit nicht eruieren. Selbst wenn man aber nun hier der Beigeladenen nur einen Punkt geben würde anstatt zwei, würde sie im Total auf 17 Punkte und damit immer noch auf die Gesamtnote 3 kommen, wogegen die Beschwerdeführerin bei ihren 16 Punkten und der Gesamtnote 2 verbleiben würde. Umgekehrt erscheint es dem Gericht nicht ganz einleuchtend, weshalb die Beigeladene im dritten Unterkriterium 'Aussagen zum Bauen während laufendem Pflegebetrieb (Tech. Bericht)' in den beiden letzten Teilkriterien ebenso wie die Beschwerdeführerin null Punkte erhalten hat, obschon die Beschwerdeführerin zu beiden Teilkriterien keine Aussagen gemacht hat, die Beigeladene hingegen bei den Aussenräumen deren Nutzbarkeit pro Etappe aufgezeigt hat und bei den Hygienevorschriften umfassende Angaben inkl. Aussagen zu Covid-19 gemacht hat. Weil sich die Beigeladene nicht am Verfahren beteiligt hat, ist dieser Aspekt nicht vertieft worden, bestätigt aber zusätzlich, dass die Beigeladene in diesem Zuschlagskriterium zu Recht eine bessere Bewertung erhalten hat als die Beschwerdeführerin. 2.3.1. Zur Rüge der zu hohen Bewertung der Beigeladenen durch einen Zusatzpunkt für Kran 1 argumentiert die Beschwerdeführerin, dass es nicht angehe bei der Beigeladenen den unzulässigen Kranstandort unter dem Titel 'Mehrwert Kranstandort' mit einem zusätzlichen Punkt zu bewerten. Ausserdem sei der angeführte Mehrwert gar nicht ausgewiesen bzw. bestehe im Vergleich zur Baustelleninstallation der Beschwerdeführerin gar nicht. Vielmehr liege angesichts der vorhandenen Mehrkosten-, Sicherheits- und Immissionsrisiken von deren Kran 1 ein Minderwert dieses Kranstandorts vor. Ausserdem könne Kran 1 der Beigeladenen schwere Lasten vom La-

- 13 gerplatz aus gar nicht anheben, vielmehr müsse hierfür ein Pneukran eingesetzt werden wie von der Beschwerdeführerin vorgesehen. Vor diesem Hintergrund sei die ungleiche Bewertung (Beschwerdeführerin: 0 Punkte, Beigeladene 1 Punkt) haltlos und stossend. 2.3.2. Gegen diese Rüge wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass aufgrund der Offerte der Beschwerdeführerin der Eindruck entstanden sei, dass sie insgesamt mehr als zwei Krane offeriere. Ins Gewicht falle in diesem Zusammenhang aber, dass die Beschwerdeführerin während sämtlicher Bauetappen permanent Krane auf- und abbauen müsse, was zwangsläufig zu erheblichen Störungen für den Baustellenbetrieb und den Eingangsbereich des Alters- und Pflegeheims führe. Im Gegensatz dazu habe die Beigeladene eine klare Lösung mit einem bzw. zwei fix installierten und sämtliche Bauobjekte abdeckenden Turmdrehkranen, die einen weitaus besser organisierten, störungsarmen und sichern Ablauf bzw. Betrieb gewährleisteten (in der Replik Seite 17 zählt die Beschwerdegegnerin detailliert die Vorteile des Konzepts der Beigeladenen und die Nachteile des Konzepts der Beschwerdeführerin auf). Was den Umschlagplatz betrifft, hält die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin vor, sich mit der Bauaufgabe nicht genügend auseinandergesetzt zu haben. So plane sie in der 2. Bauetappe (Aufstockung) einen Umschlagplatz auf den Betondecken des 2. und 3. Obergeschosses. Diese Aufstockung erfolge aber mit Holzfertigmodulen. Ein Umschlagplatz auf Holzfertigmodulen sei schlicht nicht möglich, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Flächen als Umschlagplätze nicht eigneten. Zudem werde das bestehende Dach in Etappen demontiert und anschliessend würden die Holzfertigmodule angebracht; dabei müsse so vorgegangen werden, dass stets nur die kleinstmögliche Fläche der Witterung ausgesetzt sei, denn die unteren Geschosse seien in dieser Phase bewohnt. Es gebe daher keinen Platz auf den Obergeschossen, der als Umschlagsplatz genutzt werden könne. Ausserdem würde der Bauablauf durch den Zwischenumschlag erheblich ver-

- 14 zögert. Weil der Radius ihres ersten Krans das Bauobjekt eben nicht vollständig abzudecken vermöge und der Umschlagplatz auf den Obergeschossen nicht zur Verfügung stehe, müsse sie zwangsläufig einen zusätzlichen Umschlagplatz auf der F._____-strasse vorsehen, um den zweiten Kran während diesen Bauetappen (2 und 4) überhaupt bedienen bzw. Material anliefern zu können. Dies wiederum widerspreche der Vorgabe der Beschwerdegegnerin für die Erschliessung. Was das angebliche Mehrkostenrisiko für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften der RhB durch die Beigeladene betrifft, verweist die Beschwerdegegnerin auf die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen (NPK 113.512.111-114), wonach im Einheitspreis die Sicherheitsvorschriften der RhB zu berücksichtigen seien. Vor diesem Hintergrund könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Beschwerdeführerin zu tief bewertet habe. 2.3.3. Aus der Sicht des Gerichts gibt es der Argumentation der Beschwerdegegnerin nichts hinzuzufügen. Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Triplik noch, dass nur die neue Decke im 3. OG aus Holz bestehe und in der Folge die darauf zu stehenden Holzmodule und das Dach tragen könnten, weshalb ein kurzzeitiger Umschlag eines Holzmoduls auf der Decke im 3. OG statisch unbedenklich und ohne weiteres möglich sei; für den Umschlag auf dieser Ebene könne auch bei Bedarf auf die bestehende Betondecke im 3. OG weiter östlich ausgewichen werden, welche nicht abgerissen werde. Es komme zu keiner relevanten Verzögerung des Bauablaufs und die F._____-strasse müsse dafür nicht befahren werden. Dieser Sichtweise entzieht die Beschwerdegegnerin in ihrer Quadruplik den Boden, indem sie aufzeigt, dass die Decke im 2. OG ebenso wenig für einen Umschlagplatz zur Verfügung stehe (Demontage in kleinen Etappen mit sofortiger Installation der Holzmodule für kürzest mögliche Witterungsaussetzung); weiter befindet sich die Betondecke im 3. OG weiter östlich ebenfalls unter einem Dach, welches nicht für einen Umschlagplatz demontiert werde. Ein Umschlagplatz auf den Holzmodulen wäre statisch nicht einge-

- 15 rechnet und würde deren geklebten Witterungsschutz beschädigen. In der Quintuplik versucht dann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin nochmals den von Letzterer geplanten Bauablauf zu erklären. Auf die weitere Argumentation betreffend Sicherheit und RhB-Linie geht das Gericht hier nicht näher ein, weil seitens der Beschwerdeführerin keine neuen relevanten Argumente vorgebracht wurden, welche die Sichtweise der Beschwerdegegnerin in einem anderen Licht erscheinen liesse. Damit steht die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt auf verlorenem Posten, zumal die Lösung der Beigeladenen auch unabhängig davon, ob der Bauablauf der Beschwerdeführerin überhaupt funktioniert, objektiv betrachtet besser ist und deshalb auch höher bewertet werden durfte. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit allen ihren Rügen unterliegt; auch wenn die Beschwerdegegnerin bei der Bewertung einige Unzulänglichkeiten einräumen musste, die sich allerdings nicht auf das Ergebnis auswirkten. Der Zuschlagsentscheid vom 1. Juli 2020 ist damit rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 13. Juli 2020 führt. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzulegen. Angesichts der Höhe des Beschaffungsauftrags, des erhöhten Aufwands durch einen inkomplett vierfachen Schriftenwechsel und der sehr detaillierten Rügen, erscheint dem Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von Fr. 10'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen (vgl. dazu VGU U 09 28 vom 12. Mai 2009 sowie U 15 29 vom 26. Juni 2015 mit Auftragssummen von je knapp über Fr. 2 Mio und einer Staatsgebühr von je Fr. 8000.--). 3.3. Weil sich die Beigeladene gar nicht am Verfahren beteiligt hat, entfällt eine Parteientschädigung gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine ausseramtliche Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.

- 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend aus - einer Staatsgebühr von CHF 10'000.-- - und den Kanzleiauslagen von CHF 371.-zusammen CHF 10'371.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2020 74 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 15.12.2020 U 2020 74 — Swissrulings