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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2018 U 2018 45

October 16, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·3,916 words·~20 min·5

Summary

unentgeltliche Rechtspflege | Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 45 3. Kammer Vorsitz Racioppi Richter von Salis, Meisser Aktuar Bühler URTEIL vom 16. Oktober 2018 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege

- 2 - 1. Das Bezirksgericht hat A._____ sowohl für ein Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135 10 329) als auch ein Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2012-161) sowie ein Verfahren betreffend Aufhebung der Anweisung an den Schuldner (Proz. Nr. 135-2012- 804) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Aus diesen Verfahren sind auf A._____ Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt Fr. 7'798.60 angefallen, welche vom Kanton Graubünden, zu dessen Lasten – unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts – die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, übernommen wurden. 2. Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ erstmals auf, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse mitsamt Nachweisen offenzulegen. In der Folge kam A._____ dieser Aufforderung nach. Aufgrund seiner Angaben in der Berechnung des URP-Existenzminimums vom 16. April 2016 verzichtete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gleichentags vorläufig auf die Rückerstattung der bevorschussten Kosten von insgesamt Fr. 7'798.60. Auch verzichtete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden deshalb auf die Rückerstattung, weil A._____ geltend gemacht hatte, dass er im Zusammenhang mit einem Wasserschaden den Rückkaufswert einer Lebensversicherung von Fr. 29'478.90 sowie einen BVG-Vorbezug von Fr. 20'000.-- in die Renovation der Liegenschaft investiert habe. 3. Am 3. Mai 2018 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ erneut auf, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse offenzulegen. Innert Frist reichte er am 25. Mai 2018 das unausgefüllte Formular zur Überprüfung des URP-Existenzminimums ein. In seinem Begleitschreiben vom 25. Mai 2018 machte A._____ geltend, dass sich seine finanzielle Situation im Vergleich zum Jahr 2015 nicht verändert habe. Aus diesem Grund könne er die bevorschussten Kosten von Fr. 7'798.60 noch

- 3 immer nicht begleichen. Diesem Begleitschreiben schloss A._____ den Lohnausweis 2017 sowie die Lohnabrechnungen Februar bis April 2018 bei. 4. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 forderte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden A._____ erneut auf, das Formular zur Überprüfung des URP-Existenzminimums auszufüllen und die erforderlichen Vermögensund Einkommensbelege einzureichen. Dieser Aufforderung kam A._____ am 26. Juni 2018 nach. Am 10. Juli 2018 ermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden im Rahmen einer Gesamtberechnung einen Einkommensüberschuss von monatlich insgesamt Fr. 1'076.--, wovon ein Betrag von Fr. 852.-- A._____ zugeschrieben wurde. 5. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 verlangte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden den bevorschussten Betrag von insgesamt Fr. 7'798.60 zurück. Gemäss den ermittelten Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimums vom 10. Juli 2018 sowie den weiteren Akten lägen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden errechnete ein monatliches URP-Existenzminimum der Ehegatten von insgesamt Fr. 5'688.-- und hielt fest, dass sich das Gesamteinkommen auf monatlich Fr. 6'764.-- belaufe, sodass ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 1'076.-- resultiere. Hiervon falle ein Betrag von Fr. 852.-- auf A._____. Um zu verhindern, dass A._____ in Zahlungsschwierigkeiten gerate, würden für die Tilgung der bevorschussten Gelder monatliche Ratenzahlungen von Fr. 600.-- gewährt. 6. Gegen diese Verfügung gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 22. Juli 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte deren sinngemässe Überprüfung.

- 4 - Gemäss der von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vorgenommen Berechnung des URP-Existenzminimums vom 10. Juli 2018 seien die Mietkosten (recte Hypothekarzinsen und Neben-/Unterhaltskosten) auf ihn und seine Ehefrau aufgeteilt worden und dies obschon er alleine für diese Kosten aufkomme. Hinzu komme, dass die Ehefrau sämtliche Kosten im Zusammenhang mit ihrem Nebenerwerb selber bezahle. Diese Kosten seien in der Berechnung des Existenzminimums der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 10. Juli 2018 indes nicht berücksichtigt worden. Aus diesen Gründen sei er nicht in der Lage, die bevorschussten Kosten mittels monatlicher Ratenzahlungen von Fr. 600.-- zu tilgen. Abschliessend beantragte der Beschwerdeführer, die Ratenzahlungen auf monatlich Fr. 150.-- herabzusetzen. 7. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2018 beantragte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Begründend führte sie aus, dass die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch zu prüfen sei, nach den gleichen Grundsätzen beurteilt werde, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Demnach seien zur Prüfung des Rückforderungsanspruchs die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln. Im vorliegenden Fall verfüge der Beschwerdeführer gemäss Veranlagungsverfügung 2016 über ein Nettovermögen von insgesamt Fr. 105'441.--. Bereits aufgrund dieser Vermögenssituation sei die Rückforderung gerechtfertigt. Dennoch sei von einer Einmalzahlung abgesehen und eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 600.-verfügt worden. Damit werde dem Beschwerdeführer ermöglicht, die bevorschussten Gelder innert 13 Monaten, also innert einer vernünftigen Frist, zu tilgen. Des Weiteren brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass bei der Berechnung des URP-Existenzminimums die Wohnkosten von jährlich ins-

- 5 gesamt Fr. 19'381.50 bzw. monatlich Fr. 1'615.15, bestehend aus Hypothekarzinsen von Fr. 5'949.50 und pauschalen Unterhaltskosten im Umfang von 2% des Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 671'800.--, also Fr. 13'436.--, auf drei erwachsene Personen aufgeteilt worden seien, nämlich den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die gemeinsame Tochter. Damit belaufe sich der Wohnkostenanteil des Beschwerdeführers auf monatlich Fr. 538.-- (= Fr. 1'615.15 / 3). Der Beschwerdeführer bestreite nun nicht die Höhe der Wohnkosten, sondern deren Aufteilung – wenn auch nur im Verhältnis zu seiner Ehefrau – zumal er diese Kosten vollumfänglich selber trage. Hierzu sei festzuhalten, dass sich erwachsene Wohnpartner grundsätzlich gleichmässig an den Wohnkosten zu beteiligen haben. Im Übrigen sei es irrelevant, ob dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau je Fr. 538.-- an Wohnkosten angerechnet würden oder deren Wohnkostenanteile von insgesamt Fr. 1'076.-- (= 2 x Fr. 538.--) allein beim Beschwerdeführer veranschlagt würden; schliesslich resultiere aufgrund der Gesamtberechnung in beiden Fällen ein Überschuss von monatlich Fr. 1'076.--, womit sich der Anteil des Beschwerdeführers daran auch in beiden Fällen auf Fr. 852.-- belaufe. Überdies machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, die im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau anfallenden Kosten in der Berechnung des URP-Existenzminimums vom 10. Juli 2018 berücksichtigt worden seien. Den in der Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2018 ausgewiesenen Einnahmen von insgesamt Fr. 6'970.-- hätten im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Kosten von Fr. 6'380.-- entgegengestanden. Damit habe im ersten Halbjahr 2018 ein Gewinn von Fr. 580.-- bzw. monatlich Fr. 97.-- resultiert. Daraus ergebe sich, dass die Mietzinsen für die Lagerräumlichkeiten von monatlich Fr. 800.-bei der Ermittlung des Gewinns berücksichtigt worden seien. Eine nochmalige Anrechnung der Mietkosten auf der Auslagenseite sei daher nicht gerechtfertigt. Aus diesen Gründen werde daran festgehalten, dass beim Be-

- 6 schwerdeführer ein monatlicher Überschuss von Fr. 852.-- resultiere, womit der Rückforderungsanspruch des Kantons Graubünden ausgewiesen sei. 8. Mit Replik vom 2. September 2018 machte der Beschwerdeführer geltend, dass mit Beginn ab 1. September 2018 der Mietvertrag betreffend die Räumlichkeiten im Lagerhaus B._____ vom 13. März 2015 durch einen neuen Mietvertrag ersetzt worden sei. Hierdurch habe sich der Mietzins von monatlich Fr. 350.-- auf Fr. 500.-- erhöht. Unter Berücksichtigung der gemieteten Räumlichkeiten im Lagerhaus C._____, wofür monatlich Fr. 500.-anfallen würden, resultiere ab 1. September 2018 eine Mietzinsbelastung von insgesamt Fr. 1'000.--. 9. In der Duplik vom 13. September 2018 brachte die Beschwerdegegnerin vor, dass die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Mietzinsen von monatlich insgesamt Fr. 1'000.-- mit einem höheren Betriebsumsatz einhergehen werden. Mithin werde an den Rechtsbegehren und Ausführungen in der Vernehmlassung vom 6. August 2018 festgehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons

- 7 - Graubünden angefochten werden. Angesichts des über Fr. 5'000.- liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Dreierbesetzung des Gerichts nach Art. 43 Abs. 1 VRG erfüllt. Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbeiträge von insgesamt Fr. 7'798.60 verpflichtet wurde. Grundsätzlich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dem ungeachtet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustellen. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren geltenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes. Wobei Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkung der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 17 108 E.2 vom 15. Mai 2018). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei sind die seit dem Verfügungsakt eingetretenen Sachverhaltsänderungen vor dem Verwaltungsgericht einzig zu berücksichtigen, wenn diese entscheidrelevant sind.

- 8 - 3. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückzahlung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Betreffenden bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Demnach gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zum heutigen Zeitpunkt noch immer bewilligt würde. Ist dies der Fall,

- 9 wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4. Vorliegend ist zur Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers insbesondere auf die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Faktoren zur Berechnung des URP-Existenzminimum vom 10. Juli 2018 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bgact.] 40) abzustellen. Es verhält sich nämlich so, dass der Beschwerdeführer die darin ermittelten Faktoren – mit Ausnahme der Mietzinsen für die Lagerräume – nicht bestreitet. Abzustellen ist zudem auf die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2016 sowie die eingereichten Belege. Die definitive Steuerveranlagung des Jahres 2016 (vgl. Bg-act. 33) weist ein totales Vermögen von Fr. 597'496.-- auf, welches sich insbesondere aus der vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter bewohnten Liegenschaft im Wert von Fr. 564'000.-- (Steuerwert), aus Geschäftsaktiven von Fr. 28'000.-- sowie weiteren Vermögenswerten im Umfang von Fr. 5'496.-- zusammensetzt. Diesen Aktiven hat am 31. Dezember 2016 eine Hypothekarschuld von Fr. 492'055.-- gegenübergestanden (vgl. Bg-act. 30 und 33), womit damals ein Nettovermögen von Fr. 105'441.-- (= Fr. 597'496.-- – Fr. 492'055.--) resultiert hatte. Gemäss amtlicher Schätzung hat sich der Verkehrswert der Liegenschaft am 7. November 2013 auf Fr. 671'800.-- belaufen (vgl. Bg-act. 30). Diesem Verkehrswert hat am 31.12.2017 eine Hypothekarschuld von Fr. 486'250.-gegenübergestanden (vgl. Bg-act. 39b). Unter Berücksichtigung dieser Faktoren resultiert allein für die Liegenschaft ein Nettovermögen von Fr. 185'550.--.

- 10 - Vor diesem Hintergrund ist insbesondere zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer möglich ist, von der Bank eine Erhöhung der Hypothek zu erhalten. Dabei gilt es zu beachten, dass Immobilien ebenfalls als Vermögen zu berücksichtigen sind. Nach Art. 29 Abs. 3 BV kann dem URP-Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden, dass er sein Grundstück im Rahmen des Möglichen zur Prozessfinanzierung hypothekarisch belastet. Allerdings sollte von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da die Verpflichtung, Schulden einzugehen, dem Zweck der unentgeltlichen Rechtpflege widerspricht. Ferner ist zu bedenken, dass eine weitere Belastung des Grundstücks einkommensmindernde Kreditzinsen nach sich zieht (MEICHSSNER, a.a.O., S. 87). Aufgrund dieser Kriterien kann davon ausgegangen werden, dass es für den Beschwerdeführer schwierig sein dürfte, von der Bank eine Hypothekarerhöhung zu erhalten. Einerseits wegen der Höhe seines Einkommens von monatlich Fr. 5'355.-- (Bg-act. 40) und andererseits wegen seines Alters von 60 Jahren. Mithin kann in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres die Erhöhung der Hypothek gefordert werden. Dasselbe hat auch in Bezug auf einen allfälligen Verkauf der Liegenschaft zu gelten; schliesslich wäre insbesondere ein kurzfristiger Liegenschaftsverkauf zu allfällig ungünstigen Bedingungen unverhältnismässig (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung ZPO, Zürich/St. Gallen 2015, S. 87). Ob der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Vermögensverhältnisse zur Rückerstattung der bevorschussten Gelder verpflichtet werden kann, kann hier allerdings offen gelassen werden, zumal – wie noch zu zeigen sein wird – zugunsten des Beschwerdeführers ein Anteil am monatlichen Überschuss von mindestens Fr. 715.35 (vgl. nachstehende Ziffer) resultiert. Damit ist es ihm möglich, die von der Beschwerdegegnerin verfügten Ratenzahlung von monatlich Fr. 600.-- zu tilgen.

- 11 - 5. In einem nächsten Schritt ist der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a: 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtpflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundlage des Beschlusses des Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] plus 20% auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f., Urteile des Verwaltungs-

- 12 gerichts U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine und U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrages der bevorschussten URP-Kosten in 60 Monaten möglich und zumutbar war]). Nachfolgend gilt es in der soeben geschilderten Weise das URP-Existenzminimum den Einkommensverhältnissen gegenüber zu stellen. Dabei ist gemäss Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass bei Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern sowie unverheirateten Paaren (Konkubinat) mit gemeinsamen Kindern auf eine Gesamtberechnung mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen und Vermögen sowie des gemeinsamen Notbedarfs abgestellt wird (WUFFLI, a.a.O., S. 107 f.). Anders wäre nur bei unverheirateten Paaren ohne gemeinsame Kinder zu verfahren (BGE 142 III 36 E.2.3 m.H., BGE 130 III 765 E.2.2). 6. Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des URP-Existenzminimums vom 10. Juli 2018 (vgl. Bg-act. 40) dahingehend, dass sein Wohnkostenanteil und derjenige seiner Ehefrau in der Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1'076.-- (= 2 x Fr. 538.--) nicht vollumfänglich bei ihm berücksichtigt worden sei und zwar obschon er die Wohnkosten alleine bezahle. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wohnkosten von monatlich Fr. 1'615.15 sowie deren Aufteilung auf drei erwachsene Personen beanstandet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht. Im Jahre 2017 beliefen sich die Hypothekarzinsen auf monatlich Fr. 495.45 (vgl. Bg-act. 39b). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er im Jahre 2018 höhere Hypothekarzinsen bezahlen müsse. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die Neben-/Unterhaltskosten hat die Beschwerdegegnerin mit 2% des Verkehrswertes von Fr. 671'800.-- veranschlagt, was einen Betrag von jährlich Fr. 13'436.-- bzw. monatlich Fr. 1'119.65 ergibt. Unter Berücksichtigung, dass sich die Neben-/Unterhaltskosten im Jahre 2014 noch auf Fr. 4'549.20 bzw. monatlich Fr. 379.10 belaufen haben (vgl. Bg-act. 12), muss der von der

- 13 - Beschwerdegegnerin hierfür veranschlagte Betrag von monatlich Fr. 1'119.65 als relativ hoch qualifiziert werden. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im Jahre 2015 im Zusammenhang mit einem Wasserschaden einen Betrag von Fr. 20'000.-- aus der beruflichen Vorsorge und den Rückkaufswert einer Lebensversicherung von Fr. 29'478.90, insgesamt also beinahe Fr. 50'000.--, in die Renovation der Liegenschaft investiert haben will. Wird vor diesem Hintergrund dennoch auf die grosszügige Berechnung der Beschwerdegegnerin und damit auf Wohnkosten von monatlich insgesamt Fr. 1'615.15 (= Fr. 495.45 [Hypothekarzinsen] + Fr. 1'119.65 [Neben-/Unterhaltskosten]) abgestellt, ergibt dies für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und die gemeinsame Tochter einen Wohnkostenanteil von je Fr. 538.--. Diese Aufteilung der Wohnkosten wird - wie nachstehend gezeigt wird - vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht gerügt. Die Tochter (Jahrgang 1990) erwirtschaftete im Jahre 2017 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 25'697.--, wobei nach Abzug sämtlicher Auslagen ein steuerbares Einkommen von Fr. 2'900.-- resultierte (vgl. Bg-act. 29). Gemäss Bestätigung der HTW Chur vom 6. März 2015 dauerte das Studium der Tochter vom 17. September 2012 bis 30. September 2015 (vgl. Bg-act. 15). Belege für fortführende Studien seiner Tochter hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass seine im gleichen Haushalt lebende Tochter derzeit kein Einkommen generiere und sich nicht an den Wohnkosten beteilige. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass es der Tochter möglich ist, sich anteilsmässig an den Wohnkosten zu beteiligen. Doch selbst dann, wenn der Beschwerdeführer sinngemäss rügen sollte, dass seine Tochter sich nicht an den Wohnkosten beteilige, wäre diese Rüge nicht zu hören. Der Beschwerdeführer macht nämlich nicht geltend, dass seine erwachsene Tochter nicht berechtigt wäre, die Wohnung im gleichen Ausmass zu nutzen wie er und seine Ehefrau. Weshalb im vorliegenden Fall die Beteiligung der Tochter an den Wohnkosten nicht angemessen sein

- 14 sollte, legt der Beschwerdeführer zudem auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer nicht etwa vor, dass seine Tochter unterstützungsbedürftig und er ihr gegenüber unterstützungspflichtig wäre und er dieser Pflicht in Form einer günstigen Beherbergung nachkomme (vgl. BGE 132 III 483 E.5). Daraus erhellt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung der Wohnkosten auf Fr. 538.-- (= Fr. 1'615.15/12) pro Person und Monat korrekt ist. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass bei ihm nicht nur sein Wohnkostenanteil, sondern auch derjenige der Ehefrau berücksichtigt werden sollte, zumal er alleine für die Wohnkosten aufkomme, geht diese Rüge ins Leere. Im Rahmen der hier vorzunehmenden Gesamtberechnung spielt es im Hinblick auf die Bemessung des monatlichen Überschusses keine Rolle, ob die Wohnkostenanteile des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 1'076.-- (= 2 x Fr. 538.--) vollumfänglich beim Beschwerdeführer oder zu je Fr. 538.-- beim ihm und seiner Ehefrau angerechnet werden. Es verhält sich nämlich so, dass der gemeinsame Notbedarf des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in beiden Fällen gleich bleibt, womit folglich in beiden Fällen auch derselbe monatliche Überschuss resultiert. 7. Des Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin in der Berechnung des URP-Existenzminimums vom 10. Juli 2018 die im Zusammenhang mit der von seiner Ehefrau ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Auslagen, so insbesondere die Mietzinsen für die Lagerräumlichkeiten, nicht berücksichtigt habe. Gemäss der Erfolgsrechnung für das erste Halbjahr 2018 (vgl. Bg-act. 39h) sind bei der Ehefrau Einnahmen von insgesamt Fr. 6’970.-- ausgewiesen. Diesen Einnahmen stehen Ausgaben von Fr. 6'390.-- gegenüber, womit für das erste Halbjahr 2018 ein Gewinn von Fr. 580.-- bzw. monatlich Fr. 97.-- resultiert hat. In diesem Gewinn sind unter anderem auch die von der Ehefrau selber deklarierten Mietzinsen für die Lagerräumlichkeiten von monatlich insge-

- 15 samt Fr. 800.-- (vgl. Bg-act. 39a) enthalten. Gestützt auf die Erfolgsrechnung des ersten Halbjahres 2018 und die darin selbstdeklarierten Mietzinsen für Lagerräumlichkeiten hat die Beschwerdegegnerin der Ehefrau in ihrer Notbedarfsberechnung vom 10. Juli 2018 somit zu Recht Einkünfte von monatlich Fr. 97.-- angerechnet. In Anbetracht der Tatsache, dass in diesen Einkünften sämtliche Auslagen, insbesondere auch die Mietzinsen für die Lagerräumlichkeiten im Umfang der Selbstdeklaration, enthalten sind, ist die Berechnung des URP-Existenzminimums vom 10. Juli 2018 nicht zu beanstanden. Im Übrigen würde sich am Ergebnis des monatlichen Überschusses nichts ändern, wenn die Beschwerdegegnerin in dieser Berechnung die Bruttoeinnahmen der Ehefrau von Fr. 6'970.-- bzw. monatlich Fr. 1'161.65 als Einkünfte berücksichtigt hätte und hiervon sodann die Ausgaben von Fr. 6'390.-- bzw. monatlich Fr. 1'065.-- in Abzug gebracht hätte. Unter dem Strich ergäben sich auch diesfalls Nettoeinkünfte von monatlich Fr. 97.--, womit der monatliche Überschuss und damit auch der Anteil des Beschwerdeführers daran in jedem Fall gleich bleiben würde. 8. Überdies rügt der Beschwerdeführer, dass sich die Mietzinsen für die Lagerräumlichkeiten mit Beginn ab 1. September 2018 von ursprünglich monatlich insgesamt Fr. 850.-- auf Fr. 1'000.-- erhöht hätten. Diese Kostensteigerung hätte zur Konsequenz, dass sich die Einkünfte der Ehefrau von monatlich Fr. 1'410.-- (vgl. Bg-act. 40) ebenfalls um Fr. 200.--, also auf Fr. 1'210.--, reduzieren würden. Im Rahmen der Gesamtberechnung stünden sich somit Einkünfte von total Fr. 6'565.-- (= Fr. 5'355.-- [Beschwerdeführer] + Fr. 1'210.-- [Ehefrau]) und Ausgaben von total 5'688.-- (= Fr. 4’812.-- [Beschwerdeführer] + Fr. 876.-- [Ehefrau]) gegenüber (vgl. Bg-act. 40). Damit würde sich der Überschuss auf monatlich Fr. 877.-- belaufen. Wird dieser Überschuss im Verhältnis der Einkünfte verteilt, würde zugunsten des Beschwerdeführers noch immer ein Anteil von monatlich Fr. 715.35 (= Fr. 5'355.-- / Fr. 6'565.-- = 81.57% x Fr. 877.--) resultieren. Damit ist der

- 16 - Beschwerdeführer noch immer in der Lage, die von der Beschwerdegegnerin verfügten monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 600.-- zu tilgen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise nicht Mietzinsen für Lagerräumlichkeiten von monatlich Fr. 1'000.-- berücksichtigt habe, als unbehelflich. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückerstattung der bevorschussten Gelder von insgesamt Fr. 7'798.60 verfügt hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 253.-zusammen Fr. 753.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

- 17 - 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]

U 2018 45 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 16.10.2018 U 2018 45 — Swissrulings