VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 83 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter, Richterin Racioppi, von Salis Aktuarin Parolini URTEIL vom 12. November 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Beschwerdeführerin gegen B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jon Andri Moder, Beigeladene betreffend Submission
- 2 - 1. Die B._____ sind eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts im Eigentum der Politischen Gemeinde O.1._____. 2. Am 10. Mai 2019 schrieben die B._____ die Sammlung und Verwertung biogener Abfälle auf dem Gebiet der Gemeinde O.1._____ für die Jahre 2020 bis 2022 (mit stillschweigender Verlängerung um drei Jahre) im offenen Verfahren aus. In der Ausschreibung wurden als Eignungskriterien die inhaltliche und formale Vollständigkeit des eingereichten Angebots, das Erfüllen der auftragsbezogenen personellen, finanziellen und fachlich-technischen Leistungsfähigkeit gemäss Anhang 1 und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäss Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt. Als Zuschlagskriterien zur Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots wurden der Preis zu 60 %, die Qualität zu 20 % und die Ökologie zu 20 % bestimmt. Die Zuschlagskriterien und die Punkteberechnung wurden im Anhang 2 der Ausschreibung spezifiziert. 3. In der Folge reichten die C._____ AG und die A._____ AG rechtzeitig ihre Angebote ein. Anlässlich der Offerteröffnung vom 20. Juni 2019 in O.1._____ ergaben sich folgende Offertsummen: 1. C._____ AG Fr. 151'049.25 2. A._____ AG Fr. 162'950.10 Die B._____ befand beide Offerten als gültig und beschloss nach deren Bereinigung und Bewertung am 11. Juli 2019, den Auftrag der C._____ AG zum offerierten Tonnagepreis von Fr. 165.-- zu vergeben. Zur Begründung führte sie aus, dass in erster Linie die Preisdifferenz zwischen den beiden Angeboten ausschlaggebend gewesen sei. Der Vergabeentscheid wurde den Anbieterinnen am 16. Juli 2019 unter Beilage einer Beurteilungsmatrix mitgeteilt.
- 3 - 4. Gegen die Vergabeverfügung vom 16. Juli 2019 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Juli 2019 (Poststempel: 30. Juli 2019) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Zuschlagsverfügung des Gemeindevorstands O.1._____ vom 11. Juli 2019 betreffend das Submissionsverfahren der B._____ (im Folgenden abgekürzt B._____) für die Sammlung und Verwertung biogener Abfälle für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022, mit stillschweigender Verlängerung um 3 Jahre, sei vollumfänglich aufzuheben. Der Zuschlag sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. an die Auftraggeberin zurückzuweisen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Vorinstanz und der Auftraggeberin sei zu untersagen, bis zur rechtskräftigen Erledigung der Beschwerde mit der Beschwerdegegnerin einen Vertrag für die Sammlung und die Verwertung biogener Abfälle für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022, mit stillschweigender Verlängerung um 3 Jahre, abzuschliessen. 3. Sollte die Vorinstanz (oder die Auftraggeberin) wider Erwarten bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, sei dieser vom Verwaltungsgericht aufzuheben: eventualiter sei festzustellen – für den Fall, dass wider Erwarten der Vertrag zwischen der Vorinstanz (oder der Auftraggeberin) und der Beschwerdegegnerin, die im angefochtenen Entscheid den Zuschlag erhalten hat, bereits abgeschlossen ist – dass der Vergabeentscheid rechtswidrig ist. 4. Der Beschwerdeführerin seien die Stellungnahmen der Vorinstanz (und der Auftraggeberin) und der Beschwerdegegnerin, mit Einschluss aller Vorakten sowie der zur Edition beantragten weiteren Unterlagen, zur Einsichtnahme zuzustellen, mit gleichzeitiger Eröffnung eines zweiten Schriftenwechsels mit Gelegenheit zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerde. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
- 4 - Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde damit, dass die B._____ die Offerte der C._____ AG hätte ausschliessen müssen, weil deren Angebot unvollständig sei und die geforderten Eignungskriterien sowie die Vorschriften über den Umweltschutz nicht erfülle. Ferner rügte sie, dass der Vergabeentscheid nicht genügend begründet, dass nämlich insbesondere die Bewertung bezüglich der Kriterien "Qualität" und "Ökologie" nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin stellte zudem verschiedene Beweisanträge. 5. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2019 lud der Instruktionsrichter die C._____ AG (nachfolgend Beigeladene) als Zuschlagsempfängerin dem Verfahren bei. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter die Parteien an, bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen, insbesondere den Vertragsabschluss, zu unterlassen. 6. Mit Eingabe vom 6. August 2019 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), den Streitgegenstand vorläufig im Interesse der Prozessökonomie auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beschränken. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerde gemäss Eingangskontrollstempel des Verwaltungsgerichts auf der Beschwerdeschrift der Schweizerischen Post erst am 31. Juli 2019 und damit zu spät übergeben worden sei. Die Track-&-Trace-Abfrage seitens des Gerichts ergab, dass die Beschwerde mutmasslich rechtzeitig eingereicht, nämlich der Post effektiv am 29. Juli 2019 und nicht gemäss dem auf dem Brief angebrachten Poststempel erst am 30. Juli 2019 übergeben worden war. Daher lehnte der Instruktionsrichter den Antrag der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. August 2019 ab. 7. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2019 beantragte die Beigeladene die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
- 5 - Lasten der Beschwerdeführer. Sie bestritt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes mit der Begründung, dass in der Ausschreibung keine Standortangabe verlangt worden und ihr Angebot daher nicht unvollständig sei. Gleichzeitig gab sie an, dass sie die vorgesehenen Arbeiten auf der Deponie D._____ in O.2._____ ausführen würde. Sie erklärte auch, das von ihr eingereichte Verwertungskonzept sei äusserst innovativ und ökologisch, zumal sie im November 2019 eine neue Karbonisierungsanlage zur Herstellung von Pflanzenkohle in Betrieb nehmen werde. Im Übrigen wies sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Bewertung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Ökologie" als falsch zurück. 8. Mit Vernehmlassung vom 28. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bestritt eine Verletzung der Begründungspflicht sowie das Vorliegen eines Ausschlussgrundes bezüglich des Angebots der Beigeladenen und verwies insbesondere auf die mit dem angefochtenen Vergabeentscheid bekanntgegebene Beurteilungsmatrix sowie auf die von ihr eingereichte, detailliertere Auswertungstabelle zu den Zuschlags- und Unterkriterien, auf die sie im Einzelnen näher einging. 9. Mit Replik vom 19. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss Beschwerde vom 29. Juli 2019 fest. Gleichzeitig erstellte sie eine eigene Beurteilungstabelle bzw. matrix, anhand derer sie darlegte, dass sie bei richtiger Gewichtung der Zuschlags- und Unterkriterien mehr Punkte als die Beigeladene hätte erhalten müssen, weshalb der Zuschlag ihr und nicht der Beigeladenen zu erteilen sei. 10. Mit Duplik vom 1. Oktober 2019 bestätigte die Beigeladene ihre Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 27. August
- 6 - 2019. Sie bestritt die von der Beschwerdeführerin zu deren Gunsten vorgenommenen Bewertungen, wies auf einen Additionsfehler in deren Beurteilungstabelle bzw. -matrix hin und zeigte auf, dass das Angebot der Beschwerdeführerin selbst bei Annahme der von ihr gewünschten Punktezahl beim Zuschlagskriterium "Qualität" unter der Punktezahl des Angebots der Beigeladenen liegen würde. 11. Mit Duplik vom 7. Oktober 2019 bestätigte auch die Beschwerdegegnerin ihre Rechtsbegehren und deren Begründung gemäss Vernehmlassung vom 28. August 2019. Sie legte dar, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene eigene Bewertung nicht haltbar sei, und dass diese, selbst wenn dem nicht so wäre (sie also haltbar wäre), nur dann Platz greifen könnte, wenn sich die Bewertung der Beschwerdegegnerin faktisch als willkürlich erweisen würde, was aber die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend mache. Auch sie wies auf einen Additionsfehler der Beschwerdeführerin hin und zeigte auf, dass deren Angebot selbst bei besserer Bewertung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Ökologie" immer noch weniger Punkte als dasjenige der Beigeladenen erzielen würde. 12. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2019 ersuchte der Instruktionsrichter die anwaltlich vertretenen Parteien, ihre Honorarnote und Honorarvereinbarung einzureichen. 13. Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Duplik der Beigeladenen vom 1. Oktober 2019 und zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2019. 14. Mit Schreiben vom 6. November 2019 verzichtete die Beigeladene auf eine zusätzliche Stellungnahme.
- 7 - 15. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 legte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist der Vergabeentscheid vom 16. Juli 2019, mit dem die Beschwerdegegnerin den Auftrag betreffend Sammlung und Verwertung biogener Abfälle auf dem Gebiet der Gemeinde O.1._____ für die Jahre 2020 bis 2022 (mit stillschweigender Verlängerung um drei Jahre) im offenen Verfahren für Fr. 151'049.25 mit der Begründung an die Beigeladene erteilte, dass ihr Angebot das wirtschaftlich günstigste sei (Beilagen Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2, Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act. 7]). Die Beschwerdeführerin blieb mit ihrer Offerte von Fr. 162'950.10 als zweitplatzierte der beiden beteiligten Anbieterinnen unberücksichtigt, womit sie nicht einverstanden ist. Beschwerdethema bildet daher die Frage, ob die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin bei der Auftragsvergabe korrekt war, ob ihr Entscheid haltbar ist oder ob die Einwände der Beschwerdeführerin berechtigt sind und folgerichtig eine Neuvergabe geboten erscheint oder nicht. 1.2. Die Beschwerdevoraussetzungen sind gegeben. Unbestrittenermassen kommen auf die im offenen Verfahren erfolgte Vergabe für die Sammlung und Verwertung biogener Abfälle auf dem Gebiet der Gemeinde O.1._____ für die Jahre 2020 bis 2022 die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; BR 803.510), das die IVöB-Bestim-
- 8 mungen ausführende kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) sowie die zugehörige Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG; demnach gilt auch der Zuschlag als selbständig anfechtbare Verfügung. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Submissionsbeschwerde gemäss Art. 15 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SubG ist eingehalten, zumal die Nachforschung des Gerichts ergeben hat, dass die Beschwerde am Montag, dem 29. Juli 2019, der Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin ist ferner im Sinne von Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beschwerde legitimiert. Damit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird sowohl der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung, als auch der weitere Antrag, der Beschwerdegegnerin jegliche Vollzugsvorkehren gerichtlich zu untersagen, soweit nicht bereits erfolgt, obsolet. 2.1. Bei der Vergabe erhält, so Art. 21 Abs. 1 SubG, das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Dabei können insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Art. 21 Abs. 2 SubG). Die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung hat der Auftraggeber in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (Art. 21 Abs. 3 SubG). Laut Art. 12 Abs. 1 lit. h SubV haben die Ausschreibungsunterlagen namentlich die Zuschlagskriterien mit Bekanntgabe ihrer
- 9 - Bedeutung untereinander zu enthalten. Art. 22 SubG enthält die Ausschlusskriterien und Art. 23 SubG die für die Eröffnung des Zuschlags erforderlichen Angaben. 2.2. Gestützt auf diese Vorgaben ist vorliegend über die Rechtmässigkeit der Auftragsvergabe an die Beigeladene zu befinden, mithin ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin bei der materiellen Beurteilung der Angebote einen haltbaren Entscheid getroffen hat oder nicht. Diese Überprüfung beschränkt sich gemäss Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen (lit. b). Dabei kann das Verwaltungsgericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es, so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. zuletzt dazu Urteile des Verwaltungsgerichts U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2, U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Gerade bei Fragen der Bewertung der einzelnen Angebote aufgrund der ausgewählten Zuschlagskriterien kommt der Vergabebehörde praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum zu und auch bei Fragen technischer, technologischer, (bau)physikalischer und methodologischer Art oder bei Eignungs- und Angebotsbewertungen ist die Kognition praktisch auf Willkür begrenzt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 17 106 vom 20. Februar 2018 E.3b, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). Das Gericht kann nur dort eingreifen,
- 10 wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 17 30 vom 4. Juli 2017 E.4 und U 17 31 vom 4. Juli 2017 E.3, je mit weiteren Hinweisen). 3. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, wobei die am Verfahren Beteiligten verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 25 SubG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 und 2 VRG). Das Gericht erhebt die notwendigen Beweise, wobei sie an Begehren zur Ermittlung des Sachverhalts nicht gebunden ist (Art. 25 SubG i.V.m. Art. 11 Abs. 3 VRG). 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2019, es seien bei der Vorinstanz die Originalakten einzuholen. Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (S. 5 ff. der Beschwerde) stellte die Beschwerdeführerin zudem verschiedene Editionsbegehren. Demnach sollten die Beigeladene die "rechtsgültige Baubewilligung für die Verwertungsflächen 'O.2._____' zum Angebot i.S. Sammlung und Verwertung biogener Abfälle", die Beschwerdegegnerin den Antrag und das Beschlussprotokoll des Gemeindevorstands für den Entscheid vom 11. Juli 2019 und die Unterlagen der B._____ sowie das Amt für Umweltschutz und das Amt für Raumplanung die Amtsberichte über bewilligte Annahme-, Sortier- und Verwertungsplätze für die Referenzobjekte der Beigeladenen edieren. Die Beschwerdeführerin möchte damit belegen, dass die Beigeladene gar nicht über rechtmässig bewilligte Flächen für die Annahme, Sortierung und Verwertung von biogenen Abfällen verfüge. Im Zusammenhang mit der materiell-rechtlichen Begründung ihrer Beschwerde (S. 15 f. der Beschwerde) beantragte die Beschwerdeführerin zudem die
- 11 - Edition des Angebots der Beigeladenen aus Händen der Beschwerdegegnerin. 3.2. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 zu den Editionsanträgen der Beschwerdeführerin und führte dazu aus, sie habe sämtliche relevanten Ausschreibungsunterlagen inkl. detaillierte Bewertung der Zuschlags- und Unterkriterien ins Recht gelegt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern Antrag und Beschlussprotokoll des Gemeindevorstands für den Vergabeentscheid vom 11. Juli 2019 von Relevanz sein sollten. Ausserdem seien die Editionsanträge hinsichtlich jeglicher Bewilligungen für die Annahme-, Sortier- und Verwertungsflächen nicht relevant und daher abzuweisen. Die Beigeladene führte in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 aus, die anfallenden Arbeiten würden in der Deponie D._____, die im Eigentum der Gemeinde O.2._____ stehe, ausgeführt. Die Verhandlungen mit der Gemeinde O.2._____ seien abschlussreif und auch das Amt für Natur und Umwelt sei informiert (vgl. Akten der Beigeladenen [Beig-act.] 2). Im Übrigen äusserte sie sich nicht zu den Editionsanträgen. 3.3. Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 die wesentlichen Urkunden betreffend das Vergabeverfahren einreichte, insbesondere auch die Offerte der Beigeladenen (Bg-act. 5), womit dem beschwerdeführerischen Antrag auf Edition der Originalakten und des Angebots der Beigeladenen aus Händen der Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) Genüge getan ist. Was die im Zusammenhang mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellten Editionsanträge betrifft, erweisen sich diese grundsätzlich als
- 12 hinfällig, nachdem auch der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet geworden ist (vgl. Erwägung 1.3). Selbst wenn jedoch darauf eingegangen würde, wären diese Editionsanträge abzuweisen. In den Ausschreibungsunterlagen wurde nämlich, wie auch die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene bemerkten, kein Nachweis für die Rechtmässigkeit des Sammel- und Deponieplatzes verlangt (vgl. Bg-act. 2, Ziff. B.1.4, S. 12). Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Edition einer entsprechenden rechtsgültigen Bau- bzw. Betriebsbewilligung sowie von entsprechenden Amtsberichten des Amtes für Umweltschutz (recte: Amt für Natur und Umwelt [ANU]) und des Amtes für Raumplanung (recte: Amt für Raumentwicklung [ARE]) ist daher abzulehnen. Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht mit ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 u.a. die Ausschreibungsunterlagen für die Sammlung und Verwertung biogener Abfälle (Bg-act. 2), die Ausschreibungsbestätigung www.simap.ch vom 9. Mai 2019 (Bg-act. 3), das Protokoll der Offerteröffnung vom 20. Juni 2019 (Bg-act. 4), die Offerte der Beigeladenen (und Zuschlagsempfängerin) vom 14. Juni 2019 (Bg-act. 5) und eine Auswertungstabelle zu den Zuschlags- und Unterkriterien (Bg-act. 8) ein. Damit kam sie, wie bereits erwähnt, dem Begehren der Beschwerdeführerin, das Angebot der Beigeladenen zu edieren nach. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern nebst diesen Dokumenten auch Antrag und Beschlussprotokoll des Gemeindevorstands zum Vergabeentscheid vom 11. Juli 2019 für die Entscheidfindung erforderlich wären, weshalb das Gericht diesen Beweisantrag ablehnt. Zudem spezifiziert die Beschwerdeführerin nicht, welche Unterlagen der B._____ sie ediert haben möchte, obwohl sie in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2019 selbst ausführt, dass sie in die Unterlagen der Vergabeinstanz habe Einsicht nehmen können. Vorliegend erweist sich daher die Einholung zusätzlicher Unterlagen der Vergabe-
- 13 behörde (Beschwerdegegnerin) als für die Entscheidfindung nicht erforderlich, weshalb auch dieser Beweis- bzw. Editionsantrag abzuweisen ist. 4. Gemäss Art. 13 lit. h IVöB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 SubG ist der Zuschlag kurz zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung gleichzeitig allen Anbietern zu eröffnen. Nach konstanter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat die Vergabebehörde im Vergabeentscheid wenigstens summarisch diejenigen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich der Entscheid stützt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts U 19 7 vom 19. März 2019 E.5.1, U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4, je mit Hinweisen). 4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2019, die Beschwerdegegnerin habe den Vergabeentscheid ungenügend begründet, dieser enthalte nämlich bezüglich der Kriterien Qualität und Ökologie keine oder eine völlig ungenügende Begründung. Damit macht sie, zumindest sinngemäss, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht geltend. Auf diese Rüge ist, da sie formeller Natur ist, vorerst einzugehen. Die Beschwerdegegnerin hielt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts fest, sie habe ihrer Begründungspflicht genügt, indem sie dargelegt habe, dass das Angebot der Beigeladenen aufgrund der Preisdifferenz das wirtschaftlich günstigste sei, und indem sie der Vergabemitteilung eine Beurteilungsmatrix beigelegt habe, aus der die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien hervorgehe. Darüber hinaus habe sie der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht gewährt. Diese sei sehr wohl in der Lage gewesen, den Vergabeentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begrün-
- 14 dungspflicht, welche die Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabestelle rechtfertigen würde, sei nicht auszumachen. Die Beigeladene äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 nicht explizit zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Begründungspflicht nicht bzw. nicht genügend nachgekommen. 4.2. Das Gericht ist der Ansicht, dass der angefochtene Vergabeentscheid vom 16. Juli 2019 (Bg-act. 7) den in Art. 13 lit. h IVöB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 SubG statuierten und von der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung präzisierten Kriterien Genüge tut. Die Beschwerdegegnerin hat im Vergabeentscheid und in der Beurteilungsmatrix, die diesem beilag (vgl. Ziff. 2.d des Vergabeentscheids) (Bg-act. 7), tabellarisch dargelegt, welchen Kriterien sie welche maximale Punktezahl zuschrieb und wie viele Punkte sie den beiden Offerten bei den jeweiligen Zuschlagskriterien konkret vergeben hatte. Der Umstand, dass die Darlegung der entsprechenden Bewertung vorwiegend mittels Tabelle und nicht mittels Text erfolgte, ist nicht zu beanstanden. Einerseits verlangt auch das Gesetz lediglich eine kurze Begründung. Andererseits ist selbst eine (bezüglich Ausschluss einer Offerte) fehlende Begründung oder eine Begründung mit der Kurzformel "wirtschaftlichstes Angebot" nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, wenn zumindest zusammen mit den zur Einsichtnahme aufgelegten Vergabeakten klar hervorgeht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Zuschlag einem bestimmten Anbieter erteilt hat und wenn die Offerenten die Möglichkeit haben, bei der Vergabebehörde Rückfragen zu stellen, um ihre Rechte im nachfolgenden Beschwerdeverfahren sachgerecht wahren zu können (vgl. Urteil Verwaltungsgericht U 19 07 vom 19. März 2019 E.5.1, U 14 27 vom 16. Juli 2014 E.4, U 09 41 vom 19. Juni 2009 E.2b, je mit Hinweisen).
- 15 - Wie aus der Beschwerdeschrift selbst hervorgeht, verfügte die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Informationen, um den Vergabeentscheid und insbesondere die Offerte der obsiegenden Beigeladenen im Detail zu rügen. Zudem führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gewährt habe, was unbestritten blieb. Damit, so stellt das Gericht fest, ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht rechtskonform nachgekommen und die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht zu hören. 5. Gemäss Art. 22 SubG wird ein Angebot von der Berücksichtigung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Anbieter u.a. ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (lit. c), die geforderten Eignungskriterien nicht oder nicht mehr erfüllt (lit. d) oder sich nicht an Vorschriften über den Umweltschutz hält (lit. i). 5.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2019 und in der Replik vom 19. September 2019 geltend, die Beschwerdegegnerin hätte die Offerte der Beigeladenen von vornherein nicht berücksichtigen dürfen, weil diese nicht vollständig sei. In der Offerte müsse der gesamte Ablauf (Sammeln, Sortieren, Verwerten) ausgewiesen sein, die Beigeladene habe aber gar keinen Verwertungsbetrieb angegeben. Im Verwertungskonzept der Beigeladenen fehle zudem der Nachweis der Nachhaltigkeit und schliesslich sei nicht bekannt, dass die Beigeladene über einen Platz für die Annahme und Sortierung verfüge, womit nicht sichergestellt sei, dass die Vorschriften über den Umweltschutz eingehalten würden. Aus diesen Gründen hätte die Beschwerdegegnerin die Offerte der Beigeladenen im Sinne von Art. 22 SubG ausschliessen müssen. In der Replik vom 19. September 2019 rügt sie ferner, dass die Beigeladene in ihrer Ver-
- 16 nehmlassung weitere Unterlagen zum künftigen Standort des Sammel- und Verwertungsbetriebs nachgereicht habe, was zu spät und daher unzulässig sei. Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 und in der Duplik vom 7. Oktober 2019 aus, dass sie keine exakte Angabe des Annahme- und Sortierplatzes und keinen Nachweis bezüglich bau- und umweltrechtlicher Bewilligung des Verwertungsstandortes verlangt habe. Die Beibringung allfälliger Bewilligungen sei gemäss Ausschreibungsunterlagen Sache des Unternehmers. Eine Ausschreibungswidrigkeit sei nicht auszumachen. Das Verwertungskonzept der Beigeladenen enthalte sämtliche in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Elemente, die es ihr als Vergabebehörde ermöglicht hätten, die vorgesehene Verwertung anhand der relevanten Parameter zu beurteilen. Die Beigeladene legt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 und in der Duplik vom 1. Oktober 2019 dar, dass gemäss Ausschreibungsunterlagen lediglich ein Verwertungskonzept, jedoch nicht die Angabe des Verwertungsortes einschliesslich Nachweis für die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften verlangt worden sei. Ihrem Verwertungskonzept könne entnommen werden, dass die Auftragsabwicklung auf dem Annahme- und Sortierplatz in O.2._____, mithin der Deponie D._____, erfolgen solle. Dafür sei sie mit der Gemeinde in Verhandlungen und das ANU sei über ihre Absicht informiert. Das eingereichte Verwertungskonzept sei äusserst innovativ, da sie im November 2019 eine neue Karbonisierungsanlage zur Herstellung von Pflanzenkohle in Betrieb nehmen werde, in der Grünschnitt zu Pflanzenkohle verarbeitet werde. Die Beschwerdegegnerin habe ihr Angebot zu Recht nicht aus dem Verfahren ausgeschlossen. 5.2. Das Gericht erachtet den Einwand der Beschwerdeführerin, die Offerte der Beigeladenen sei nicht vollständig, als nicht haltbar. Gemäss den Aus-
- 17 schreibungsunterlagen (Bg-act. 2, Ziff. B.1.4.2, Offerte) ist das Unternehmen in der Art der Verwertung frei, insbesondere kann es die Abfälle stofflich (Kompostierung) oder energetisch (Vergärung) verwerten. Zudem ist die Einholung allfälliger Bewilligungen Sache des Unternehmens, diese wird nicht separat entschädigt (Bg-act. 2, Ziff. B.1.4.2). Darüber hinaus gab die Beschwerdegegnerin im Anhang 1 der Ausschreibungsunterlagen (Bgact. 2, Anhang 1, Eignungskriterien) unter Ziff. 4 (fachlich-technische Leistungsfähigkeit) vor, dass das Unternehmen in einem separaten Verwertungskonzept Auskunft über die Art und die Modalitäten der Verwertung (inkl. Energiebilanz, Nachhaltigkeit etc.) zu geben und ein entsprechendes Verwertungskonzept einzureichen habe (Bg-act. 2, Anhang 1 Ziff. 6 zu den beizulegenden Unterlagen). Weitere Vorgaben zum Verwertungskonzept machte die Beschwerdegegnerin nicht. Insbesondere wurde nicht verlangt, dass der Standort genau bezeichnet und dass irgendwelche Bewilligungen für den Verwertungsbetrieb beigebracht würden. Dennoch gab die Beigeladene in ihrem Verwertungskonzept (Bg-act. 5) an, dass sie das Material auf "dem Annahme- und Sortierplatz in O.2._____" für die Verwertung aussortiere (S. 1-3 Verwertungskonzept). Eine Unvollständigkeit des Angebots ist somit, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin, nicht gegeben. Dementsprechend liegt auch kein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 lit. c SubG vor. Folglich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene in der Vernehmlassung vom 27. August 2019 bzw. in der Duplik vom 1. Oktober 2019 weitere Informationen zu dieser Frage vorbrachte. Sie legte nämlich dar, dass sie bezüglich des Standorts Verhandlungen mit der Gemeinde O.2._____ bis zur Abschlussreife geführt und Kontakte zum ANU gehabt habe (Vernehmlassung, S. 4), und reichte dazu entsprechende Unterlagen (Beig-act. 1-4), insbesondere einen Auszug aus dem Zonenplan der Ge-
- 18 meinde O.2._____ mit dem vorgesehenen Sammelplatz in der Deponiezone D._____ ein (Beig-act. 3). Sofern die Beschwerdeführerin derartige bzw. konkretere Angaben tatsächlich als für die Beurteilung der Offerten unerlässlich erachtet, hätte sie die entsprechende Mangelhaftigkeit der Ausschreibungsunterlagen bereits in einer früheren Phase und nicht erst im Beschwerdeverfahren rügen müssen. Nicht zu hören ist schliesslich auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, das Fehlen von konkreten Angaben zu den vorgesehenen Verwertungsflächen bedeute, dass diese bzw. eine entsprechende Bewilligung nicht vorhanden seien. 5.3. Auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die Offerte der Beigeladenen sei unvollständig, weil im Verwertungskonzept das Erfordernis der Nachhaltigkeit nicht erfüllt sei, ist nicht zu hören. Gemäss den Ausschreibungsunterlagen (Bg-act. 2, Anhang 1, Ziff. 4 fachlich-technische Leistungsfähigkeit und Ziff. 6.7 Unterlagen) wird ein separates Verwertungskonzept zu Art und Modalitäten der Verwertung (Energiebilanz, Nachhaltigkeit, etc.) verlangt. Ein solches hat die Beigeladene vorgelegt. Selbst wenn man dieses als weniger detailliert als dasjenige der Beschwerdeführerin bezeichnen wollte (was fraglich ist), kann von einer Unvollständigkeit nicht die Rede sein. Die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen sind offen formuliert, was naturgemäss einen erheblichen Ermessensspielraum für die Vergabebehörde eröffnet. Die Beigeladene legte in ihrem Konzept auftragsbezogen dar, wie sie den Sammeldienst organisieren, die eingesammelten Mengen pro Fraktion wägen, nach O.2._____ bringen und dort auf dem Annahme- und Sortierplatz die Triage für die anschliessende Verwertung des Sammelgutes vornehmen würde. Dabei bot sie neben den auch von der Beschwerdeführerin vorgesehenen Verwertungsmethoden Kompost und Vergärung zusätzlich die Karbonisierung eines Teils des Sammelgutes an. Bei den Ver-
- 19 wertungsmethoden zeigte die Beigeladene zudem auf, dass die Kompostierung und Vergärung CO2-neutral ausfalle, hingegen die Karbonisierung sogar CO2 binde, also eine positive Bilanz aufweise. Aufgrund dieser Angaben konnte sich die Beschwerdegegnerin einen ausreichenden Eindruck sowohl über die von der Beigeladenen vorgesehene Auftragsabwicklung und die Verwertung des Sammelgutes wie auch über deren Nachhaltigkeit gewinnen. Davon, dass das Verwertungskonzept der Beigeladenen die Eignungskriterien im Sinne von Art. 22 lit. c und lit. d SubG nicht erfüllte, kann nicht gesprochen werden. 5.4. Schliesslich kann, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, nicht davon ausgegangen werden, die Beigeladene halte die Umweltschutzvorschriften nicht ein. Wie bereits erwähnt, wird in den Ausschreibungsunterlagen kein Bewilligungsnachweis für den verwendeten Sammelund Verwertungsort verlangt, und aus dem Fehlen eines solchen kann nicht auf das Nichteinhalten der Vorschriften über den Umweltschutz geschlossen werden. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 22 lit. i SubG ist folglich nicht gegeben. 5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Offerte der Beigeladenen zu Recht nicht vom Vergabeverfahren im Sinne von Art. 22 SubG ausgeschlossen hat. Damit ist im Nachfolgenden auf die Beurteilung der einzelnen Zuschlagskriterien einzugehen. 6. Gemäss Art. 21 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Abs. 1). Als Kriterien können insbesondere die Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwen-
- 20 dung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). 6.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 29. Juli 2019 und in der Replik vom 19. September 2019 im Wesentlichen die Beurteilung der Zuschlagskriterien "Qualität" und "Ökologie". Sie führt aus, bei der Frage der Qualität sei ihr Angebot mit 34 Punkten schlechter eingestuft worden, obwohl es hinsichtlich Fahrzeuge, Personal, Verwertung und Rechtsmässigkeit von Bauten und Anlagen besser sei als das unvollständige Angebot der Beigeladenen, die dafür 39 Punkte erhalten habe. Sie verfüge über die erforderlichen Ersatzfahrzeuge sowie über Ersatzpersonal, während dies bei der Beigeladenen nicht der Fall sei. Beim Verwertungskonzept der Beigeladenen fehlten zudem wichtige Angaben, insbesondere zur Frage des Standortes und zur eigentlichen Verwertung. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Offerte der Beigeladenen beim Kriterium Qualität höher bewertet worden sei. Bei der Frage der Ökologie sei ihr Angebot mit 33 Punkten gleich bewertet worden wie dasjenige der Beigeladenen, obwohl es hinsichtlich Fahrzeuge/Treibstoff, Distanzen/Fahrwege, Verwertung und Rechtmässigkeit von Bauten und Anlagen besser sei als dasjenige der Beigeladenen. Sie fahre mit einem Anteil Biodiesel, die Beigeladene nur mit normalem Diesel. Zudem fahre sie von O.1._____ nach O.1._____, die Beigeladene hingegen von O.1._____ nach O.2._____, wobei nicht klar sei, wo letztlich die Verwertung erfolge. Beim Verwertungskonzept der Beschwerdeführerin handle es sich lediglich um ein Standard- Papier ohne konkrete Angaben. Die Beurteilung des Kriteriums Ökologie sei aus all diesen Gründen nicht nachvollziehbar und willkürlich. Die Beschwerdegegnerin führt dazu in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2019 und in der Duplik vom 7. Oktober 2019 aus, der Ansicht der Beschwerdeführerin könne nicht gefolgt werden. Von einer willkürlichen Be-
- 21 wertung könne bei beiden Kriterien keine Rede sein. In den Ausschreibungsunterlagen sei weder die Angabe von eigenen Ersatzfahrzeugen noch von Ersatzpersonal verlangt worden. Immerhin verfügten aber beide Anbieterinnen über Ersatzpersonal, sodass im Notfall ein ausfallender Chauffeur durch einen anderen ersetzt werden könne. Die Distanzen zwischen Ablad und Verwertung sei für die ökologischen Aspekte kein zentrales Element. Im Übrigen habe auch die Beschwerdeführerin selbst keine weiteren Angaben zu den Aspekten Nachhaltigkeit, Wirkungsgrad, Einhaltung der Umweltschutzvorschriften etc. vorgebracht, und eine allfällig andere Bewertung des Biodieselanteils ihrer Fahrzeuge führe zu keinem anderen Resultat. Die Beigeladene gibt in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2019 und in der Duplik vom 1. Oktober 2019 an, sie verfüge über die Möglichkeit, Ersatzfahrzeuge beizuziehen, und zudem auch über eine eigene Lkw-Reparaturwerkstatt. Ferner seien ihre Personalkapazitäten ausreichend. Bei ihrem Verwertungskonzept handle es sich nicht um ein Standardkonzept, vielmehr basiere es auf dem neuesten Stand der Ökotechnologie und auf der Zusammenarbeit mit zwei Hochschulen. Im Vergleich dazu sei das Verwertungskonzept der Beschwerdeführerin konventionell und wenig innovativ. Zudem sei ein Anbieter gehalten, Abfälle nur an bewilligten Standorten zu verwerten. Davon, dass sie diese Vorschrift einhalten werde, könne die Vergabebehörde ausgehen. Damit sei es alles andere als unhaltbar, dass die Beschwerdegegnerin ihre Offerte unter dem Kriterium Qualität besser bewertet habe als diejenige der Beschwerdeführerin. In Bezug auf das Kriterium Ökologie lasse sich aus der alleinigen Angabe der Beschwerdeführerin, sie fahre mit einem Anteil Biodiesel kein ökologischer Nutzen ableiten. Zudem habe diese ihre Fahrzeuge in O.3._____ stationiert, weshalb die Distanzen/Fahrwege der Beschwerdeführerin eher länger als diejenigen der Beigeladenen sein dürften.
- 22 - 6.2. Die Ausschreibungsunterlagen der Beschwerdegegnerin enthalten einerseits die Allgemeinen Bestimmungen (Bg-act. 2, Ziff. A., S. 4 ff.) und andererseits die Anforderungen an die Offerte (Bg-act. 2, Ziff. B., S. 11 ff.). Kern des Auftrags war der Sammeldienst von biogenen Abfällen und deren Verwertung auf dem Gebiet der Gemeinde O.1._____ (Bg-act. 2, Ziff. B.1.1). Das Grundangebot sollte die Durchführung der Sammlung und Verwertung entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Parametern hinsichtlich Logistik, Sammelintervalle und -orte etc. enthalten (Bgact. 2, Ziff. A.1.8.). Die Ziff. A.1.12.1 umschreibt die Eignungskriterien: gefordert werden die inhaltliche und formale Vollständigkeit des einzureichenden Angebots, das Erfüllen der auftragsbezogenen personellen, finanziellen und fachlich-technischen Leistungsfähigkeit gemäss Anhang 1 und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen gemäss Deklaration in Anhang 1 Ziff. 5. In Ziff. A.1.12.2. und Anhang 2 sind die Zuschlagskriterien aufgeführt, nämlich Preis, Qualität und Ökologie, die im Verhältnis 60 % / 20 % / 20 % bewertet werden sollten. 6.2.1. Gemäss Anhang 2 der Ausschreibungsunterlagen (Bg-act. 2, Zuschlagskriterien) sollten unter dem Zuschlagskriterium "Qualität" der Ablauf und die Organisation des Sammeldienstes sowie auch das Verwertungskonzept bewertet werden. Gemäss der mit Vernehmlassung vom 28. August 2019 eingereichten Auswertungstabelle zu den Zuschlags- und Unterkriterien (Bg-act. 8) waren dazu max. 50 Punkte zu vergeben. Geprüft werden sollte demgemäss u.a. (nicht abschliessend), ob der vorgesehene Ablauf plausibel, realistisch und technisch machbar sei (max. 20 Punkte), ob hinreichende Ressourcen vorhanden seien (max. 5 Punkte) und ob eine reibungslose und ausschreibungskonforme Auftragserfüllung gewährleistet sei (max. 10 Punkte). Was die Verwertung betraf, würde aus Gründen der Nachhaltigkeit eine Vergärung/Kompostierung einer reinen Verbrennung
- 23 vorgezogen. Unter diesem Kriterium sollte auch die Erfahrung des Unternehmens anhand der angegebenen Referenzen Berücksichtigung finden (max. 15 Punkte). Gemäss Auswertungstabelle (Bg-act. 8) verteilte die Beschwerdegegnerin die Punkte beim Kriterium "Qualität" folgendermassen: Kriterien Anforderungen Beigeladene Beschwerdeführerin Ablauf und Organisation des Sammeldienstes Ist der Ablauf plausibel, realistisch und technisch machbar (20)? 15 10 sind hinreichende Ressourcen vorhanden (5)? 4 4 ist eine reibungslose und ausschreibungskonforme Auftragserfüllung gewährleistet (10)? 8 8 Referenzen Wie ist die Erfahrung des Unternehmens zu beurteilen (15)? 12 12 Total Punkte 39 34 Punkte gewichtet (20 %) 7.8 6.8 Die Beschwerdeführerin erstellte und begründete in ihrer Replik vom 19. September 2019 eine eigene Tabelle mit folgender Punkteverteilung: Kriterien Anforderungen Beigeladene Beschwerdeführerin Ablauf und Organisation das Sammeldienstes Ist der Ablauf plausibel, realistisch und technisch machbar (20)? 0 20 sind hinreichende Ressourcen vorhanden (5)? 2 5 ist eine reibungslose und ausschreibungskonforme Auftragserfüllung gewährleistet (10)? 0 10 Referenzen Wie ist die Erfahrung des Unternehmens zu beurteilen (15)? 2 15 Total Punkte 4 60 Punkte gewichtet (20 %) 0.8 12.0 Das Gericht kann dieser seitens der Beschwerdeführerin vorgenommenen Bewertung nicht folgen. Abgesehen davon, dass die in der Tabelle resultierende maximale Punktzahl von 60 zu Gunsten der Beschwerdeführerin
- 24 falsch berechnet ist – richtigerweise resultieren total 50 Punkte bzw. 10 Punkte gewichtet (bei 20 %) – ist dazu im Einzelnen Folgendes zu bemerken: - Zum Ablauf (max. 20 Punkte) und zur Auftragserfüllung (max. 10 Punkte) macht die Beschwerdeführerin die Unvollständigkeit des Angebots der Beigeladenen geltend. Dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann, wurde bereits in Erwägung 5 (insbesondere E.5.2 f.) ausgeführt. - Ferner ist auch unzutreffend, dass die Beschwerdeführerin von O.1._____ nach O.1._____ fahre, wie sie selbst im Zusammenhang mit dem Ablauf geltend macht. Wie ihrem mit der Offerte eingereichten Technischen Bericht entnommen werden kann, sind ihre für diese Sammlung vorgesehenen Fahrzeuge in O.4._____ stationiert (Bgact. 6, Technischer Bericht, S. 5). Zudem geht aus dem Verwertungskonzept der Beschwerdeführerin hervor, dass sie einen Teil der Biomasse nach O.5._____ in die dortige Feststoffvergärungsanlage transportiert (Bg-act. 6, Technischer Bericht S. 6/Verwertungskonzept). Der von ihr vorgesehene Ablauf der Sammlung kann demnach nicht, wie von ihr behauptet, per se als idealer als derjenige der Beigeladenen, die ihre Fahrzeuge in O.2._____ stationiert hat (Bg-act. 5, Verwertungskonzept S. 1), bezeichnet werden. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin plausibel dargelegt, dass sie den erforderlichen (vgl. Bg-act. 2, Ziff. Anhang 1 Ziff. 4) Beschrieb von Ablauf und Organisation des Sammeldienstes seitens der Beigeladenen als umfassender einstufte als den entsprechenden, etwas weniger detaillierten bzw. teils fehlenden Beschrieb der Beschwerdeführerin, die zur Sammellogistik lediglich die Einsammlung der "Biomasse gemäss den Vorgaben der Ausschreibung mit den vorgegebenen Ge-
- 25 binden" erwähnt (Bg-act. 6, Technischer Bericht S. 6/Verwertungskonzept). Im Verwertungskonzept der Beschwerdeführerin fehlen im Vergleich zur Offerte der Beigeladenen insbesondere Angaben zur konkreten Sammeltour und zu den geschätzten Sammelzeiten (Bg-act. 5, Verwertungskonzept, S. 1-3, und Bg-act. 6, Technischer Bericht S. 6/Verwertungskonzept), obwohl in den Ausschreibungsunterlagen entsprechende Angaben dazu verlangt werden (Bg-act. 2, Ziff. 1.2.2 f.). Nichtsdestotrotz ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin beide Konzepte als für eine reibungslose und ausschreibungskonforme Auftragserfüllung geeignet beurteilte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beim Unterkriterium "Auftragserfüllung" beiden Anbieterinnen 8 Punkte (für "erfüllt" gemäss Skala für die Punktevergabe) und beim Unterkriterium "Ablauf" der Beigeladenen 15 Punkte (für "erfüllt") und der Beschwerdeführerin 10 Punkte (für "grossmehrheitlich erfüllt") zuschrieb, wobei anzufügen ist, dass die Maximalpunktezahl erst vergeben wird, wenn die "Erwartungen übertroffen" werden oder die Offerte einen "Mehrwert" bringt (vgl. Bg-act. 7 S. 3, Beurteilungsmatrix, Bg-act. 8, Skala für die Punktevergabe) - Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Beigeladene verfüge weder über Ersatzfahrzeuge noch Ersatzpersonal, ist nicht zutreffend. Im Anhang 1 ihres Verwertungskonzeptes (Bg-act. 5, Anhang 1, S. 2) beschrieb sie das Vorgehen bei einem Fahrzeugausfall detailliert (eigene Lkw-Reparaturwerkstatt und Möglichkeit, auf Dienstleistungen anderer Transportunternehmer zurückzugreifen). Zudem geht aus der Offerte (Bg-act. 5, Anhang 1, Eignungskriterien) und dem Organigramm der Beigeladenen (Bg-act. 5, Verwertungskonzept, S. 7) hervor, dass sie für diesen konkreten Auftrag über zwei Chauffeure und zwei Hilfskräfte bzw. insgesamt über zwölf Angestellte, davon zehn mit Fachausbildung und zwei Hilfskräfte, verfügt und sie zudem als Teil der Firmengruppe
- 26 - E._____ im Bedarfsfall auf Fachleute der dort insgesamt 350 beschäftigten Personen zurückgreifen könnte (Bg-act. 5, Verwertungskonzept S. 2). - Zum Unterkriterium "Referenzen" (max. 15 Punkte) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beigeladene einerseits lediglich drei Referenzobjekte für die Sammlung von Grüngut aufführe und dass bei sechs Referenzobjekten offenbar die rechtskonforme Verwertung fehle. Der Beigeladenen könnten deshalb lediglich 2 Punkte vergeben werden, während ihr 15 Punkte zustünden. Letzteres wäre gemäss Skala für die Punktevergabe zutreffend, wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Referenzen die "Erwartungen übertroffen" bzw. einen "Mehrwert" erbracht hätte (vgl. Bg-act. 8, Skala für die Punktevergabe). Solches ist aufgrund ihrer Referenzliste, in der verschiedene aktuelle Aufträge für Sammlungen, Leerung und Lagerung von Sammelstellen-Containern/Molog bei anderen Gemeinden und Unternehmen aufgeführt sind (Bg-act. 6, Technischer Bericht/Referenzliste), nicht ersichtlich. Jedoch gibt es auch keinen Grund, dieses Unterkriterium nicht als "erfüllt" zu bezeichnen, weshalb die vergebene Punktezahl 12 (für "erfüllt") nicht zu beanstanden ist. Was die von der Beschwerdeführerin behauptete diesbezügliche Einstufung der Beigeladenen bei 2 Punkten betrifft, ist anzufügen, dass in der entsprechenden Skala für die Punktevergabe bei max. 15 Punkten die Einstufung 2 Punkte fehlt, mithin 0 Punkte für "unbrauchbar/fehlend" oder 4 Punkte für "unvollständig/nicht nachvollziehbar" vorgesehen sind. Die Referenzliste der Beigeladenen (Bg-act. 5, Verwertungskonzept, S. 4) enthält zehn Gemeinden und ein Unternehmen, für welche die Beigeladene Grüngut gesammelt hat bzw. sammelt oder angenommen hat bzw. annimmt und verwertet hat bzw. verwertet. Inwiefern sie damit den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen nicht sollte nach-
- 27 gekommen sein, wie die Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus gab die Beschwerdegegnerin an, beide Parteien seien ausgewiesene Logistiker-Unternehmen und sie habe mit beiden positive Erfahrungen gemacht. Das Gericht sieht keinen Anlass, diese Aussage in Zweifel zu ziehen. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beiden Anbieterinnen die Punktzahl 12 (für "erfüllt") vergab. - Damit erweist sich die bessere Bewertung des Unterkriteriums "Qualität" zu Gunsten der Beigeladenen als sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass sie mit ihrem Angebot bei den einzelnen Unterkriterien die "Erwartungen übertroffen" habe bzw. einen "Mehrwert" bringe und damit die Maximalpunktzahl von 50 erreichen müsste. Schliesslich sei auch bemerkt, dass das Gericht lediglich zu beurteilen hat, ob der angefochtene Vergabeentscheid der Beschwerdegegnerin falsch und sachlich nicht haltbar ist, mithin die Bewertung eines Kriteriums in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Weise und somit willkürlich vorgenommen hat (vgl. Erwägung 2.2), Dies ist vorliegend nicht der Fall. - Schliesslich stellt das Gericht auch fest, dass das Angebot der Beschwerdeführerin selbst bei korrigierter Punktezahl beim Kriterium "Qualität" (gewichtet mit 20 %) mit insgesamt 40.60 gewichteten Punkten (Preis: 24 + Qualität: 10 [anstatt 6.8] + Ökologie: 6.6; nämlich ungewichtet Preis: 40 + Qualität: 50 [anstatt 34] + Ökologie: 33) unter dem Angebot der Beigeladenen mit insgesamt 44.40 gewichteten Punkten (Preis: 30 + Qualität: 7.8 + Ökologie: 6.6; nämlich ungewichtet Preis: 50 + Qualität: 39 + Ökologie: 33) zu liegen käme.
- 28 - 6.2.2. Ebenfalls gemäss Anhang 2 der Ausschreibungsunterlagen (Bg-act. 2, Zuschlagskriterien) sollten unter dem Kriterium "Ökologie" u.a. (nicht abschliessend) die Abgasnorm (max. 10 Punkte) sowie allenfalls alternative Treibstoffarten der vorgesehenen Fahrzeuge (max. 10 Punkte), die generellen ökologischen Auswirkungen der Auftragsausführung sowie insbesondere das Verwertungskonzept hinsichtlich Energiebilanz und Nachhaltigkeit (max. 30 Punkte) beurteilt werden. Insgesamt waren dazu gemäss Auswertungstabelle zu den Zuschlags- und Unterkriterien (Bg-act. 8) ebenfalls max. 50 Punkte zu vergeben. In der Auswertungstabelle (Bg-act. 8) verteilte die Beschwerdegegnerin die Punkte beim Kriterium "Ökologie" folgendermassen: Kriterien Anforderungen Beigeladene Beschwerdeführerin Abgasnorm (10) 8 8 Alternative Treibstoffe (10) 0 0 Verwertungskonzept (30) Energiebilanz und Nachhaltigkeit 25 25 Total Punkte 33 33 Punkte gewichtet (20 %) 6.6 6.6 Auch diesbezüglich erstellte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 19. September 2019 eine eigene Tabelle mit folgender Punkteverteilung: Kriterien Anforderungen Beigeladene Beschwerdeführerin Abgasnorm (10) 6 10 Alternative Treibstoffe (10) 0 5 Verwertungskonzept (30) Energiebilanz und Nachhaltigkeit 0 30 Total Punkte 6 45 Punkte gewichtet (20 %) 1.2 9.0 Das Gericht erachtet auch diese seitens der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung aus folgenden Gründen als nicht überzeugend: - Die Beschwerdeführerin wiederholt zum Unterkriterium "Abgasnorm" (max. 10 Punkte) ihre Rüge, dass die Beigeladene nicht über Ersatz-
- 29 fahrzeuge verfüge, sodass diesbezüglich lediglich eine Teilbewertung erfolgen könne. In Erwägung 6.2.1 wurde bereits ausgeführt, dass dem nicht so ist, die Beigeladene mithin über ausreichend Ersatzfahrzeuge verfügt. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass beide Anbieterinnen Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro 6 einsetzten (vgl. Bg-act. 5, Verwertungskonzept, S. 5, Fahrzeug Datenblatt, und Bg-act. 6, Technischer Bericht, S. 5) und damit die Vorgaben erfüllten. Dies ist zutreffend, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin beide Offerten mit der gleich hohen Punktezahl 8 (für "erfüllt") bewertete. Eine höhere Bewertung der Offerte der Beschwerdeführerin wäre nicht zu rechtfertigen, zumal anhand ihrer Angaben bezüglich der Abgasnorm nicht ersichtlich ist, inwiefern sie die "Erwartungen übertroffen" hätte bzw. einen – ökologischen – "Mehrwert" geschaffen und damit die Maximalpunktezahl 10 verdient hätte. - Bezüglich alternativer Treibstoffe erachtet die Beschwerdeführerin die ihr zugeteilte Punktezahl von 0 als falsch, zumal sie im Gegensatz zur Beigeladenen mit einem "Anteil an Biodiesel" fahre. Wie die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene dazu zu Recht ausführen, ist dieser Anteil allerdings nicht spezifiziert (vgl. Bg-act. 6, Technischer Bericht, S. 5), andererseits geht die Beschwerdeführerin nicht auf den Hinweis der Beschwerdegegnerin ein, dass Biodiesel nicht per se umweltfreundlicher sein solle als normaler Diesel. Die Beschwerdegegnerin legt schliesslich plausibel dar, dass sie mit diesem Unterkriterium primär auf den Einsatz von Elektro-Fahrzeugen zielte, die auch in der Abfallbewirtschaftungsbranche mehr und mehr zum Einsatz kämen (vgl. Vernehmlassung vom 28. August 2019, S. 6). Unabhängig davon, ob der angegebene teilweise Einsatz von Biodiesel zu einem grösseren ökologischen Nutzen führt oder nicht, würde eine bessere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerin mit den von ihr angegebenen 5 Punk-
- 30 ten, was gewichtet 1.0 Punkte (20 %) ausmacht (wobei gemäss Skala für die Punktevergabe für "grossmehrheitlich erfüllt" 6 Punkte bzw. 1.2 gewichtet einzusetzen wären und 5 Punkte gar nicht vorgesehen sind), am Endresultat nichts ändern (40.60 + 1 oder 1.2 [anstatt 0] gewichtete Punkte bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu 44.40 gewichteten Punkten bei der Beigeladenen, vgl. dazu auch Erwägung 6.2.1). - Der Einwand der Beschwerdeführerin, das Verwertungskonzept der Beigeladenen sei unvollständig, wurde bereits als unzutreffend verworfen (vgl. Erwägung 5.2 f.). Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verwertungskonzept der Beigeladenen sei nicht nachhaltig, weil diese die Grünabfälle von O.1._____ nach O.2._____ fahre, während sie (die Beschwerdeführerin) diese in O.1._____ selbst, nämlich in der Gewerbezone, verwerte. Der Beigeladenen müssten daher 0 Punkte vergeben werden, während sich bei ihr die Maximalpunktezahl von 30 rechtfertige. Dem ist, in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin, entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Biomasse gemäss ihrem Verwertungskonzept (Bg-act. 6, Technischer Bericht, S. 6) in zwei Fraktionen aufteilt, die eine auf dem Kompostierplatz verwertet und die andere (unter Vermeidung von Leerfahrten) nach O.5._____, mithin von O.1._____ aus rund 100 km weiter weg (vgl. Routenplaner), in die dortige Feststoffvergärungsanlage transportiert. Wie aus dem Technischen Bericht zu entnehmen ist, befinden sich der Hauptsitz der Beschwerdeführerin in O.3._____, eine Zweigniederlassung in O.4._____ (vgl. Bgact. 6, S. 2), und die vorgesehenen Fahrzeuge sind in O.4._____ stationiert (Bg-act. 6, S. 5). Folglich muss auch die Beschwerdeführerin von O.4._____ (oder O.3._____) nach O.1._____ fahren, um die Grünabfälle zu sammeln. Die Beigeladene hingegen hat ihre Fahrzeuge in O.2._____ stationiert (vgl. Bg-act. 5, Verwertungskonzept, S. 1 f.) und
- 31 fährt nach der Sammlung wieder dorthin zurück. Damit besteht kein Grund zur Annahme, dass die Distanzen/Fahrwege seitens der Beschwerdeführerin, wie auch die Beigeladene erwähnt, kürzer seien als diejenigen der Beigeladenen. Schliesslich legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, weshalb sie das Verwertungskonzept der Beigeladenen als nachhaltiger und ökologischer erachtet. Dies ist insbesondere auf die drei Pfeiler der Verwertung zurückzuführen (Vergärung, Karbonisierung und Kompostierung), von denen die Beschwerdegegnerin die Karbonisierung (Herstellung von Pflanzenkohle) als innovatives und überzeugendes ökologisches Pilotprojekt, das in Zusammenarbeit mit zwei Hochschulen durchgeführt wird, hervorhebt. Trotz dieses Umstands vergab die Beschwerdegegnerin beim Unterkriterium "Verwertungskonzept" mit max. 30 Punkten beiden Anbieterinnen die gleiche Punktezahl, nämlich 25 für "erfüllt", was der Beschwerdeführerin angesichts ihrer zumindest nicht kürzeren (d.h. möglicherweise längeren) Transportwege (insbesondere wegen der Fahrten nach O.5._____) durchaus entgegenkam. Anders gesagt: hätte die Beschwerdegegnerin beim Unterkriterium "Verwertungskonzept" die Offerte der Beigeladenen höher bewertet, wäre dies durchaus nachvollziehbar gewesen, zumal die von ihr vorgesehene Methode der Karbonisierung nicht nur CO2-neutral ist, sondern zusätzliches CO2 bindet, somit eine positive CO2-Bilanz aufweist. Wäre also auch die Einstufung bei 30 Punkten ("Erwartungen übertroffen/bringt Mehrwert") denkbar gewesen, ist die gleiche Punktevergabe an beide Anbieterinnen erst recht sachlich vertretbar. Demgegenüber spricht nichts dafür, bei diesem Unterkriterium die volle Punktzahl (30 anstatt der vergebenen 25) der Beschwerdeführerin zuzusprechen, wie sie selbst dies verlangt.
- 32 - - Alles in allem ist die Bewertung des Kriteriums "Ökologie" seitens der Beschwerdegegnerin mit der Zuteilung von jeweils 33 Punkten (6.6 Punkte gewichtet, 20 %) an beide Anbieterinnen nicht zu beanstanden, sie erweist sich mithin nicht als sachlich nicht haltbar bzw. willkürlich. 6.2.3. Beim Preis sollte gemäss Anhang 2 der Ausschreibungsunterlagen (Bgact. 2) das niedrigste Angebot die Maximalpunktzahl von 50 erhalten. Angeboten, die mehr als 40 % teurer sind, sollten 0 Punkte zugesprochen werden (vgl. auch Bg-act. 8, Auswertungstabelle). Dazwischen würde die Punkteverteilung linear aufgrund der Preisabweichung in % zum niedrigsten Angebot erfolgen. Dementsprechend bewertete die Beschwerdegegnerin das niedrigere Angebot der Beigeladenen bei einer zu erwartenden Menge von 850 Tonnen (Gesamtpreis von Fr. 151'049.-- bzw. Tonnagepreis von Fr. 165.--) mit 50 Punkten bzw. 30 Punkten gewichtet (60 %), das Angebot der Beschwerdeführerin (mit Gesamtpreis von Fr. 162'950.-- bzw. Tonnagepreis von Fr. 178.--) mit 40 Punkten bzw. 24.0 Punkten gewichtet. Wie die Beschwerdegegnerin darlegte, ergibt dies bei einer zu erwartenden Menge von 850 Tonnen und einer Gesamtausschreibungsdauer von drei Jahren ein Gesamtangebot von Fr. 453'147.75 seitens der Beigeladenen und von Fr. 488'850.30 seitens der Beschwerdeführerin, mithin eine Differenz von insgesamt Fr. 35'703.-- oder 7.8 %. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin war letztlich diese Preisdifferenz für die Vergabe an die Beigeladene ausschlaggebend. Diese Bewertung beim Zuschlagskriterium "Preis" wurde von den Parteien nicht gerügt. Sie ist auch nicht zu beanstanden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.3. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass bezüglich der Offerte der Beigeladenen keine Ausschlussgründe vorhanden sind und
- 33 dass die Bewertung zu Gunsten der Beigeladenen nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht aufzuzeigen, dass sie zu Unrecht in dem Masse zu tief bewertet worden wäre und die Beigeladene zu hoch, als dass sie die Beigeladene punktemässig noch überholen könnte und der Auftrag ihr zuzusprechen wäre. Folglich erweist sich der angefochtene Vergabeentscheid als rechtens. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gehen die Kosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Vergabe mit einer Vergabesumme von rund Fr. 490'000.-- über die vorgesehene Ausschreibungsdauer von drei Jahren sowie den diversen Rügen und der insgesamt mittleren Komplexität der Materie erscheint die Verlegung einer Staatgebühr von Fr. 4'000.-- als angemessen. 7.2. Die Beschwerdegegnerin obsiegt in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Ihr ist daher gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zuzusprechen. Anders ist mit der anwaltlich vertretenen Beigeladenen zu verfahren. Sie ist gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Mangels Einlage einer Honorarnote ist die Entschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen. Das Gericht erachtet dabei eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'500.-- als dem Umfang (doppelter Schriftenwechsel) und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen (vgl. Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, [Honorarverordnung, HV], BR 310.250). Folglich hat die Beschwerdeführerin der Beigeladenen eine Parteientschädigung in der genannten Höhe zu bezahlen. Die Beigeladene ist gemäss UID-Abfrage seit
- 34 - April 2017 mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt, weshalb keine MWST auf das Honorar zu berechnen ist (vgl. dazu ausführlich Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 732.-zusammen Fr. 4'732.-gehen zulasten der A._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die A._____ AG die C._____ AG mit pauschal Fr. 3'500.00 (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.