VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 82 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Gross als Aktuar URTEIL vom 5. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Unterstützungsleistungen (Mietpauschale)
- 2 - 1. A._____ reiste 2014 als Minderjähriger in die Schweiz ein, wo er am 20. April 2015 vorläufig aufgenommen wurde (Aufenthaltsbewilligung F). Im Sommer 2018 begann A._____ eine Lehre als B._____ in X._____. Bis Ende September 2018 war er in Y._____ wohnhaft; seine Wohnung wurde wegen Eigengebrauchs auf diesen Zeitpunkt hin gekündigt. Im Oktober 2018 kam er bei verschiedenen Kollegen unter. Auf den 1. November 2018 konnte A._____ ein Studio in X._____ beziehen, welches monatlich Fr. 680.-- zzgl. Fr. 50.-- à Konto Nebenkosten kostet. Dieser Mietzins liegt über der Limite von Fr. 500.--, welche gemäss den internen Richtlinien der Gemeinde X._____ für junge Erwachsene bis 25-jährig finanziert werden. 2. Mit Verfügung vom 28. November 2018 hiess die Gemeinde X._____ das Gesuch von A._____ um öffentliche Unterstützung teilweise gut. So gewährte sie eine Unterstützung von brutto Fr. 1'922.-- pro Monat abzüglich Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen zuzüglich Mehrkosten für externe Mahlzeiten, Fahrkosten für den Besuch der Berufsschule und die Kosten für berufsnotwendige Anschaffungen. Die geltend gemachten monatlichen Mietzinskosten von Fr. 730.-- kürzte sie hingegen mit Verweis auf die internen Richtlinien per 1. April 2019 auf Fr. 500.--. 3. Dagegen erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführer) am 27. Dezember 2018 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Mietzinskürzung. Er begründete das Begehren mit dem Umstand, dass er für Fr. 500.-- in X._____ und Umgebung keine Wohnung finde und wegen der Lehrstelle in X._____ gerne auch dort wohnhaft bleibe. 4. Die Gemeinde X._____ (fortan Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei bei Abschluss des Mietvertrags bekannt gewesen, dass die Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin bei Fr. 500.-- lag. Sie habe daher eine Kürzung erst ab dem nächstmöglichen Kündigungs-
- 3 termin verfügt und sei bereit, bis 31. März 2019 die Mehrkosten zu tragen. Es sei nicht üblich, dass Lehrlinge oder Studenten während ihrer Ausbildung eine eigene Wohnung mieteten. Wenn schon das Gemeinwesen die Wohnkosten bezahlen müsse, könne verlangt werden, dass in einer WG oder einem Zimmer mit Familienanschluss gewohnt werde. Der Regionale Sozialdienst oder das Migrationsamt hätten solche Bemühungen seit dem Abschluss des Lehrvertrags am 4. Juli 2018 aber vor der Unterzeichnung des Mietvertrags am 1. November 2018 (auf dem Vertrag fälschlicherweise mit 1. Januar 2018 angegeben) sicherlich unterstützt. Eine Kürzung des Mietzinses zu Lasten des Grundbedarfs ab dem 1. April 2019 sei dem Beschwerdeführer zuzumuten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2018, worin dem Beschwerdeführer die sozialhilferechtliche Unterstützung ab 1. April 2019 im Umfang von Fr. 230.-- pro Monat (Übernahme Mietzinskosten Fr. 500.-laut kommunaler Richtlinien anstatt Fr. 730.-- wie vom Beschwerdeführer beantragt) gekürzt wurde. Beschwerdethema ist demzufolge die von der Beschwerdegegnerin gemäss ihren eigenen Richtlinien verfügte Mietzinslimite von Fr. 500.-- pro Monat. Der Streitwert beläuft sich hier auf insgesamt Fr. 2'760.-- (12 Mte. x Differenzbetrag Fr. 230.-- pro Mt.). Der angefochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des bemängelten Mietzinsentscheids (finanziell) beschwert und er hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 50 VRG ist gegeben. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. Dezember 2018 wird deshalb eingetreten.
- 4 - 1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist. Bei periodisch wiederkehrenden Sozialleistungen wird die umstrittene Einkommensdifferenz praxisgemäss auf 12 Monate hochgerechnet (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 18 29 vom 27. Juni 2018 E.1.2, U 18 4 vom 15. Mai 2018 E.2c, U 15 112 vom 14. März 2016 E.2c, U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b, U 12 70 vom 15. Februar 2013 E.1-2). Im konkreten Fall beträgt die Mietzinsreduktion Fr. 230.-- pro Monat bzw. hochgerechnet Fr. 2'760.-- pro Jahr, womit die gesetzte Streitwertgrenze von Fr. 5'000.-- deutlich nicht erreicht wird und somit die einzelrichterliche Entscheidungs- und Spruchkompetenz zu bejahen ist. 2.1. Nach Art. 2 des kantonalen Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (UG; BR 546.250) bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs dienen laut Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien 04/2005). Gemäss Art. 8 ABzUG gilt bezüglich der Übernahme der Wohnungskosten, dass in die Berechnung des Lebensbedarfs der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushaltsgrösse zzgl. Nebenkosten einzubeziehen ist. Laut den Richtlinien für Wohnungskosten in der zur Diskussion stehenden Gemeinde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] C4) werden Mietzinsen (inkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag im Rahmen folgender Maximalbeträge finanziert: Fr. 500.-- Einzelperson bis 25-jährig; Fr. 750.-- 1 Person (Kategorie 1) usw. Diese Richtlinien sollten für bestehende und neue Mietverhältnisse per 1. Januar 2019 in Kraft treten und die bisherigen internen Richtlinien vom 6. Februar 2006 ersetzen (vgl. dazu Gemeindevorstandsbeschluss in Bg-act. C5 Ziff. 1 und 2).
- 5 - Der vom Beschwerdeführer abgeschlossene Mietvertrag für ein Wohnstudio (mit Maximalbenützung zu Wohnzwecken höchstens für 1 Person) datiert vom 1. November 2018 und wurde von ihm auch handschriftlich signiert, wobei dort ein Nettomietzins von Fr. 680.-- pro Monat zzgl. Nebenkosten Fr. 50.-- (Heiz-/Warmwasserkosten) vereinbart wurde. Mietbeginn sollte der 1. November 2018 und frühester Kündigungstermin Ende März (2019) mit dreimonatiger Kündigungsfrist sein (Bg-act. C9). Es stellt sich hier jetzt die Frage, wer für den ungedeckten Mietzinsdifferenzbetrag von Fr. 230.-- pro Monat sozialversicherungsrechtlich verantwortlich ist und dafür aufzukommen hat bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf den höheren Wohnkostenbeitrag von Fr. 730.-- statt der Fr. 500.-- hat. Zu beantworten ist, ob 'überhöhte Wohnkosten' geltend gemacht wurden. 2.2. Nach Auffassung des Gerichts ist es den Bündner Gemeinden im Grundsatz unbenommen, die Ausgestaltung der gewährten Sozialhilfebeiträge für "Wohnungskosten" eigenständig und autonom mittels Richtlinien, Reglementen oder Weisungen zu regeln (vgl. VGU U 16 38 vom 21. November 2016 E.3c sowie U 13 11 vom 28. Juni 2013 E.3a). Im konkreten Fall ist dies durch den Erlass der (überarbeiteten) internen Richtlinien vom 20. August 2018 (Bg-act. C4) für die gewährten Mietzinse (inkl. Nebenkosten) für Einzelpersonen bis 25-Jährig mit maximal Fr. 500.-- (Bgact. C5) klar und unmissverständlich geschehen. Diese Vorgabe steht aber stets unter der Prämisse von Art. 8 ABzUG, wonach die ortsüblichen Mietzinse für eine preisgünstige Wohnung in der erforderlichen Wohnungskategorie miteinzubeziehen sind, um so von vornherein realitätsfremde Mietzinsannahmen durch die Gemeinden auszuschliessen. Überhöhte Wohnkosten sind sodann nur bis zum nächsten Kündigungstermin, maximal aber während sechs Monaten zu übernehmen (Art. 8 Abs. 1, letzter Satz, ABzUG). 2.3. Der Erlass der Richtlinien durch die Beschwerdegegnerin ist demnach im Grundsatz rechtens, zumal der Beschwerdeführer mit Hilfe des Regiona-
- 6 len Sozialdienstes von der betreffenden Richtlinie und den darin enthaltenen Mietzinslimiten bei Abschluss des Mietvertrags Kenntnis hatte oder davon hätte Kenntnis haben können (vgl. dazu Bg-act. C1, C2 und C3). 2.4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine Wohnung innerhalb der beschlossenen Mietzinslimite der Beschwerdegegnerin für Einzelpersonen bis 25-jährig zu finden, obschon er lange Zeit – ohne Erfolg – eine preisgünstigere Wohnung gesucht habe und dabei auch mit Vorurteilen von Vermietern konfrontiert worden sei. Sogar der Lehrbetrieb habe ihn bei der Wohnungssuche unterstützt (vgl. Bg-act. C10 mit Lehrvertrag vom 4. Juli 2018 bezüglich Ausbildung zum B._____ EFZ). Für die Gründung einer Wohngemeinschaft hätten die Partner bzw. allfällige Mitbewohner gefehlt (vgl. Bg-act. C1 S. 1 unten). Im Schreiben des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 8. November 2018 wurde überdies darauf hingewiesen, dass das jetzige Studio für den Beschwerdeführer ideal gelegen sei. So sei er in kürzester Zeit am Arbeitsplatz und könne sich endlich wieder ohne lähmende Gedanken an eine scheinbar aussichtslose Wohnsituation auf die Lehre konzentrieren. Eine länger andauernde Obdachlosigkeit mit wechselnden Schlafmöglichkeiten hätte vermutlich auf längere Dauer die Lehre gefährdet. Im Übrigen sei noch zu berücksichtigen, dass die Kosten der öffentlichen Unterstützung gemäss dem Programm für "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge" teilweise mit dem Sozialamt verrechnet werden könnten, solange der Beschwerdeführer in der Lehre sei (vgl. Bg-act. C1 S. 2 oben). 2.5. Das Gericht ist bereits aufgrund einer eigenen kurzen Internetrecherche zur Überzeugung gelangt, dass derzeit auf dem frei zugänglichen Markt in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin keine Wohnung bzw. kein Studio unter Fr. 810.-- erhältlich ist. Damit ist die Verfügbarkeit von Wohnungen innerhalb der festgelegten Mietzinslimite von Fr. 500.-- laut interner Richtlinie der Beschwerdegegnerin für die hier massgebende Personengruppe
- 7 - (in Ausbildung stehender Lehrling/Jugendlicher unter 25 Jahren) nicht belegt. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin bezüglich mehrköpfiger Wohngemeinschaft oder Zimmer mit Familienanschluss ist zwar nicht von der Hand zu weisen, doch greift der Vorwurf zu kurz, wonach sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Lehrvertrags an den Regionalen Sozialdienst oder das Migrationsamt hätte wenden müssen, um rechtzeitig eine solche Wohnsituation zu finden. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss unwidersprochen gebliebenen Angaben im Gesuch um öffentliche Unterstützung intensiv und unter Mithilfe des Lehrbetriebs in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin um eine günstige Wohngelegenheit bemüht. Letztlich fehlte es aber an einem passenden Angebot bzw. an gleichgesinnten Partnern für eine Wohngemeinschaft. Eine günstigere Wohnung als die vom Beschwerdeführer derzeit bewohnte für insgesamt Fr. 730.-- (gegliedert in Fr. 680.-- Nettomietwohnpreis plus Fr. 50.-- Nebenkosten) findet sich anfangs März 2019 auf dem frei zugänglichen Wohnungsmarkt nachweislich nicht, wie eine aktuelle Internetrecherche zeigt. Demnach ist als günstigste Wohngelegenheit in X._____ eine 1.5- Zimmer-Wohnung für Fr. 810 / Monat auffindbar, gefolgt von einer 2.5- Zimmer-Wohnung für Fr. 930 / Monat; alle weiteren Angebote liegen jenseits von Fr. 1'000 / Monat (vgl. www.newhome.ch und www.comparis.ch; beide zuletzt besucht am 6. März 2019) 2.6. Vor diesem Hintergrund hätte nach Auffassung des Gerichts vielmehr die Beschwerdegegnerin Hilfestellung bieten müssen, um eine Wohnsituation innerhalb ihrer internen Richtlinien zu erwirken. Es verhält sich nämlich so, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwar durchaus verpflichten kann, in Abstimmung mit dem derzeitigen Mietverhältnis in eine günstigere Wohnung umzuziehen, jedoch nicht ohne selber aktiv mitzuwirken, sofern es auf dem frei zugänglichen Wohnungsmarkt (s. oben) leicht überprüfbar bzw. nachweislich keine solchen Angebote gibt. Im konkreten Fall ist deshalb die Kürzung der öffentlichen Unterstützung um den Fr. 500.-- übersteigenden Kostenbeitrag der monatlichen Miete nicht
- 8 rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als materiell begründet und ist somit gutzuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen (Kürzungs-) Entscheids der Beschwerdegegnerin und zur Neubeurteilung dieser Angelegenheit führt. In diesem Sinne ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid zurückzuweisen. 2.7. Zu betonen gilt es hier allerdings noch, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichten kann, eine neue, günstigere Wohnsituation (z.B. Zimmer mit Familienanschluss) anzunehmen, sofern ein solches Wohnangebot tatsächlich vorliegt und für den berufstätigen Beschwerdeführer auch zumutbar erscheint, wobei dann die vertraglichen Kündigungsfristen (drei Monate per Ende März/September) des laufenden Mietvertrags (Bg-act. C9) zu beachten sind und der Wohnungsumzug in das neue, amtlich zugewiesene Daheim entsprechend zu koordinieren ist. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene (Mietzinskürzungs-) Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2018 aufgehoben wird und demnach die Beschwerde vom 27. Dezember 2018 im Sinne der Erwägungen (vgl. E.2.6 und 2.7, hiervor) gutgeheissen wird. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Praxisgemäss wird eine Staatsgebühr von Fr. 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) erhoben (so bereits VGU U 18 29 S. 7 sowie auch U 18 32 vom 21. August 2018 S. 8). 3.3. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (nach Art. 76 Abs. 1 VRG) seitens des Beschwerdeführers ist damit hinfällig geworden. 3.4. Dem Beschwerdeführer steht (gestützt auf Art. 78 Abs.1 VRG) keine gesonderte Entschädigung zu, da er nicht anwaltlich vertreten war und bloss im ureigenen Interesse handelte. Der Beschwerdegegnerin steht bei die-
- 9 sem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. im Übrigen die generelle Kostenregelung gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid betreffend Mietzinskürzung aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde X._____ zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 194.-zusammen Fr. 694.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]