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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 19.02.2019 U 2018 50

February 19, 2019·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,899 words·~19 min·4

Summary

Führerausweisentzug

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 50 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Kollegger URTEIL vom 19. Februar 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Führerausweisentzug

- 2 - 1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 28. November 2017 wurde A._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl lag dafür folgender Sachverhalt zu Grunde: "Der Beschuldigte fuhr am Samstag, 17. Dezember 2016, um 20.10 Uhr, mit seinem Personenwagen, Kontrollschild GR XXX, auf der B._____strasse von X._____ in Richtung Y._____. Im Bereich der Abzweigung C._____ schloss er auf einen ihm vorausfahrenden Personenwagen auf. Diesem folgte er über weite Teile einer Strecke von ca. 5 Kilometern mit weniger als 2 Sekunden Abstand und hielt somit den erforderlichen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein." 2. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 informierte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____, dass gegen ihn aufgrund dieses Strafbefehls ein Administrativverfahren eröffnet wurde. Das Strassenverkehrsamt führte aus, dass aufgrund des im Strafbefehl geschilderten Sachverhalts, sowie der Aussage von A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Dezember 2016, wonach er gefühlt mit 80 km/h unterwegs gewesen sei, der erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten worden sei. Für die Vernehmlassung zum drohenden Führerausweisentzug von mindestens einem Monat gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG (mittelschwere Widerhandlung), wurde A._____ eine erstreckte Frist bis zum 31. Januar 2018 eingeräumt. 3 In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2018 forderte A._____, es sei lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Strassenverkehrsamt den dem Strafbefehl zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht zu seinen Ungunsten abändern dürfe. 4. Ohne dieser Ansicht zu folgen, verfügte das Strassenverkehrsamt am 15. Februar 2018 wie angekündigt den Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat.

- 3 - 5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 9. März 2018 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: Departement) mit folgendem Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2018, Akten-Nr. 2017_30084, sei aufzuheben. 2. Von der Anordnung einer Administrativmassnahme sei abzusehen; eventualiter sei diese auf eine Verwarnung zu beschränken. 3. Prozessleitend sei anzuordnen, dass Vollzugsanordnungen zu unterbleiben haben (Kosten, Abgabe Führerausweis); für den Fall der Abweisung der Beschwerde sei anzuordnen, dass der Führerausweis frühestens innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden beim Strassenverkehrsamt deponiert werden muss. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7. % Mehrwertsteuer. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls mit der angefochtenen Verfügung unzulässig ergänzt worden sei. Der rechtserhebliche Sachverhalt erlaube hingegen keine Anordnung einer Administrativmassnahme, höchstens jedoch eine Verwarnung. 6. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2018 - unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid - die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 7. Das Departement wies die Beschwerde in der Folge mit Verfügung vom 9. August 2018, mitgeteilt am 10. August 2018, ab. Es führte begründend insbesondere aus, dass der von der Staatsanwaltschaft festgestellte Sachverhalt der vom Strassenverkehrsamt erwogenen Qualifikation der Tat nicht entgegenstehe. Gestützt auf den Polizeirapport könne von einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgegangen werden, da zumindest für den Ausserortsbereich der untersuchten Strecke bei einer konstanten Geschwindigkeit

- 4 von ca. 80 km/h ein Abstand von nur ca. einer Fahrzeuglänge eingehalten wurde. 8. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubünden vom 15. Februar 2018, Akten-Nr. 2017_30084, und Ziff. 1 – 3 des Dispositivs der Departementsverfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 05. August 2018, VB 18/18- 14785, seien aufzuheben. 2. Es sei anzuordnen, dass von jeglicher Administrativmassnahme abgesehen wird; eventualiter sei die Administrativmassnahme auf eine Verwarnung zu beschränken. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; prozessleitend sei anzuordnen, dass jegliche Vollzugsanordnungen zu unterbleiben haben (Kosten, Abgabe Führerausweis), insbesondere sei prozessleitend zu verfügen, dass der Führerausweis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor [dem] Verwaltungsgericht Graubünden beim Beschwerdeführer verbleibt und dieser weiterhin fahrberechtigt bleibt. Die aufschiebende Wirkung und die beantragten prozessleitenden Anordnungen seien superprovisorisch, d.h. vor Anhörung des Departementes und des Strassenverkehrsamtes anzuordnen. 4. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde sei anzuordnen, dass der Führerausweiss frühestens innert zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheides des Verwaltungsgerichtes Graubünden beim Strassenverkehrsamt Graubünden deponiert werden muss. 5. Die Kosten des Administrativverfahrens in Höhe von Fr. 270.00 [sic] und die Verfahrenskosten des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'114.20 zuzusprechen. 7. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Graubünden. Begründend führte der Beschwerdeführer zunächst wiederum aus, dass die Vorinstanz von einem Sachverhalt ausgegangen sei, welcher nicht von der Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls gedeckt sei. Auch machte

- 5 er verschiedene Einwände geltend, die die Verwertbarkeit und Beweistauglichkeit des Polizeirapports in Frage stellten. 9. Mit Schreiben vom 29. August gewährte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Departement Frist bis zum 10. September 2018 zur Vernehmlassung betreffend die aufschiebende Wirkung bzw. bis zum 19. September 2018 zur Sache selbst. Damit einhergehend verfügte er superprovisorisch, dass jegliche Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung zu unterbleiben haben. 10. In der Vernehmlassung vom 10. September 2018 beantragte das Departement die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, mit Ausnahme der aufschiebenden Wirkung. Begründend verwies das Departement grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung, während es die davon abweichenden Ausführungen des Beschwerdeführers bestritt. 11. In der Folge erteilte der Instruktionsrichter am 12. September 2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Frist zur Einreichung der Replik wurde mit Schreiben vom 24. September 2018 bis zum 14. Oktober 2018 erstreckt. 12. Mit Replik vom 4. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. 13. Nachdem das Departement keine Duplik eingereicht hatte, informierte der Instruktionsrichter die Parteien am 23. Oktober 2018 über den Abschluss des Schriftenwechsels. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons

- 6 - Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Für die vorliegend angefochtene Departementsverfügung treffen diese Voraussetzungen zu, womit sie ein zulässiges Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren darstellt. Auf die im Übrigen formund fristgemässe Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer zeigt sich mit dem einmonatigen Führerausweisentzug nicht einverstanden. Zunächst rügt er, dass die Verwaltungsbehörden von einer unzulässigen Ausweitung des rechtserheblichen Sachverhalts ausgegangen seien. Wegen der Bindungswirkung des Strafurteils hätte die Vorinstanz nur die Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl beachten dürfen, statt sich zusätzlich auf den Polizeirapport zu stützen. Der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete vorliegend die weiterführende Feststellung des Sachverhalts und es seien keine der Ausnahmen gegeben, welche ein Abweichen von der Sachverhaltsfeststellung oder rechtlichen Würdigung der Strafbehörde rechtfertigen würden. Zudem sei der Polizeirapport aus verschiedenen Gründen nicht verwertbar und könne ohnehin nicht beweisen, dass das Verhalten überhaupt eine Verkehrsregelverletzung dargestellt habe. Ausserdem hält der Beschwerdeführer an seinem Beweisantrag fest, wonach seine beiden Söhne als Zeugen befragt werden sollen. Im Nachfolgenden wird auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen sein. 3. Aus den Rügen des Beschwerdeführers geht zunächst teilweise implizit, teilweise – gestützt auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – direkt der grundsätzliche Vorwurf hervor, dass die Parallelität von strafrechtlicher Verurteilung und Administrationsverfahren den Grundsatz "ne bis in idem" verletze. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch vor, dass die Verwaltungsbehörden in unzulässiger Weise vom Strafbefehl abgewichen sind.

- 7 - 3.1. Der Grundsatz "ne bis in idem" verlangt, dass niemand wegen einer Straftat, für welche er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staats rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden darf (BGE 120 IV 10 E.2b; 116 IV 262 E.3a). Dieser Grundsatz findet sich nicht nur in Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), sondern lässt sich laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus der Bundesverfassung herleiten (statt vieler BGE 128 II 355 E.5.1). Zudem wird dieser Anspruch durch Art. 4 Ziff. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK; SR 0.101.07) sowie durch Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) garantiert. Nachdem der Ausgang des Verfahrens Zolotukhin gegen Russland (Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 14939/03 vom 10. Februar 2009) zunächst eher Unklarheit zumindest über die Konventionskonformität des doppelspurigen Verfahrens (Strafverfolgung und Administrativmassnahme) in der Schweiz brachte, zeigt nun der Fall Rivard gegen die Schweiz (Urteil des EGMR Beschwerde Nr. 21563/12 vom 4. Oktober 2016), dass es sich im Falle eines nachgelagerten Administrativverfahren nicht um eine Doppelbestrafung handelt, sondern vielmehr um zwei zeitlich und sachlich zusammenhängende Aspekte eines einheitlichen Systems, welches gesetzlich vorgesehen ist. Von einer grundsätzlichen Verletzung des Doppelbestrafungsverbots kann insofern auch unter Berücksichtigung der konventionsrechtlichen Vorgaben nicht die Rede sein. 3.2. Damit dieses System von Straf- und Administrativverfahren einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens schon gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren. Falls ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-

- 8 chung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (BGE 124 II 103 E.1c; 119 Ib 158 E.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (Weissenberger, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]). 3.3. Der Beschwerdeführer scheint diese Bindungswirkung bezüglich des Sachverhalts nicht in Frage zu stellen, vielmehr hat er das Gefühl, dass die Vorinstanz vom bindenden Sachverhalt abgewichen ist und betont, dass er im Vertrauen an den von der Staatsanwaltschaft festgestellten Sachverhalt zu schützen sei. Somit gilt es hier zu prüfen, ob der Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, von demjenigen abweicht, welcher dem Strafbefehl zu Grunde liegt.

- 9 - Laut dem entscheidenden Passus in der Sachverhaltsbeschreibung des Strafbefehls folgte der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Fahrzeug über weite Teile einer Strecke von ca. 5 Kilometern mit weniger als 2 Sekunden Abstand (Beilage Beschwerdegegner [Bg-act.] I/10). In der Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 15. Februar 2018 wird derselbe Sachverhalt noch einmal aufgenommen (Bg-act. I/17). Was in der vorgenannten Verfügung, nicht aber im Strafbefehl steht, ist, dass der Fahrzeugführer mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 – 85 km/h im Ausserortsbereich fuhr. Des Weiteren kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass bei einer durchschnittlichen Fahrzeuglänge von fünf Metern bei einer Wagenlänge ein entsprechender zeitlicher Abstand von ca. 0.45 Sekunden resultieren würde (Bg-act. II/9). Insoweit ist aber nicht ersichtlich, dass die Administrativbehörden von einem abweichenden Sachverhalt ausgegangen sind. Nach den Sachverhaltsschilderungen – ungeachtet dessen, ob sie zutreffend sind oder nicht – folgte der Beschwerdeführer dem vorausfahrenden Fahrzeug also mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 – 85 km/h und einem Abstand von zwischen 0 und 2 Sekunden über weite Teile einer Strecke von 5 Kilometern zumindest im Ausserortsbereich. Zwar kann dem Beschwerdeführer in seinen Ausführungen gefolgt werden, dass der Strafbefehl nicht die gefahrene Geschwindigkeit, die genauen Distanz, über welche sich der Beschwerdeführer delinquent verhielt und den exakten Abstand zwischen den Fahrzeugen preisgibt. Dies hat aber mit der praxisgemäss kurzen Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls zu tun und zeigt keinen Widerspruch in der Sachverhaltsfeststellung der beiden Behörden. Anders würde es etwa aussehen, wenn die Staatsanwaltschaft von einer gefahrenen Geschwindigkeit von 80 – 85 km/h ausgegangen wäre, während die Administrativbehörde eine solche von unter 80 km/h annehmen würde. Vorliegend kann eine solche Abweichung der beiden Sachverhaltsdarstellungen nicht erblickt werden. Damit ist allerdings noch nicht geklärt, ob die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend ist, was noch zu prüfen sein wird.

- 10 - 3.4. Gleich verhält es sich mit der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, entspricht die Verurteilung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG im Administrativverfahren entweder Art. 16a oder Art. 16b SVG (statt vieler BGE 132 II 234 E.3.1 f.). Zwar sieht der Beschwerdeführer nicht ein, inwiefern dieses Argument eine Rolle spielen sollte, während er betont, dass es ihm nur um den Sachverhalt gehe. Dennoch führt er etwa aus, dass der Schuldspruch nach Art. 90 Abs. 1 SVG bedeuten würde, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt dem Strafurteil wiederspreche. Aus diesem Blickwinkel betrachtet ist es dementsprechend beachtlich, dass sich auch die rechtliche Qualifikation durch die Vorinstanz im gleichen rechtlichen Rahmen bewegt wie diejenige der Staatsanwaltschaft. 3.5 Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgestellt werden, dass der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt ist, umso mehr als dass die Sachverhaltsfeststellungen der Behörden nicht divergieren. Dies gilt auch für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Der Umstand, dass der Strafbefehl in der Sachverhaltsdarstellung nur die Eckpunkte des Sachverhalts miterfasst, ändert nichts daran. 4. In einem nächsten Schritt ist zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach temporär nur ein Abstand von 0.45 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 80 – 85 km/h eingehalten wurde, zu beanstanden ist. 4.1. Zunächst bringt der Beschwerdeführer formellen Rügen in das Verfahren ein, derentwegen der Polizeibericht unverwertbar sei. Zum einen macht er geltend, die Schilderungen der Polizisten im Polizeibericht seien nicht verwertbar, da die Polizeibeamten nie unter Strafdrohung und Gewährung des Konfrontationsrechts als Zeugen befragt worden seien. Zum anderen sei das Video auf das der Polizeibericht sich stütze, rechtswidrig erlangt und zudem vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer sagt weiter, dass er sich nicht gegen den Strafbefehl gewehrt habe, weil er im Vertrauen auf die Sachverhaltsumschreibung des Strafbefehls keinen Anlass dazu sah. Of-

- 11 fensichtlich hat er aus demselben Grund auch auf sämtliche formellen Rügen im Strafprozess verzichtet. Wenn der Beschwerdeführer nun im Administrativverfahren diese Rügen erstmals vorbringt, dann tut er dies rechtsmissbräuchlich. Entgegen seiner Darstellung, durfte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich nicht im Vertrauen auf eine andere (oder keine) drohende Verwaltungsmassnahme befunden haben. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 7. Dezember 2017 – und damit schon vor dem Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl – vom Strassenverkehrsamt informiert wurde, dass dieses von einem mittelschweren Fall gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgehen würde (Bg-act. I/13). Selbst in der Vernehmlassung an das Strassenverkehrsamt vom 23. Januar 2018 (Bg-act. I/16), schweigt der Beschwerdeführer zu einer allfälligen Unverwertbarkeit des Polizeiberichts. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass das Video, aus dem die belastenden Fotos im Polizeibericht stammen, vorenthalten wurde. In den Bemerkungen im fraglichen Polizeirapport steht ausdrücklich: "Der Film wurde durch den Schreibenden auf seiner Arbeitsstation gesichert und kann bei Bedarf eingefordert werden. Aus der Filmaufnahme wurden punktuell Bilder erstellt und diese ins Fotoblatt übertragen" (Bg-act. I/2). Wenn es stimmen sollte, dass der Beschwerdeführer das Video in den Akten vermisste, hätte er sich schon damals bei der Staatsanwaltschaft melden können, um das Video zu sichten. Auch in diesem Fall wäre es jedoch rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nun auf die Unverwertbarkeit der Fotos beruft, welche immer schon Bestandteil des Polizeiberichts waren. In diesem Sinn kann dem Beschwerdeführer zwar gefolgt werden, dass der Verzicht auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl noch nicht automatisch die Richtigkeit des Polizeiberichts bedeutet. Dennoch kann sich der Be-

- 12 schwerdeführer nicht auf die Unverwertbarkeit des Polizeiberichts berufen, nachdem er sich im Strafverfahren nicht gegen den Strafbefehl gewehrt hat, obwohl er sogar wusste, dass die Verwaltungsbehörde nach der Akteneinsicht von einem mittelschweren Fall ausging, was mit Blick auf den Polizeirapport durchaus nachvollziehbar gewesen wäre, wie nachfolgende Erwägung zeigt. 4.2. Fraglich ist nun, ob die Vorinstanz die vorhandenen Beweise zutreffend gewürdigt hat. Die Vorinstanz geht gestützt auf den Polizeirapport davon aus, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen des besagten Streckenabschnitts mit einem Abstand von einer Fahrzeuglänge zum vorausfahrenden Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h unterwegs war. Nebst dem Polizeirapport, in welchem von einem (teilweisen) Abstand von einer Fahrzeuglänge bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80-85 km/h die Rede war (Rapport-Nr. 548782, S. 2; Rapport-Nr. 548793, S. 4 [Bg-act. I/2]), sagte der Beschwerdeführer auch anlässlich der Einvernahme, dass er gefühlt mit 80 km/h unterwegs war (Rapport-Nr. 548706, S. 2 [a.a.O]). Auch wenn eine genaue Geschwindigkeitsmessung nicht vorlag, sind die Angaben der Beteiligten identisch, so dass die Vorinstanz auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h kommen durfte. Das nachträglich eingebrachte Argument des Beschwerdeführers, dass es kaum eine Geschwindigkeit von 80 km/h sein konnte, weil er sonst das nachfolgende Überholmanöver zu schnell ausgeführt hätte, nützt ihm nichts dabei. Denn dieses Überholmanöver gehört nicht mehr zur Tateinheit des hier zu beurteilenden Sachverhalts. Was den Abstand von einer Fahrzeuglänge betrifft, konnte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme keine Aussage diesbezüglich machen. Die Fotos im Rapport, welche die Tempo-80 Strecke darstellen (Rapport-Nr. 548793, S. 4 S. 4 ff. [Bg-act. I/2]) sind relativ dunkel, zeigen aber

- 13 deutlich einen äusserst geringen Abstand zwischen den zwei Fahrzeugen. Die polizeiliche Kommentierung zu den Bildern geht denn auch von einem Abstand von "ca." einer Fahrzeuglänge aus. Diese Schätzung kann die Aussagekraft des Fotos noch leicht erhöhen, zumal die optische Wahrnehmung der Situation durch den Polizisten deutlich besser sein musste als es die Qualität der Bilder ist. Der Beschwerdeführer erachtet den Schluss von dieser Beweislage auf einen Abstand von einer Fahrzeuglänge – bzw. auf fünf Meter, wie es die Vorinstanz umrechnete – willkürlich. Wie nachfolgend ersichtlich wird, hat sie den zeitlichen Abstand allerdings zu Gunsten des Beschwerdeführers falsch berechnet, so dass auch die Annahme eines leicht höheren Abstandes nichts am Ergebnis ändern würde. Die Vorinstanz erachtete einen zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden als erwiesen, wobei sie von einem Abstand von 5 Metern (durchschnittliche Fahrzeuglänge) ausging. Bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h wäre der zeitliche Abstand bei einem Abstand von 5 Metern allerdings nur 0.225 Sekunden (5 Meter à 22.22 m/s). Dies darf vorliegend jedoch nicht zu einer Verschärfung der rechtlichen Beurteilung führen, zeigt aber, dass die Vorinstanz selbst bei einem Abstand von 10 Metern den zeitlichen Abstand von 0.45 Sekunden nicht zu gering berechnet hatte. Ob der absolute Abstand der beiden Fahrzeuge zeitweise genau 5 Meter betragen hat, kann insofern offengelassen werden, als dass eine (mehrmalige) Unterschreitung eines Abstands von 10 Metern selbst ohne zusätzliche Sachverhaltsdarstellung auf den Fotos im Polizeirapport ohne jeglichen Zweifel ersichtlich ist. 4.3. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Befragung der beiden Söhne des Beschwerdeführers, welche im Fahrzeug mit diesem mitfuhren. So könnten die beiden Söhne die geschilderte Tatsache nur bestätigen oder bestreiten, aber keine dieser Möglichkeit könnte an der klaren Sachlage etwas ändern. Abgesehen davon wäre es fraglich was für ein Beweiswert

- 14 diesen Aussagen zukommen würde, zumal es sich um Familienmitglieder des Beschwerdeführers handelt. Der Beweisantrag ist somit abzulehnen. Im gleichen Sinn ist an der antizipierten Beweiswürdigung der Vorinstanz nichts auszusetzen. Inwiefern deren Begründung für die Abweisung der Beweisanträge für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer unklar gewesen sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, zumal die Vorinstanz die Abweisung der Beweisanträge damit begründete, dass der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten genügend liquid erscheint und eine Zeugeneinvernahme der Söhne des Beschwerdeführers keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien. 5. In einem letzten Schritt ist demnach noch zu überprüfen, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt rechtswidrig gewürdigt hat. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer an dieser Stelle, wonach sämtliche relevanten Rechtsfragen schon vom Strafrichter abgeklärt worden seien. Die Verwaltungsbehörde muss den festgestellten Sachverhalt nämlich auf Rechtsfragen anwenden, welche der Strafrichter noch nicht geklärt hat, namentlich die Frage nach dem Verschulden und der Gefährdung (vgl. dazu E.3.2.). Unzutreffend ist auch, dass der erforderliche Sicherheitsabstand nicht zu jeder Zeit eingehalten werden muss und insbesondere temporär unterschritten werden darf, um ein Überholmanöver zu prüfen. Am Rande sei erwähnt, das letzteres Argument schon daran scheitern würde, dass mindestens ein Teil der Strecke in einem Überholverbot liegt (vgl. Rapport-Nr. 548793, S. 8. [Bg-act. I/2]). Letztlich ist an der rechtlichen Einordnung der vorliegenden Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung nichts entgegenzuhalten. Wie der Beschwerdeführer selber zitiert, kann im Ausserortsbereich bei Abständen von unter 1.2 Sekunden durchwegs von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen werden (WEISSENBERGER, Kommentar zum SVG

- 15 und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16a SVG Rz. 26). Ob die Strafbehörde den massgeblichen Sachverhalt vorliegend in ihrer Beurteilung noch strenger hätte bewerten können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann offenbleiben. Der Vorinstanz ist immerhin keine Rechtsverletzung zuzuschreiben, wenn sie von einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG ausgegangen ist. Somit fällt auch die Unterschreitung der minimalen Ausweisentzugsdauer von einem Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG) ausser Betracht. 6. Im Falle einer Abweisung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer eine angemessene Frist für die Abgabe des Führerausweises. Er führt dabei aus, dass es sich sachlich nicht begründen lässt, Rechtsmitteleinleger schlechter zu stellen als Personen, welche erstinstanzlich eine Aufschubfrist vom Strassenverkehrsamt gewährt bekommen. Die Abweisung dieses Gesuchs durch die Vorinstanz sei im Übrigen nicht nachvollziehbar und verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV. Die Vorinstanz betonte in ihrer Beurteilung den präventiven und erzieherischen Charakter der Administrativmassnahme. Sie stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer keine Gründe geltend machte, welche einen Aufschub des Warnungsentzugs rechtfertigen würden. Solche macht der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Tatsache, dass ohnehin kein Rechtsanspruch auf einen solchen Vollzugsaufschub besteht, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Begehren. 7. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Departementsverfügung vom 9. August 2018 als rechtmässig und die Beschwerde ist vollständig abzuweisen. 8. Die Verfahrenskosten gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens vollständig zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsge-

- 16 bühr beträgt für diese Art von Streitigkeiten praxisgemäss Fr. 1'000.-- bis Fr. 2'000.--; im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr bei Fr. 1'500.-- anzusetzen. Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. A._____ hat den Führerausweis innert 30 Tagen seit Mitteilung dieses Urteils beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden Chur zu deponieren. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 371.-zusammen Fr. 1‘871.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]

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