VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 38 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter von Salis, Meisser Aktuarin ad hoc Casutt URTEIL vom 5. Februar 2019 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Entzug Führerausweis
- 2 - 1. Am 25. September 2017 um 21:40 Uhr stürzte B._____ mit seinem Kleinmotorrad in X._____ und zog sich dabei leichte Verletzungen zu. Während der Erstversorgung durch die Ambulanz setzte er seine Mutter, A._____, über seinen Unfall in Kenntnis. Um 22:05 Uhr lenkte A._____ ihren Personenwagen von Y._____ bis zur Unfallstelle. Aufgrund ihres Mundalkoholgeruchs hat die Kantonspolizei Graubünden einen Atemalkoholtest durchgeführt. Dieser Test ergab einen Atemalkoholwert von 0,78 mg/l. 2. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 entzog das Strassenverkehrsamt Graubünden (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) A._____ den Führerausweis für die Dauer von fünf Monaten ab dem 25. September 2017 bis und mit dem 24. Februar 2018. A._____ hatte jedoch die Möglichkeit, den Kurs für erstmals alkoholauffällige Fahrzeuglenkende zu besuchen und so den Entzug um einen Monat zu verkürzen. 3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. November 2017 wurde A._____ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen und verurteilt. Dagegen hat A._____ vorsorglich Einsprache erhoben. 4. Am 27. November 2017 erhob A._____ Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. Oktober 2017 mit den Begehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr der Führerausweis lediglich drei Monate zu entziehen. Zudem sei das Strassenverkehrsamt anzuweisen, ihr den Führerausweis spätestens per 25. Dezember 2017 vorläufig auszuhändigen, falls die Beschwerde bis dahin nicht entschieden sei. Als Begründung brachte sie die Nichtbeachtung ihres tadellosen Leumundes, die Umstände für das Fahren unter Alkoholeinfluss sowie das pflichtwidrige Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens im Einzelfall an.
- 3 - 5. Mit Schreiben vom 29. November 2017 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG) das Strassenverkehrsamt an, bis zum Entscheid der Hauptsache auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten und den Führerausweis zu retournieren. 6. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 beantragte das Strassenverkehrsamt die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. 7. Am 27. Dezember 2017 nahm A._____ Stellung zur Stellungnahme des Strassenverkehrsamtes vom 6. Dezember 2017. Sie hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 27. November 2017 fest. 8. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 wies das DJSG die Beschwerde ab, mit der Begründung, dass die Entzugsdauer von 5 Monaten unter Berücksichtigung der schwere des Verschuldens, der starken Alkoholisierung und der damit verbundenen erheblichen Verkehrsgefährdung verhältnismässig erscheine. 9. Am 2. Juli 2018 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, die angefochtene Departementsverfügung vom 30. Mai 2018 sei kostenfällig aufzuheben und der Entzug des Führerausweises auf drei Monate festzusetzen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Anträge begründete sie damit, dass die Entzugsbehörde die Umstände des Einzelfalls nicht oder ungenügend berücksichtigt habe. Damit liege ein pflichtwidriges Nichtausüben des rechtserheblichen Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht vor. 10. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2018 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
- 4 folge zu Lasten der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe keine wesentlichen neuen Vorbringen geltend mache. 11. Nachdem die Replikfrist am 27. August ohne Eingabe einer Replik abgelaufen war, reichte die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 eine Noveneingabe ein. Darin gab sie an, neuerdings als Fahrerin zu arbeiten. Sie sei deshalb beruflich auf den Führerausweis angewiesen. Diesem Umstand sei bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit Rechnung zu tragen, weshalb die Beschwerde vom 2. Juli 2018 gutzuheissen und der Entzug des Führerausweises auf drei Monate festzusetzen sei. 12. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Oktober 2018 eine Stellungnahme zur Noveneingabe vom 20. September 2018 ein. Sie erläuterte, dass bei der Beschwerdeführerin durch den Führerausweisentzug nur eine leichte bis höchstens mittelgradig erhöhte Massnahmeempfindlichkeit zu erwarten sei. Die Entzugsdauer von fünf Monaten sei verhältnismässig und die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. 13. Am 11. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein. Darin bekräftigte sie ihre in der Noveneingabe und Beschwerde gemachten Ausführungen und gab an, dass sie vom Entzug des Führerausweises offensichtlich in grösserem Masse betroffen sei als normale Fahrer, was bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwingend zu berücksichtigen sei. Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entzug des Führerausweises auf drei Monate festzusetzen.
- 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018, worin die Beschwerdegegnerin die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Oktober 2017 des Strassenverkehrsamts bestätigte und zugleich die dagegen erhobene Beschwerde vom 27. November 2017 der Beschwerdeführerin betreffend Aufhebung derselben und Kürzung der Führerausweisentzugsdauer aufgrund der schwerwiegenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, der Schwere des Verschuldens und der starken Alkoholisierung kostenfällig ablehnte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Herabsetzung des Führerausweisentzugs auf drei Monate. Dies begründet sie damit, dass ihr tadelloser Leumund, wenn überhaupt, nur ungenügend berücksichtigt worden sei und sie aufgrund des Schocks über den Unfall ihres Sohnes wieder ernüchtert sei. Zudem habe sich der Unfall spätabends ereignet, weshalb sie eine geringere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dargestellt habe. 2. Entscheide der Departemente sind nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbar, soweit sie nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat […]. Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die vorliegend zur Diskussion stehende Administrativmassnahme (Entzug Führerausweis für fünf Monate) in ihren Rechten bzw. ihrer automobilistischen Bewegungsfreiheit – wenn auch zeitlich genau befristet – eingeschränkt wird und dadurch einen persönlichen Nachteil erleidet, der die Überprüfung der strit-
- 6 tigen Sanktionsmassnahme und damit auch die allfällige Aufhebung oder Abänderung dieses Entscheids zu rechtfertigen vermag. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse, die angefochtene Administrativmassnahme auf ihre Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit überprüfen zu lassen. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht beim dafür sachlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 32 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Bundesrecht, indem die Vorinstanz die wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht oder nur ungenügend berücksichtigt habe. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG können mit Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend gemacht werden. Bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung handelt es sich um qualifizierte Ermessensfehler. Sie sind der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht zugänglich. Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wenn die Behörde Ermessen in einem Bereich ausübt, in dem ihr der Rechtsatz kein Ermessen einräumt. Ermessensmissbrauch liegt hingegen vor, wenn mit dem Entscheid der Behörde die in der Norm vorgegebenen Voraussetzungen und Grenzen beachtet worden sind, das Ermessen aber nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten getätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden. Schliesslich darf der Entscheid nicht nur unangemessen sein, sondern er muss sich als unhaltbar erweisen und im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 434 ff.). 4. Im vorliegenden Fall hat das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 aufgrund einer schweren Widerhand-
- 7 lung den Führerausweis ab dem 25. September 2017 für fünf Monate entzogen. Dieser Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Mai 2018 bestätigt. Die Beschwerdeführerin kann sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden erklären. Sie bestreitet den Sachverhalt nicht, kann jedoch die Entzugsdauer von fünf Monaten nicht nachvollziehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorin-stanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten hat. 5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie mit der verfügten Entzugsdauer beinahe gleich streng bestraft wurde, wie wenn sie in den letzten fünf Jahren bereits in nicht leichter Art und Weise gegen die Strassenverkehrsvorschriften verstossen hätte. Eine solch strenge Bestrafung rechtfertige sich in keiner Weise und sei daher eindeutig als unangemessen (recte: unrechtmässig) anzusehen. 5.2. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen, wenn eine schwere Widerhandlung begangen wird. Eine schwere Widerhandlung begeht, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt. Gemäss Art. 55 Abs. 6 lit. b SVG legt die Bundesversammlung in einer Verordnung fest, welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentrationen als qualifiziert gelten. In Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr werden 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft als eine qualifizierte Alkoholkonzentration bezeichnet. Bei einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (bzw. Atemalkoholkonzentration) wird eine schwere Widerhandlung angenommen, selbst wenn keine Verkehrsregelverletzung vorliegt (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, Art. 16c Rz. 36). Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens sechs
- 8 - Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. 5.3. In casu hat die Beschwerdeführerin einen tadellosen Leumund. Es handelt sich nicht um einen Führerausweisentzug bei vorangegangener mittelschwerer Widerhandlung, weshalb der Strafrahmen von Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung kommt. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch nicht. Die Entzugsdauer liegt mit fünf Monaten unter dem Strafrahmen bei einer wiederholten mittelschweren Widerhandlung, und somit im Rahmen der Ermessensausübung. Es liegt keine Ermessensüberschreitung vor. 6. Mit der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin den Missbrauch des Ermessens nach Art. 51 Abs. 1 lit a VRG geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob die Entzugsdauer von fünf Monaten einen Ermessensmissbrauch darstellt. In Art. 16 Abs. 3 SVG ist die Berücksichtigung subjektiver Kriterien in Bezug auf den Führerausweisentzug ausdrücklich geregelt (GIGER, a.a.O., Art. 16c Rz. 38). Danach sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei vor allem die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, für die Festsetzung der Dauer massgebend sind. Die Mindestentzugsdauer beträgt drei Monate und darf gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG nicht unterschritten werden. Nachfolgend ist auf die einzelnen Rügen einzugehen. 6.1.1. Die Beschwerdeführerin rügt, ihr tadelloser Leumund sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Sie bringt an, über eine langjährige, durchwegs positive Fahrpraxis zu verfügen. Damit habe sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Beweis erbracht, dass sie zu einer regelkonformen Fahrweise nicht nur grundsätzlich bereit, sondern auch fähig sei, was bei
- 9 der Festsetzung der Entzugsdauer zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. 6.1.2. Nach Art. 16 Abs. 3 SVG ist bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs unter anderem der Leumund als Motorfahrzeugführer zu berücksichtigen. Obwohl der ungetrübte automobilistische Leumund Ausgangspunkt für die "normale" Entzugsdauer ist, muss für die Gewichtung des ungetrübten Leumunds eine differenzierte Betrachtungsweise herangezogen werden. Dazu ist auch die effektive Fahrpraxis zu berücksichtigen. Es ist zu unterscheiden zwischen Fahrzeuglenkern mit einem ungetrübten automobilistischen Leumund, die erst seit wenigen Jahren im Besitz des Führerausweises sind und nur geringe Fahrpraxis aufweisen, und solchen, die seit vielen Jahren ein Fahrzeug lenken und jährlich grosse Strecken zurücklegen. Eine kleine, regelkonforme Fahrpraxis sagt wenig über die Massnahmebedürftigkeit des Lenkers aus, wohingegen ein Lenker mit tadelloser, langjähriger und grosser Fahrpraxis den Beweis erbringt, dass er zu einer regelkonformen Fahrweise nicht nur bereit, sondern auch fähig ist. Dies fällt bei der Ermessensfrage über die Notwendigkeit einer Massnahme und deren Dauer ins Gewicht. In jedem Fall muss der ungetrübte automobilistische Leumund der letzten fünf Jahre im Rahmen der Massnahmedauer zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden. Generell kann jedoch nicht festgelegt werden, ob dieses Element für sich alleine eine Herabsetzung der Entzugsdauer rechtfertigt. Es ist auf die Gesamtbeurteilung des Einzelfalles abzustellen (BGE 122 II, E.1b). 6.1.3. Die Beschwerdeführerin weist für die vergangenen fünf Jahre einen tadellosen Leumund auf. Sie legt jedoch keinen Beweis für eine regelmässige Fahrpraxis und weit zurückgelegte Strecken vor. Gemäss Polizeirapport konsumiert sie täglich Alkohol. Es ist zu vermuten, dass die Beschwerdeführerin wenig Fahrpraxis hat, da der tägliche Alkoholkonsum das Lenken eines Fahrzeugs stark einschränkt. Seit wann die Beschwerdeführerin täg-
- 10 lich Alkohol konsumiert, ist nicht bekannt. Aufgrund der starken Alkoholgewöhnung ist jedoch von einer langfristigen Konsumation auszugehen. Wie viel und wie oft die Beschwerdeführerin Alkohol konsumiert, ist offen, weshalb sich diese Vermutung weder negativ noch positiv auf die Einschätzung des Leumunds auswirken darf. Dem tadellosen Leumund wird Rechnung getragen, indem die Beschwerdeführerin zu Recht unter Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG und nicht unter Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG subsumiert wird. Für die Festsetzung der Entzugsdauer sind neben dem Leumund noch die anderen in Art. 16 Abs. 3 SVG aufgezählten Kriterien massgebend. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt an, dass aufgrund der späten Uhrzeit des Vorfalls mit einem geringeren Verkehrsaufkommen zu rechnen war, was klarerweise für eine geringere Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer spreche. Ausserdem sei sie aufgrund des Schocks über den Unfall des Sohnes sofort wieder ernüchtert. 6.2.2. Die Gefährdung der Verkehrssicherheit meint die Gefährdung, die der betroffene Fahrzeuglenker mit seiner Widerhandlung in Kauf genommen oder hervorgerufen hat (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16 Rz. 31). Es kommt auf das Ausmass der hypothetischen Gefährdung an. Ob sich die Gefährdung als konkrete Gefahr oder Verletzung realisiert hat, ist für die Bemessung der Entzugsdauer irrelevant (RÜTSCHE, in: NIG- GLI/PROBST/WALDMANN (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 Rz. 119). 6.2.3. Mit dem Lenken ihres Personenwagens in stark alkoholisiertem Zustand hat die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Verkehrssicherheit in Kauf genommen. Dabei ist irrelevant, ob effektiv mit Verkehrsaufkommen zu rechnen war, ob eine konkrete Gefahr bestanden hat und ob sich durch die Gefährdung eine Verletzung realisiert hat. Die vorliegenden Argumente
- 11 vermögen keine Verkürzung des Führerausweisentzugs zu rechtfertigen. Der Einwand, die Vorinstanz hätte die Möglichkeiten um zur Unfallstelle zu kommen nicht geprüft, schlägt fehl. Es ist allgemein bekannt, dass es in Z._____ Taxifahrer gibt und es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, zur Unfallzeit ein Taxi zu rufen. 6.3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG ist für die Festsetzung der Dauer des Lernfahroder Führerausweisentzugs auch das Verschulden des Fahrzeuglenkers massgebend. Der Grad des Verschuldens bestimmt sich nach der objektiven Seite des Verschuldens, nämlich der Schwere der Verkehrsregelverletzung. Subjektive Umstände sind für die Beurteilung des Verschuldensgrades grundsätzlich nicht massgebend (RÜTSCHE, a.a.O., Art. 16 Rz. 121). Gemäss Art. 1 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr handelt es sich bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l bis weniger als 0,4 mg/l um Angetrunkenheit. Angetrunkenheit führt zu einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG, wonach folglich gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG ein Führerausweisentzug von mindestens einem Monat angeordnet wird. Sobald die Atemalkoholkonzentration eines Fahrzeuglenkers 0,4 mg/l und mehr beträgt, handelt es sich um eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration, welche gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG mit mindestens drei Monaten Führerausweisentzug sanktioniert wird. Es kann auch ein längerer Führerausweisentzug angeordnet werden, wenn die Angetrunkenheit deutlich mehr als 0,8 Promille (entspricht 0,4 mg/l Atemalkoholkonzentration) beträgt oder der Fahrzeuglenker auf seiner Fahrt weitere Strassenverkehrsvorschriften missachtet hat (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c Rz. 29). Gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG muss sich ein Fahrzeuglenker zwingend einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen, falls bei ihm eine Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr Alkohol pro Liter Atemluft festgestellt worden ist. Indizien, die auf eine Trunksucht bzw. auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch
- 12 mit Suchtgefährdung im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis hinweisen, können auch bei geringeren Werten einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit (gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG) rechtfertigen oder erfordern. Solch eine Sucht oder ein Missbrauch darf jedoch nicht leichthin angenommen werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 16c Rz. 31). Auf die Rüge der sofortigen Ernüchterung ist nicht einzugehen, da der Atemalkoholwert 0,78 mg/l betrug und somit von einer körperlich messbaren Ernüchterung nicht die Rede sein kann. 6.3.2. Der Schritt von einer mittelschweren Widerhandlung (0,25 mg/l) bis zu einer schweren Widerhandlung (0,4 mg/l) beträgt 0,15 mg/l Atemalkoholkonzentration. Daraus resultiert ein mindestens zwei Monate längerer Entzug des Führerausweises (Art. 16 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Vorliegend bestand bei der Beschwerdeführerin eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l. Dies ist mehr als das Zweifache des Schrittes von einer mittelschweren zu einer schweren Widerhandlung. Die Beschwerdeführerin ist zudem nur knapp davon entfernt, sich einer Fahreignungsuntersuchung unterziehen zu müssen. Im Polizeiprotokoll wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin täglich Alkohol konsumiert. Zudem wurde am 25. September 2017, laut Polizeiprotokoll, trotz der Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l, eine normale Reaktion und Aussprache festgestellt. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin am besagten Datum auch keine körperlichen Auffälligkeiten an den Tag und hatte einen unauffälligen Gang. Dies wären für das Strassenverkehrsamt zumindest mögliche Gründe, um eine Fahreignungsabklärung zu veranlassen. In Anbetracht der Höhe der Atemalkoholkonzentration ist von einem groben Verschulden auszugehen und der Führerausweisentzug von mindestens fünf Monaten gerechtfertigt. Es bestehen keine verschuldensmindernden Tatsachen.
- 13 - 6.4.1. Mit Noveneingabe vom 20. September 2018 erläutert die Beschwerdeführerin, dass sie neuerdings als Fahrerin angestellt sei. Sie sei nun auch beruflich auf den Führerausweis angewiesen und stärker vom Ausweisentzug betroffen als andere Fahrzeuglenker, was zu einer erhöhten Massnahmeempfindlichkeit führe. Eine Abweichung der Mindestentzugsdauer von drei Monaten sei deswegen umso weniger mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar. Vorerst ist zu prüfen, ob dieses Novum im vorliegend zu fällenden Entscheid beachtet werden muss. 6.4.2. Nach Art. 51 Abs. 3 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge im Beschwerdeverfahren zulässig. Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind, stellen echte Noven dar (BGE 143 III 42, E.4.1). Sie können gemäss Art. 55 Abs. 1 VRG dazu führen, dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid abändert. Im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VRG hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde dann nur noch insoweit zu behandeln, als sie durch den abgeänderten Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit aufgrund der Noveneingabe ist auf den Zeitpunkt des Massnahmeentscheids und nicht auf den Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung abzustellen. Die Verfahrensdauer darf sich nicht zu Ungunsten des Fahrzeuglenkers auswirken, sofern seitens des Fahrzeuglenkers kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Massgebend ist die aktuelle berufliche Situation des Fahrzeuglenkers zum Zeitpunkt, an dem letztmals neue Tatsachen betreffend die berufliche Situation berücksichtigt werden können (BGE 128 II 285, E.2.4). 6.4.3. Die Beschwerdeführerin hat die neue Stelle im September 2018 angetreten. Die Mitteilung über die neue Anstellung der Beschwerdeführerin erfolgte während des Rechtsmittelverfahrens, am 20. September 2018. Der Entscheid des Strassenverkehrsamts erging bereits am 26. Oktober 2017
- 14 und die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde bereits am 2. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingereicht. Dementsprechend handelt es sich um ein echtes Novum. Die Vorinstanz könnte das echte Novum berücksichtigen und einen Entscheid im Sinne des Antrags der Beschwerdeführerin fällen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre aus Sicht des Verwaltungsgerichts jedoch prozessökonomisch unvorteilhaft, da es sich um ein (wie nachfolgend ausgeführt) nicht wesentliches Novum handelt und es den Verfahrensausgang nicht veränderte. Aufgrund der Prozessökonomie und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei (Stellungnahme Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2018) wird das Novum trotzdem geprüft. 6.5.1. Bei der Prüfung der Massnahmeempfindlichkeit ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und zu berücksichtigen, inwiefern der betroffene Fahrzeuglenker aufgrund der beruflichen Angewiesenheit auf ein Fahrzeug stärker vom Führerausweisentzug betroffen ist als andere Fahrzeuglenker (BGE 123 II 572, E.2c). Ist ein Fahrer auf den Führerausweis angewiesen, weil er diesen für die berufliche Ausübung benötigt, spürt er den Entzug des Führerausweises stärker, als ein nicht darauf angewiesener Fahrer. Daraus resultiert, dass einem auf den Führerausweis angewiesenen Fahrer der Führerausweis bei gleichem Verschulden für einen kürzeren Zeitraum entzogen werden muss, um die gleiche Sanktionswirkung zu erreichen (BGE 128 II 285, E.2.4). Eine schwere Massnahmeempfindlichkeit liegt vor, wenn der Führerausweisentzug die Ausübung des Berufes faktisch verunmöglicht oder mindestens sehr stark einschränkt, und dadurch ein hoher Einkommensverlust sowie hohe Kosten resultieren. Die Bestimmung des Grads der Empfindlichkeit allein reicht jedoch noch nicht aus, um zu klären, ob und inwieweit eine Reduzierung gerechtfertigt ist. Dazu sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGE 123 II 572, E.2c). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder fi-
- 15 nanzieller Mehraufwand ist Folge jedes Führerausweisentzugs (BGE 122 II 21 E. 1c) 6.5.2. Im Polizeirapport vom 28. September 2017 gibt die Beschwerdeführerin an, 40 % bei der C._____ AG angestellt zu sein. Gemäss Arbeitsbestätigung der C._____ AG vom 18. September 2018 sei die Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin das Sortieren und Entladen des Zuges am Morgen früh. Laut Novum vom 20. September 2018 fahre sie seit kurzem zwischen 16:00 und 20:00 Uhr mit einem Lieferwagen verschiedene Abholtouren. Aus der Arbeitsbestätigung geht nicht hervor, wie viele Arbeitsstunden die Beschwerdeführerin zwischen 16:00 und 20:00 Uhr effektiv verrichtet. Da es sich bei der Tour am Nachmittag nicht um die Haupttätigkeit der Anstellung der Beschwerdeführerin handelt, entspricht der Arbeitsumfang der Abholtour weniger als 40 %. Die Massnahmeempfindlichkeit kann demnach tiefer eingeschätzt werden, als wenn für die Haupttätigkeit der Anstellung notwendigerweise ein Führerschein vorhanden sein muss. Aus dem vorstehend Gesagten resultiert denn auch nur ein geringfügiger Einkommensverlust. Es ist infolgedessen von einer tiefen Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Der Führerausweisentzug von fünf Monaten erscheint auch in Bezug auf das Argument der Massnahmeempfindlichkeit als gerechtfertigt. Im Übrigen wäre die Noveneingabe bei gegenteiliger Ansicht zuerst auf den Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu prüfen, hat die Beschwerdeführerin doch die neue, ergänzende Tätigkeit, bei der sie auf ihren Führerausweis angewiesen ist, erst während des hängigen Beschwerdeverfahrens angetreten und damit im Wissen darum, dass ein Ausweisentzug von fünf Monaten droht. 6.5.3. Die Beschwerdeführerin hat den Ausweis bereits 66 Tage hinterlegt (25. September 2017 – 29. November 2017). Zum jetzigen Zeitpunkt verbleiben ihr noch 84 Tage ohne Führerausweis. In Anbetracht der Tatsache, dass sie den Ausweis bei Besuch des Kurses für erstmalig alkoholauffällige
- 16 - Fahrzeuglenker bereits einen Monat früher zurückerhält, verbleiben nur noch 54 Tage ohne Führerausweis. Wenn sie sich mit dem Strassenverkehrsamt einigt, den Führerausweis während der Ferienzeit abzugeben bzw. während des Ausweisentzugs Ferien beziehen kann, dauert der Entzug, bei dem die Anstellung bei der C._____ AG betroffen ist, nur noch ca. vier Wochen. Es ist davon auszugehen, dass der faktisch einmonatige Führerausweisentzug während der Arbeitszeit tragbar ist und auch keine Kündigung nach sich zieht, da die Abholtouren nicht die Haupttätigkeit der Beschwerdeführerin ausmachen. Ein Führerausweisentzug von fünf Monaten erscheint auch unter den voranstehenden Überlegungen als verhältnismässig. 6.6.1. Die Zumessungsfaktoren sollen so gewertet werden, dass mit der Entzugsdauer eine erzieherische und präventive Wirkung erreicht wird (BGE 128 II 173, E.4b; BGE 124 II 44, E.1). 6.6.2. Im vorliegenden Fall wurde der Führerausweis für fünf Monate entzogen. Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit, einen Kurs für erstmalig alkoholauffällige Fahrzeuglenker zu besuchen und den Führerausweis so einen Monat früher zurückzuerhalten. Da sie gemäss Polizeirapport täglich Alkohol konsumiert, kann mit dem Besuch des Kurses vorliegend von einer erzieherischen und vor allem präventiven Massnahme gesprochen werden, weshalb die Entzugsdauer von fünf Monaten nicht zu beanstanden ist. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass aufgrund der vorgenannten Argumente die Führerausweisentzugsdauer von fünf Monaten gerechtfertigt ist und die Vorinstanz keine unverhältnismässige Ermessensausübung vorgenommen hat. 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73
- 17 - Abs. 1 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 390.-zusammen Fr. 1‘890.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]