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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.05.2020 U 2020 19

May 5, 2020·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,267 words·~21 min·4

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 20 19 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis, Meisser und Pedretti, Aktuar Gross URTEIL vom 5. Mai 2020 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Beschwerdegegnerin B._____ AG, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Das Tiefbauamt Graubünden (TBA) schrieb am 21. November 2019 im Rahmen der Arbeiten an der Lawinengalerie C._____ auf dem D._____pass die Ingenieurarbeiten für die Verlängerung der Galerie um 320 m in Richtung X._____ (C._____ 3) im Kantonsamtsblatt und auf dem Ausschreibungsportal www.simap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO aus. 2. In den Ausschreibungsunterlagen wurden Eignungskriterien betreffend Erfahrungsnachweis der Anbieterin und der Erfahrung von Schlüsselpersonen formuliert. Für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots legte die Vergabebehörde als Zuschlagskriterien die Projektbezogene Auftragsanalyse (30%), die Qualität (40%) und den Preis (30%) fest. 3. Innert Eingabefrist reichten fünf Anbieter ihre Offerten ein. Bei der Offertöffnung am 21. Januar 2020 bot sich folgendes Bild: 1. A._____ Fr. 697'813.05 2. E._____ AG (bereinigt) Fr. 855'159.55 + 22.5% Diff. 3. B._____ AG Fr. 899'128.05 + 28.8% Diff. 4. F._____ Fr. 915'838.26 + 31.2% Diff. 5. G._____ C._____ 3.0 Fr. 1'029'396.60 + 47.5% Diff. Bei der anschliessenden Prüfung der Offerten wurden sämtliche Angebote als gültig befunden und aufgrund der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Zuschlagskriterien bewertet. 4. Mit Entscheid vom 25. Februar 2020 erteilte die Regierung des Kantons Graubünden den Zuschlag für die ausgeschriebenen Ingenieurarbeiten der Firma B._____, (Zuschlagsempfängerin), welche eine Gesamtpunktzahl von 2.59 erreichte. Die G._____ kam mit 2.37 Punkten auf den zweiten Platz und die A._____ mit 2.30 Punkten auf den dritten Platz. Dieser Entscheid wurde den Anbietern am 28. Februar 2020 schriftlich mitgeteilt. 5. Am 5. März 2020 fand zwischen der Vergabebehörde und Vertretern der A._____ ein Erläuterungsgespräch über die Offertbewertungen statt. http://www.simap.ch

- 3 - 6. Gegen die Zuschlagsverfügung erhebt die A._____ (Beschwerdeführerin) am 9. März 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine Korrektur der Offertbewertungen und gestützt darauf die Vergabe an sich selber. Sie begründet ihre Beschwerde mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs; weiter bringt sie vor, dass die unterschiedliche Bewertung der 'Sachbearbeiter Kunstbauten' und 'Projektleiter Stv.' bei ihr und der Zuschlagsempfängerin nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich sei auch die Bewertung des von der Beschwerdeführerin angegebenen 'Hauptsachbearbeiter Strassenbau' mit der Note 2 zu tief ausgefallen. 7. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Der angefochtene Entscheid sei der Beschwerdeführerin im Rahmen eines mehr als einstündigen Gesprächs detailliert erläutert worden. Die Bewertung sei aufgrund der mit der Ausschreibung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien erfolgt; die höhere Bewertung der Zuschlagsempfängerin im Kriterium 'Qualität' sei sachlich gerechtfertigt. Die Bewertung des von der Beschwerdeführerin eingesetzten 'Sachbearbeiter Kunstbauten' sei rückblickend etwas streng gewesen und könnte durchaus in den Unterkriterien 'Ausbildung' und 'Erfahrung' um je einen halben Punkt angehoben werden; diese Anpassung würde aber am Gesamtergebnis nichts ändern. Schliesslich stellt die Vergabebehörde fest, dass der Kanton zwischenzeitlich der federführenden Firma der A._____, dem Planungsbüro H._____ AG, den Zuschlag für die Planungsarbeiten für die I._____ im K._____ erteilt habe, weshalb die Beschwerdegegnerin im Falle einer Gutheissung der Beschwerde vor einer allfälligen Beauftragung mit dem strittigen Projekt die Leistungsfähigkeit der A._____ neu beurteilen müsste.

- 4 - 8. Die beigeladene Zuschlagsempfängerin lässt sich nicht vernehmen. 9. Mit der Replik vom 1. April 2020 argumentiert die Beschwerdeführerin zur aufschiebenden Wirkung und vertieft ihre Rügen betreffend Gehörsverletzung sowie die ihrer Ansicht nach nicht nachvollziehbaren Bewertungen. Korrekterweise müssten beim Vergabekriterium 'Qualität' beiden Anbietern die Note 2.5 erteilt werden, was zur Vergabe des Auftrags an die Beschwerdeführerin führen würde. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde werde sie der Vergabebehörde ihre Leistungsfähigkeit auch für die Ausführung dieses Auftrages nachweisen. 10. In ihrer Duplik vom 14. April 2020 (Poststempel) erklärt die Beschwerdegegnerin, dass sie der Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach das rechtliche Gehör in genügender Art und Weise eingeräumt habe. Bei der Aufgabenanalyse sei die Zuschlagsempfängerin zu Recht höher bewertet worden als die Beschwerdeführerin. In Bezug auf die Bewertung des vorgesehenen Sachbearbeiters der Beschwerdeführerin legt die Beschwerdegegnerin dar, dass sie mit diesem in einem früheren Projekt, als er noch bei einer anderen Firma gearbeitet habe, nachweislich schlechte Erfahrungen gemacht habe; eigene Erfahrungen dürfe eine Vergabebehörde berücksichtigen; gleichzeitig sei für die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, weshalb die Bewertung des von der Zuschlagsempfängerin vorgesehenen Sachbearbeiters reduziert werden solle. Insgesamt sei die um einen halben Punkt höhere Gesamtbeurteilung des Zuschlagskriteriums 'Qualität' bei der Zuschlagsempfängerin als bei der Beschwerdeführerin gerechtfertigt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der von der Beschwerdegegnerin öffentlich ausgeschriebene Auftragszuschlag vom 25./28. Februar 2020, worin die Ingenieurarbeiten an einer Lawinengalerie entlang einer Passstrasse im offenen Verfahren nach GATT/WTO an die Zuschlagsempfängerin mit einer Gesamtpunktzahl von 2.59 Punkten vergeben wurden, wogegen die drittplatzierte – preislich am günstigsten offerierende – Beschwerdeführerin mit einer Gesamtpunktzahl von 2.30 Punkten beim Verwaltungsgericht am 9. März 2020 Beschwerde erhob und den Zuschlag an sich selbst verlangte. Es stellt sich damit die Frage, ob die angefochtene Auftragsvergabe zu Recht an die erstrangierte – preislich allerdings nur drittgünstigste – Zuschlagsempfängerin erfolgte, oder ob die Beschwerdegegnerin bei der Vergabebewertung (formelle oder materielle) Fehler begangen hat, welche eine Direktvergabe an die Beschwerdeführerin rechtfertigen könnten. 1.2. Die strittigen Ingenieurarbeiten (Verlängerung Lawinengalerie um 320 m) durch Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht, konkret kommen die Normen des GATT/WTO-Abkommens, der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Weiter ist das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht von Bedeutung. 1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Beschwerdefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas

- 6 auszusetzen, weil das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechtsschrift vom 9. März 2020 gegen den Zuschlagsentscheid vom 25./28. Februar 2020 innert gesetzlicher Anfechtungsfrist erfolgt ist. Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht worden. 1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 1 lit. c SubG (Beschwerde ans Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Verfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheids vom 25./28. Februar 2020 geht. 1.5. Zur Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den angefochtenen (Zuschlags-) Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Vorliegend wäre die Beschwerdeführerin wohl bereits als (preislich) günstigste Anbieterin zur Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht berechtigt, da sie als nichtberücksichtigte Anbieterin einen finanziellen Nachteil erleidet, sofern sie (zu Unrecht) den Auftragszuschlag nicht erhalten hätte und ihre Einwände und Argumente gegen den angefochtenen Zuschlagsentscheid demnach zutreffend sein sollten. Die Legitimation zur Beschwerde ist stets dann gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise die viertrangierte Anbieterin lediglich den Ausschluss der Zuschlagsempfängerin verlangt, aber zu bejahen, wenn diese Anbieterin z.B. den Ausschluss aller vor ihr stehenden Konkurrentinnen oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E.4.1. m.w.H.).

- 7 - Im konkreten Fall beantragt die Beschwerdeführerin eine Anhebung ihrer Bewertung für das Zuschlagskriterium 'Qualität' von der Note 2.0 auf 2.5 bei gleichzeitiger Reduktion der Note 3.0 der Zuschlagsempfängerin auf 2.5. Bei einer Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums von 40% würde die Gesamtnote der Beschwerdeführerin von aktuell 2.3 auf 2.5 ansteigen, wogegen gleichzeitig diejenige der Zuschlagsempfängerin von aktuell 2.59 auf 2.39 sinken würde. Die Beschwerdeführerin würde so neben der Zuschlagsempfängerin auch die aktuell Zweitplatzierte mit ihren 2.37 Punkten überholen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben, weshalb das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde eintritt. 1.6. Mit dem (nachstehenden) materiellen Entscheid in der Sache selbst wird die Beurteilung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (ihrer Beschwerde) hinfällig. 2.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Einzelnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe hiernach E.2.2. ff.), die Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Projektbezogene Aufgabenanalyse" mit Gewichtung 30% (E.2.3. ff.) und die Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Qualität' mit Gewichtung 40% (E.2.4. ff.) durch die Beschwerdegegnerin. 2.2. Zum Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es verfahrensrechtlich klarzustellen, dass die Parteien einen Anspruch auf Begründung der Verfügung (bzw. des angefochtenen Entscheids) durch die Behörden haben. Dieser zeigt den Parteien, ob sich die Behörde mit ihren Argumenten auseinandergesetzt hat, und erlaubt ihnen eine sachgerechte Anfechtung. Die Begründung ist Bestandteil einer korrekten Eröffnung der Verfügung (siehe HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, S. 226, Rz. 1038). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 (Gehörsanspruch) der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR

- 8 - 101), wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde leiten liess (siehe HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., S. 233, Rz. 1071; sowie BGE 141 III 28 E.3.2.4, 136 V 351 E.4.2, 135 III 513 E.3.6.5, 133 III 439 E.3.3.). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, dass sie keine umfassende Akteneinsicht erhalten habe. Insbesondere sei ihr eine transparente Einsicht in die Beurteilung der projektbezogenen Auftragsanalyse verwehrt worden; dabei handle es sich nicht um schützenswerte Geschäftsgeheimnisse, weshalb sie weiterhin an einer Einsichtnahme festhalte. 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin verweist auf das mehr als einstündige Gespräch, in dessen Verlauf die Beschwerdeführerin Auskunft über die Detailbewertung ihrer Offerte wie auch derjenigen der Zuschlagsempfängerin erhalten habe; im Rahmen dieser Auskunftserteilung sei der Beschwerdeführerin zudem eine summarische Begründung gegeben worden, weshalb die Zuschlagsempfängerin in den qualitativen Kriterien, u.a. betreffend die projekttechnische Aufgabeanalyse, besser abgeschnitten habe; die Offerten der Mitkonkurrenten seien hingegen aus Gründen der Vertraulichkeit nicht abgegeben worden. 2.2.3. Nach Auffassung des Gerichts ist nicht umstritten, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in einem längeren Gespräch Auskunft über die Detailbewertung der Beschwerdeführerin und auch der Zuschlagsempfängerin erteilt hat. Diese Vorgehensweise ist in diesem Verfahrensstadium sicherlich ausreichend, weil es dort darum geht, in groben Zügen

- 9 die Überlegungen der Vergabebehörde nachvollziehen zu können, um gegebenenfalls in einer Beschwerdeschrift konkrete Rügen formulieren zu können. Eine umfassendere Akteneinsicht kann im anschliessenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden, in dem dann auch die Zuschlagsempfängerin ihre allfälligen Schutzinteressen anmelden kann. Indem die Beschwerdegegnerin die Offerten der Parteien inklusive Auswertungsdokumente ins Recht gelegt hat, von keiner Seite Geheimhaltungsvorbehalte angebracht worden sind und die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rechtsschriften alle relevanten Informationen für die Bewertungen benannt hat, herrschte im gerichtlichen Verfahren volle Transparenz. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor, da sich die Beschwerdegegnerin mit den wesentlichen Punkten, welche zum Zuschlagsentscheid führten, im angefochtenen Entscheid vom 25./28. Februar 2020 (siehe Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6) auseinandersetzte (Begründung: "Massgebend ist die bessere Bewertung für die Aufgabenanalyse [Tech. Wert] und die Beurteilung des eingesetzten Personals [Qualität]" zugunsten der Zuschlagsempfängerin). Die Beschwerdeführerin war angesichts ihrer Beschwerde vom 9. März 2020 und ihrer Replik vom 1. April 2020 offenkundig auch in der Lage, sich zur Begründung im angefochtenen Entscheid umfassend zu äussern. Die Begründungspflicht der Beschwerdegegnerin wurde damit ausreichend gewahrt. Eine Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. In diesem Rügepunkt ist die Beschwerde infolgedessen abzuweisen. 2.3. Zur Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Projektbezogene Aufgabenanalyse" mit Gewichtung 30% gilt es anhand der Unterlagen festzuhalten: 2.3.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt eine nicht gerechtfertigte Höherbewertung des Kriteriums 'projektbezogene Aufgabenanalyse’ bei der Zuschlagsempfängerin. So habe die Beschwerdegegnerin anlässlich des Gesprächs nach der Auftragsvergabe auf verschiedene technische Punkte hingewie-

- 10 sen, welche bei der Zuschlagsempfängerin gegeben seien und zu einer höheren Bewertung geführt hätten, obschon diese Punkte auch in ihrer Offerte enthalten seien. Die Beschwerdegegnerin habe ihr den Mehrwert der Auftragsanalyse der Zuschlagsempfängerin nicht plausibel erklären können. 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin erklärt, dass die Beurteilung einer projektbezogenen Aufgabenanalyse nicht auf das Erwähnen oder Nichterwähnen einzelner Punkte nach einer Tabelle oder Checkliste reduziert werden könne. Vielmehr sei in einem sorgfältigen Quervergleich zu bewerten, welche technischen Aspekte und aus welchem Grund für dieses spezifische Projekt als relevant zu erachten seien. Das Erkennen der gegenüber Standardprojekten wesentlichen Punkte und deren Beeinflussbarkeit erforderten erfahrungsgemäss Fachkompetenz und Projektkenntnisse. Um eine ungewollte Ungleichbehandlung bei der Beurteilung der Aufgabenanalyse möglichst auszuschliessen, sei von der Beschwerdegegnerin ein aufwändiges Verfahren gewählt worden; so seien die Angebote in anonymisierter Form drei Experten vorgelegt worden, darunter dem externen Bauherrenunterstützer; dabei habe der interne Projektleiter die trassespezifischen Inhalte geprüft, die beiden anderen unabhängig voneinander die Aufgabenanalysen. Aus der nachfolgenden Diskussion der Stärken und Schwächen jeder Aufgabenanalyse seien die Beurteilungen gemeinsam festgelegt worden und immer noch in anonymisierten Form zurück an die Beschwerdegegnerin gesandt worden. Erst dort sei die Zuordnung der Analysen an die einzelnen Anbieter gemacht worden. Die Auftragsanalyse der Zuschlagsempfängerin sei im Rahmen dieses anonymen, iterativen Bewertungsprozesses von den beteiligten internen und externen Fachleuten letztlich zwischen ‘gut’ und ‘hervorragend’ (2.5 Punkte) beurteilt worden, jene der Beschwerdeführerin als ‘gut’ (2 Punkte).

- 11 - 2.3.3. Nach den Erkenntnissen und der Würdigung des Gerichts ergibt sich aus den Ausschreibungsunterlagen, dass das Zuschlagskriterium ‘Projektbezogene Auftragsanalyse’ mit 30% gewichtet ist. Das Kriterium wird unterteilt in die Unterkriterien ‘Erkennen der technisch und gestalterisch massgebenden Belange’ und ‘Stellungnahme zum Vorprojekt wie auch zu den weiteren Unterlagen mit Verbesserungs- resp. Optimierungsvorschlägen’, welche je mit 15% gewichtet werden. Als Bewertungsmassstab wird eine Notenskala von 3 ‘ausgezeichnet’ über 2 ‘gut’, 1 ‘genügend’ und 0 ‘ungenügend’ festgelegt mit dem Zusatz, dass für die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums die Vergabe von halben Punkten möglich sei. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Bewertung mit Anonymisierung und Bewertung durch interne und externe Fachpersonen ist geradezu vorbildlich. Die Vergleichbarkeit der Auftragsanalysen ist schwierig, gerade weil diese nicht schematisch erfolgten, sondern die Anbieter auf einem A4-Blatt zur Aufgabe Stellung nehmen und sich zu speziellen Problemen äussern konnten (jeweils Beilage 5 zur Offerte; Bg-act. 8 und 9). Die Auswertungen (Bg-act. 14b) müssen demnach zusammen mit den Auftragsanalysen (Bg-act. 8 und 9) gelesen und beurteilt werden, womit sich der komplett andere Aufbau erklärt (Anbieter A ist die Zuschlagsempfängerin, Anbieter C die Beschwerdeführerin). Bei der Durchsicht dieser Dokumente hat das Gericht keine augenfälligen Inkonsistenzen erkennen können; die Kritik der Beschwerdeführerin ist zudem sehr pauschal, was ein spezifisches Vergleichen verunmöglicht. Jedenfalls zeigt die Beschwerdegegnerin transparent auf, dass der externe Bauherrenunterstützer bei beiden Unterkriterien (‘Erkennen der technisch und gestalterisch massgebenden Belange’ und ‘Stellungnahme zum Vorprojekt wie auch zu weiteren Unterlagen mit Verbesserungs- resp. Optimierungsvorschlägen’) die Zuschlagsempfängerin um je einen halben Punkt besser bewertet hat als die Beschwerdeführerin und der Experte bei der Aufgabenanalyse der Beschwerdeführerin keinen Punkt feststellen konnte, der besonders positiv heraussticht. Für das Gericht bestehen keine Zweifel daran, dass die Auf-

- 12 gabenanalyse der Zuschlagsempfängerin insgesamt mehr Substanz und Tiefe aufweist (vertieftere Analyse der Verkehrsführung während den Bauphasen mit Lösungsvorschlägen sowie Lösungen für die geotechnischen Schwierigkeiten) als diejenige der Beschwerdeführerin. Somit hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres erheblichen Ermessensspielraums bei solchen Bewertungsfragen korrekt gehandelt; entsprechend sind die unterschiedlichen Endbewertungen nach dem von ihr beschriebenen iterativen Bewertungsprozesses zu schützen. Die Beschwerde ist somit bezüglich der Kritik an der Bewertung der projektbezogenen Aufgabenanalyse durch die Beschwerdegegnerin abzuweisen. 2.4. Es bleibt damit die Bewertung des Zuschlagskriteriums 'Qualität' mit Gewichtung 40% punktemässig zu prüfen und vom Gericht zu entscheiden. 2.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der von ihr eingesetzte 'Sachbearbeiter Kunstbauten', dipl. Ing. ETH L._____, bei den Kriterien 'Ausbildung' und 'Erfahrung' jeweils nur mit der Note 2 (= gut) bewertet wurde, wogegen der von der Zuschlagsempfängerin eingesetzte dip. Ing ETH M._____ jeweils die Note 3 (= ausgezeichnet) erreichte. Nach ihrem Kenntnisstand hätten die beiden Personen dieselbe Ausbildung als 'Bauingenieur ETH'; zudem verfüge L._____ über 17 Jahre praktische Projekterfahrung mit einer Vielzahl von höchst anspruchsvollen und mehrfach ausgezeichneten Ingenieurbauprojekten, darunter Arbeiten im Züricher HB (Durchmesserlinie direkt unter Bahnhof), Kantonsspital Graubünden (Projektleiter 2011 – 2014 für gesamte Tragwerke), Neubau eines Wasserkraftwerks, verschiedene Kunstbauten der Umfahrung Y._____ (z.B. Tagbaustrecke West), N._____ (Standortentwicklung O._____); zudem seien in der Offerte passende Referenzobjekte zur Aufgabenstellung aufgeführt (Höhenlage, unter Verkehrsbeanspruchung, Lawineneinwirkung etc.). Demgegenüber könne M._____ erst 6 Jahre Erfahrung ausweisen. Die Bewertung von L._____ mit der Note 2 und von M._____ mit der Note 3 lasse sich vor diesem Hin-

- 13 tergrund nicht nachvollziehen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der von ihr eingesetzte Hauptsachbearbeiter Strassenbau nur mit der Note 2 bewertet worden sei, verfüge dieser doch über einen Universitätsabschluss in Deutschland und habe 17 Jahre Berufserfahrung, davon 10 Jahre in der Schweiz. 2.4.2. Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die Beurteilung von L._____ in den Unterkriterien ‘Ausbildung’ und ‘Erfahrung’ im Vergleich zu M._____ streng erscheinen möge, die Gesamtbeurteilung von L._____ mit ‘gut’ und M._____ mit ‘sehr gut’ aber auch rückblickend nicht grundsätzlich falsch erscheine, jedoch bei Lichte besehen anerkennend im direkten Vergleich bei L._____ auf ‘2.5’ erhöht werden müsse, was sich aber auf das Endergebnis im Vergabeverfahren nicht auswirke. Für die vorgegebene Aufgabenstellung lasse sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin hingegen kaum ein ähnlich fachkompetenter Bauingenieur als Sachbearbeiter finden als M._____, der dies in den letzten Jahren bei verschiedenen anspruchsvollen Projekten der Beschwerdegegnerin unter Beweis gestellt habe, etwa bei den Instandsetzungen der Galerien P._____ 1 + 2 in den Jahren 2016–17 sowie der Galerien Q._____ A + B in den Jahren 2017– 19. Insbesondere der Neubau des Galeriestücks E der Galerie Q._____ entspreche weitgehend den analogen Projektierungsarbeiten für die Galerie C._____ 3. Die Beurteilung des Teams der Zuschlagsempfängerin mit Projektleiter Dr. R._____ und M._____ mit 3 Punkten stehe für die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer hervorragenden Erfahrungen bei verschiedenen Kantonsprojekten ausser Frage. Demgegenüber – so ergänzt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik – habe sie anlässlich der Projektierung der Brücke S._____ auf der T._____-strasse mit den damals bei der U._____ AG angestellten L._____ und V._____ als Schlüsselpersonen nachweislich schlechte Erfahrungen gemacht, was sie mit Schreiben vom 20. April 2012 (vgl. Bg-act. 15) sogar dazu bewogen habe, bei der Geschäftsleitung der U._____ mit unüblich scharfen Worten zu intervenieren

- 14 und diese abzumahnen; der damalige Auftrag sei mit unüblich tiefem Angebot akquiriert worden und die Schlüsselpersonen (L._____/V._____) seien bei der Projektierung letztlich überfordert gewesen. Im besagten Schreiben wurde wörtlich moniert: "Es muss klar festgestellt werden, dass weder die Kapazität noch die Fachkompetenz der Projektverantwortlichen genügen, um das Projekt [Z.] zu bewältigen". Laut Duplik der Beschwerdegegnerin relativiere diese negative Erfahrung die von der Beschwerdeführerin - erst in der Replik - für ihre Schlüsselpersonen (L._____/V._____) dargelegten Qualifikationen erheblich. Auf die Personalie 'Hauptsachbearbeiter Strassenbau' geht die Beschwerdegegnerin nicht ein. 2.4.3. Den Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass das Zuschlagskriterium ‘Qualität’ mit 40% gewichtet ist. Auch hier wird das Kriterium unterteilt, und zwar in folgende Unterkriterien: ‘Ausbildung, Erfahrung und Referenzen der folgenden Schlüsselpersonen: • Projektleiter (Referenzen 10%, Ausbildung 3%, Erfahrung 2%) 15% • Hauptsachbearbeiter Kunstbau/Projektleiter Stv. (Ausbildung 5%, Erfahrung 5%) 10% • Berater Gestaltung und Landschaftseinpassung (Referenzen 5%) 5% • Projektorganisation mit Hauptsachbearbeiter Strassenbau und zugezogen für die Problemstellung relevanten Fach-Spezialisten auf Expertenniveau 5% • Qualität der abgegebenen Unterlagen 5% Zusammen 40% Als Bewertungsmassstab wird eine Notenskala von 3 ‘ausgezeichnet’ über 2 ‘gut’, 1 ‘genügend’ und 0 ‘ungenügend’ festgelegt, auch hier mit dem Zusatz, dass für die Bewertung dieses Zuschlagskriteriums die Vergabe von halben Punkten möglich sei. 2.4.4. Die Beschwerdegegnerin legt zur Aus- und Bewertung dieses Zuschlagskriteriums verschiedene Unterlagen ins Recht. Die Beurteilung des externen Bauherrenunterstützers (Bg-act. 10) berücksichtigte die Gewichtung

- 15 der Unterkriterien noch nicht, weshalb sich nur kleine Unterschiede zwischen allen Offerenten ergaben; sämtliche Offerenten wurden mit Ausnahme der Beschwerdeführerin mit 2.5 beurteilt, letztere nur mit 2.0. Aufgrund der fehlenden Gewichtung und eines zusätzlichen Unterkriteriums ‘Verfügbarkeit’, das in den Ausschreibungsunterlagen nicht aufgeführt ist, kann dieser Bewertung kein grosses Gewicht zugemessen werden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich indes für ihren Entscheid wesentlich auf die Bewertung durch deren Sektionsleiter 'Bauwerkserhaltung' Bernhard Suter. Dieser nahm eine Bewertung gemäss Ausschreibungsunterlagen inkl. Gewichtung vor und berücksichtigte die Erfahrungen der Beschwerdegegnerin mit den Anbietern aufgrund bisheriger Projekte. Besonders wurde darauf geachtet, dass die Gesamtbeurteilung der jeweiligen Schlüsselperson die wahrgenommene Fachkompetenz wiederspiegle. Gemäss dieser Auswertung (Bg-act. 11) erhielt die Zuschlagsempfängerin (von 2.75 aufgerundet) eine Bewertung von 3 Punkten, die Beschwerdeführerin hingegen (von 2.25 abgerundet) 2 Punkte. Diese Bewertung ist mit den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Rechtsschriften dargelegten Argumentation transparent und sachlich nachvollziehbar. Die Benotung erfolgte zudem im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen korrekt (halbe Noten, Rundungen). Der Umstand, dass die Rundungen die tatsächliche Differenz von ungerundet 0.525 auf gerundet einen Punkt ausweitete, muss von der Beschwerdeführerin hingenommen werden. 2.4.5. Während die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung noch einräumt, dass die Aspekte ‘Ausbildung’ und ‘Erfahrung’ beim Hauptsachbearbeiter der Beschwerdeführerin, L._____, etwas streng beurteilt worden seien, und man bei Lichte besehen auch anstatt der Noten 2 jeweils eine halbe Note mehr hätte geben können, relativiert sie dieses Entgegenkommen dann in ihrer Duplik wiederum, indem sie auf negative Erfahrungen verweist mit dem von der Beschwerdeführerin eingesetzten Projektleiter und Hauptsachbearbeiter in einem früheren Projekt, als diese noch bei einer anderen

- 16 - Firma angestellt waren. Weil die Bewertung von Schüsselpersonen personen- und nicht unternehmensbezogen sind, deren Referenzen und Erfahrung also für ihren gesamten beruflichen Werdegang zu berücksichtigen sind, und zwar sowohl im Positiven wie auch im Negativen, darf die Beschwerdegegnerin die von ihr in der Duplik angeführten negativen Erfahrungen in ihre Bewertung einfliessen lassen (so bereits: PVG 2018 Nr. 28). Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin auch zuzustimmen, wenn sie die Anzahl der Erfahrungsjahre (17) von L._____ nicht automatisch höher bewertet als die tiefere Anzahl (6) von M._____. Dennoch muss die Beschwerdegegnerin darauf behaftet werden, dass sie die Bewertung von L._____ bzw. dessen Ausbildung und Erfahrung nachträglich höher bewertete. 2.4.6. Ebenfalls als nicht nachvollziehbar bezeichnete die Beschwerdeführerin die Bewertung ihres 'Hauptsachbearbeiters Strassenbau' mit der Note 2 trotz Universitätsabschluss in Deutschland und 17 Jahren Berufserfahrung, davon 10 Jahren in der Schweiz. Vergleicht man diese Eckwerte mit denjenigen der von der Zuschlagsempfängerin eingesetzten Person, welche mit der Note 2.5 bewertet worden ist, so ist auch diese unterschiedliche Bewertung gestützt auf sachlichen Grundlagen erfolgt: Der Hauptsachbearbeiter Strassenbau der Zuschlagsempfängerin verfügt nämlich über einen Abschluss der ETH und über 20 Jahre Berufserfahrung. Der Einfluss einer Höherbewertung der von der Beschwerdeführerin eingesetzten Person hätte zudem einen marginalen Einfluss auf das Gesamtergebnis und könnte insbesondere nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin im Zuschlagskriterium eine Bewertung mit einer Note von maximal 2.5 erreichen könnte. 2.4.7. Am Gesamtergebnis ändert sich aber nichts, denn wenn die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium ‘Qualität’ 2.5 Punkte erhält anstatt bisher 2 Punkte, würde dies doch gewichtet 0.2 Punkte ausmachen und so ihre

- 17 - Gesamtpunktezahl der Beschwerdeführerin auf neu 2.50 erhöhen; dies reicht aber nicht aus, um die Zuschlagsempfängerin mit ihren 2.59 Punkten zu überholen. Mit anderen Worten: Es reicht für die Beschwerdeführerin nicht, ihre eigene Bewertung um einen halben Punkt zu erhöhen, sondern es müsste gleichzeitig die Bewertung der Zuschlagsempfängerin um einen halben Punkt vermindert werden. 2.4.8. Eine schlechtere Bewertung des Schlüsselpersonals der Zuschlagsempfängerin drängt sich hingegen nicht auf, wie die Beschwerdegegnerin mit sachlichen Argumenten aufzeigt: So hat sie insbesondere mit M._____ in früheren, zeitlich nicht weit zurückliegenden Kantonsprojekten in ähnlichen und in einem Fall fast identischen Projekt hervorragende Erfahrungen gemacht. Solche Aspekte dürfen – wie bereits ausgeführt – durchaus berücksichtigt werden, sodass an der Bewertung der Beschwerdegegnerin dieses Zuschlagskriteriums der Zuschlagsempfängerin (punktemässig) nichts auszusetzen ist. Die Gesamtpunktzahl von 2.59 bleibt unverändert. 2.4.9. In einer Gesamtschau lässt sich damit als Fazit festhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die von ihr als nicht gerechtfertigt empfundene Höherbewertung des Kriteriums ‘Projektbezogene Aufgabenanalyse’ bei der Zuschlagsempfängerin zu plausibilisieren. Beim Zuschlagskriterium ‘Qualität’ vermag die Beschwerdeführerin zwar eine leicht bessere Bewertung ihrer eigenen Offerte im Zuschlagskriterium zu begründen, dringt aber mit ihrer Rüge dennoch nicht durch, weil sie gleichzeitig eine Minderbewertung der Zuschlagsempfängerin in diesem Kriterium beantragt hat, für die aber kein Anlass besteht. Dieser Minderbewertung hätte es aber bedurft, damit die Beschwerdeführerin die Zuschlagsempfängerin in der Gesamtnote hinter sich hätte lassen können. Schliesslich hält auch die unterschiedliche Bewertung des 'Hauptsachbearbeiters Strassenbau' einer Überprüfung stand. Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen.

- 18 - 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Angesichts der Höhe des Betrags der strittigen Vergabe (Auftragswert laut Offerte Beschwerdeführerin: Fr. 697'813.05) und dem gleichzeitig im mittleren Bereich verursachten Aufwand – verschiedene Rügen, die thematisch aber nicht sonderlich komplex waren – hält das Gericht eine Staatsgebühr in der Höhe von total Fr. 5'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen. Dies entspricht der Staatsgebühr bei ähnlichen Fällen (vgl. VGU U 14 64: Staatsgebühr Fr. 5'000.-- bei Auftragswert für Reinigungsdienstleistungen von rund Fr. 780'000.-- und U 16 61: Fr. 6'000.-- bei Auftragswert für Laboranalysen von rund Fr. 1 Mio.). 3.2. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). Die Zuschlagsempfängerin hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zusteht. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 428.-zusammen Fr. 5'428.-gehen zulasten der Ingenieurgemeinschaft A._____ (bestehend aus: der H._____ AG und zwei weiteren Firmen, untereinander solidarisch haftend) und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 19 - 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

U 2020 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.05.2020 U 2020 19 — Swissrulings