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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.09.2019 U 2019 60

September 12, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·1,223 words·~6 min·3

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 60 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Bundi als Aktuarin ad hoc URTEIL vom 12. September 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wurde im Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis zum 30. Juni 2019 von der Gemeinde X._____ mit materieller Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1. Oktober 2017 vermietete sie ein Zimmer ihrer Wohnung. 2. Am 5. Februar 2019 wurde die öffentlich-rechtliche Unterstützung von A._____ letztmals verlängert für den Zeitraum ab 1. Februar 2019 in der Höhe von monatlich Fr. 1'389.40. Aufgrund der Untervermietung eines Zimmers in ihrer Wohnung wurden Abzüge von 10% vom Grundbedarf infolge Zweck-Wohngemeinschaft sowie von Fr. 200.-- vom Mietzins gemacht, was dem Betrag des Mietzinses für die Untervermietung entspricht. 3. Am 13. April 2019 unterzeichnete A._____ ein Schreiben ihres Untermieters, welches die Kündigung des Zimmers im gegenseitigen Einverständnis auf den 30. April 2019 festhält. 4. A._____ leitete diesen Aufhebungsvertrag am 15. April dem Regionalen Sozialdienst Chur weiter. 5. Mit Schreiben vom 26. April 2019 der zuständigen Person des Regionalen Sozialdienstes Chur stellte diese ein Gesuch bei der Gemeindeverwaltung X._____ um Anpassung der öffentlichen Unterstützung. 6. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 setzte die Gemeinde X._____ den Betrag neu auf Fr. 1'486.-- fest, womit ab 1. Mai 2019 kein Abzug von 10% des Grundbedarfs infolge Zweckwohngemeinschaft mehr erfolge, indes jedoch am Abzug vom Wohnkostenanteil in Höhe von Fr. 200.-- festgehalten werde, weil durch das Akzeptieren der ausserterminlichen Kündigung, A._____ auf monatliche Mietzinseinnahmen im Umfang von Fr. 200.-- bis zum 30. September 2019 freiwillig verzichtet habe.

- 3 - 7. Am 3. Juni 2019 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) ein, und beantragt Sozialhilfe in Höhe von Fr. 1'686.--, weil der Abzug durch die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nicht rechtens sei, da die Kündigung per 30. April 2019 korrekt erfolgt sei. 8. Am 17. Juni 2019 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine Eingabe beim Verwaltungsgericht mit nachgeschobener Begründung ein. Sie macht geltend, dass sie wisse, dass sämtliche Angelegenheiten vom Sozialamt zu genehmigen seien. Die Kündigung des Untermieters sei für sie sehr überraschend gekommen. Ausserdem sei der Zeitpunkt der Kündigung äusserst ungünstig gewesen, da sie zu dieser Zeit stark an Schmerzen gelitten hätte und einige Tage später notfallmässig ins Kantonsspital eingeliefert worden sei. Daher sei sie nur begrenzt fähig gewesen, klare Entscheidungen zu treffen, weshalb sie die Kündigung an den Regionalen Sozialdienst weitergeleitet habe und telefonisch darum gebeten habe, die Kündigung zu prüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Sie sei davon ausgegangen, dass sich die Behörde gemeldet hätte, wenn etwas nicht in Ordnung gewesen wäre. 9. Am 24. Juni 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein und beantragte, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde die Verfügung vom 7. Mai 2019 bestätigt und es wurde vorgebracht, dass das Mietverhältnis per 30. April 2019 aufgelöst worden sei, obwohl es vertraglich erst auf 30. September 2019 hätte gekündigt werden können. Ein solches Verhalten würde einen freiwilligen Vermögensverzicht darstellen. Die Umstände der Kündigung würden keine andere Beurteilung zulassen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin der Kündigung unterschriftlich bereits zugestimmt, als sie diese an den Regionalen Sozialdienst weitergeleitet habe und sie mache im Übrigen auch nicht geltend,

- 4 dass ein Zusammenwohnen mit ihrem Untermieter unzumutbar gewesen wäre. 10. Es wurde keine Replik eingereicht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet die Verfügung der Gemeinde X._____ vom 7. Mai 2019. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die Verfügung vom 7. Mai 2019 ist weder endgültig, noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden grundsätzlich in Dreierbesetzung. Weist eine vermögensrechtliche Angelegenheit indessen einen Streitwert von weniger als Fr. 5'000.-- auf und ist keine Fünferbesetzung vorgeschrieben, entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Da der vorliegende Mietvertrag ausserordentlich auf den 30. April 2019 gekündigt wurde, obwohl der nächste Kündigungstermin der 30. September 2019 gewesen wäre, ist der Beschwerdeführerin der Betrag von max. Fr. 1'000.-- (fünf Monatszinsen à

- 5 - Fr. 200.--) entgangen, weshalb der Streitwert in casu weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, womit der Einzelrichter für die vorliegende Angelegenheit zuständig ist. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) obliegt die Unterstützungspflicht der politischen Gemeinde, in welcher die bedürftige Person ihren Wohnsitz hat. Laut Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Anspruchs dienen im Wesentlichen die SKOS-Richtlinien, welche von der Bündner Regierung am 27. Mai 2002 für alle Gemeinden im Kanton für verbindlich erklärt hat (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 05 53 vom 23. August 2005, E.2.b.). Sozialhilfe kommt demnach ausschliesslich subsidiär zum Tragen, also erst wenn eigene Mittel ausgeschöpft sind. Auch muss derjenige, der Sozialhilfe bezieht, nach seinen Kräften zur Verminderung und Behebung der Notlage beitragen (vgl. SKOS-Richtlinie 12/10 A.5.2). Das Primat der persönlichen Selbsthilfe vor Inanspruchnahme ist ein fundamentales Grundprinzip der Sozialhilfe (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 03 105 vom 30. Januar 2004 E.2.b.; U 02 104 vom 14. Januar 2003 E.2.b.). Demnach sind unterstützte Personen verpflichtet, einen Rechtsanspruch auf (Ersatz-)Einkommen geltend zu machen. Beispielhaft erwähnt die soeben erwähnte Richtlinie Lohnguthaben, Alimente und Versicherungsleistungen. Dem Sinn und Zweck entsprechend dieser Richtlinie müssen auch Mieteinnahmen darunter fallen. Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass sie die Kündigung dem Sozialamt weitergeleitet habe und davon ausgehen habe dürfen, dass die Sache in Ordnung sei, weil sie nichts mehr gehört habe, ist aktenwidrig. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin den Regionalen Sozialdienst vor vollendete Tatsachen gestellt. Wenn dieses Einverständnis

- 6 allenfalls mit einem Willensmangel behaftet gewesen wäre, so hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, dies zu korrigieren, nicht jedoch am Regionalen Sozialdienst. Daher hat die Beschwerdeführerin richtig gehandelt, indem sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dieser ausserterminlichen Kündigung freiwillig auf ein zusätzliches monatliches Einkommen von Fr. 200.-- pro Monat im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. September 2019 verzichtet habe. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Da sie jedoch von der Sozialhilfe unterstützt wird, ist sie offensichtlich bedürftig. Aus diesem Grund werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. A._____ hat der Gemeinde X._____ keine aussergerichtliche Entschädigung zu leisten. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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