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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.09.2019 U 2019 19

September 10, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·4,943 words·~25 min·3

Summary

Sozialhilfe | Beschwerde

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 19 19 3. Kammer Vorsitz Audétat RichterIn von Salis, Racioppi Aktuarin Hemmi URTEIL vom 10. September 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Gemeinde O.1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe

- 2 - 1. A._____ wird seit längerer Zeit von der Gemeinde O.1._____ öffentlichrechtlich unterstützt, wobei er vom 1. Februar 2017 bis 30. Juni 2017 eine halbe Invalidenrente und vom 1. Juli 2017 bis 30. September 2017 eine ganze Invalidenrente bezog. 2. Mit Verfügung vom 27. Juli 2018 hiess die Gemeinde O.1._____ das Gesuch des Regionalen Sozialdienstes B._____ um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung für A._____ vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 gut. Gleichzeitig wurde der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den besagten Zeitraum um 30 % auf Fr. 690.20 pro Monat gekürzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, A._____ habe nicht nur der Aufforderung der Gemeinde zur Arbeitsleistung mit der Werkgruppe keine Folge geleistet, es sei auch ein allfälliges Arztzeugnis bzw. eine anderweitige Entschuldigung für das Fernbleiben gänzlich ausgeblieben. 3. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) B._____ vom 14. August 2018 wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB errichtet. Dabei wurde C._____ zur Beiständin ernannt. Sie erhielt die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ in den Bereichen Administration und Rechtsverkehr zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen zu vertreten. 4. Weil A._____ nach wie vor seine Arbeitseinsätze mit der Werkgruppe nicht antrat, der Gemeinde O.1._____ seitens der Bevölkerung zugetragen wurde, dass sich A._____ drei Wochen in O.2._____ aufgehalten habe, um dort als Strassenmusiker Geld zu verdienen, er eingeschriebene Sendungen der Gemeinde nicht entgegennahm und auch keine Arztzeugnisse einreichte, stellte die Gemeinde nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. August 2018 mit Verfügung vom 12. September 2018 die öffentlichrechtliche Unterstützung per sofort ein.

- 3 - 5. Nachdem die Beiständin von A._____ der Gemeinde O.1._____ mit Schreiben vom 14. September 2018 mitteilte, dass er in O.2._____ nicht als Strassenmusiker Geld verdient habe, sondern dort an Musikfestivals teilgenommen habe, er ab sofort regelmässige Termine bei seinem Hausarzt sowie seiner Psychologin wahrnehme werde, um seine Arbeitsunfähigkeit zu dokumentieren, und die Gemeinde frühzeitig informiert werde, falls A._____ wieder arbeitsfähig werde, widerrief die Gemeinde mit Schreiben vom 17. September 2018 die Verfügung vom 12. September 2018 betreffend Einstellung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung. Dabei wies die Gemeinde auf ihre erheblichen Zweifel an der Richtigkeit des eingereichten und teils rückwirkenden Arztzeugnisses vom 5. September 2018 hin und kündigte an, bei weiterem Fehlverhalten von A._____ die öffentlich-rechtlichen Unterstützungsleistungen ohne weitere Vorwarnung per sofort in vollem Umfang einzustellen. 6. Mit Gesuch vom 12. Dezember 2018 beantragte die Beiständin für A._____ die Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung in der Höhe von monatlich Fr. 1'790.20 vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019. Sie führte unter anderem aus, dass A._____ im Januar 2019 zur stationären Behandlung in die Klinik D._____ in O.3._____ eintreten werde. Gleichzeitig wurde die Gemeinde O.1._____ gebeten, den Grundbedarf von A._____ nicht mehr zu kürzen, da er aktuell mit allen Stellen kooperiere, sämtliche Termine und seine Pflicht, an den Arbeitseinsätzen der Gemeinde teilzunehmen, wahrnehme und die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse jeweils pflichtbewusst weiterleitet habe. 7. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 ersuchte die Gemeinde O.1._____ die Beiständin von A._____ um Beantwortung diverser Fragen bezüglich des Aufenthalts in O.2._____ sowie um Stellungnahme zum angekündigten stationären Klinikaufenthalt (Eintrittsdatum, Aufenthaltsdauer, Pensionsarrangement, Wohnung). Gleichzeitig teilte die Gemeinde der Beiständin mit,

- 4 dass dem Gesuch um Unterstützungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 1'790.20 angesichts der Nichtbefolgung der Aufforderung zum Arbeitseinsatz in der Werkgruppe und des bevorstehenden stationären Klinikaufenthalts voraussichtlich nicht entsprochen werden könne. Am 20. Dezember 2018 nahm die Beiständin zum Schreiben der Gemeinde vom 14. Dezember 2018 Stellung. 8. Am 10. Januar 2019 verfügte die Gemeinde O.1._____ unter anderem folgendes: "1. Das Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 12. Dezember 2018 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 öffentlich-rechtlich unterstützt. 2. Während seines stationären Aufenthalts in der Klinik D._____ in O.3._____ wird der Gesuchsteller an Stelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ausschliesslich eine Pauschale in Höhe von CHF 255.00 pro Monat zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen gewährt. 3. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird im Sinne der Erwägungen in der Zeit zwischen 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 auf CHF 690.20 pro Monat gekürzt, soweit sich der Gesuchsteller nicht in einem stationären Aufenthalt befindet. Auf eine Kürzung der Pauschale während seines stationären Aufenthalts wird verzichtet. 7. Der Gesuchsteller hat die Treppenhausreinigung gemäss Mietvertrag vom 9. März 2015 grundsätzlich vorzunehmen. Während des stationären Klinikaufenthalts hat er soweit als möglich für eine Stellvertretung besorgt zu sein. Während des stationären Klinikaufenthalts hat der Gesuchsteller ausserdem seine Wohnung soweit als möglich und ̶ insbesondere wenn sich ein längerer Klinikaufenthalt abzeichnet ̶ zu untervermieten." Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass sich A._____ im Juli und August 2018 alles andere als kooperativ verhalten habe. So sei er stets von der Arbeit ferngeblieben und auch ein Arztzeugnis sei ausgeblieben. Am 28. August 2018 habe sich A._____ seit längerer Zeit erstmals wieder bei der Gemeinde gemeldet und mitgeteilt, dass er sich am darauffolgenden Tag zum Arbeitseinsatz bei der Arbeitsgruppe melden werde. In der Folge habe sich A._____ zwar bei einem Gemeindearbeiter gemeldet und sich für den nächsten Tag angekündigt, zur Arbeit sei er jedoch trotzdem nicht erschienen. Von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit sei dannzumal zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei erstmals am 14. September 2018 eingereicht worden. Aufgrund die-

- 5 ser schwerwiegenden Pflichtverletzung und diesen ungenügenden Integrationsanstrengungen sei es gerechtfertigt und verhältnismässig, den Grundbedarf vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 um 30 % auf Fr. 690.20 pro Monat zu kürzen, soweit sich A._____ nicht in einem stationären Klinikaufenthalt befinde. Zudem erscheine ein Pauschalbetrag von Fr. 255.-- pro Monat zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als ausreichend, weshalb dieser Betrag während des stationären Aufenthalts von A._____ in der Klinik D._____ in O.3._____ ausgerichtet werde. 9. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, die Ziffern 1, 2, 3 und 7 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und sein Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 12. Dezember 2018 sei gutzuheissen und er sei ab 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 öffentlich-rechtlich mit einem Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 1'790.20 zu unterstützen. Zudem sei ihm während des stationären Aufenthalts in der Klinik D._____ in O.3._____ anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale in der Höhe von Fr. 510.-- pro Monat zur Deckung seiner Ausgabepositionen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer sodann um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde O.1._____. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgenommene maximale Kürzung des Grundbedarfs von 30 % unverhältnismässig und aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei die Ausrichtung des minimalen Pauschalbetrags von Fr. 255.-- pro Monat während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt, da er an den Wochenenden nach Hause gehen könne und für die entsprechenden Kosten des öffentlichen Verkehrs selber aufkommen müsse. Somit würden dem Beschwerdeführer pro Monat Kosten von über

- 6 - Fr. 120.-- entstehen, womit ihm ein Pauschalbetrag von monatlich Fr. 510.-zu gewähren sei. Sodann würden bei einem stationären Aufenthalt noch weitere Kosten (z.B. Krankenkasse) entstehen, für welche der Beschwerdeführer aufzukommen habe. Bezüglich Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung fehle es schliesslich an einer gesetzlichen Grundlage. 10. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2019 schloss die Gemeinde O.1._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit einem Pauschalbetrag von Fr. 255.-- pro Monat die nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Leistungen (Zugfahrten, Kioskartikel etc.) durchaus gedeckt werden könnten. Weitere Informationen bezüglich Krankheit etc., die allenfalls einen höheren Betrag rechtfertigen würden, seien im Gesuch nicht geltend gemacht worden. Der ermessensweise festgelegte Pauschalbetrag von monatlich Fr. 255.-- erweise sich deshalb während des stationären Aufenthalts als ausreichend. Auch erweise sich die Kürzung des Grundbedarfs auf monatlich Fr. 690.20 vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung zum Arbeitseinsatz in der Werkgruppe bisher keine Folge geleistet und auch jegliche Entschuldigung oder ein allfälliges Arztzeugnis sei bis zum Schreiben vom 14. September 2018 ausgeblieben. Die mögliche Kürzung des Unterstützungsbeitrags sei dem Beschwerdeführer wiederholt angedroht worden. In besagter Zeit habe sich der Beschwerdeführer zudem längere Zeit in O.2._____ aufgehalten und sei als Musiker ̶ mutmasslich gegen Entgelt ̶ tätig gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle ein besonders gravierendes und nicht entschuldbares Fehlverhalten dar. Das rückwirkend ausgestellte Arztzeugnis und die in der Beschwerde thematisierte Krankheit vermöchten das Verhalten des Beschwerdeführers keinesfalls nachträglich zu entschuldigen. Sodann habe der Beschwerdeführer in öffentlich-rechtlicher Hinsicht keine rechtlichen Konsequenzen zu befürchten, falls er den Verpflichtungen gemäss Ziffer 7

- 7 der angefochtenen Verfügung nicht nachkomme. Diesbezüglich fehle dem Beschwerdeführer von vornherein ein Rechtsschutzinteresse zur Anfechtung. 11. In seiner Replik vom 2. April 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und vertiefte seine bisherigen Standpunkte. 12. Im Rahmen ihrer Duplik vom 24. April 2019 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre bisherige Argumentation. 13. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 29. April 2019 seine Honorarnote ein. 14. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2019 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2019, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts in der Klinik D._____ in O.3._____ anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ausschliesslich eine Pauschale von Fr. 255.-- pro Monat gewährte und gleichzeitig den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (ausserhalb des stationären Aufenthalts) für sechs Monate ab 1. Januar 2019 um 30 % auf Fr. 690.20 pro Monat kürzte

- 8 - (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 15 S. 6 Ziffern 2 und 3), ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die angefochtene Verfügung stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG). 1.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Anträge, wonach die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien, das Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung gutzuheissen sei und er ab 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 öffentlich-rechtlich mit einem Gesamtbetrag von Fr. 1'790.20 zu unterstützen sei und ihm während des stationären Aufenthalts in der Klinik D._____ in O.3._____ anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale von monatlich Fr. 510.-- zur Deckung seiner Ausgabepositionen zu gewähren sei, zu bejahen. Soweit die angefochtene Verfügung allerdings die während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers zu erfüllende Pflicht betrifft, "nach Möglichkeit" für die Treppenhausreinigung eine Stellvertretung zu organisieren bzw. "nach Möglichkeit" bei längerem Klinikaufenthalt die Wohnung unterzuvermieten (vgl. Bg-act. 15 S. 6 Ziffer 7), ist festzuhalten, dass es sich dabei um Eventualverpflichtungen handelt. Diese Eventualverpflichtungen bringen dem Beschwerdeführer weder einen direkten Nachteil noch erlauben sie der Beschwerdegegnerin einen Vollzug. Da über die konkrete Umsetzung dieser Auflagen ohnehin in einer separaten, anfechtbaren Verfügung zu befinden wäre, fehlt es an der Beschwer des Beschwerdeführers, dagegen mit einem Rechtsmittel vorzugehen. Somit ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung von Ziffer 7 der angefochtenen Verfügung beantragt wird, nicht einzutreten.

- 9 - 2.1. Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2019 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (ausserhalb des stationären Aufenthalts) zu Recht während sechs Monaten (1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019) um 30 % auf monatlich Fr. 690.20 kürzte. 2.2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert; jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz, UG; BR 546.250]). Gemäss Art. 2 Abs. 1 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Für die Bemessung der Unterstützung durch die zuständige Gemeinde sind gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend: SKOS-Richtlinien) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend. 2.3. Im Unterstützungsgesetz sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Pflichten verankert. Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind nach Art. 4 Abs. 1 UG verpflichtet, jede sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung

- 10 verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten. Befolgt eine unterstützte Person die Auflagen nicht oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, ist eine angemessene Leistungskürzung als Sanktion zu prüfen (vgl. SKOS-Richtlinien A.8.2). Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird (vgl. HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 148 f.). Diese findet sich im Kanton Graubünden in Art. 11 Abs. 1 ABzUG. Danach ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt bei ungenügenden Integrationsanstrengungen (lit. a), bei Pflichtverletzung (lit. b) sowie bei Rechtsmissbrauch (lit. c) um 5 bis 30 Prozent zu kürzen (vgl. auch SKOS- Richtlinien A.8.2). Gemäss dessen Abs. 2 ist eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen (vgl. auch SKOS-Richtlinien A.8.2). Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (vgl. HÄNZI, a.a.O., S. 149; SKOS-Richtlinien A.8.2; vgl. auch Art. 11 Abs. 1 ABzUG). 2.4. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit mit "Füssen getreten" werde, zumal schon vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 eine Kürzung des Grundbedarfs von 30 % vorgenommen worden sei. Bereits diese Massregelung hätte angefochten werden müssen, da die teilweise Absenz bei den vorgeschriebenen Arbeitseinsätzen direkt mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehe/gestanden habe und dieser seit längerer Zeit komplett arbeitsunfähig sei/gewesen sei. Seit dem 14. August 2018 nehme nun eine Beiständin die administrativen Aufgaben des Beschwerdeführers wahr, weshalb diese

- 11 auch für die Zustellung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zuständig sei. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Zeugnisse stets zeitnah erhalten und habe Kenntnis von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer seit der Einsetzung der Beiständin nicht korrekt verhalten würde. Eine Kürzung könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2018 gewissen Arbeitseinsätzen nicht nachgekommen sei, denn hierfür sei er bereits mit einer Kürzung bestraft worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Probleme seit über einem Jahr arbeitsunfähig, weshalb es für ihn gar nicht möglich sei, seiner Arbeitspflicht nachzukommen. Hinzu komme, dass er unter anderem auch an einer adulten ADHS leide. Die daraus resultierende Desorganisation des Beschwerdeführers, welche früher zum Verpassen von Arbeitseinsätzen geführt habe, sei mit der Einsetzung der Beiständin behoben worden, weshalb eine Leistungskürzung nicht angemessen sei. Die vorgenommene maximale Kürzung von 30 % sei schlicht unverhältnismässig und aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer der wiederholten Aufforderung zum Arbeitseinsatz in der Werkgruppe bisher keine Folge geleistet habe und auch jegliche Entschuldigung oder ein allfälliges Arztzeugnis bis zum Schreiben vom 14. September 2018 ausgeblieben sei. Die Sanktionen, namentlich die mögliche Kürzung des Unterstützungsbeitrags, seien dem Beschwerdeführer wiederholt und rechtsgenüglich angedroht worden. In besagter Zeit habe sich der Beschwerdeführer zudem längere Zeit in O.2._____ aufgehalten und sei als Musiker ̶ mutmasslich gegen Entgelt ̶ tätig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass dieses Verhalten eine Kürzung des Grundbedarfs auf monatlich Fr. 690.20 während sechs Monaten und sogar eine Einstellung zur Folge haben könne. Er habe um seine Pflicht, den Auflagen ausnahmslos nachzukommen, gewusst. Das Verhal-

- 12 ten des Beschwerdeführers stelle ein besonders gravierendes und nicht entschuldbares Fehlverhalten dar. Im vorliegend relevanten Halbjahr habe sich der Beschwerdeführer alles andere als kooperativ verhalten. Auch das rückwirkend ausgestellte Arztzeugnis auf den 1. August 2018 und die in der Beschwerde thematisierte Krankheit, welche der Beschwerdegegnerin erst seither bekannt sei, vermöchten das Verhalten des Beschwerdeführers im Nachhinein keinesfalls zu entschuldigen. Ein Kürzungsgrund in der Höhe von 30 % sei nach wie vor gegeben. 2.5. Vorliegend erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2018 eine Verfügung betreffend Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 mit der Auflage, dass sich der Beschwerdeführer auf entsprechendes Aufgebot hin für Arbeiten in der Werkgruppe der Beschwerdegegnerin zur Verfügung zu stellen habe. Diese Arbeitseinsätze bei der Beschwerdegegnerin hätten erste Priorität. Bei Arbeitsunfähigkeit habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unaufgefordert ein aktuelles Arztzeugnis vorzulegen (vgl. Bg-act. 7 S. 5 Ziffer 7). Dieselbe Auflage enthielt auch schon die von der Beschwerdegegnerin erlassene Verfügung vom 8. Februar 2018 betreffend Gesuch um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 (vgl. Bg-act. 2 S. 5 Ziffer 7). In der Vergangenheit forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich zum Arbeitseinsatz mit der Werkgruppe auf (vgl. Bg-act. 3, 4, 5 und 8). So teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer etwa mit Schreiben vom 12. April 2018 mit, dass die Aufforderung zum Arbeitseinsatz nach wie vor gelte und er angehalten sei, per sofort an jedem Werktag um 7.00 Uhr beim Werkhof zu erscheinen (vgl. Bg-act. 5). Am 14. August 2018 erging dieselbe Mitteilung bzw. Aufforderung erneut an den Beschwerdeführer (vgl. Bg-act. 8). Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen insbesondere im Sommer 2018 unbestrittenermassen nicht nach. Zwar reichte die Beiständin des Beschwerdeführers am 14. Septem-

- 13 ber 2018 der Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis des Hausarztes Dr. med. E._____, O.4._____, vom 5. September 2018 ein, welcher dem Beschwerdeführer rückwirkend vom 1. August 2018 bis 30. September 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Bg-act. 11). Diesem Arztzeugnis steht allerdings entgegen, dass sich der Beschwerdeführer Ende August 2018 seit längerer Zeit erstmals wieder bei der Beschwerdegegnerin meldete und seinen Arbeitseinsatz bei der Werkgruppe ankündigte und bestätigte, dann aber trotzdem unentschuldigt nicht zur Arbeit erschien (vgl. Bg-act. 9). Von einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit war dannzumal zu keinem Zeitpunkt die Rede. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des vom Hausarzt des Beschwerdeführers am 5. September 2018 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses äusserte (vgl. Bg-act. 12). Selbst wenn das besagte Arztzeugnis zu anerkennen wäre, würde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis betreffend den Monat Juli 2018 fehlen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2018 ̶ anstatt die ihm bekannte Arbeitseinsatzpflicht zu erfüllen ̶ drei Wochen in O.2._____ aufhielt, um dort an Festivals teilzunehmen (vgl. Bg-act. 11 S. 1). Hinzu kommt, dass die Beiständin das Arbeitsunfähigkeitszeugnis ab 18. Dezember 2018 nicht rechtzeitig, sondern erst anfangs Januar 2019 einreichte (vgl. Bg-act. 15 S. 5 Ziffer 27 und Replik des Beschwerdeführers vom 2. April 2019 S. 4), was sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss (vgl. Art. 394 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Aus dem mit Schreiben vom 17. September 2018 mitgeteilten Widerruf der Einstellungsverfügung vom 12. September 2018 kann der Beschwerdeführer ferner nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Beschwerdegegnerin darin lediglich ankündigte, bei weiterem Fehlverhalten ohne weitere Vorwarnung die öffentlich-rechtlichen Unterstützungsleistungen per sofort in vollem Umfang einzustellen; auf einen Zusammenhang mit einer möglichen Kürzung wies die Beschwerdegegnerin nie hin (vgl. Bgact. 12). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die

- 14 - Auflagen der Beschwerdegegnerin, sich auf entsprechendes Aufgebot hin für Arbeiten in der Werkgruppe zur Verfügung zu stellen sowie Arztzeugnisse bei Arbeitsunfähigkeit sofort weiterzuleiten, verletzte, was eine Fortsetzung der Kürzung des Grundbedarfs im ersten Halbjahr 2019 grundsätzlich rechtfertigt. Zu prüfen bleibt, ob sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 30 % (ausmachend Fr. 295.80) für die Dauer von sechs Monaten (Januar 2019 bis Juni 2019) im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Insgesamt erweist sich diese Kürzung zwar als eher streng, aber doch als sachlich begründet und angesichts des dargelegten sorg- und verantwortungslosen Verhaltens des Beschwerdeführers im Sommer 2018 auch als verhältnismässig. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal eine Sanktion verfügt wurde (vgl. Bg-act. 2 und 7). Auch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Kürzung des Grundbedarfs wurde dem Beschwerdeführer in korrekter Weise vorgängig angedroht (vgl. Bg-act. 8 und 13). Hinzuzufügen bleibt sodann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu der von der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2018 ins Auge gefassten Massnahme zu äussern, zumal die entsprechende Leistungskürzung erst am 10. Januar 2019 vorgenommen wurde (vgl. Bg-act. 13 und 15). Damit wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kürzungssanktion in einer beschwerdefähigen Verfügung mitteilte (vgl. Bg-act. 15). Insgesamt ist somit festzustellen, dass die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers ins Leere zielen. 3.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Januar 2019 dem Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts in der Klinik D._____ in O.3._____ zu Recht anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ausschliesslich eine Pauschale von Fr.

- 15 - 255.-- pro Monat zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen gewährte. 3.2. Bedürftigen Personen in stationären Einrichtungen (Heimen, Kliniken usw.), in therapeutischen Wohngemeinschaften oder in Pensionen ist anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen zu gewähren. Die Höhe der Pauschale ist nach der körperlichen und geistigen Mobilität abzustufen. Der Situation Jugendlicher und junger Erwachsener ist in diesem Zusammenhang besonders Rechnung zu tragen. Die Pauschale beträgt Fr. 255.-- bis Fr. 510.-- pro Monat, falls nicht anderweitige kantonale Regelungen gelten (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.5). 3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht einzusehen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin während seines stationären Klinikaufenthalts nur den minimalen Pauschalbetrag von monatlich Fr. 255.-- auszahlen wolle. Er habe sich an den Wochenenden in Absprache mit seinem behandelnden Arzt teilweise auch zu Hause aufgehalten, weshalb nebst dem normalen Lebensbedarf (Ernährung etc.) zusätzlich auch noch Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel sowie weitere Kosten (Selbstbehalte, Taschengeld, persönliche Artikel, Kind etc.) angefallen seien. Es rechtfertige sich, den Pauschalbetrag auf Fr. 510.-- pro Monat festzusetzen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass mit dem zugesprochenen Pauschalbetrag von monatlich Fr. 255.-- die nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Leistungen (Zugfahren, Kioskartikel etc.) durchaus gedeckt werden könnten. Weitere Informationen bezüglich Krankheit etc., die allenfalls einen höheren Betrag rechtfertigen würden, seien mit dem Gesuch nicht geltend gemacht worden. Der ermessensweise festgelegte Pauschalbetrag von Fr. 255.-- pro Monat erweise sich deshalb während des stationären Klinikaufenthalts als ausreichend. Der Betrag sei ortsüblich und entspreche ferner der in den SKOS-Richtlinien vorgegebenen Bandbreite.

- 16 - Auf eine an sich zulässige Kürzung der Pauschale von monatlich Fr. 255.- - während des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers sei ausdrücklich verzichtet worden. 3.4. Vorliegend ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Die Beiständin des Beschwerdeführers kündigte in ihrem Gesuch zuhanden der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der öffentlich-rechtlichen Unterstützung vom 12. Dezember 2018 lediglich einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik D._____ in O.3._____ im Januar 2019 an, stellte bezüglich der Pauschale jedoch keinen Antrag (vgl. Bg-act. 1). Sodann forderte die Beschwerdegegnerin die Beiständin mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 zur Stellungnahme zu einigen offenen Punkten betreffend das Gesuch vom 12. Dezember 2018 auf. Dabei wurde die Beiständin insbesondere ersucht, der Beschwerdegegnerin bis zum 21. Dezember 2018 nähere Informationen über den bevorstehenden stationären Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers in O.3._____ (Eintrittsdatum, Aufenthaltsdauer, Pensionsarrangement, Wohnung) zukommen zu lassen. Ausserdem hielt die Beschwerdegegnerin im besagten Schreiben ausdrücklich fest, dass die Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabepositionen voraussichtlich etwa Fr. 255.-pro Monat betragen werde (vgl. Bg-act. 13). In der Folge äusserte sich die Beiständin im Schreiben vom 20. Dezember 2018 zwar zum voraussichtlichen Klinikeintritt des Beschwerdeführers sowie zu organisatorischen Aspekten (Untervermietung der Wohnung), nicht aber bezüglich der angekündigten Höhe des Pauschalbetrags (vgl. Bg-act. 14). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegnerin von Beginn weg nicht nachträglich eine Rechtsverletzung zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2019 unwidersprochen das umsetzte, was sie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs ankündigte. Davon abgesehen vermag der Beschwerdeführer nicht konkret nachzuweisen, welche Kosten ihm während seines stationären Klinikaufenthalts über

- 17 den Pauschalbetrag von monatlich Fr. 255.-- hinaus entstanden sind. So sind auch die geltend gemachten Kosten für die an den Wochenendurlauben vorgenommene Fahrt von O.3._____ nach O.1._____ und zurück von über Fr. 120.-- pro Monat nicht zutreffend. Fährt man nämlich mit dem Bus und steigt in O.5._____, O.6._____ sowie O.4._____ um, betragen die Fahrtkosten von "O.3._____ Abzweigung Klinik D._____" nach O.1._____ nur noch Fr. 9.30 (vgl. https://www.sbb.ch/de/, zuletzt besucht am 12. September 2019). Unter Berücksichtigung der Wochenendurlaube des Beschwerdeführers ergeben sich somit Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel von weniger als Fr. 80.-- pro Monat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 29. März 2019 die Wochenenden während seiner stationären Behandlung lediglich zum Teil zu Hause oder bei seinem Sohn verbrachte (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 18 S. 1). Dieser Umstand spricht ebenfalls dafür, dass der zugesprochene minimale Pauschalbetrag von monatlich Fr. 255.-- rechtmässig ist. Nach dem Gesagten erweisen sich auch die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. 4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (ausserhalb des stationären Aufenthalts) im Umfang von 30 % auf Fr. 690.20 für die Dauer vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 zu Recht verfügte und dem Beschwerdeführer während seines stationären Aufenthalts anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu Recht ausschliesslich eine Pauschale von monatlich Fr. 255.-- gewährte. Die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2019 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Anhttps://www.sbb.ch/de/

- 18 gesichts des doppelten Schriftenwechsels, der zahlreichen eingereichten Beilagen sowie der detaillierten Argumentation der Parteien erachtet das streitberufene Gericht Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- als der Sache angemessen. 5.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti gemäss Art. 76 VRG. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind in der Regel erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 125 V 201 E.4a mit weiteren Hinweisen). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtlos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E.2b mit weiteren Hinweisen). 5.3. Vorliegend bezieht der Beschwerdeführer seit längerer Zeit Sozialhilfe, weshalb die Voraussetzung der finanziellen Bedürftigkeit offensichtlich erfüllt ist. Im Übrigen erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein als aussichtlos. Aufgrund dieser Fakten werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auf die Gerichtskasse genommen. Zudem ist der Beizug eines Rechtsanwalts notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt. Somit sind auch dessen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Die Bemessung

- 19 der Entschädigung richtet sich gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG nach der Anwaltsgesetzgebung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) gilt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde. Die eingereichte Honorarnote vom 29. April 2019 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- zu genehmigen, woraus sich eine aussergerichtliche Entschädigung von insgesamt Fr. 2'795.45 (12.6 h x Fr. 200.-- [= Fr. 2'520.--], zuzüglich Kleinspesenpauschale von 3 % [= Fr. 75.60] sowie 7.7 % MWST von Fr. 2'595.60 [= Fr. 199.85]) ergibt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

- 20 - Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.1. In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2. A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 2'795.45 (inkl. MWST) entschädigt. 2.3. Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2019 19 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 10.09.2019 U 2019 19 — Swissrulings