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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 25.09.2018 U 2018 43

September 25, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·2,936 words·~15 min·5

Summary

Submission | Submissionen

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 43 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar Gross URTEIL vom 25. September 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, Beigeladene betreffend Submission

- 2 - 1. Die B._____ AG schrieb die Lieferung und Montage von Deckenbekleidungen aus Gips (SKP 283.2) im offenen Verfahren aus. Als Eingabetermin wurde der 11. Mai 2018 festgelegt, die Offertöffnung wurde auf den 15. Mai 2018 terminiert. In den Ausschreibungsunterlagen wurden verschiedene Eignungskriterien definiert sowie die Zuschlagskriterien; letztere gewichteten den Preis mit 60 % und die Qualität mit 40 %. Innert Frist wurden drei Angebote eingereicht. Ein (weiteres) Angebot traf verspätet ein. Die Offertöffnung zeigte folgendes Bild (bereinigte Preissumme netto): A._____ GmbH, Fr. 799'226.50 C._____ AG, Fr. 832'529.10 D._____ AG, Fr. 951'921.00 2. Am 8. Juni 2018 fand im Bauleitungsbüro ein Unternehmergespräch zwischen einem Vertreter der A._____ GmbH und einem Vertreter der Bauleitung der Vergabebehörde statt. Die A._____ GmbH reichte bei der B._____ AG mit E-Mail vom 11. Juni 2018 eine bereinigte Liste mit Referenzobjekten ein. Am 28. Juni 2018 vergab die B._____ AG den Auftrag an die C._____ AG zu einem Preis von Fr. 832'529.10 als wirtschaftlich günstigstes Angebot und unter Ausschluss der anderen Offerten; die Ausschlüsse begründete die Vergabebehörde bei einer Anbieterin mit der verspäteten Eingabe, bei den beiden anderen mit der Unvollständigkeit der Offerte bzw. mangelnder Nachvollziehbarkeit der geforderten Angaben. Die Auftragsvergabe wurde allen Anbieterinnen per Einschreiben am 4. Juli 2018 mitgeteilt. 3. Dagegen erhob die A._____ GmbH (Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2018 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Vergabeentscheides und Neuvergabe an sie selber, eventualiter Rückweisung der Angelegenheit an die Vergabebehörde mit der Anweisung, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen. Alles unter

- 3 - Kostenfolge zu Lasten der B._____ AG. Ihre Anträge begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Umstand, dass die Vergabebehörde die Überprüfung der Referenzen nicht korrekt vorgenommen habe bzw. nicht mit der notwendigen Sorgfalt; der Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerin sei überspitzt formalistisch. 4. Die Vergabebehörde (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2018 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Der Ausschluss sei erfolgt, weil die Beschwerdeführerin ihrer Offerte bloss eine unspezifische Referenzliste beigelegt habe und selbst auf Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen sei, genauere Angaben über ausgeführte Arbeiten zu machen. 5. Die berücksichtigte Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) C._____ AG liess sich zur Vergabe nicht vernehmen und beteiligte sich somit nicht am Verfahren. 6. Mit Schreiben vom 22. August 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. 7. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte am 28. August 2018 seine Honorarnote ein. Darin wies er einen Zeitaufwand von 6.75 h aus à Fr. 270.-- zzgl. Auslagen von Fr. 52.65, ausmachend inkl. MWST 7.7 % Fr. 1'946.85. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist hier der Entscheid vom 28. Juni 2018, mitgeteilt am 4. Juli 2018, worin die Beschwerdegegnerin den Auftragszuschlag für die Lieferung und Montage der gewünschten Deckenbekleidungen aus Gips

- 4 - (SKP 283.2) an die Zuschlagsempfängerin für Fr. 832'529.10 und nicht an die preisgünstigere Beschwerdeführerin für Fr. 799'226.50 (Preisdifferenz 4 %) erteilte, wobei das Angebot der Beschwerdeführerin zum vornherein mit der Begründung vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde, ihre Offerte sei bezüglich Referenzen unvollständig bzw. nicht nachvollziehbar gewesen. Selbst die Unterredung und Rückfrage vom 8. Juni 2018 zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin habe keine Klarheit über die (unspezifische/mangelhafte) Referenzliste gebracht, weshalb der Ausschluss dieses Angebots erfolgt sei. Strittig und zu klären ist damit die Rechtmässigkeit des Zuschlagsentscheids, besonders der als absolut unverhältnismässig und falsch gerügte Ausschluss der Beschwerdeführerin. 2. Auf den konkreten Fall finden unbestritten das kantonale Submissionsgesetz (SubG; BR 803.300) einschliesslich zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) Anwendung. Nach Art. 25 Abs. 1 SubG kann gegen Verfügungen des Auftraggebers Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten dabei u.a. auch der Zuschlag sowie der Ausschluss vom Verfahren (Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG). In Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) wird die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde vor Verwaltungsgericht wie folgt umschrieben: Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin trotz preisgünstigster Offerte vom Wettbewerb ausgeschlossen worden, womit sie ohne Zweifel zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist, weil sie durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebots offensichtlich einen finanziellen Nachteil erleidet und somit auch ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und allfälligen Aufhebung des angefochtenen Zuschlagsentscheids hat. Die Beschwerdeschrift ist zudem form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 VRG und Art. 26 Abs. 1 SubG) beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb auf die Beschwerde

- 5 im Wesentlichen (Hauptantrag auf Zuschlagsaufhebung und Direktvergabe an Beschwerdeführerin) einzutreten ist. Auf den Eventualantrag (Rückweisung und Neubeurteilung durch Vorinstanz) ist hier nicht weiter einzugehen, da sich diese Frage bei Gutheissung des Hauptantrags gar nicht stellen würde und bei Abweisung desselben der Zuschlag – auch ohne Rückweisung – bestätigt würde. 3.1. Laut Art. 21 Abs. 1 SubG erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es können dabei insbesondere Kriterien wie Qualität, Preis, Erfahrung, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Infrastruktur und Lehrlingsausbildung berücksichtigt werden (Abs. 2). Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die zur Anwendung gelangenden Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung oder der Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt (Abs. 3). Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Beschaffungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen. Dies ist grundsätzlich auch dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber den Anbietern keine Zuschlagskriterien bekannt gegeben hat (Abs. 4). Die Festsetzung der massgebenden Zuschlags- und Subkriterien für die Beurteilung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ist bei der Zuschlagserteilung für die Vergabestelle und die Anbieter verbindlich und schränkt in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein. So ist es z.B. unzulässig, bei der Fällung des Zuschlagsentscheids einen Gesichtspunkt in die Beurteilung der Angebote einfliessen zu lassen, der sich nicht aus den vorgängig publizierten Kriterien (Zuschlags- und eventuelle Subkriterien) ergibt. Die Vergabebehörde hat die Angebote ausschliesslich nach den von ihr bekannt gegebenen Kriterien zu beurteilen. Unzulässig ist es somit, einzelne Kriterien beim Zuschlagsentscheid ausser Acht zu lassen, die Bedeutungsreihenfolge der Kriterien umzustellen, andere Gewichtungen vorzunehmen oder zusätzliche, nicht publizierte Kriterien heranzuziehen (PETER GALLI/ANDRÉ MO-

- 6 - SER/ELISABETH LANG/MARC STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 859 S. 387). 3.2. Nach Art. 22 lit. c SubG wird ein Angebot u.a. insbesondere dann von der Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn der Anbieter ein Angebot einreicht, das unvollständig ist oder den Anforderungen der Ausschreibung nicht entspricht (s. GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N. 444 S. 200 und N. 466 S. 207/8). Nach gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts wird ein strenger Massstab an das Erfordernis der Übereinstimmung zwischen den Grundlagen der Ausschreibung und den tatsächlich dargebotenen Offerten gelegt. Erwähnte Bestimmung will namentlich sicherstellen, dass nur vollständige und den Ausschreibungsunterlagen genügende Angebote berücksichtigt werden (PVG 2005 Nr. 33, 1999 Nr. 61 und 1997 Nr. 60). Den Anbietern soll damit gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteilnehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (PVG 1998 Nr. 55, 1997 Nr. 60, 1991 Nr. 9). Diese streng gehandhabte Praxis gilt aber nicht mehr unbesehen. So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, die er begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (s. BGE 125 I 166 E.3a mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgericht B-1774/2006 vom 13. März 2007 E.3.2 mit Hinweisen). Grundsätzlich besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabestelle, ob sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe überhaupt ausschliessen oder aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhandene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will. Die Vergabebehörde muss allerdings vermeiden, dass mit der nachträglichen Behebung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner

- 7 - Anbieter entsteht. Die Tendenz in Lehre und Rechtsprechung geht denn auch dahin, in Beachtung des Gleichbehandlungsgebots in solchen Fällen eine strenge Haltung einzunehmen und auch in nur geringem Masse unvollständige oder veränderte Angebote konsequent von der Vergabe auszuschliessen. Von einem überspitzten Formalismus ist eher dann auszugehen, wenn der Mangel auf eine Unklarheit der Ausschreibungsunterlagen oder ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist, als wenn er von diesem bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00581 vom 7. März 2012 E.4.1 mit Hinweisen). Seitens der Vergabebehörden ist namentlich auch dort eine gewisse Zurückhaltung geboten, wo die fehlenden Angaben ohne grossen Aufwand durch diese selbst ergänzt werden können oder die Bewertung der Wirtschaftlichkeit eines Angebotes nicht im Entferntesten von diesen Angaben abhing (so Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 01 113 vom 13. November 2001 E.1 mit Hinweisen). Diese Zurückhaltung drängt sich auch nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes auf (PVG 2000 Nr. 71, 1999 Nr. 59). Gerade mit Blick auf die Ziele des neuen öffentlichen Beschaffungsrechtes, nämlich die Förderung des wirksamen Wettbewerbes unter den Anbietern, die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieter und die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren sowie die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, wäre es unverhältnismässig, Angebote wegen untergeordneter Mängel im soeben umschriebenen Sinne vom Wettbewerb auszuschliessen. Dadurch würde Anbietern mit an sich tauglichen Angeboten der Marktzugang verweigert, also die einschneidendste Sanktion des Beschaffungsrechtes ergriffen, was nicht nur eine ungeeignete, nicht notwendige und über die erwähnten Ziele hinausgehende Massnahme wäre, sondern diesen Zielen geradezu zuwiderliefe. Denn durch den Ausschluss an sich wirtschaftlich günstiger, aber mit kleineren Mängeln behafteter Angebote würde der Wettbewerb verzerrt und wäre die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel nicht mehr gewährleistet. Dies würde darüber hinaus – wie erwähnt – gegen die Ver-

- 8 fassungsgrundsätze der Verhältnismässigkeit und des Verbotes des überspitzten Formalismus verstossen. Das gilt auch und gerade im Bereich von Formvorschriften. Die Formvorschriften des Submissionsrechtes sind nicht Selbstzweck (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O. N. 446 S. 201). Sie stehen vielmehr im Dienste der Verwirklichung des materiellen Vergaberechtes und sollen insbesondere zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechtes beitragen. Die Frage, ob ein mit Mängeln behaftetes Angebot vom Wettbewerb auszuschliessen ist oder nicht, kann dabei nicht in generell-abstrakter Weise beantwortet werden, sondern ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nach Massgabe der übergeordneten Grundsätze zu prüfen (vgl. PVG 2001 Nr. 41; VGU U 10 85 vom 14. September 2010 E.1b mit Hinweisen). 3.3. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 489 E.3.2) betreffend Einholung und Beweiskraft von Referenzen in Submissionsverfahren sind die Vergabebehörden prinzipiell nicht verpflichtet, von Amtes wegen mangelhaft oder unvollständig eingereichte Unterlagen oder sonst fehlende Angaben zur Offerte von sich aus zu komplettieren. Das streitberufene Verwaltungsgericht hat sich dazu unter dem Aspekt des 'überspitzten Formalismus' ebenfalls bereits ausführlich geäussert und mögliche Ausnahmefälle – die einen Ausschluss als unverhältnismässig erscheinen liessen – im Detail dargetan und erläutert (vgl. PVG 2014 Nr. 27). 4.1. Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt eines 'überspitzten Formalismus' vor, dass es nicht zulässig sei, ihr Angebot deswegen auszuschliessen, weil die Referenzformulare nicht ausgefüllt seien, sondern sich dort bloss ein Hinweis auf eine beigelegte Referenzliste befinde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1.1 und beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 unter Rubrik "Bemerkung"). 4.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie die Beschwerdeführerin nicht deswegen vom Wettbewerb ausgeschlossen habe, sondern

- 9 weil ihre Referenzangaben – auf einer separaten Liste – nicht angebotsspezifisch seien bzw. sich aus ihr die geforderten Angaben nicht entnehmen liessen (Vernehmlassung Bg vom 9. August 2018 Ziff. 4 ad 3 S. 5). 4.3. Nach Auffassung des Gerichts ist die Darstellung der Beschwerdegegnerin nur teilweise zutreffend: Im Vergabeantrag (Bf-act.1 unter Bemerkung) führt die Beschwerdegegnerin als Ausschlussgründe einerseits den blossen Verweis auf das Beilageblatt an, andererseits aber auch die Nichterfüllung der Eignungskriterien aufgrund der eingereichten Beilage. Einen blossen Verweis auf dem massgeblichen Formular hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in der Vergangenheit bereits genügen lassen (so z.B. VGU U 15 107 vom 11. Februar 2016 E.4a.-b, U 15 118 und 119 vom 26. April 2016 E.4b und 5.a-d, U 16 97 vom 10. Januar 2017 E. 5 und 6). Ein Ausschluss vom Wettbewerb allein aufgrund dieses Versäumnisses bzw. Umstandes könnte daher tatsächlich einen überspitzten Formalismus darstellen. Die Beschwerdegegnerin legt dem Gericht aber nachvollziehbar dar, dass der Grund für den Ausschluss in der Unvollständigkeit der Angaben über die Referenzobjekte liege und gerade nicht im Verweis auf dem betreffenden Formular (vgl. zitierte Vernehmlassung). 5.1. Unter dem Beschwerdepunkt 'Referenzen' bemängelt die Beschwerdeführerin sodann, dass die für die Beschwerdegegnerin tätige Bauleitung aus eigener Erfahrung die Referenzen der Beschwerdeführerin kenne, so z.B. das Bauobjekt E._____, in welchem Akustikdecken eingebaut worden seien; dasselbe gelte für das Bauobjekt F._____ (vgl. Bf-act. 5 mit E-Mail vom 11. Juni 2018). Weiter sei in Bezug auf das Referenzobjekt G._____ die Frage der Bauleitung unterblieben, ob dort eine Brandschutzdecke El 60 eingebaut worden sei oder nicht; tatsächlich sei dort aber eine solche Decke eingebaut worden. Dasselbe gelte auch für das Geschäftshaus am H._____, was referenzmässig ersichtlich gewesen sei. Die zuständige Bauleitung der Beschwerdegegnerin habe sich bei der Auswahl der Referenzobjekte und dem Einholen der Referenzen unsorgfältig verhalten.

- 10 - Aufgrund der Konfusion anlässlich der Besprechung vom 8. Juni 2018 mit der Beschwerdegegnerin sei man so verblieben, dass die Beschwerdeführerin die Referenzliste noch einmal klipp und klar zusammengefasst der Bauleitung der Beschwerdegegnerin zusende, was mit E-Mail vom 11. Juni 2018 auch geschehen sei. 5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt diese Vorwürfe nicht gelten. Sie führt aus, dass das Gespräch vom 8. Juni 2018 der Klärung von Unklarheiten hätte dienen sollen, welche anlässlich der ersten Prüfung der Unterlagen aufgetaucht seien und die Referenzen grundsätzlich als unvollständig erscheinen liessen. Man habe damit lediglich sicher gehen wollen, dass bei dieser Prüfung nichts übersehen worden sei. Anlässlich dieser Besprechung sei man die Referenzobjekte durchgegangen und habe die beiden in Frage kommenden Referenzobjekte E._____ und G._____ besprochen. Der Verantwortliche der Beschwerdeführerin (Herr I._____) sei aber nicht in der Lage gewesen, darüber Angaben zu machen, ob und wie die geforderten Arbeiten an den auf der Referenzliste aufgeführten Objekten ausgeführt worden seien. Über diese Sitzung sei ein Protokoll geführt worden (vgl. Bg-act. 2). Es sei auch nicht vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin nochmals eine bereinigte Referenzliste einsende. Die Eingabe vom 11. Juni 2018 (per E-Mail) sei unaufgefordert erfolgt. 5.3. In Würdigung und Berücksichtigung der gegensätzlichen Standpunkte der Parteien ist das Gericht zu folgender Überzeugung gelangt: Gemäss Ausschreibungsunterlagen waren für den Nachweis der Eignung zwei Referenzobjekte anzugeben, eines für 'Abgehängte Brandschutzdecke El 60' und eines für 'Abgehängte Akustikdecke mit fugenloser Putzbeschichtung'; beide Referenzobjekte mussten in den letzten fünf Jahren ausgeführt worden sein. Die Beschwerdeführerin benannte in ihrer Offerte keine spezifischen Referenzobjekte, sondern legte eine allgemeine und unspezifische Referenzliste bei, die teilweise auch Aufträge vor 2013 umfasste und somit auch ältere Objekte als fünf Jahre zurück enthielt. Es ist jedoch

- 11 nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, in einer Referenzliste nach möglichen tauglichen Referenzobjekten zu forschen und diesbezüglich eigene vertiefte Abklärungen vorzunehmen (vgl. PVG 2014 Nr. 17, hiervor E.3.3). Nicht anrechenbar ist eigenes Wissen der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Hilfspersonen – wie hier des Bauleitungsbüros K._____ (Bf-act. 4; Bg-act. 3), weil dies zu einer unerwünschten Zufälligkeit führen würde (vgl. VGU U 13 26 vom 11. Juni 2013 E.3a-c). Selbst wenn man dazu aber anderer Meinung wäre und somit eine Wissensanrechnung zulassen wollte, wäre einzig das Referenzobjekt für die Akustikdecke mit fugenloser Putzbeschichtung nachgewiesen, nicht aber auch das zusätzlich verlangte Referenzobjekt für eine Brandschutzdecke El 60. Im Weiteren ist für das Gericht die Argumentation der Beschwerdegegnerin schlüssig und auch mittels Gesprächsprotokoll belegt (Bg-act. 2), dass die bilaterale Unterredung vom 8. Juni 2018 einzig und allein dazu diente, eine mangelhafte Interpretation der eingereichten Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin auszuschliessen. Ein Nachreichen bearbeiteter Unterlagen wurde seitens der Beschwerdegegnerin aber nicht verlangt und wäre auch gar nicht zulässig gewesen. Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin wesentliche Belege (Referenzobjekte) in ihrer Offerte nicht beigebracht hat, womit der Ausschluss der Offerte der Beschwerdeführerin laut Art. 22 lit. c SubG korrekt erfolgt ist. 6.1. Der angefochtene Vergabeentscheid vom 28. Juni, mitgeteilt 4. Juli 2018, ist somit rechtens und verhältnismässig, was im Ergebnis zur Abweisung der Beschwerde vom 16. Juli 2018 führt. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird angesichts der Höhe des Auftragsvolumens und der mittleren Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen ermessensweise vom Gericht auf Fr. 4'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) festgelegt. Dieser Betrag liegt

- 12 an der unteren Grenze vergleichbarer Fälle (vgl. VGU U 14 46 vom 26. August 2014, U 16 44 vom 11. August 2016, U 17 27 und 32 vom 30. Juni 2017 [alle Gerichtsgebühr Fr. 4'000.-- bei Streitwert um ca. Fr. 500'000.--]: sodann VGU U 14 8 vom 14. April 2014, U 14 28 vom 24. Juni 2014, U 15 31 vom 3. September 2015, U 17 80 vom 14 November 2017, U 18 24 vom 12. September 2018 [je Gerichtsgebühr Fr. 5'000.-- bei Streitwert von rund 700'000.-- bis 1.25 Mio.]). Vorliegend erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- indessen als ausreichend und angemessen. 6.3. Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.-zusammen Fr. 4‘295.-gehen zulasten der A._____ GmbH und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteienentschädigung zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung]

- 13 - 5. [Mitteilungen]

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