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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 11.03.2020 U 2020 6

March 11, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,138 words·~11 min·3

Summary

Verletzung EMRK | Gesundheitswesen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 6 3. Kammer Vorsitz Pedretti RichterIn von Salis, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 11. März 2020 in der Streitsache Verein A._____, Beschwerdeführer gegen Psychiatrische Dienste Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Verletzung EMRK

- 2 - 1. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 teilte PD Dr. med. B._____, Ärztlicher Direktor der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) dem A._____, vertreten durch das Vorstandsmitglied bzw. dessen Präsidenten C._____, bezugnehmend auf das Schreiben des Vereins vom 20. November 2019 mit, dass letzteres inhaltlich unverändert zu demjenigen vom 7. Januar 2019 sei und deshalb entsprechend auf das (frühere) Antwortschreiben vom 20. August 2019 der PDGR (in derselben Angelegenheit) verwiesen werde. 2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 (mit Eingangsstempel 16. Januar 2020) erhob der A._____ gegen das Schreiben der PDGR vom 23. Dezember 2019 Beschwerde, rügte eine Verletzung der EMRK (konkret Art. 8, Art. 10, Art. 11 und Art. 14 EMRK) und beantragte, der PDGR sei zu verpflichten, den Informationsbrief des Vereins "an sämtliche InsassenInnen der Klinik D._____ zu verteilen, und es sei gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, dass die eingangs erwähnten Menschenrechte gebrochen worden [seien]; unter KEF". In der Eingabe hielt der genannte Präsident einleitend fest, dass sein Verlangen vom 7. Januar 2019, den Informationsbrief des Vereins innerhalb der Klinik an sämtliche "Insassinnen bzw. Insassen" zu verteilen, vom PDGR bereits einmal mit Antwortschreiben vom 20. August 2019 abgelehnt worden sei. Auf die dagegen erhobene Beschwerde sei das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wegen angeblich ungebührlichen Inhalts nicht eingetreten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 19 109 vom 11. November 2019). Am 20. November 2019 habe der Verein seine Forderung gegenüber den PDGR erneut geltend gemacht. Über die abermalige Weigerung der PDGR, das Informationsschreiben zu verteilen, brachte der Präsident sodann in der Eingabe sein Missfallen zum Ausdruck und übte eingehend Kritik an (den Zuständen in) psychiatrischen Kliniken und an Behörden.

- 3 - 3. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts Graubünden dem Präsidenten des Vereins A._____ mit, dass eine Beschwerde gemäss Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt, eine kurze Begründung und eine Unterschrift zu enthalten habe. Beschwerden seien im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Weitere Beweismittel seien genau zu bezeichnen (Art. 38 Abs. 2 VRG). Genüge eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder sei sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, werde eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt, mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG). In Nachachtung dieser Grundsätze wurde dem Präsidenten des Vereins im gleichen Schreiben die Gelegenheit gegeben, seine Eingabe innert 10 Tagen zu verbessern. In diesem Rahmen wurde er zudem gebeten, insbesondere darzulegen, inwiefern das in Frage stehende Schreiben der PDGR als verwaltungsrechtliches Handeln zu qualifizieren sei bzw. inwiefern die Eintretensvoraussetzungen als erfüllt erachtet würden. Die Instruktionsrichterin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei den PDGR um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts handle (Art. 2 des Gesetzes über die Psychiatrischen Dienste Graubünden [GPDG]; BR 500.900). Diese seien in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei (Art. 4 Abs. 1 GPDG). Die Rechtsbeziehungen zwischen den PDGR und ihren Nutzerinnen und Nutzern richte sich nach den Bestimmungen des Privatrechts (Art. 16 GPDG). Das Schreiben schloss mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Fristablauf gemäss Art. 38 Abs. 3 VRG auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. 4. Mit eingeschriebener Eingabe vom 25. Januar 2020 (mit Eingangsstempel 30. Januar 2020) machte der Präsident des Vereins A._____ (nachfolgend

- 4 - Beschwerdeführer) geltend, dass er auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 22. Januar 2020 Bezug nehme. Wie bereits in seiner ersten Eingabe rügte der Beschwerdeführer wieder eine Verletzung diverser EMRK-Bestimmungen und reichte erneut die ihm von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 22. Januar 2020 retournierten Unterlagen ein, wobei er die Eingabe vom 10. Januar 2020 mit neuem Datum (13. Januar 2020) versah und zusätzlich noch seine identische Eingabe vom 6. September 2019 samt gleichlautender Unterlagen (Beilagen 1-12; total 73 Seiten) aus dem früheren Gerichtsverfahren U 19 109 mitsandte. In der 14-seitigen Eingabe vom 25. Januar 2020 übte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Kritik am Politik- und Justizsystem der Schweiz sowie an westlichen Ländern und Demokratien, insbesondere an den USA. Er tat seinen Verdruss gegenüber Gerichten, Banken sowie dem westlichen Geldsystem kund und kritisierte sowohl Straf- und Disziplinarbehörden als auch die KESB sowie die Zustände in psychiatrischen Kliniken, wo den fürsorgerisch untergebrachten Personen Gehör zu verschaffen sei mittels gebührender Kommunikation und Aufklärung. 5. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 teilte die fallführende Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe vom 25. Januar 2020 den gesetzlichen Anforderungen für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Nach einer Wiederholung der einschlägigen Rechtsgrundlagen wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, die übermässig weitschweifige Eingabe zu kürzen. Insbesondere habe die Rechtsschrift unter Bezugnahme auf das angefochtene Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 23. Dezember 2019 eine sachbezogene Begründung in gedrängter Form zu enthalten und seien die Beweismittel klar als solche auszuweisen. Aus der Eingabe vom 25. Januar 2020 lasse sich ausserdem nur vermutungsweise die Annahme ableiten, dass im angefochtenen Schreiben der PDGR ein verwaltungsrechtliches

- 5 - Handeln im Sinne eines Realakts erblickt werde. Schliesslich wies die Instruktionsrichterin darauf hin, dass gemäss Art. 18 VRG die am Verfahren Beteiligten und ihre Vertreterinnen und Vertreter sich gegenüber den Behörden und unter sich anständig zu verhalten und jede mutwillige Streitsucht und Trölerei zu vermeiden hätten (Abs. 1). Mutwillige Einleitung oder Führung eines Verfahrens sowie grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Behörden und Mitbeteiligten ahnde die in der Sache selbst entscheidende Behörde mit Verweis oder Ordnungsbusse bis 1'000 Franken (Abs. 2). Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Möglichkeit zur Verbesserung innert Frist eingeräumt unter Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde. Die zusammen mit der Eingabe von 25. Januar 2020 erneut mitgesandten (identischen Unterlagen und Beilagen) wurden zeitgleich zurückgeschickt. 6. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 5. Februar 2020 (im Doppel mit Eingangstempel 10. Februar 2020) meldete sich der Beschwerdeführer erneut beim Verwaltungsgericht in dieser Angelegenheit, ohne jedoch den Vorgaben im Schreiben der Instruktionsrichterin vom 31. Januar 2020 erkennbar Rechnung zu tragen. Sämtliche früher bereits einmal eingereichten Akten, Beilagen und Unterlagen wurden dabei vom Beschwerdeführer in unveränderter (und damit ungekürzter) Form an das Gericht retourniert. Inhaltlich knüpfte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Februar 2020 unbeirrt an seiner früheren Kritik in der Eingabe vom 25. Januar 2020 an. Das Rubrum der bisherigen Eingaben wurde noch durch zwei Bemerkungen ergänzt, wonach ihm (dem Beschwerdeführer) erst das Urteil der Geschichte Recht geben werde und der Grad der Gräuel (seit 1981) mit der Gier der Banken exponentiell wachsen werde. Angesichts seines (fortgeschrittenen) Alters rechne er nicht damit, eine Besserung dieser unhaltbaren Zustände noch mitzuerleben. Er kommentierte dies mit dem Kraftaus-

- 6 ruck "scheissegal". Es folgten noch (neuerdings) haltlose Unterstellungen, persönliche Angriffe und Herabsetzungen gegenüber der Person der fallführenden Instruktionsrichterin. Zum fallauslösenden Streitgegenstand liess der Beschwerdeführer nur verlauten, dieser bestehe darin, dass der Direktor der PDGR die Briefe des Beschwerdeführers nicht an die "Insassen und Insassinnen" verteilen wolle. Dies sei ein klares Verbrechen gegen die in der Beschwerde angerufenen Menschenrechte. Die Weigerung der PDGR erweise sich als pars pro toto. An seiner kompakt vorgetragenen und fundierten Kritik gebe es nicht ein Jota zu rütteln. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier das Schreiben der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 23. Dezember 2019, das inhaltlich auf das frühere Schreiben vom 20. August 2019 der PDGR Bezug nimmt, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden ist, dass kein Anlass dafür bestehe, das Informationsschreiben des Vereins zu verteilen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10./13. Januar 2020, 25. Januar 2020 und 5. Februar 2020 (innert gesetzter Nachfrist zur Verbesserung bzw. Überarbeitung der jeweils vorangegangenen Eingaben und ohne Berücksichtigung der in den Schreiben des Gerichts vom 22. Januar 2020 und 31. Januar 2020 enthaltenen Vorgaben und Anweisungen) erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 2.1. Ausgangspunkt und Beurteilungsgegenstand bildet vorliegend das zuletzt eingereichte Schreiben vom 5. Februar 2020, in dem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der zuständigen Instruktionsrichterin – die Formvorschriften gemäss Art. 38 VRG zu beachten, sich insbesondere sachbezogen in gedrängter Form zum angefochtenen Antwortschreiben der PDGR zu äussern, in diesem Rahmen dazulegen, inwiefern dieses als verwal-

- 7 tungsrechtliches Handeln einzustufen sei, und die Verfahrensdisziplin nach Art. 18 VRG zu respektieren – diesen Vorgaben nicht nachkam und dabei seine früheren Eingaben vom 10./13. Januar 2020 und 25. Januar 2020 unverändert wiederholte. Der Beschwerdeführer gab damit klar und wiederholt zu erkennen, dass er offensichtlich nicht gewillt war, die ihm eingeräumte Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Überarbeitung seiner den gesetzlichen Anforderungen nicht genügenden Eingaben vom 10./13. Januar und 25. Januar 2020 wahrzunehmen. Nebst den elementaren Formerfordernissen wurde insbesondere die Voraussetzung nach Art. 38 Abs. 3 VRG missachtet, wonach eine in unziemlicher Form abgefasste oder unnötig umfangreiche Eingabe nicht weiter behandelt wird. Diese Voraussetzungen für eine gerichtliche Behandlung sind nach wie vor nicht erfüllt. Überdies liess es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermissen, klar dazu Stellung zu nehmen, inwiefern er im angefochtenen Schreiben der PDGR ein verwaltungsrechtliches Handeln erblickt. Auf die Androhung, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werde, wurde sowohl im Schreiben vom 22. Januar 2020 als auch in jenem vom 31. Januar 2020 von der Instruktionsrichterin hingewiesen. Im Weiteren liegt insbesondere beim zuletzt eingereichten Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2020 ein Verstoss gegen die Regeln eines anständigen Verhaltens (Art. 18 Abs. 1 VRG) bzw. eine grobe Verletzung des Anstandes gegenüber den Behörden (Art. 18 Abs. 2 VRG) vor, indem der Beschwerdeführer – seines Zeichens selbst Rechtsanwalt und daher mit der deutschen Sprache sehr wohl vertraut – vulgäre Kraftausdrücke (wie z.B. "scheissegal") verwendete und unnötige Polemik gegenüber staatlichen Institutionen und der westlichen Demokratie im Allgemeinen äusserte. Insbesondere die deplatzierten und herabmindernden Äusserungen gegenüber der Person der fallführenden Instruktionsrichterin haben die Grenze des noch Tolerierbaren überschritten. Diese Polemik gegen demokratisch gewählte Amts- und Funktionsträger sowie die pauschale Kritik an den PDGR bzw. am Justizsystem lässt sich auch nicht durch das Anliegen des Beschwerdeführers

- 8 rechtfertigen, sich energisch und vorbehaltlos für die Rechte von Menschen mit psychischen Leiden einzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_605/2019 vom 27. Juni 2019 E.3.4; ANDREAS GÜNGERICH, in: SEI- LER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), 2. Aufl., Bern 2015, Art. 33 N. 4 mit Verweis auf Urteil 1C_273/2012 vom 7. November 2012 E.2.4; DOMINIK VOCK, in: SPÜHLER/AEMMISEG- GER/DOLGE/VOCK [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG), Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 33 N. 3 S. 82 f. [Verletzung des Anstandes]; im Besonderen überdies FLORENCE GIRARDIN, in: CORBOZ/WURZ- BURGER/FERRARI/FRÉSARD/GIRARDIN [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Berne 2014, Art. 33 N. 3 S. 229, und vor allem N. 16 und N. 19 jeweils S. 233, sowie N. 23a S. 235). 2.2. Die grobe Verletzung des Anstandes gegenüber Mitgliedern des Gerichts durch den Beschwerdeführer wird vorliegend gestützt auf Art. 18 Abs. 2 VRG mit einem Verweis geahndet, zumal sich der Beschwerdeführer zum wiederholten Male im Tonfall und im Inhalt seiner Schreiben vergriffen hat (vgl. dazu insbesondere VGU U 19 109 vom 11. November 2019 E.2.1). 2.3. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Februar 2020 – gleich wie im früheren Verfahren und darum bereits mit Urteil U 19 109 vom 11. November 2019 [in E.2.2] ausführlich behandelt – erneut gegen Art. 38 Abs. 2 VRG verstossen hat. Nach dieser Vorschrift sind Rechtsschriften (Eingaben) ans Verwaltungsgericht (persönlich) zu unterzeichnen. Damit ist unverzichtbar immer die eigene handschriftliche Unterschrift am Ende der Beschwerdeeingabe verlangt. Ein Scanning der Unterschrift oder ein Faksimilestempel genügen hingegen nicht und erfüllen deswegen auch nicht das Formerfordernis im Sinne von Art. 38 Abs. 2 VRG. Die Unterschrift auf dem Schreiben vom 5. Februar 2020 wurde nicht persönlich und eigenhändig vom Präsidenten des Vereins (Beschwerdeführer) geleistet. Es handelt sich dabei vielmehr ohne

- 9 - Zweifel um eine "eingescannte Unterschrift", so wie sie bei Massensendungen durchaus üblich und auch erlaubt ist. Bei Eingaben ans Verwaltungsgericht sind derartige ersatzweisen (Hilfs-) Unterschriften gestützt auf Art. 38 Abs. 2 VRG demgegenüber nicht zulässig. 2.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass das letzte Schreiben vom 5. Februar 2020 (immer noch) nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, so dass eine materielle Behandlung von vornherein ausser Betracht fällt. Auf die Beschwerde ist deshalb ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 54 Abs. 2 VRG) bereits aus formellen Gründen nicht einzutreten. 3.1. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird im konkreten Fall verzichtet. 3.2. Eine Parteientschädigung an die PDGR wird nicht zugesprochen, da diesen mangels Aufforderung zur Einreichung einer Vernehmlassung kein nennenswerter Aufwand in dieser Angelegenheit entstanden ist. Demnach erkennt das Gericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. C._____ wird ein Verweis erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

- 10 - [Mit Urteil 1C_157/2020 vom 11. November 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

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