VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 5 3. Kammer Einzelrichter Audétat und Paganini als Aktuar URTEIL vom 1. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ erhielt erstmals am 22. Dezember 2010 von Seiten der Gemeinde X._____ öffentliche Unterstützung. Bereits in diesem Entscheid wurde sie aufgefordert, sich unter Berücksichtigung sämtlicher Möglichkeiten um eine Arbeitsstelle zu bemühen. In der Folge absolvierte A._____ verschiedene Arbeitseinsätze für die berufliche Integration, zuletzt vom 15. August 2017 bis ca. Mitte Februar 2017 im Werknetz Graubünden, in dessen Rahmen sie mit einem Arbeitspensum von ca. 50 % im B._____ X._____ tätig war. Ende Januar erhielten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ die Mitteilung, wonach aufgrund von deren Gesundheitszustand eine Verlängerung des Arbeitseinsatzes von A._____ nicht in Frage komme. Die Sozialen Dienste teilten daraufhin A._____ mit, dass ein Unterbruch des Einsatzprogrammes unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses möglich sei und eine Neuanmeldung für einen weiteren Werknetzeinsatz zu besprechen sei. 2. A._____ reichte am 28. Februar 2017 zwei ärztliche Zeugnisse ein, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 8. Februar 2017 bis und mit 17. März 2017 bescheinigten. 3. Seither reichte A._____ den Sozialen Diensten von sich aus weder aktuelle Arztzeugnisse ein, noch erfolgten weitere Arbeitseinsätze. Auf Aufforderung vom 10. August 2017 hin reichte A._____ ein Arztzeugnis ein für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Juni bis und mit 4. September 2017. Weil seit dem 5. September 2017 keine Arbeitsunfähigkeit von A._____ mehr dokumentiert war und sie sich auch anlässlich eines Termins beim Regionalen Sozialdienst am 28. September 2017 weigerte, eine Anmeldung für das Werknetz zu unterzeichnen, kürzten die Sozialen Dienste der Gemeinde X._____ – nach vorgängiger Androhung und Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 die Sozialhilfe von A._____ ab 1. Dezember 2017 um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, ausmachend Fr. 113.25 pro Monat. Be-
- 3 gründet wurde die Verfügung mit der Feststellung, dass A._____ die Frist zur Pflichterfüllung ungenutzt habe verstreichen lassen und somit ihre Mitwirkungspflicht gegenüber der Sozialhilfe verletzt habe. 4. Dagegen erhob A._____ am 30. Oktober 2017 (Poststempel) Beschwerde bei der Gemeinde X._____ mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sozialhilfe weiterhin ungekürzt auszurichten. Im Wesentlichen begründete sie ihre Beschwerde damit, dass ihr weitere Arbeitseinsätze nicht mehr zumutbar seien, weil sie davon physisch und psychisch krank geworden sei; ausserdem schmälerten Arbeitseinsätze in einer Sozialfirma ihre Chancen, eine andere Arbeit zu finden. Schliesslich habe das Bundesgericht ein Grundrecht auf Existenzsicherung bestätigt, selbst wenn ein Sozialhilfebezüger aus eigener Schuld die Kürzung verursacht habe. Die Gemeinde X._____ wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 6. Februar 2018 ab. 5. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. März 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides des Gemeinderates und weiterhin die Ausrichtung ungekürzter Sozialhilfe. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr nach ihrem letzten Arbeitseinsatz für die B._____ psychisch und physisch sehr schlecht gegangen sei. Sie sei nicht zu faul zum Arbeiten, doch sehe sie nach 15 Jahren Beschäftigungs-/Arbeitsprogrammen in Sozialfirmen keinen Sinn mehr darin, zumal keine Aussicht auf Erfolg auf dem Arbeitsmarkt bestehe. Es wäre ihr hingegen geholfen, wenn ihr endlich jemand bei den Bewerbungsschreiben helfen würde, so wie sie es bereits mehrfach erfolglos bei ihren Sozialberaterinnen vorgebracht habe. Die Kürzung ihres Existenzminimums sei unzumutbar und gesetzeswidrig. Zudem gehe es nicht auf, dass sie zwar 30 Tage für eine Einsprache habe, ihr aber bereits nach zwei Wochen die Sozialleistungen gekürzt würden.
- 4 - 6. Mit einer zusätzlichen Eingabe vom 12. März 2018 schob die Beschwerdeführerin noch eine Auflistung der von ihr geleisteten Einsatzprogramme nach und wiederholte ihre bereits erhobenen Rügen. 7. Am 9. April 2018 beantragte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte unter Hinweis auf die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung aus, dass die Anordnung an die Beschwerdeführerin zur Absolvierung weiterer Arbeitseinsätze zweckmässig und zumutbar gewesen sei. Die Rügen der Beschwerdeführerin spiegelten eine rein subjektive Sichtweise wieder, welche aber nicht massgeblich sei. Die angefochtene Massnahme sei deshalb aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. a) Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Entscheid des Stadtrates der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2018, mitgeteilt am 12. Februar 2018, mit welchem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2017 der Sozialen Dienste der Beschwerdegegnerin (betreffend Kürzung von Unterstützungsleistungen) abgewiesen wurde. Der angefochtene Entscheid stellt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 5 b) Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin zu Recht gekürzt hat. Gemäss angefochtenem Entscheid vom 6. Februar 2018 gilt die Kürzung ab 1. März 2018. Weil die Kürzung um monatlich Fr. 113.25 (15 % des Grundbedarfs) auf längstens 12 Monate begrenzt ist – nach deren Ablauf die Situation neu geprüft und entschieden wird – beläuft sich der Streitwert auf Fr. 1'359.-- (Fr. 113.25 x 12 Monate), was zu einer Einzelrichter-Zuständigkeit führt (vgl. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG). 2. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; UG; BR 546.250) ist bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfeleistung, d.h. diese muss nur dann gewährt werden, wenn sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (PVG 2009 Nr. 18 E.3c; vgl. auch Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden [Sozialhilfegesetz; BR 546.100]; HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richtlinien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss., Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont den ergänzenden Charakter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. BGE 139 I 218 E.3.3, 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Nach Art. 2 UG bestimmt die zuständige Sozialbehörde Art und Mass der Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Als Grundlage für die Bestimmung des Bedarfs
- 6 dienen nach Art. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. 3. a) Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 (Bg-act. 8) unter Androhung einer Leistungskürzung verpflichtet, an einem Arbeitsintegrationsprogramm während mindestens drei Monaten teilzunehmen. Zunächst ist die Zulässigkeit dieser Verpflichtung zu untersuchen. Beschäftigungs- und Integrationsprogramme sollen dazu beitragen, dass ein Ansprecher für seinen Unterhalt, wenigstens teilweise, selber aufkommen kann oder zumindest die Aussichten auf eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Sie sind Ausdruck der dem Ansprecher obliegenden Verpflichtung zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit und des Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu BGE 139 I 218 E.4.2, 130 I 71 E.5.4; Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], 4. Ausgabe [nachfolgend: SKOS-Richtlinien] A.5.2). Aus diesen Gründen sind solche Anordnungen grundsätzlich zulässig, sofern die Massnahmen im Einzelfall zweckmässig und zumutbar sind. Was als zumutbare Arbeit gilt, wird im Sozialhilferecht nicht definiert, weshalb hilfsweise die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung nach Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) herangezogen wird (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Eine Arbeit gilt danach insbesondere dann als unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherigen Tätigkeiten des Versicherten Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), wobei ein Arbeitsangebot das Fähigkeits- oder Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten, nicht aber zu einer Überforderung führen darf (BGE 139 I 218 E.4.4, 130 I 71 E.5.3;
- 7 vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003 E.5.2), oder aber dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand nicht angemessen Rechnung trägt (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). b) Was die Zweckmässigkeit im vorliegenden Fall betrifft, ist festzuhalten, dass ein Arbeitseinsatz bei der Fachstelle Werknetz darauf ausgerichtet ist, die berufliche und soziale Integration von sozialhilfeberechtigten Menschen zu fördern. Die Kompetenz dieser Institution ist offensichtlich gegeben, woran die offenbar abweichende subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag. Zudem kann die Ansicht der Beschwerdeführerin, durch einen erneuten Arbeitseinsatz nach ca. während 15 Jahren erfolglos durchgeführten Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen bestünden keine Aussichten auf eine Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt, nicht geteilt werden, denn die Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt einer gesunden, voll arbeitsfähigen Mittvierzigerin erscheint im Gegenteil als durchaus möglich. Ein Arbeitseinsatz ist daher weiterhin zweckmässig. Der angeordnete Arbeitseinsatz ist der Beschwerdeführerin zudem auch offensichtlich zumutbar. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, inwiefern sich an der Zumutbarkeit eines solchen Arbeitseinsatzes etwas ändern sollte durch die Anwesenheit von Personen am Einsatz-Arbeitsplatz, welche der Beschwerdeführerin nicht genehm sind. Inwiefern ihr vorübergehend eingeschränkter Gesundheitszustand mit der beschriebenen Situation zusammenhängt, ist im Übrigen nicht ausgewiesen. Ferner ist die von der Beschwerdeführerin anhand der beigelegten Berichte aufgeworfene, auf die Wettbewerbsverzerrung gerichtete Kritik an den sogenannten "Sozialfirmen" im hier zu prüfenden konkreten Einzelfall unbeachtlich, zumal es sich dabei allenfalls um ein politisch zu thematisierendes Anliegen handelt. Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur weiteren Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm ist somit rechtens.
- 8 - 4. a) Die Beschwerdeführerin weigerte sich, die Arbeit im Rahmen des oberwähnten Arbeitsintegrationsprogramms auszuführen, weshalb sie mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen – wie die hier verfügte Kürzung der Sozialhilfeleistungen – zu rechnen hatte. Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, eine Kürzung der Sozialhilfe sei gesetzeswidrig, da jede in der Schweiz lebende Person Anrecht auf das Existenzminimum habe. Dabei vermischt die Beschwerdeführerin das unantastbare Recht auf Existenzsicherung (Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV) mit dem weitergehenden, kantonal geregelten Recht auf Sozialhilfe. Nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht räumt einer hilfsbedürftigen Person einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf positive Leistung des Staates ein. Als Garantie eines menschenwürdigen Daseins ist das Grundrecht auf Existenzsicherung unantastbar, womit Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Eine Kürzung oder ein Entzug verfassungsrechtlich geschützter Existenzmittel ist deshalb unzulässig (vgl. Art. 36 Abs. 4 BV; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 777 f.; THÜRER/AUBERT/MÜLLER [Hrsg.], Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, § 34 N 31). Zu den existenzsichernden Leistungen zählen etwa Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Grundversorgung (vgl. WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 165 f.). Dagegen ist die Kürzung von Sozialhilfeleistungen unter den für repressive Sanktionen geltenden Voraussetzungen zulässig (GYSIN, Der Schutz des Existenzminimums in der Schweiz, Diss., Basel 1999, S. 129). b) Eine Kürzung der Sozialhilfe als verwaltungsrechtliche Sanktion ist im Allgemeinen nur dann zulässig, wenn sie von der zuständigen Behörde
- 9 unter Anwendung einer gesetzlichen Grundlage verhängt wird. Zudem ist vorausgesetzt, dass die Verfügung, welche die Sanktion begründet, auch vollstreckbar ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wurde. Weiter gilt, dass Sanktionen regelmässig erst nach vorgängiger Androhung verhängt werden dürfen (HÄNZI, a.a.O., S. 148 f.; SKOS- Richtlinien A.8.2). c) Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ABzUG ist der Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bei ungenügenden Integrationsanstrengungen um 5 bis 30 Prozent zu kürzen. Gemäss dessen Abs. 2 ist eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent auf maximal sechs Monate, eine solche bis 19 Prozent auf maximal zwölf Monate zu befristen. Die hier strittige Kürzungssanktion basiert somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Ausserdem wurde sie aus formeller Sicht zum einen korrekt angedroht (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste vom 11. Oktober 2017 [Bg-act. 8]) und zum anderen in einer beschwerdefähigen Verfügung nach vorgängiger Einräumung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt (vgl. Kurzverfügung vom 24. Oktober 2017 [Bgact. 11]). Ferner zeigt sie sich materiell als angemessen, da sie sich im mittleren Bereich der möglichen Sanktion bewegt. Die angefochtene, auf die Missachtung der oben beschriebenen Massnahme zurückgehende Sanktion der temporären Kürzung der Sozialhilfe um 15 % des Grundbedarfs ist demnach korrekt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, was zu deren Abweisung führt. 5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 VRG). Der Beschwerdegegnerin, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).
- 10 - Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]