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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.04.2019 U 2018 70

April 16, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,516 words·~18 min·4

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 70 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter von Salis, Meisser Aktuar Gross URTEIL vom 16. April 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Ruppen, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici, Beschwerdegegnerin und B._____ AG, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die Gemeinde X._____ schrieb im offenen Verfahren die Lieferung eines Pistenfahrzeuges (Loipenmaschine) aus mit Rücknahme eines Pistenbully mit ca. 3'200 Betriebsstunden. Dabei bestimmte sie, dass die Angebote mit einem Angebot für ein Rücknahmefahrzeug zu versehen seien. Den Ausschreibungsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Anbieter im Sinne eines Eignungskriteriums nachzuweisen hätten: - Besitz der Markenvertretung für das offerierte Produkt; Als Zuschlagskriterien wurden festgehalten: - Zweckmässigkeit des offerierten Fahrzeugs und Eignung als Loipenfahrzeug, Sicherheit, technische Werte (gemäss Beschreibung): 20% - Preis: 50% - Kompatibilität mit bereits vorhandenen Geräten / Integration in bestehende Infrastruktur: 30% 2. Innert Frist gingen 2 Angebote ein. Die Offertöffnung am 26. September 2018 zeigte folgendes Bild: - A._____ AG, Fr. 215'669.25 netto inkl. MWST - B._____ AG, Fr. 204'430.60 netto inkl. MWST 3. Nach Auswertung der Angebote erhielt das Angebot der A._____ 89.44 Punkte, dasjenige der B._____ 95.44 Punkte. Die Vergabe erging am 1. November 2018 an die B._____ AG zum Preis von Fr. 234'430.60 (inkl. MWST) mit der Begründung, dass es sich bei diesem Angebot um das wirtschaftlich günstigste handle. 4. Gegen diese Vergabe erhob die A._____ AG (Beschwerdeführerin) am 12. November 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren, - die Beschwerde gutzuheissen; - der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen; - den Vergabeentscheid der Gemeinde X._____ vom 1. November 2018 aufzuheben und den Auftrag für die Vergabe eines Pistenfahrzeuges direkt der A._____ AG als wirtschaftlich günstigste Anbieterin zu erteilen; - eventualiter die Angelegenheit an die Gemeinde X._____ zurückzuweisen mit der Aufforderung, den Zuschlag an die A._____ AG zu erteilen; - Kosten und Entschädigung zu Lasten der Gegenpartei.

- 3 - Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Ausschreibung offensichtlich und unzulässigerweise auf die Beschaffung eines B._____-Fahrzeugs ausgelegt sei. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Preissteigerung des Konkurrenzangebots nach der Offertöffnung um exakt Fr. 30'000.--, was nicht nachvollziehbar sei; ausserdem sei in der Bewertung der erhebliche Preisvorteil des Angebots der Beschwerdeführerin zu wenig abgebildet. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, dass die Preiskomponente richtigerweise mit 60 % anstatt mit 50 % hätte gewichtet werden müssen; entsprechend hätte die Gewichtung der anderen Zuschlagskriterien geringer ausfallen müssen, was im Ergebnis einen Zuschlag an die Beschwerdeführerin bewirkt hätte. 5. Die Gemeinde X._____ (Beschwerdegegnerin) beantragt in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Preisdifferenz gehe auf eine zulässige Offertbereinigung zurück. Das von der Beschwerdeführerin offerierte Fahrzeug habe weder besichtigt werden können noch habe die Beschwerdeführerin einen Katalog des offerierten Modelles eingereicht, sondern lediglich einen Prospekt betreffend ein älteres Modell. Die Gewichtung des Preiskriteriums mit 50 % anstatt 60 % sei im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil das anzuschaffende Fahrzeug kein standardisiertes Gut sei. Die Bewertung des Preises beruhe überdies zulässigerweise auf einer linearen Preisskala mit einer Bandbreite von 100 %. Auch die Bewertung der weiteren Zuschlagskriterien sei sachlich begründet und im Rahmen des der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessensspielraumes erfolgt. Am Endergebnis würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn der Preis mit 60 % gewichtet würde und die zusätzlich benötigten 10 % anteilmässig bei den anderen Zuschlagskriterien gekürzt würden. 6. Die Zuschlagsempfängerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

- 4 - 7. In ihrer Replik vom 15. Februar 2019 vertieft die Beschwerdeführerin mit unveränderten Rechtsbegehren ihre Argumentation bzw. tritt derjenigen der Beschwerdegegnerin entgegen. 8. Auch die Beschwerdegegnerin vertieft in ihrer Duplik vom 18. März 2019 ihre Argumente bzw. tritt denjenigen der Beschwerdeführerin entgegen, unter Festhalten an ihren Rechtsbegehren. 9. Trotz Aufforderung des Instruktionsrichters am 20. März 2019 ist von keiner Seite eine Honorarnote eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Zuschlagsverfügung vom 1. November 2018, worin die Beschwerdegegnerin den Beschaffungsauftrag betreffend Lieferung eines Pistenfahrzeugs (Loipenmaschine) mit Rücknahme eines älteren Pistenbully's (mit ca. 3'200 Betriebsstunden) im offenen Verfahren an die Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) für Fr. 234'430.60 (inkl. MWST) erteilte, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe/Beschwerde vom 12. November 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Wehr setzte und folgende Rechtsbegehren stellte: Die Beschwerde sei gutzuheissen (Ziff. 2, S. 13). Primär: Der angefochtene Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Beschaffungsauftrag direkt an sie (Beschwerdeführerin) als wirtschaftlich günstigste Anbieterin zu erteilen (Ziff. 3, S. 13 [ergo – reformatorisches Urteil]). Subsidiär: Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, mit der Aufforderung, den Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen (Ziff. 4, S. 13 [ergo – kassatorisches Urteil]). Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 5 u. Ziff. 6; S. 13). Es geht somit um die Klärung der Rechtmässigkeit der strittigen Zuschlagsverfügung.

- 5 - 1.2. Die umstrittene Beschaffung eines Pistenfahrzeugs/einer Loipenmaschine (inkl. Fahrzeugrücknahme eines älteren Modells) durch Lieferungsvertrag untersteht (allseits anerkannt) dem öffentlichen Beschaffungsrecht, konkret kommen somit hier die Normen der IVöB (SR 172.056.5 [BR 803.510]) sowie des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mit zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Das GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA; SR 0.632.231.422) ist auf diese Beschaffung nicht anwendbar. 1.3. In formeller Hinsicht gilt es vorab zur Form und zur Frist der Beschwerde Stellung zu nehmen. Laut Art. 15 Abs. 1 lit. d/e IVöB und Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG gelten als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen namentlich 'der Zuschlag und der Ausschluss vom Verfahren'. Nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG sind Beschwerden schriftlich und begründet innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung mitzuteilen. Im konkreten Fall ist erstellt, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine Zuschlagsverfügung in einem Vergabeverfahren und somit um einen mit Beschwerde selbständig anfechtbaren Entscheid vor Verwaltungsgericht handelt. Weiter ist erstellt, dass die strittige Zuschlagsverfügung vom 1. November 2018 der Beschwerdeführerin am 2. November 2018 zugestellt wurde und somit die Anfechtungsfrist am 3. November 2018 zu laufen begonnen hat. Die Eingabe vom 12. November 2018 ist daher innert der 10-tägigen Anfechtungsfrist erfolgt, womit die Beschwerde eindeutig formund fristgerecht eingereicht wurde und somit darauf einzutreten ist, zumal die Beschwerdeführerin durch ihre Nichtberücksichtigung bei der Vergabe in ihren schützenswerten (finanziellen) Interessen nachteilig berührt ist und daher zur Beschwerdeerhebung und Überprüfung der strittigen Vergabe vor Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden legitimiert ist (vgl. dazu auch Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Auf die Beschwerde ist daher – mit Ausnahme von Erwägung 1.4. nachfolgend – einzutreten.

- 6 - 1.4. Nicht eingetreten kann auf die Beschwerde insofern, als die Beschwerdeführerin eine falsche Gewichtung des Preiskriteriums und die Vorgabe von technischen Spezifikationen als offensichtlich und unzulässigerweise auf die Beschaffung eines ganz bestimmten Konkurrenzfahrzeugs ausgelegt rügt. Damit kann die Beschwerdeführerin nicht gehört werden, da sie diesen Einwand schon mit der Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen hätte geltend machen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a SubG). Dies gilt selbst dann, wenn ihr Einwand materiell zutreffen würde (vgl. den Hinweis auf VGU U 02 92 vom 7. November 2002 und U 04 125 vom 23. Dezember 2004, worin für die Beschaffung von Pistenfahrzeugen eine Preisgewichtung von mindestens 60 % vorgeschrieben wurde). Diese Rügen gelten somit als verspätet, weshalb auf sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren von vorneherein nicht eingetreten werden kann. 2.1. In materieller Hinsicht ist zur Hauptsache zu den beiden Rügen betreffend unzulässige (nachträgliche) Offertbereinigung sowie konkret angewandte Preiskurve Stellung zu nehmen und somit deren Berechtigung bezüglich der Rechtmässigkeit der Auftragsvergabe zu prüfen und zu klären. 2.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, es sei für sie nicht ersichtlich und schwer nachvollziehbar, wie der Angebotspreis in der Offerte der Zuschlagsempfängerin zwischen dem Zeitpunkt der Offertöffnung und der Vergabeverfügung um Fr. 30'000.-- zunehmen könne. 2.1.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass diese Differenz auf eine rechnerische Bereinigung nach der Offertöffnung zurückgehe. Dabei habe sie bemerkt, dass der Zuschlagsempfängerin bei der Subtraktion der Positionen 7 und 8 ihrer Offerte offensichtlich ein Rechenfehler unterlaufen sei. Die Rechenoperation dieser beiden Positionen ergebe nicht die offerierten Fr. 204'430.60, sondern eben Fr. 234'430.60.

- 7 - 2.1.3. Nach Auffassung des Gerichts verweist die Beschwerdegegnerin richtigerweise auf Art. 24 Abs. 3 SubV; diese Bestimmung gebietet, offensichtliche Rechnungsfehler – d.h. fehlerhafte arithmetische Operationen mit im Angebot enthaltenen Grössen – im Rahmen der Offertbereinigung zu korrigieren. Diese Bereinigung dient dazu, die Offerte vergleichbar mit den übrigen Angeboten zu machen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden; entsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus auch nichts zu ihren Gunsten ableiten. 2.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zum Kriterium Preis/Preiskurve weiter, dass die von der Beschwerdegegnerin angewandte Preisbewertungsmethode der in der Ausschreibung publizierten Gewichtung nicht genügend Rechnung trage. Wenn ein Preisunterschied von 8.7 % zu einem Punkteabzug von nur gerade 4.1 von 50 Punkten führe, werde das Prinzip des Preisvorrangs verletzt, weil die Beschwerdeführerin unerlaubterweise für die Bewertung des Preiskriteriums eine lineare Skala mit einer Bandbreite von 100 % einsetze. Weiter erklärt die Beschwerdeführerin verschiedene Preisbewertungsmodelle und zieht für den vorliegenden Fall den Schluss, dass eine lineare Skala mit einer Bandbreite von max. 30 % hätte angewandt werden dürfen. 2.2.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege im Rahmen ihres geschützten Ermessensspielraumes, wenn sie das Preiskriterium anhand einer linearen Skala mit einer Bandbreite von 100 % bewerte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe schon mehrfach entschieden, dass eine lineare Preisskala mit einer Bandbreite von 100 % zulässig sei (vgl. VGU U 10 70 vom 24. August 2010 E.1c sowie U 08 66 vom 15. August 2008 E.4c). 2.2.3. Im Kanton Graubünden muss eine Ausschreibung nicht zwingend die Gewichtung der Zuschlagskriterien enthalten und auch nicht zwingend die Bekanntgabe der Preiskurve bzw. die Formel für die Benotung des Preiskrite-

- 8 riums. Allerdings darf die Bewertungsmethode nicht zu Ergebnissen führen, welche die Gewichtung der Zuschlagskriterien verwischt oder gar in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. VGU U 14 101 vom 21. April 2015 E.3c und d, U 03 13 vom 27. März 2003 E.6c). Die Abstufung in der Benotung darf insbesondere nicht so gewählt werden, dass sich die Preisunterschiede nicht oder nur wenig auswirken würden (so jedenfalls in Bezug auf teurere Objekte: VGU U 03 92 vom 10. Oktober 2003 E.3a: [Baumeisterarbeiten im Zusammenhang mit einer Schulhauserweiterung; Angebotspreise zwischen Fr. 1.32 und 1.46 Mio. bei einer Skala, die lediglich mit Schritten von 2 % abgestuft war. Aufhebung des Vergabeentscheids]). Eine zu flache Preiskurve trägt der vorrangigen Bedeutung des Preises zu wenig Rechnung. So hat das streitberufene Verwaltungsgericht die Praxis des kantonalen Tiefbauamtes (TBA) geschützt, wonach ein Anbieter, der mehr als 12 % über dem günstigsten Angebot liegt, beim Preiskriterium gar keine Punkte mehr erhält (vgl. VGU U 03 13 vom 27. März 2003 E.6c). Weiter hat das Verwaltungsgericht auch festgehalten, dass eine Notenskala, welche erst bei einem doppelt so teuren Angebot keine Punkte mehr erteilt, offensichtlich unhaltbar und willkürlich sei (so VGU U 02 124 vom 17. Januar 2003 E.2b = PVG 2002 Nr. 37 [Beschaffung eines Pistenfahrzeuges]). 2.2.4. Zentral ist also, dass ein Preisbewertungssystem einer zum Voraus bekannt gegebenen Gewichtung des Zuschlagskriteriums "Preis" der konkreten Benotung effektiv zum Durchbruch verhilft. Um dies zu erreichen, muss die Bewertung innerhalb der effektiven oder zumindest innerhalb einer realistischen Preisspanne erfolgen (vgl. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N 898). Dabei gilt, dass die Vergabebehörde bei vorgängiger Festlegung und Bekanntmachung der Preiskurve ein gewisser Ermessensspielraum zuzubilligen ist; bei einer nachträglichen Festlegung muss sich die Vergabebehörde grundsätzlich an die effektive Bandbreite der eingereichten Angebote halten, weil so im Normalfall erreicht wird, dass die festgelegte Gewichtung des Preises tatsächlich zum Tragen kommt (GALLI/MOSER/LANG/ STEINER,

- 9 a.a.O., N 902 m.w.H.; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2001 vom 18. Oktober 2002 E.4; sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2015.00202 vom 16. Juli 2015 E.4). Trägt die gewählte Preisbewertungsmethode der publizierten Gewichtung nicht genügend Rechnung, liegt ein rechtswidriger Verstoss gegen das Transparenzgebot vor. 2.2.5. Im vorliegenden Fall ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass es für den schweizerischen Markt nur zwei Anbieter für Pistenfahrzeuge gibt; in dieser Situation wäre es nicht sachgerecht, dem preislich günstigeren Angebot die volle Punktzahl zuzusprechen und dem anderen gar keine Punkte. Vielmehr muss, wenn wie hier vorgängig keine Preiskurve bzw. Preisberechnungsmethode angegeben wurde, für die Bewertung der Angebote eine realistische Preisspanne herangezogen werden, wobei aber durchaus ein strenger Massstab angezeigt ist, weil dieser ja erst nachträglich bekannt gegeben wird. 2.2.6. Die Beschwerdeführerin hat hier das Pistenfahrzeug für Fr. 215'669.25 offeriert, die Zuschlagsempfängerin hingegen für Fr. 234'430.60. Damit liegt zwischen den Angeboten eine Preisspanne von Fr. 18'761.35 bzw. 8.7 %. Die Beschwerdegegnerin vergibt in der Folge für das günstigere Angebot der Beschwerdeführerin 50 Punkte, für das teurere Angebot aber stets noch 45.9 Punkte. Diese Bewertung erfolgte auf der Basis einer linearen Preiskurve mit einer Bandbreite von 100 %. 2.2.7. Während die lineare Preiskurve nicht zu beanstanden ist, ist die Bandbreite von 100 % nach nunmehr gefestigter Auffassung des Gerichts eindeutig zu hoch (Praxisfestlegung). Mit dieser Bandbreite würde selbst ein Angebot von Fr. 300'000.-- noch rund 60 % der Punkte bzw. rund 30 der 50 möglichen Punkte erhalten, was sicherlich nicht sachgerecht wäre. Damit aber ist dem Preiskriterium nicht in genügendem Masse Rechnung getragen; dieses bewegt sich nämlich bereits durch die Gewichtung von nur 50 %

- 10 ohnehin am untersten Rand des Zulässigen und hätte – wie bereits weiter oben gesehen – eher bei 60 % liegen müssen. Eine weitere Verwässerung durch die vorliegend zu weite Bandbreite verträgt sich aber nicht mehr mit dem Grundsatz des Vorranges des Preises. Korrekt wäre vorliegend eine Bandbreite des Preises von ca. 20 – 30 %, eine Bandbreite von 40 % könnte man evtl. unter Rücksichtnahme auf den weiten Ermessensspielraum der Beschwerdegegnerin gerade noch akzeptieren, sicherlich aber nicht eine Bandbreite von 50 % und mehr. 2.2.8. Die Beschwerdegegnerin rechtfertigt ihre Preisbewertung mit Hinweis auf VGU U 10 70, in dem das Gericht für den Ausbau einer Quartierstrasse bei der Ausschreibung der Baumeisterarbeiten, also eines weitgehend standardisierten Beschaffungsgegenstandes, die Preisgewichtung von 60 % und eine Bewertung desselben mit einer linearen Preisskala und einer Bandbreite von 100 % geschützt hat (E.1c). Dieser Entscheid ist aus heutiger Sicht indessen nicht (mehr) haltbar, wurde doch damit das Preiskriterium zu stark verwässert und faktisch mit nur 30 % gewichtet. In VGU U 08 66 ging es bei einer Kraftwerkerneuerung um die Beschaffung der Leittechnik, mithin um einen hochkomplexen Auftrag, bei dem das Preiskriterium genauso wie die Kriterien 'Technische Lösung' und 'Referenzen' mit je 30 % gewichtet wurde; wenn dort dann das Gericht die (nachträglich) definierte Bandbreite mit 'doppelter Preis = 0 Punkte' geschützt hat, erscheint auch dies aus heutiger Sicht äusserst grosszügig, und würde wohl heute ebenfalls nicht mehr geschützt (weil damit die Gewichtung des Preiskriteriums unter 20 % fallen würde). In tatsächlicher Hinsicht entspricht die hier strittige Preisbewertungsmethode denn auch in etwa dem Sachverhalt, der VGU U 02 124 = PVG 2002 Nr. 37 zu Grunde liegt und der vom Verwaltungsgericht für eindeutig rechtswidrig erkannt wurde. Zu berücksichtigen gilt es stets das Zusammenspiel von Gewichtung und Bandbreite bei der Bewertung des Preises, wobei die Preisbewertung, d.h. die Bandbreite und die Preiskurve im Verhältnis zur (korrekten) Gewichtung des Preiskriteriums jeweils eine Nebenrolle einzunehmen hat. Eine Band-

- 11 breite von über 50 % bei einer linearen Preiskurve dürfte somit – jedenfalls wenn es sich um die Vergabe eines weitgehend standardisierten Beschaffungsgegenstandes handelt – zukünftig in der Regel als Verstoss gegen den Grundsatz der Wettbewerbsförderung und als inakzeptable Auslegung/Interpretation des primären Zuschlagskriteriums des "Preises" gewertet und somit kaum mehr geschützt werden; den Urteilen VGU U 10 70 und U 08 66 kann deshalb diesbezüglich keine präjudizielle Bedeutung (mehr) zukommen. 2.2.9. Im vorliegenden Fall drängt sich eine Bandbreite bei der Preisbewertung im Bereich von 20 % bis max. 40 % auf, weil die Bewertung des Preiskriteriums seitens der Beschwerdegegnerin nicht im Voraus kommuniziert wurde, die effektive Bandbreite der offerierten Preise bloss 8.7 % beträgt und die Gewichtung des Preiskriteriums mit 50 % (anstatt praxisgemäss 60 %) nach Ansicht des Gerichts ohnehin zu tief ausgefallen ist; wäre die korrekte Preisbewertungsmethode inklusive Preisspanne in der Ausschreibung deklariert worden, hätte man hingegen noch über eine höhere Bandbreite von 25 % bis max. 50 % diskutieren können, zumal die Anbieter dann dieser Preisspanne mit ihren Angeboten hätten Rechnung tragen können. 2.2.10. Wenn man nun die Bewertung des Preises mit einer linearen Preisskala mit einer Bandbreite von 30 % rechnet (also tiefstes Angebot = 50 Punkte, 30 % teureres Angebot = 0 Punkte) so kommt man bei einem um 8.7 % teureren Angebot auf 35.5 Punkte (1 % teurer = 1.66 Punkte Abzug), bei einer Bandbreite von 40 % gibt das 39.125 Punkte (1 % teurer = 1.25 Punkte Abzug). Falls die Zuschlagsempfängerin im Preiskriterium 40 oder weniger Punkte erhält, erzielt die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer weiteren Rügen im Ergebnis eine höhere Punktzahl; ihr Angebot ist somit das wirtschaftlich günstigste, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Einem Gesamttotal der Beschwerdeführerin von 89.44 Punkten (zusammengesetzt aus: Preis mit 50 Pte. + 16.94 Pte. [Zweckmässigkeit] + 22.50 Pte. [Kompatibilität]) steht ein tieferes Total von 84.94 Pt. (bei Bandbreite 30 %

- 12 mit Preis 35.5 Pte. + 19.44 Pte. + 30.00 Pte.) bzw. 88.56 Pte. (bei Bandbreite 40 % mit Preis 39.125 Pte. + 19.44 Pte. + 30.00 Pte.) der Zuschlagsempfängerin gegenüber (vgl. Vernehmlassung der Gemeinde Tabelle S. 19), womit die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich günstige Anbieterin nach Art. 21 Abs. 1 SubG (Art. 1 Abs. 3 lit. d IVöB) zu berücksichtigen ist und somit an sie die Auftragsvergabe zu ergehen hat. 2.2.11. Die Richtigkeit dieser Überlegungen wird noch dadurch bestätigt, dass bei anfänglich korrekter Festlegung des Kriteriums des Preises mit 60 % sowohl eine Bandbreite von 30 %, 40 % wie auch von 50 % gereicht hätte, um die Beschwerdeführerin als "wirtschaftlich günstigste Anbieterin" mit total 91.56 Punkten (zusammengesetzt aus: Preis 60 Pte. + [Zweckmässigkeit] 13.56 Pte. + [Kompatibilität] 18.00 Pte.; vgl. Vernehmlassung der Gemeinde Tabelle S. 19) vor der berücksichtigten Zuschlagsempfängerin mit 89.12 Punkten (bei Bandbreite 50 %: Preis 49.56 Pte.+ 15.56 Pte. + 24.00 Pte.), 86.51 Punkten (bei Bandbreite 40 %: 46.95 + 15.56 + 24.00) oder 82.16 Punkten (bei Bandbreite 30 %: 42.6 + 15.56 + 24.00) zu qualifizieren (d.h. 1. Rang immer Beschwerdeführerin bei Preiskriterium 60 %). 2.2.12. Weil hier nur zwei Anbieter in direkter Konkurrenz zueinanderstehen und die Beschwerdeführerin dabei das wirtschaftlich klar günstigere Angebot gemacht hat, würde es einen prozessualen Leerlauf bedeuten und eine unnötige Zeitverzögerung darstellen, wenn die Akten zur Neuvergabe des Auftrags an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würden. Der angefochtene Zuschlagsentscheid ist daher nicht lediglich kassatorisch aufzuheben, sondern der umstrittene Arbeitsauftrag direkt vom Gericht reformatorisch an die wirtschaftlich günstigste Beschwerdeführerin zu erteilen. 2.3. Die sich weiter stellenden Fragen betreffend Zweckmässigkeit, Eignung, Sicherheit und technische Werte des angefochtenen Zuschlagsentscheids entfallen damit, da bereits die falsch angewandte Berechnungsmethode bei

- 13 der Ermittlung des prioritären Preiskriteriums zur Aufhebung des unhaltbaren Vergabeentscheids der Beschwerdegegnerin führen muss. 3.1. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend Bewertung des Preiskriteriums berechtigt ist. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann (d.h. reine Rechenkorrektur nach Art. 24 Abs. 3 SubV nicht zu beanstanden). Unter den gegebenen Umständen erachtet es das Gericht als sinnvoll und statthaft, den zur Diskussion stehenden Vergabeauftrag direkt reformatorisch an die Beschwerdeführerin für Fr. 215'669.25 netto (inkl. MWST) zu erteilen und die Angelegenheit nicht bloss kassatorisch aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. 3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Als Staatsgebühr erachtet das Gericht unter Berücksichtigung des eher grossen Aufwands und des dagegen eher tiefen Auftragswerts Fr. 3'000.-- für angemessen (vgl. etwa: VGU U 08 29 vom 15. Mai 2008: Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- für die Beschaffung von Beleuchtungskörpern im Wert von rund Fr. 225'000.--; VGU U 08 48 vom 15. Mai 2008: Staatsgebühr Fr. 3'000.-- für Beschaffung Hubarbeitsbühne Mindesthöhe 18 m mit Lastwagen im Wert von rund Fr. 300'000.--; VGU U 11 66 vom 27. September 2011: Staatsgebühr Fr. 4'000.-- für Beschaffung Photovoltaikanlage im Wert von rund Fr. 200'000.--). 3.3. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin der materiell obsiegenden Beschwerdeführerin zudem noch die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Zur Höhe der Parteientschädigung wird grundsätzlich auf die Honorarnote der Rechtsvertretung der obsiegenden Partei abgestellt. Im konkreten Fall ist trotz Aufforderung des Instruktionsrichters vom 20. März 2019 keine entsprechende Honorarnote eingereicht worden. Das Gericht setzt daher die aussergerichtliche Entschädigung vorliegend nach pflichtgemässem Ermessen auf

- 14 pauschal Fr. 4'000.-- fest (basierend auf einem Arbeits-/Zeitaufwand von 16 Std. à Fr. 240.--/Std., zzgl. Spesenpauschale von 3 %). Weil die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist (UID-Registernummer: CH-100.477.153), ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. dazu ausführlich Leiturteil: PVG 2015 Nr. 19). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist; die angefochtene Zuschlagsverfügung wird aufgehoben und der Zuschlag betreffend die Lieferung eines Pistenfahrzeuges (Loipenmaschine) direkt der A._____ AG zum Preis von Fr. 215'669.25 netto (inkl. MWST) erteilt. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 333.-zusammen Fr. 3‘333.-gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Aussergerichtlich hat die Gemeinde X._____ die A._____ AG in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.-- (ohne MWST) zu entschädigen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]

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