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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 18.08.2020 U 2020 26

August 18, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,137 words·~16 min·4

Summary

Unentgeltliche Rechtspflege | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Full text

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 26 2. Kammer Vorsitz von Salis Richter Meisser, Pedretti Aktuar ad hoc Bühler URTEIL vom 18. August 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. Mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht B._____ vom 29./30. August 2016 wurde A._____ für das Verfahren betreffend Ehescheidung (Proz. Nr. 135-2016-577) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesem Verfahren sind bei A._____ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 6'419.-- angefallen, welche vom Kanton Graubünden, zu dessen Lasten - unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts - die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, übernommen wurden. 2. Am 3. Februar 2020 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mittels des Erhebungsformulars "Überprüfung Vermögens- und Erwerbsverhältnisse" und weiteren Nachweisen bis am 25. Februar 2020 offenzulegen. Am 24. Februar 2020 reichte A._____ innert Frist das Erhebungsformular mitsamt diversen Belegen ein. 3. Mit Verfügung vom 16. März 2020 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 6'419.-zurück. Gemäss der URP-Existenzminimumberechnung vom 11. März 2020 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über seinem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden ermittelte ein monatliches Existenzminimum von insgesamt Fr. 3'340.-- und hielt fest, dass sich das Nettoerwerbseinkommen auf monatlich Fr. 4'932.-- belaufe, womit ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 1'592.-- resultiere. Um zu verhindern, dass A._____ in Zahlungsschwierigkeiten gerät, wurde die Tilgung des bevorschussten Betrages mittels Ratenzahlungen von monatlich Fr. 917.-- bewilligt, wobei die erste Rate am 30. April 2020 zur Zahlung fällig wurde. 4. Am 18. März 2020 nahm A._____ telefonischen Kontakt mit der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden auf. Dabei monierte er, dass in der URP-

- 3 - Existenzminimumberechnung lediglich Mietzinsen von monatlich Fr. 575.-berücksichtigt worden seien und dies, obschon er auch den Mietzinsanteil seiner Partnerin von monatlich Fr. 575.-- zu bezahlen habe. Damit seien bei ihm korrekterweise Mietzinsen von insgesamt Fr. 1'150.-- pro Monat zu berücksichtigen. 5. Mit Schreiben vom 18. März 2020 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ darüber in Kenntnis, dass die URP-Existenzminimumberechnung vom 11. März 2020 korrigiert worden sei, indem bei ihm Mietzinsen von monatlich Fr. 1'150.-- veranschlagt worden seien. An der Verfügung vom 16. März 2020 sowie den verfügten monatlichen Ratenzahlungen werde festgehalten. 6. Gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 16. März 2020 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 23. März 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss deren Überprüfung. Begründend führte er aus, dass er zusammen mit seiner Partnerin und mit deren drei Kindern im Alter von 10, 13 und 16 Jahren in einem Haushalt lebe. Seine Partnerin lebe von einer Witwenrente und Ergänzungsleistungen. Entsprechend fühle er sich verpflichtet, auch für die Kosten ihrer Kinder aufzukommen. So würden insbesondere Kosten für Schulsachen, Freizeit, Sport, Zahnspangen etc. anfallen. Nach Bezahlung dieser Kosten, welche er nicht sofort belegen könne, bleibe nichts mehr übrig. Mit dem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- könnten die Auslagen für Lebensmittel, Kleider, Reparaturen, Zahnarzt, Brille etc. nicht gedeckt werden. Ferner habe er Anspruch auf ein Auto. Ein solches sei in der heutigen schnelllebigen Zeit unumgänglich und stelle kein Luxusgut dar. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 30 Jahren in der Schweiz arbeite und hier auch seine Steuern bezahlt habe. Sein Lohn von monatlich Fr. 4'498.30 habe sich seit Jahren nicht erhöht. Er sei gewillt, den Betrag von insgesamt Fr. 6'419.-- zu erstat-

- 4 ten. Derzeit sei er allerdings lediglich in der Lage, Ratenzahlungen von monatlich Fr. 150.-- zu leisten. 7. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 (Poststempel vom 8. Mai 2020) reichte der Beschwerdeführer eine Berechnung sowie diverse Belege ein. Gemäss dieser Berechnung resultiert bei ihm ein Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 14.50. 8. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2020 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in der korrigierten URP-Existenzminimumberechnung vom 18. März 2020 Mietzinsen von monatlich Fr. 1'150.-- berücksichtigt worden seien. Damit resultiere indes noch immer ein Überschuss von Fr. 1'017.-- pro Monat. Damit sei der Beschwerdeführer in jedem Fall in der Lage, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 917.-- zu bezahlen. Aus diesem Grund sei die Verfügung vom 16. März 2020 auch nicht angepasst worden. Ferner führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer weder seiner Partnerin noch ihren drei Kindern gegenüber unterstützungspflichtig sei. Der Beschwerdeführer wohne und arbeite in X._____. Aus diesem Grund komme seinem Motorfahrzeug auch kein Kompetenzcharakter zu. Vielmehr könne er auf den öffentlichen Verkehr zurückgreifen. Entsprechend seien beim Beschwerdeführer anerkanntermassen Fahrkosten von monatlich Fr. 78.-- zu berücksichtigen. Für die Schuldentilgung gegenüber der C._____ AG sei in der Existenzminimumberechnung zudem ein Betrag von monatlich Fr. 490.-- veranschlagt worden. Damit sollte es dem Beschwerdeführer auch weiterhin möglich sein, den Zahlungen bei der C._____ AG nachzukommen. Des Weiteren machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen für das Jahr 2020 ein Nettoerwerbseinkommen inklusive Anteil am 13. Monatslohn von monatlich Fr. 4'864.50

- 5 resultiere. Dieses Nettoerwerbseinkommen sei um monatlich Fr. 67.50 tiefer als dasjenige, welches im Rahmen der Verfügung vom 16. März 2020 berücksichtigt worden sei. Selbst unter Berücksichtigung dieser Lohneinbusse resultiere indes noch immer ein Überschuss von Fr. 949.50 pro Monat. Damit würden sich die verfügten Ratenzahlungen von Fr. 917.-- pro Monat als angemessen erweisen. 9. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Einreichung einer freiwilligen Replik ungenutzt verstreichen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2020. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der im

- 6 - Zuge seiner Ehescheidung bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 6'419.-- mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 917.-verpflichtet wurde. 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; statt vieler Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 19 117 vom

- 7 - 11. März 2020 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung der heutigen finanziellen Verhältnisse noch immer bewilligt worden wäre. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.1. In einem ersten Schritt ist zu beurteilen, ob beim Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem er in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von Fr. 917.-- zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf des Beschwerdeführers zu berechnen. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzbedarf auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a, 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] plus 20% auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer

- 8 - Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahrs bzw. bei komplexen Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. VGU U 14 1 vom 4. September 2014 E. 5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Nachfolgend gilt es, in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. 4.2. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende korrigierte Berechnung des URP-Existenzminimums vom 18. März 2020 wird in Bezug auf die Auslagen für den öffentlichen Verkehr von Fr. 78.-- sowie auf die Höhe der Rückzahlungsraten für den bei der C._____ AG aufgenommen Privatkredit von monatlich Fr. 490.- - zu Recht nicht beanstandet. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. Gemäss der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2020 eingereichten Berechnung macht er für sich, seine Partnerin sowie deren drei Kinder sinngemäss einen Grundbetrag von monatlich insgesamt Fr. 1'350.-- geltend. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass zwischen ihm und den Kindern seiner Partnerin weder kraft der Ehe noch zufolge Anerkennung, gerichtlicher Feststellung oder Adoption ein Kindesverhält-

- 9 nis besteht (vgl. Art. 252 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Dies hat zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 276 ZGB keine finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber den Kindern seiner Partnerin hat. Eine solche Unterstützungspflicht lässt sich auch nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB ableiten; schliesslich sind der Beschwerdeführer und seine Partnerin nicht verheiratet. Aus diesem Grund sind im URP-Existenzminimum des Beschwerdeführers keine Auslagen im Zusammenhang mit den Kindern seiner Partnerin zu berücksichtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin keine gemeinsamen Kinder hat und auch nicht verheiratet ist, können in seinem URP-Existenzminimum auch keine Kosten der Partnerin für Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körper- und Gesundheitspflege, usw. (vgl. Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums) berücksichtigt werden. Hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund wie einen alleinstehenden Schuldner behandelt, ist dieses Vorgehen somit nicht zu beanstanden; dies umso weniger, als dem Beschwerdeführer gemäss vorgenanntem Beschluss des Kantonsgerichts auch durchaus die Hälfte des Ehegattengrundbetrages von Fr. 1'700.--, also Fr. 850.--, hätte angerechnet werden können. Schliesslich lebt der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin, welche ebenfalls über Einkünfte in Form einer Witwenrente und von Ergänzungsleistungen verfügt, in einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft. Mithin hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von monatlich Fr. 1'200.-- zuzüglich eines Zuschlags von 20% (= Fr. 240.--) veranschlagt. Gemäss dem im Recht liegenden Untermietvertrag vom 1. Oktober 2016 belaufen sich die Mietzinsen für die 5.5-Zimmerwohnung in X._____ auf monatlich Fr. 1'150.-- (vgl. Beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 7). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer zusätzlich Stromkosten von Fr. 50.-- pro Monat geltend (vgl. Beschwerdeführerische Akten).

- 10 - Diese Kosten können nicht berücksichtigt werden, zumal die Kosten für den Strom bereits im Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.-- enthalten sind und die Stromrechnungen zudem ohnehin der Partnerin des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt werden (vgl. Bg-act. 7). Die von der Beschwerdegegnerin veranschlagten Wohnkosten von Fr. 1'150.-- sind somit nicht zu beanstanden; dies umso weniger, als es durchaus vertretbar wäre, dem Beschwerdeführer lediglich die Hälfte der Wohnkosten von Fr. 1'150.--, also Fr. 575.--, anzurechnen. Es verhält sich nämlich so, dass seine Partnerin anerkanntermassen über Einkünfte in Form einer Witwenrente und Ergänzungsleistungen verfügt. Vor diesem Hintergrund könnte sogar von einer kostensenkenden Wohn- und Lebensgemeinschaft ausgegangen werden. Dies hätte zur Konsequenz, dass im URP-Existenzminimum des Beschwerdeführers - wie bereits gesagt - lediglich die Hälfte der Wohnkosten von Fr. 1'150.-- berücksichtigt werden könnten. Wurden also zugunsten des Beschwerdeführers Wohnkosten von monatlich Fr. 1'150.-- veranschlagt, gibt dies zu keinen Beanstandungen Anlass. Ferner macht der Beschwerdeführer Einzahlungen in eine gebundene Lebensversicherung der Säule 3a von Fr. 150.-- pro Monat geltend. Dabei ist festzustellen, dass er diese Einzahlungen nicht belegt hat. Ungeachtet dessen wären die geltend gemachten Einzahlungen von monatlich Fr. 150.-- ohnehin nicht zu berücksichtigen, denn es handelt sich bei der vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Lebensversicherung nicht um eine obligatorische, sondern um eine freiwillige Privatversicherung. Die Auslagen für solche Privatversicherungen sind durch den Grundbetrag von monatlich Fr. 1'200.-- sowie den darauf berechneten Zuschlag von Fr. 240.-- bereits abgedeckt und deren Finanzierung kann nicht zu Lasten des Staates gehen. Die Beschwerdegegnerin hat im URP-Existenzminimum des Beschwerdeführers Krankenkassenprämien für die Grundversicherung von monatlich Fr. 378.-- veranschlagt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 433.95 geltend (vgl. Beschwerdeführerische Akten). Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten S. 2 der Versiche-

- 11 rungspolice 2020 kann indes nicht beurteilt werden, ob im Betrag von Fr. 433.95 sowohl die Prämien für die obligatorische Grundversicherung als auch der Zusatzversicherung oder ausschliesslich die Grundversicherungsprämien enthalten sind. Dabei ist festzuhalten, dass im zivilprozessualen Notbedarf ausschliesslich die Grundversicherungsprämien berücksichtigt werden können. Wie hoch diese Prämien ausfallen, lässt sich den Akten nicht entnehmen, so insbesondere nicht der im Recht liegenden S. 2 der Versicherungspolice 2020 (vgl. Beschwerdeführerische Akten). Vor diesem Hintergrund ist dem Verwaltungsgericht insbesondere nicht klar, welchem Beleg die Beschwerdegegnerin die beim Beschwerdeführer berücksichtigten Grundversicherungsprämien von monatlich Fr. 378.-- entnommen hat. Aufgrund dieser Unklarheiten rechtfertigt es sich, im URP- Existenzminimum des Beschwerdeführers die ausgewiesenen Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 433.95 abzüglich der für das Jahr 2020 zugesprochenen Vorschussleistung von monatlich Fr. 8.35 (vgl. Bg-act. 7), also Fr. 425.60, zu veranschlagen. Die Parteien sind sich darin einig, dass sich das Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren grundsätzlich nicht wesentlich verändert hat. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich für die Festlegung der Steuerlast, auf die für die Steuerperiode 2019 zu bezahlenden Steuern abzustellen. Danach hat sich die Steuerlast des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 4'541.25 belaufen (vgl. Bg-act. 12 - 14). Bis am 20. April 2020 hatte der Beschwerdeführer diesen Betrag bis zum Umfang von Fr. 2'424.25 getilgt (vgl. Bg-act. 12 – 14). Damit resultiert ab Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 eine zu berücksichtigende Steuerbelastung von monatlich Fr. 303.-- (= Fr. 2'424.25 / 8). Im Zusammenhang mit seinem Motorfahrzeug macht der Beschwerdeführer überdies monatliche Leasingraten von Fr. 308.90 geltend. Diese Leasingraten können nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer wohnt und arbeitet in X._____. Damit ist es ihm möglich und zumutbar, seinen Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Aus diesem Grund wurden dem Beschwerdeführer auch Auslagen für die Benüt-

- 12 zung des öffentlichen Verkehrs von monatlich Fr. 78.-- angerechnet. Kann der Beschwerdeführer seinen Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen, kommt seinem Motorfahrzeug kein Kompetenzcharakter zu. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ohnehin nicht klar ist, ob überhaupt ein Autoleasing besteht, zumal der Beschwerdeführer einerseits einen Leasingvertrag vom 12. April 2016 eingereicht hat (Bg-act. 7), andererseits aber lediglich eine undatierte unverbindliche Leasing-Berechnung (vgl. Beschwerdeführerische Akten). Auch aus diesem Grund ist die Berücksichtigung der geltend gemachten Leasingraten nicht angezeigt. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer ein URP- Existenzminimum von monatlich insgesamt maximal Fr. 3'886.60 (Grundbetrag Fr. 1'200.--; Zuschlag Fr. 240.--; Mietzins Fr. 1'150.--; Fahrkosten Fr. 78.--; Tilgung Privatkredit Fr. 490.--; Krankenkasse Fr. 425.60; Steuern Fr. 303.--) resultiert. Diesem URP-Existenzminimum ist nun das Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. 5. Der Beschwerdeführer arbeitet bei der D._____. Damit soll er nach ursprünglicher Berechnung der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 ein Nettoerwerbseinkommen von monatlich durchschnittlich Fr. 4'932.-- (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) erwirtschaftet haben (vgl. Bg-act. 8). Aufgrund der im Recht liegenden Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2020 beläuft sich das aktuelle Nettoerwerbseinkommen des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 4'864.50 (inkl. Anteil am 13. Monatslohn), was auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung so darlegt. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers auf diesen tieferen Lohn abgestellt wird, besteht noch immer ein Überschuss von Fr. 977.90 (= Fr. 4'864.50 - Fr. 3'886.60) pro Monat. Damit ist er in der Lage, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich Fr. 917.-- erstmals per 30. April 2020 zu bezahlen. Bereits aufgrund der beschwerdeführerischen Einkommensverhältnisse könnte im heutigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche

- 13 - Rechtspflege nicht gutgeheissen werden. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der Beschwerdeführer die bevorschussten Gelder auch aufgrund seiner Vermögensverhältnisse zurückzahlen könnte. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht die Rückforderung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 6'419.-- mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 917.--erstmals per 30. April 2020 verfügt hat. Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine ausseramtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

- 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 284.-zusammen Fr. 584.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

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