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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 14.07.2020 U 2020 2

July 14, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·657 words·~3 min·3

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 2A 2. Kammer Vorsitz Meisser Richter Pedretti, Audétat Aktuar Gross URTEIL vom 18. Mai 2020 in der Streitsache A._____, Gesuchsteller gegen lic. iur. B._____, Gesuchsgegnerin und Gemeinde X._____, Beigeladene betreffend Ausstandsbegehren

- 2 - 1. Seit dem 9. Januar 2020 (Datum des Eingangs der Beschwerde) ist beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden das Beschwerdeverfahren U 20 2 (A._____ als Beschwerdeführer und Gemeinde X._____ als Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe) hängig. 2. Nach Abschluss des Schriftenwechsels, am 24. April 2020, beantragte A._____, Verwaltungsrichterin B._____, Instruktionsrichterin im Verfahren U 20 2, habe in Ausstand zu treten. A._____ machte begründend geltend, dass Verwaltungsrichterin B._____ – als Instruktionsrichterin – mehrfach schriftlich zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht gewillt und/oder in der Lage sei, sich dem Sachverhalt mit der erforderlichen Objektivität und Unvoreingenommenheit zu nähern. Sie versuche darzustellen, dass nicht die Gemeinde X._____, sondern er trölerisch und streitsüchtig agiert habe. Dies, obwohl er sachlich und objektiv den Beweis für seinen Sachvortrag antrete. Indem Verwaltungsrichterin B._____ seine Beweismittel mehrfach aus dem Recht gewiesen habe und keinen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erkennen wolle, habe sie zu erkennen gegeben, dass es bei ihr an der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität mangle. 3. Die vom Gericht zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch eingeladene Gemeinde X._____ beantragte mit Schreiben vom 5. Mai 2020, das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. April 2020 sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es seien keinerlei Ausstandsgründe gegen die Instruktionsrichterin erkennbar. 4. Die ebenfalls vom Gericht zur Vernehmlassung zum Ausstandsgesuch eingeladene Verwaltungsrichterin B._____ stellte mit Schreiben vom 6. Mai 2020 den Antrag, das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, da keiner der in Art. 6a VRG genannten Ausstandsgründe erfüllt sei.

- 3 - 5. Am 13. Mai 2020 schrieb der Beschwerdeführer dem Gericht, er stelle fest, dass Verwaltungsrichterin B._____ dem begründeten und berechtigten Ausstandsgesuch gerade wegen dessen Eindeutigkeit nichts entgegenzusetzen habe. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung des streitigen Ausstandes zuständig (Art. 6c Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BR 370.100]). Von den gemäss Art. 6a VRG abschliessend aufgezählten Ausstandsgründen kann lediglich der allgemeine Grund gemäss Art. 6a Abs. 1 lit. f) VRG in Frage kommen. Danach treten Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand in Verfahren, in denen sie aufgrund anderer Umstände als befangen erscheinen. 2. A._____ begründet sein gemäss Art. 6b Abs. 3 VRG fristgerecht gestelltes Ausstandsbegehren mit dem bestehenden Anschein der fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität und damit dem Anschein der Befangenheit von Verwaltungsrichterin B._____. Diesen will er darin erkennen, dass Verwaltungsrichterin B._____ seine Beweismittel mehrfach aus dem Recht gewiesen habe. Konkret macht er demnach sinngemäss geltend, der Anschein der Befangenheit sei (spätestens) durch Rückweisungen seiner Eingaben mit Beilagen vom 27. März, 3. April und 17. April 2020, entstanden. Er blendet dabei aber aus, dass die Rückweisungen vom 27. März, 3. April und 17. April 2020 betreffend seine Eingaben und Unterlagen vom 25. und 27. März und vom 8. und 10. April 2020 durch Verwaltungsrichterin B._____ einzig wegen Verletzung von Art. 18 Abs. 1 VRG (Verstoss gegen die Verfahrensdisziplin) erfolgt sind. Die Rückweisungen hat A._____ sei-

- 4 nem eigenen Verhalten zuzuschreiben. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet oder von A._____ dargetan, dass die Rückweisungen unrechtmässig erfolgten. Er hat die vorgenannten Rückweisungen denn auch nicht angefochten. Die erfolgten Rückweisungen sind somit nicht geeignet, bei Verwaltungsrichterin B._____ den Anschein von Befangenheit entstehen bzw. erscheinen zu lassen. Andere Ausstandsgründe sind nicht ersichtlich und werden von A._____ auch nicht geltend gemacht. Das aus diesen Gründen schon als mutwillig zu qualifizierende Ausstandsbegehren ist somit abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1. Das Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsrichterin B._____ wird abgewiesen. 2. Die Kostenregelung bleibt dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] [Mit Urteil 8C_352/2020 vom 24. Juni 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde eingetreten.]

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