VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 26 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuarin ad hoc Bundi URTEIL vom 24. September 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug
- 2 - 1. A._____ wurde mit Strafbefehl vom 24. Juli 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 des Strasssenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 3 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG von der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) schuldig gesprochen. Sie wurde mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Der Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft lag folgender Sachverhalt zugrunde: "Am 17. Mai 2018 um 15.33 Uhr fuhr A._____ in Begleitung ihres Ehemanns mit dem Personenwagen GR _____ auf der Autobahn A13 von X._____ kommend in Richtung Y._____. Auf der Höhe KM 115, Gemeindegebiet X._____, überholte sie mit ca. 110 km/h einen mit etwa 90 km/h fahrenden Personenwagen. Beim Wiedereinbiegen auf die Normalspur hielt sie grob pflichtwidrig einen Abstand von lediglich ca. 2 m ein und bremste aus Unaufmerksamkeit mehrmals ab, so dass der Lenker des überholten Fahrzeuges seine Geschwindigkeit mehrmals reduzieren musste, um die Mindestabstand wieder einzuhalten." 2. Mit Schreiben vom 28. August 2018 gewährte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ im Hinblick auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 26. Juli 2018 das rechtliche Gehör und führte aus, dass die vorliegende Verkehrsregelverletzung eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle. Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen werden. 3. Am 24. September 2018 reichte A._____ ihre Vernehmlassung beim Strassenverkehrsamt ein und machte im Wesentlichen geltend, dass das Strassenverkehrsamt nicht an die Feststellungen des Strafrichters gebunden sei und dass keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vorliege.
- 3 - 4. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 des Strassenverkehrsamts wurde A._____ der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten entzogen. 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: das Departement). Im Wesentlichen machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, dass Beweismaterial nicht berücksichtigt und dass der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei, da der Abstand zum überholten Fahrzeug grösser als 2 m gewesen sei und der Lenker des überholten Fahrzeugs keinen Bremsvorgang eingeleitet habe, weshalb bloss von einer leichten oder mittelschweren Verkehrsregelverletzung auszugehen sei. 6. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 bestätigte das Departement den vom Strassenverkehrsamt am 11. Oktober 2018 auferlegten Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten. 7. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. März 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) und beantragte was folgt: "1. Es sei die Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 19. Februar 2019 aufzuheben und es sei auf den verfügten Führerausweisentzug von drei Monaten zu verzichten und gegen A._____ stattdessen eine Verwarnung auszusprechen. 2. Eventualiter sei A._____ der Führerausweis für einen Monat zu entziehen. 3. Es sei der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7MwSt. (recte: 7.7 % MWST) für das Verfahren sowohl vor Vorinstanz als auch vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden."
- 4 - 8. Das Departement (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte am 20. März 2019 seine Vernehmlassung ein, in der es beantragte, dass die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei, ansonsten die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 9. Der Instruktionsrichter gewährte die aufschiebende Wirkung mit Schreiben vom 21. März 2019. 10. In der Replik und Duplik wurden im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen vertieft. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Fall die Departementsverfügung vom 19. Februar 2019. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
- 5 - 2. Materiellrechtlich stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht gegenüber der Beschwerdeführerin den Führerausweisentzug von drei Monaten verfügt hat. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie mit ihrer Vernehmlassung vor dem Strassenverkehrsamt beweisen konnte, dass entgegen den tatsächlichen Feststelllungen im Strafbefehl vom 24. Juli 2018 der Abstand zum überholten Fahrzeug beim Wiedereinbiegen klar grösser als 2 m gewesen sei. Dabei sei der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin insofern gefolgt, als er in Erwägung 4 c. der angefochtenen Verfügung festgehalten habe, dass es bei genauer Betrachtung des Videomaterials in Erwägung gezogen werden könne, dass der besagte Abstand mehr als die im Polizeirapport festgehaltenen ca. 2 m betrage. Weiter hält die Verfügung fest, dass die Feststellung des Abstandes auf den Aussagen der Polizisten, den Fotos und den Videoaufzeichnungen basieren würde und eine genaue Ermittlung des Abstands anhand der zur Verfügung stehenden Beweise nicht möglich sei. Die getroffenen Annahmen würden sich entsprechend nach der Wahrnehmung der beteiligten Polizisten richten, welche natürlicherweise mit einer gewissen Unsicherheit behaftet sei (vgl. GIGER, in: GIGER [Hrsg.] SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 SVG Rz. 28 ff.). Mithilfe von Vergleichen mit der Fahrzeuglänge könne eine approximative Aussage zum Abstand gemacht werden, was auch vom Bundesgericht als zulässig erachtet würde (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_660/2009 vom 3. November 2009 E.2.2 und 3.6). Der Abstand würde ein bis zwei Wagenlängen betragen, ausgehend vom Fahrzeug der Beschwerdeführerin. Diese würde eine Wagenlänge von knapp 5 m aufweisen, womit im vorliegenden Fall ein Abstand von ca. 10 m möglich sei. Dem entgegnet die Beschwerdeführerin und führt aus, dass diese Schlussfolgerung des Beschwerdegegners unhaltbar sei und einer kritischen Prüfung nicht standhalte, denn es könne nicht sein, dass der Polizist im Polizeirapport vom 29. Mai 2018 einen Abstand von 2 m und der Beschwerdegegner einen sol-
- 6 chen von 10 m angebe. Wegen des spitzen Aufzeichnungswinkels des Videos sei es möglich, dass der Abstand sich auf etwas über 15 m belaufen würde. Unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit von 90 km/h des überholten Fahrzeuges ergäbe sich diesfalls ein zeitlicher Abstand von über 0.6 s. In seiner Vernehmlassung macht der Beschwerdegegner geltend, dass der Abstand sowohl durch die Polizei als auch durch das Departement approximativ festgelegt worden sei. In seiner Verfügung vom 19. Februar 2019 sei zugestanden worden, dass der Abstand möglicherweise mehr als 2 m betragen habe. Mit dieser grosszügigen Berechnung sei der möglichen Ungenauigkeit, die bei einer Schätzung zu berücksichtigen sei, Rechnung getragen worden. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Vergleich mit der Fahrzeuglänge im Entscheid U 18 50 vom 19. Februar 2019, E.4.2. bestätigt. 3.2. Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 137 I 363 E.2.3.2, 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Sofern der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, muss er im Strafverfahren die ihm garantierten
- 7 - Verteidigungsrechte geltend machen. Daher darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (Entscheid des Bundesgerichts 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E.1, BGE 123 II 97 E.3.c, 121 II 214 E.3a, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 50 vom 19. Februar 2019 E.3.2). In casu ist die Verwaltungsbehörde resp. der Beschwerdegegner nicht vom Strafbefehl abgewichen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, ist die Wahrnehmung eines Polizisten immer mit einer gewissen Unsicherheit behaftet (vgl. GIGER, in: GIGER [Hrsg.] SVG-Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 34 SVG Rz. 28 ff.). Indem der Beschwerdegegner den Abstand zum überholten Fahrzeug mit zwei Wagenlängen gerechnet hat, hat er der Ungenauigkeit, die bei einer Schätzung erfolgen kann, Rechnung getragen und kommt zum Schluss, dass es sich auch bei einem Abstand von 10 m zum überholten Fahrzeug um eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 SVG handeln würde, was ebenfalls einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge hätte. Da es sich nicht um einen Fall handelt, in dem die Verwaltungsbehörde nicht an den im Strafbefehl festgelegten Sachverhalt gebunden ist, kann sich die die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, dass der Abstand mehr als 15 m zum überholten Fahrzeug betragen habe. Indem die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde ans Departement vom 18. Oktober 2018 vorgebracht hat, dass der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug beim Wiedereinbiegen möglicherweise mehr als 2 m betragen habe und später, mit Eingabe vom 7. März 2019 vor Verwaltungsgericht geltend macht, dass der Abstand mehr als 15 m betragen habe, ist dies klar zu spät. Dies widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Diese Rügen hätte die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Strafbefehl vor-
- 8 bringen müssen. Dies umso mehr, als sie mit Schreiben vom 1. Juni 2018 auf die Bedeutung des Strafentscheids für das Administrativverfahren hingewiesen wurde (beschwerdegnerische Beilage act. 4). Dies hat sie unterlassen und der Strafbefehl ist somit unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Angesichts dieser Rügen, die klar zu spät erfolgten, wird die Verfügung vom 19. Februar 2019 nicht aufgehoben. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Departementsverfügung vom 19. Februar 2019 als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Die Verfahrenskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt für diese Art von Streitigkeiten üblicherweise Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.--; im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr bei Fr. 1'500.-- anzusetzen (vgl. etwa Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 18 38 vom 5. Februar 2019, U 18 50 vom 19. Februar 2019). Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ hat den Führerausweis innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden zu deponieren. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 219.--
- 9 zusammen Fr. 1‘719.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]