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Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2018 U 2018 12

October 23, 2018·Deutsch·Grisons·Verwaltungsgericht 1. Kammer·PDF·6,026 words·~30 min·5

Summary

Familiennachzug | Fremdenpolizei

Full text

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 18 12 1. Kammer Vorsitz Audétat Richter Racioppi, von Salis Aktuar ad hoc Vital URTEIL vom 23. Oktober 2018 in der Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Familiennachzug

- 2 - 1. Der aus X._____ stammende B._____ reiste im Jahre 1986 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und später eine Niederlassungsbewilligung. Aus dieser Ehe entsprang 1988 ein Sohn. Zehn Jahre später wurde die Ehe geschieden. 2. Im Jahre 2003 lernte B._____ die in X._____ wohnhafte A._____ kennen. Im Oktober 2004 wurde dort der gemeinsame Sohn C._____ geboren. In der Geburtsurkunde ist B._____ als Vater eingetragen. In der Folge besuchte B._____ seinen Sohn vier- bis fünfmal pro Jahr für jeweils einige Wochen in X._____. A._____ bewohnte mit dem gemeinsamen Sohn C._____ eine Wohnung in Y._____. 3. A._____ und B._____ heirateten am 5. Mai 2016, worauf B._____ am 30. Juni 2016 den Familiennachzug für seine Ehefrau und den gemeinsamen Sohn C._____ beantragte. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 lehnte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend AFM) das Gesuch in Bezug auf den gemeinsamen Sohn mit der Begründung ab, die Nachzugsfrist sei abgelaufen und es seien keine wichtigen familiären Gründe geltend gemacht worden. Das AFM zeigte sich aber bereit, ein Familiennachzugsgesuch für A._____ zu bewilligen, wobei es ausdrücklich darauf hinwies, dass die Heirat der Kindsmutter keine neue Frist für den Familiennachzug des Sohnes auslöse. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 beantragte B._____ beim AFM, das Familiennachzugsgesuch für A._____ zu bewilligen und orientierte das AFM dahingehend, dass der gemeinsame Sohn bei dessen Grosseltern wohnen werde. Das AFM hat dem Gesuch am 9. Februar 2017 entsprochen und den Familiennachzug für A._____ gewährt. Nach ihrer Einreise in die Schweiz am 12. März 2017 erhielt A._____ eine Aufenthaltsbewilligung.

- 3 - 4. Am 20. Juni 2017 beantragte A._____ den Nachzug für den gemeinsamen Sohn C._____. Dieses Gesuch wies das AFM am 5. Juli 2017 mit Hinweis auf die Verfügung vom 29. Dezember 2016 formlos ab. A._____ verlangte eine anfechtbare Verfügung, welche nach mehreren Korrespondenzen mit dem AFM am 27. Oktober 2017 erlassen wurde und zur Ablehnung des Gesuches führte. Begründet wurde dies damit, dass der Vater von C._____ die Nachzugsfristen verpasst habe und auch mit der Heirat der Mutter keine neue Frist zu laufen begonnen habe. Es seien zudem keine wichtigen familiären Gründe für den Nachzug dargetan worden und aus den eingereichten Unterlagen gehe ferner hervor, dass A._____ auch in X._____ nicht mit dem gemeinsamen Sohn C._____ zusammengelebt habe. 5. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 17. November 2017 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend DJSG) mit Verfügung vom 12. März 2018 ab. 6. Am 4. April 2018 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte kostenfällig die Aufhebung der angefochtenen Departementsverfügung und die Bewilligung des Familiennachzugs für ihren Sohn C._____. In beweisrechtlicher Hinsicht begehrt sie die Edition sämtlicher Verfahrensakten durch die Vorinstanz. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf Familiennachzug zustehe, welchen sie innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht habe. Ferner verneine das DJSG in rechtswidriger Weise das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe. Abgesehen davon sei die Begründung des DJSG betreffend die Verweige-

- 4 rung der Anhörung ihres Sohnes nicht rechtsgenüglich und verletze das rechtliche Gehör. 7. In seiner Vernehmlassung vom 18. April 2018 beantragte das DJSG (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Für die Begründung verweist der Beschwerdegegner auf die angefochtene Verfügung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011. 8. Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Replik. 9. Mit Schreiben vom 18. Mai 2018 gab der Instruktionsrichter den anwaltlich vertretenen Parteien Gelegenheit, ihre Kostennote sowie eine entsprechende Honorarvereinbarung einzureichen. In der Folge wurden dem streitberufenen Gericht weder Honorarnoten noch Honorarvereinbarungen zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die angefochtene Departementsverfügung sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Departementsverfügung vom 12. März 2018, worin die Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des AFM vom 27. Oktober 2017 abgewiesen und damit das Gesuch der Beschwerdeführerin auf

- 5 - Nachzug ihres Sohnes im Rahmen des Familiennachzugs nicht bewilligt wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die hier angefochtene Departementsverfügung kann weder vor einer anderen Instanz angefochten werden noch ist sie endgültig, weshalb sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als Adressatin der angefochtenen Departementsverfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf und ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Strittig und zu prüfen ist, ob das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2017 um Familiennachzug für ihren Sohn zu Recht abgelehnt wurde. 3.1. Zunächst ist jedoch auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegner nicht rechtsgenüglich begründet habe, weshalb er von einer gleichgelagerten Interessenlage ausgegangen sei und deshalb auf eine Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin verzichtet habe. 3.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie

- 6 ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 22 Abs. 1 VRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Entscheide zu begründen sind. Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheides muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (PVG 2011 Nr. 31 m.w.H.). Es ist insbesondere nicht nötig, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt, sondern sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler BGE 133 I 270 E.3.1). Ob die Begründung dann auch rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage. 3.3. In der angefochtenen Departementsverfügung gibt der Beschwerdegegner die im Zusammenhang mit der Kindsanhörung nach Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung wieder. Sodann begründet der Beschwerdegegner den Verzicht auf die Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin damit, dass dieser im Entscheidungszeitpunkt noch keine 14 Jahre alt gewesen sei, die Interessen der Beschwer-

- 7 deführerin und ihres Sohnes gleichläufig seien und der wechselseitige Wille zur Übersiedlung vorliegend nicht entscheidrelevant sei und die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt habe, wichtige familiäre Gründe darzulegen. Hinsichtlich der Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner damit die Überlegungen genannt, von denen er sich leiten liess und auf welche er seinen Entscheid stützt. Für die Beschwerdeführerin war ohne Weiteres erkennbar, weshalb ihr Antrag auf rechtshilfeweise Anhörung ihres Sohnes abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin war zudem auch ohne Weiteres in der Lage, den missliebigen Entscheid sachgerecht anzufechten, was bereits deren Beschwerdeeingabe vom 4. April 2018 zeigt. Dementsprechend verfängt ihre Rüge der Beschwerdegegner lasse völlig offen, woraus sie eine gleichgerichtete Interessenlage schliesse - nicht. Abgesehen davon ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner von gleichgerichteten Interessen ausgeht, ohne dies näher zu begründen. So wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familiennachzug für ihren Sohn von dieser selbst eingereicht, weshalb ein solcher in ihrem Interesse liegt (Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] IA/6). Auch ist es in Anbetracht der Tatsache, dass gemäss Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE dann vorliegen, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann, für die Beschwerdeführerin nicht von Nachteil, wenn angenommen wird, ein Nachzug sei auch im Interesse des nachzuziehenden Kindes. Denn bei sich zuwiderlaufenden Interessen müsste das Kindeswohl ernsthaft in Frage gezogen werden, wodurch die Bewilligung eines Gesuches um Familiennachzug erheblich erschwert sein dürfte. Unter diesen Umständen ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner nicht ausführt, weshalb er gleichgerichtete Interessen

- 8 angenommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit zu verneinen. 3.4. Im Übrigen ist - wie nachstehend dargestellt - auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf die Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin verzichtet hat. Gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach der vom Beschwerdegegner in zutreffender Weise zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung hierzu, ist eine persönliche Anhörung des Kindes nicht in jedem Fall unerlässlich. Wenn Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015 E.5.1 m.w.H.). In ihrer Beschwerde an den Beschwerdegegner vom 17. November 2017 (Bg-act. II/1) beantragte die Beschwerdeführerin die rechtshilfeweise Anhörung ihres Sohnes betreffend wichtige familiäre Gründe für den Zuzug zu den Eltern in die Schweiz. Zugleich verweist sie in eben dieser Beschwerde in Bezug auf die Wichtigkeit der familiären Gründe für den Nachzug ihres Sohnes auf die Argumente im Vorverfahren und erwähnt diese nur noch stichwortartig. Mithin ging die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Beschwerde an den Beschwerdegegner davon aus, sie habe die wichtigen familiären Gründe in Bezug auf ihren Sohn bereits im Verfahren vor dem AFM hinreichend und ausführlich dargelegt. Welche weiteren relevanten Ausführungen nur in einer Anhörung ihres Sohnes hätten ermittelt werden können und müssen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegeg-

- 9 ner auf die Anhörung des Sohnes der Beschwerdeführerin verzichtet hat. Insbesondere ist darin ebenfalls keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu erblicken. Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf die Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Zudem steht diese Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 2C_330/2012 vom 18. Oktober 2012 E.2.2). Ausserdem trifft es zu, dass der nachzuziehende Sohn im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hatte, weshalb eine Anhörung desselben gemäss dem Wortlaut von Art. 47 Abs. 4 AuG bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE ohnehin ausser Betracht gefallen wäre. Ob Kinder unter 14 Jahren ebenfalls anzuhören sind, wie dies in der Lehre gefordert wird (vgl. CARONI, in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 47 Rz. 25 ff.), ist vorliegend jedoch nicht weiter zu behandeln, zumal auf die Anhörung des nachzuziehenden Sohnes bereits aus den vorstehenden Gründen und unabhängig von dessen Alter zu Recht verzichtet worden ist. 4. In beweisrechtlicher Hinsicht begehrt die Beschwerdeführerin die Edition sämtlicher Vorakten durch den Beschwerdegegner. Mit seiner Vernehmlassung vom 18. April 2018 legte der Beschwerdegegner die Akten des AFM sowohl betreffend die Beschwerdeführerin, deren Ehemann als auch des gemeinsamen Sohnes ins Recht. Soweit ersichtlich ist dem Beweisantrag der Beschwerdeführerin damit entsprochen worden. Jedenfalls bringt sie in ihrer Eingabe vom 17. Mai 2018 nichts Gegenteiliges vor.

- 10 - 5.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, ihr stehe ein eigenständiger Anspruch auf Familiennachzug zu, den sie innerhalb der gesetzlichen Frist geltend gemacht habe. Die ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung stelle formell wie materiell eine neue Bewilligung dar, die auf der Grundlage veränderter Tatsachen erteilt worden sei, nämlich der Heirat mit B._____. Der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen den Familiennachzug zu versagen, bedeute, dass ihr nicht die gleichen Rechte auf Familiennachzug zustünden, wie dem Vater. Eine solche Rechtsungleichheit peile das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer ebenso wenig wie die Bundesverfassung an. Zudem verkenne der Beschwerdegegner, dass die Eltern erst dann als Einheit zu betrachten seien, wenn sie zusammen lebten bzw. zusammen zu wohnen beabsichtigten. Hinsichtlich dem Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und B._____ sei dies bis zum Zeitpunkt ihrer Heirat gerade nicht der Fall gewesen, weshalb sie sich die vom Kindsvater versäumten Fristen nicht entgegenhalten lassen müsse. Es gelte somit, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2017 einen neuen Fristenlauf gemäss Art. 47 AuG in Gang gesetzt habe und sie die Frist gewahrt habe. 5.2. In der angefochtenen Departementsverfügung führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, die Frist für den Nachzug des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzuges habe am 31. Dezember 2012 geendet. Der im Nachgang an die Verfügung vom 29. Dezember 2016 gewährte Familiennachzug der Beschwerdeführerin habe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine eigene Frist zum Familiennachzug ihres Sohnes ausgelöst. Damit stehe fest, dass die ordentliche Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Familiennachzug am 20. Juni 2017 bereits abgelaufen sei.

- 11 - 5.3. Demgemäss ist zu prüfen, ob die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin einen neuen Fristenlauf für den Nachzug des gemeinsamen Sohnes im Rahmen des Familiennachzuges gemäss Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VZAE ausgelöst hat oder aber ob sich die Beschwerdeführerin die vom Vater des gemeinsamen Sohnes ungenutzt verstrichenen Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG entgegenhalten lassen muss. 5.4. Gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG beginnt die fünfjährige Nachzugsfrist für Familienangehörige von Ausländerinnen und Ausländer mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Der Fristenlauf beginnt dann mit der Entstehung des Familienverhältnisses, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den in der Schweiz lebenden Ehepartner oder Elternteil das Familienverhältnis noch nicht begründet war. Der Zeitpunkt der Entstehung des Familienverhältnisses ist dabei entweder der Zeitpunkt des Eheschlusses oder der Begründung des Kindsverhältnisses durch Geburt, Anerkennung, Gerichtsurteil oder Adoption (CARONI, a.a.O., Art. 47 Rz. 17). Die Fristenregelung von Art. 47 AuG i.V.m. Art. 42 ff. AuG bezweckt im Rahmen des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Angehörigen und insbesondere der Kinder zu fördern. Durch einen frühzeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen (Botschaft vom 8. März 2002 zum AuG, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.7). Zudem kommt den Fristen in Art. 47 AuG die Funktion zu, den Zugang von ausländischen Personen zu steuern. Hierbei handelt es sich praxisgemäss um ein legitimes (staatliches) Interesse, um im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) das Recht auf Familienleben beschränken zu können (Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.2.2 m.w.H.). Gleiches muss für die Fristenregelung

- 12 gemäss Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 VZAE gelten, zumal diese Bestimmungen inhaltlich mit Art. 47 AuG bzw. Art. 43 AuG weitestgehend übereinstimmen. Abgesehen davon haben die Regelungen über den Familiennachzug zum Ziel, ein Zusammenleben von Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen (CARONI, a.a.O., Vorb. Art. 42-52 Rz. 1). Als Familienangehörige gelten gemäss Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 AuG ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren, mithin die Kernfamilie (vgl. CARONI, a.a.O., Art. 43 Rz. 5). Gleiches gilt in Bezug auf ausländische Personen, welche lediglich über ein Aufenthaltsbewilligung verfügen (vgl. Art. 44 AuG). Der Nachzug des ausländischen Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren im Rahmen des Familiennachzuges leitet sich demnach unmittelbar vom Aufenthaltsstatus des in der Schweiz lebenden Ehegatten bzw. Elternteils ab. Demnach stellt die Familie eine Einheit dar. Die Erreichung des mit dem Familiennachzug beabsichtigen Zieles, das heisst der Ermöglichung des familiären Zusammenlebens in der Schweiz, kann deshalb bereits der sich in der Schweiz rechtmässig niedergelassene bzw. aufhaltende Ehegatte bewerkstelligen. Es ist demnach nicht angezeigt, aus dem neu erteilten Aufenthaltsstatus eines nachgezogenen Familienmitgliedes wiederum einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Familiennachzug für andere Mitglieder derselben Kernfamilie abzuleiten. Dementsprechend ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzuhalten, dass wenn der zunächst allein in der Schweiz lebende Vater die Fristen für den Nachzug seiner Kinder ungenutzt verstreichen lassen hat, diese grundsätzlich nicht wieder neu zu laufen beginnen, wenn er die mit ihm verheiratete Kindsmutter nachzieht und sie zusammenleben bzw. das Zusammenwohnen beabsichtigen. Die Eheleute sind insoweit als Einheit zu betrachten, weshalb sich auch die Mutter die vom Vater verpassten Fristen entgegenhalten lassen muss (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.2.4; 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E.4.5). Mit Blick auf Sinn und Zweck der Fristenregelung gemäss

- 13 - Art. 47 AuG muss sich der eine Ehegatte auch die Nachzugsfristen entgegenhalten lassen, welche der andere Ehegatte vor der Heirat bzw. vor dem beabsichtigten Zusammenleben ungenutzt hat verstreichen lassen. Andernfalls wäre es einem nach Ablauf der Nachzugsfrist heiratenden und nachgezogenen Elternteil möglich, die bereits abgelaufene Nachzugsfrist durch die spätere Eheschliessung und den späteren Zuzug in die Schweiz wiederherzustellen, womit der mit der Fristenregelung von Art. 47 AuG verfolgte Zweck einer frühzeitigen Integration und der Steuerung des Zugangs von ausländischen Personen umgangen und vereitelt werden würde, was nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre. Demensprechend hat sich der eine Ehegatte das Fristversäumnis des anderen entgegenhalten zu lassen, wenn die Eheleute im Zeitpunkt des beabsichtigten Nachzugs des gemeinsamen Kindes die Absicht haben, zusammenzuleben und somit als Einheit zu betrachten sind. Dies unabhängig davon, ob die Nachzugsfrist vor oder nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist. 5.5. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und der Kindsvater seit ihrer Eheschliessung und dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz zusammenleben. Ebenso unbestritten ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Geburt des nachzuziehenden Sohnes als dessen Vater in der Geburtsurkunde verzeichnet ist, das Familienverhältnis zum nachzuziehenden Sohn im Jahre 2004 entstanden ist, die Nachzugsfrist für den gemeinsamen Sohn aufgrund der Übergangsbestimmungen von Art. 126 Abs. 3 AuG am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen und am 31. Dezember 2012 geendet hat und der Vater mit seinem Gesuch um Familiennachzug vom 30. Juni 2016 die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG ungenutzt verstreichen lassen hat. Weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach vorstehend Gesagtem als Einheit zu betrachten sind, sie sich dieses Versäumnis ihres Ehegatten somit anrechnen lassen muss und die Erteilung ihrer Aufenthaltsbewilligung keinen neuen Fristen-

- 14 lauf gemäss Art. 44 AuG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 VZAE auslöst, erweist sich die angefochtene Departementsverfügung insofern als rechtens. Im Übrigen wurde bereits im Verfahren hinsichtlich des Nachzugs der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Eheschliessung zwischen ihr und dem Kindsvater keine neue Frist für den Familiennachzug des gemeinsamen Sohnes auszulösen vermag. Die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Bg-act. IB/44). 5.6. Weil die Eheleute bzw. die Kernfamilie unter der Bedingung des tatsächlichen bzw. beabsichtigten Zusammenlebens als Einheit zu betrachten sind, kann darin - dass aus dem Aufenthaltstitel des nachgezogenen Ehegatten kein neuer Rechtsanspruch auf Familiennachzug für Mitglieder der gemeinsamen Kernfamilie abgeleitet werden kann - keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gesehen werden. So kann der Anspruch auf Familiennachzug von demjenigen Elternteil abgeleitet werden, welcher zuerst über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt, unabhängig davon ob es sich bei diesem Elternteil um den Vater oder die Mutter handelt. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerdeführerin vermag deshalb nicht zu überzeugen. 6. Da sich die Beschwerdeführerin die von ihrem Ehemann verpasste Nachzugsfrist für den gemeinsamen Sohn entgegenhalten lassen muss, gilt es zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, welche einen nachträglichen Familiennachzug gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AuG ermöglichen. 6.1. In der angefochtenen Departementsverfügung führt der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin habe keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend gemacht und es seien auch keine solchen ersichtlich. Der gleichzeitige Nachzug eines betreuenden Elternteils und eines gemeinsamen Kindes stelle für sich alleine keinen

- 15 wichtigen familiären Grund dar. Abgesehen davon sei bestätigt worden, dass die Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Heimatland auch ohne Eltern sichergestellt sei. Es werde von der Beschwerdeführerin weder ausgeführt noch sei eine Veränderung der Betreuungssituation aus den Akten ersichtlich. Das Kindswohl könne offensichtlich nicht nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden. Auch mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie könne die Betreuung ihres Sohnes nicht in ihrem Heimatland wahrnehmen. Dementsprechend könne sie wie früher bei ihrem Kind in ihrem Heimatland oder aber getrennt von ihrem Sohn bei ihrem Ehemann in der Schweiz leben. Zudem habe der Ehemann seine Familie freiwillig verlassen und die ganzen Jahre über von ihr getrennt in der Schweiz gewohnt. Es sei jedoch ebenfalls nicht erstellt, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht möglich sei. 6.2. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, der Beschwerdegegner habe es unterlassen, das Interesse der Mutter auf Familiennachzug bzw. des Kindes auf Zuzug zu seiner Mutter und seinem Vater zu würdigen. Ferner gehe es nicht darum, die bisherigen familiären Beziehungen fortzusetzen. Es gehe darum, dass das gemeinsame Familienleben wegen ihres Wegzugs aus ihrem Heimatland nur noch in der Schweiz gelebt werden könne. Ausserdem könnten die familiären Bande zu den Grosseltern, die zudem betagt seien, das Leben in der Kernfamilie nicht aufwiegen. Der Beschwerdeführerin könne auch nicht entgegengehalten werden, der Vater hätte schon früher, vor der Heirat mit der Mutter, um Nachzug des Sohnes ersuchen können, da ein solches Gesuch mit dem Hinweis - jüngere Kinder bräuchten vor allem eine nahe Beziehung zur Mutter - fast schon 100%ig abgelehnt worden wäre. 6.3.1. Ein Nachzug ausserhalb der gesetzlichen Fristen fällt ausser Betracht, wenn die in der Schweiz lebende ausländische Person die Einhaltung der

- 16 - Fristen, die ihr die Zusammenführung der Gesamtfamilie ermöglicht hätte, versäumt hat und sie hierfür keine gewichtigen Gründe geltend machen kann (vgl. Art. 47 Abs. 4 AuG). Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohle der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.3.1 m.w.H.). Es obliegt der nachzugswilligen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten (Art. 90 AuG) die entsprechenden gewichtigen Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG liegen gemäss Art. 75 VZAE dann vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nicht allein das Kindeswohl, sondern eine Gesamtsicht unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Elemente für den Entscheid über das Gesuch ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere dem Sinn und Zweck der für die Gesuchseinreichung aufgestellten Fristen Rechnung zu tragen, wonach - wie dargelegt - die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig gefördert werden soll (Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2015 vom 10. Februar 2016 E.2.1). Das Vorliegen eines wichtigen familiären Grundes ist etwa dann zu bejahen, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleitet ist und keine sinnvolle Alternative besteht. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGE 137 I 284 E.2.2 m.w.H.).

- 17 - Praxisgemäss liegt demgegenüber regelmässig kein wichtiger familiärer Grund vor, wenn im Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten gefunden werden können, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden wird, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und das ihm vertraute Beziehungsnetz gerissen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018 E.2.3). Eine alternative Betreuung muss vorab insbesondere dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu eng erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_340/2017 vom 15. Juni 2018 E.2.3). Ferner stellt auch der Umstand, dass die Mutter gleichzeitig mit den Kindern nachgezogen werden soll, für sich allein nach der Rechtsprechung keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.2.4). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass die Eltern durch den Nachzug der Mutter des nachzuziehenden Kindes freiwillig auf die vorbestandene, gesicherte Betreuungssituation in der Heimat verzichtet haben, einen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG darzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.3.2). Im Übrigen gilt es zu beachten, dass die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben hat, soll die Fristenregelung nicht ihres Sinnes entleert werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_363/2016 vom 25. August 2016 E.2.3 m.w.H.). Dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG aber dennoch so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung gewahrt bleibt. Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang, dass Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nach ständiger Praxis des Europäischen Gerichtshofs für

- 18 - Menschenrechte und des Bundesgerichts dem Ausländer oder einem ausländischen Ehepaar nicht das Recht gewähren, frei wählen zu können, wo sie das Familienleben zu führen gedenken. Aus Art. 8 EMRK sowie aus Art. 13 BV ergibt sich weder das Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteile des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.4.3.1 m.w.H. und 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2010 E.4.5). Das in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann nur angerufen werden, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt. Ein staatlicher Eingriff liegt regelmässig nicht vor, wenn den Familienangehörigen zugemutet werden kann, ihr gemeinsames Leben im Ausland zu führen, denn in einem solchen Fall ist es nicht die Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung, die bewirkt, dass ein gemeinsames Familienleben nicht möglich ist, sondern der Wille der bereits in der Schweiz lebenden Familienangehörigen, weiterhin in der Schweiz wohnen zu bleiben. Unter solchen Umständen erübrigt sich eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 135 I 153 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E.4.3.1; BREITENMOSER, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VAL- LENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13 Rz. 49). 6.3.2. Zunächst ist zu beachten, dass die Eheleute durch den Nachzug der Mutter des nachzuziehenden Sohnes freiwillig auf die vorbestandene, gesicherte Betreuungssituation durch die Beschwerdeführerin in der Heimat verzichtet haben. Dementsprechend vermag der Zuzug der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann in die Schweiz - wie gezeigt - keinen wichtigen familiären Grund zu begründen. Ferner macht die Beschwerdeführerin mit ihrem Aufenthalt in der Schweiz, getrennt vom nachzuziehenden Sohn, deutlich, dass im Heimatland sehr wohl eine geeignete Betreuungsmöglichkeit für

- 19 diesen besteht, andernfalls sie sich bei diesem im Heimatland aufhalten würde, um ihn betreuen zu können, zumal sie freiwillig und ohne Not zu ihrem Ehemann in die Schweiz gezogen ist. Mithin vermag das beschwerdeführerische Argument - die Grosseltern könnten altersbedingt und aufgrund angegriffener Gesundheit den nachzuziehenden Sohn nicht mehr zu betreuen - nicht zu überzeugen (vgl. Bg-act. II/3). Dementsprechend ist von einer vorhandenen und geeigneten Betreuung des nachzuziehenden Sohnes im Herkunftsland auszugehen. Selbst wenn, vorliegend eine geeignete Betreuung durch die Grosselter zu verneinen wäre, müsste eine alternative Betreuung im Heimatland im Sinne des Kindeswohls ernsthaft in Betracht gezogen werden. Dies insbesondere deshalb, weil der nachzuziehende Sohn heute 14 Jahre alt ist, er Zeit seines Lebens in X._____ zur Schule gegangen ist und bewusst in seiner Heimat sozialisiert wurde. Damit könnte vermieden werden, dass der nachzuziehende Sohn aus seiner bisherigen Umgebung und das ihm vertraute Beziehungsnetz gerissen und sich nicht zuletzt der Sprache wegen und angesichts des fortgeschrittenen Alters mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sehen würde. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in der sechsten Klasse wöchentlich zwei Unterrichtsstunden Deutsch besucht hatte (vgl. Bg-act. IB/33) und ihm die Fähigkeit attestiert wird, im Ausland seine weitere Schulbildung fortzusetzen (vgl. Bgact. IB/34), wird er sein sprachliches Defizit gegenüber seinen schweizerischen Mitschülern kaum aufzuholen vermögen. Unter diesen Umständen wäre an den Nachweis des Fehlens von Alternativen zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes im Heimatland durch seine Grosseltern zudem hohe Anforderungen zu stellen. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch keine Gründe vor, weshalb die Betreuung des nachzuziehenden Sohnes im Heimatland nicht anderweitig sichergestellt werden kann. Dementsprechend kann auch hinsichtlich der Betreuung des nachzuziehenden Sohnes kein wichtiger familiärer Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG bejaht werden.

- 20 - 6.3.3. Ferner gilt es zu beachten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 1986 in die Schweiz einreiste und hier zuerst eine Aufenthalts- und dann eine Niederlassungsbewilligung erhielt. Im Jahre 2003 lernte er die Beschwerdeführerin kennen und am 7. Oktober 2004 kam der gemeinsame Sohn auf die Welt. Auch nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 2004 lebte der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Seinen Sohn sowie die Beschwerdeführerin besuchte er jeweils vier bis fünfmal pro Jahr für jeweils einige Wochen, was unbestritten ist. Im Jahre 2016 erfolgte dann die Eheschliessung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater, worauf Ersterer am 30. Juni 2016 um den Nachzug sowohl der Beschwerdeführerin als auch des gemeinsamen Sohnes ersuchte (Bg-act. IB/10). Wie gezeigt erfolgte das Gesuch um Nachzug des gemeinsamen Sohnes im Rahmen des Familiennachzuges nach dem 31. Dezember 2012 und damit verspätet. Es lag am Kindsvater, seinen Sohn innert der fünfjährigen Frist im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachzuziehen und dies unabhängig davon, ob er im Jahre 2012 bereits mit der Beschwerdeführerin verheiratet war. Ob dem Gesuch tatsächlich entsprochen worden wäre oder nicht ist dabei ohne Bedeutung, weshalb die Argumentation der Beschwerdeführerin - dem Gesuch könne nicht entgegengehalten werden, der Vater hätte schon vor der Heirat mit ihr, um Nachzug des Sohnes ersuchen könne, was aber fast schon 100%ig mit Hinweis auf die Notwendigkeit der für kleine Kinder erforderlichen nahen Beziehung zur Mutter abgelehnt worden wäre - nicht verfängt. Abgesehen davon wäre es möglich gewesen, die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater vor dem Jahre 2012 zu schliessen, um alsdann sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für den gemeinsamen Sohn zur selben Zeit den Familiennachzug gestützt auf Art. 43 AuG geltend zu machen. Der Familie der Beschwerdeführerin war es seit Geburt des Kindes somit ohne Weiteres möglich, sich derart zu organisieren, dass ein

- 21 gemeinsames Familienleben in der Schweiz möglich gewesen wäre. Das Ehepaar hat es jedoch seit der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahre 2004 bis am 30. Juni 2016 (Gesuch um Familiennachzug des Ehemannes der Beschwerdeführerin) freiwillig in Kauf genommen, ihre familiäre Beziehung über die Grenze hinweg - und damit nur eingeschränkt - leben zu können. Dies ist nicht zu beanstanden und steht der Beschwerdeführerin und ihrer Familie frei, hat jedoch zur Konsequenz, dass sowohl der Beschwerdeführerin und deren Sohn als auch ihrem Ehemann das bisher freiwillig eingeschränkte Familienleben auch fortan zugemutet werden kann, wie nachstehend zu zeigen ist. 6.3.4. Der nachzuziehende Sohn lebt seit seiner Geburt in seinem Heimatland und wurde dort bewusst sozialisiert. Zudem lebten die Beschwerdeführerin sowie der nachzuziehende Sohn während dreizehn Jahren mit nur sporadischem Kontakt zum Kindsvater. Gründe, weshalb das so gelebte Familienleben der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Sohn heute nicht zugemutet werden kann, wird von ihr weder dargetan, noch sind solche ersichtlich. Auch wurde nicht vorgebracht, weshalb es dem Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein soll, in das Heimatland seiner Familie zurückzukehren und den gemeinsamen Sohn dort zusammen mit der Beschwerdeführerin zu betreuen. Zwar haben sich die familiären Verhältnisse mit der Eheschliessung der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater am 5. Mai 2016 sowie mit der Einreise der Beschwerdeführerin am 12. März 2017 in die Schweiz und dem seitherigen Zusammenleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes verändert, jedoch vermögen diese Veränderungen keine Unzumutbarkeit des gemeinsamen Familienlebens im Heimatland der Beschwerdeführerin zu begründen, zumal das Zusammenleben in der Schweiz unbestrittenermassen auf dem freien Willen der bereits in der Schweiz lebenden Eltern des nachzuziehenden Sohnes beruhen. Das beschwerdeführerische Vorbringen - das gemeinsame Familienleben

- 22 könne aufgrund ihres Zuzugs zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemannes nur noch in der Schweiz, nicht mehr aber in ihrem Heimatland gelebt werden - geht damit fehl. Weil der Familie der Beschwerdeführerin ein gemeinsames Familienleben in deren Heimatland ohne Weiteres zugemutet werden kann, ist der Nachzug des gemeinsamen Sohnes in die Schweiz für die Schaffung guter Familienbedingungen entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht erforderlich. Nach vorstehend Gesagtem ist festzuhalten, dass vorliegend nicht die Verweigerung des Nachzugs des gemeinsamen Sohnes im Rahmen des Familiennachzuges das gemeinsame Familienleben verhindert, sondern der Wille der Eheleute, weiterhin in der Schweiz wohnen zu bleiben obschon ihnen ein gemeinsames Familienleben in X._____ zugemutet werden kann. Unter diesen Umständen ist die Verweigerung Familiennachzuges aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV nicht zu beanstanden (vgl. E.6.3.1). 6.4. Es ist festzuhalten, dass vorliegend keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben sind und der Beschwerdeführerin sowie ihrer Familie ein gemeinsames Familienleben in ihrem Heimatland ohne Weiteres zugemutet werden kann. Die angefochtene Departementsverfügung ist damit auch insofern nicht zu beanstanden. 7. Inwiefern die Beschwerdeführerin aus einer angeblichen Diskriminierung von Ein-Elternfamilien im Verhältnis zu Zwei-Elternfamilien etwas zur ihren Gunsten ableiten will, ist für das streitberufene Gericht nicht nachvollziehbar. Insbesondere weil die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn eine Zwei-Elternfamilie bildet. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen eine Diskriminierung von Zwei-Elternfamilien im Verhältnis zu Ein-Elternfamilien monieren, so sei darauf hingewiesen, dass sich der Familiennachzug sowohl bei Ein-Elternfamilien als auch bei Zwei-Elternfamilien aus dem Aufenthaltsstatus des in

- 23 der Schweiz lebenden Elternteils ableitet. Insofern stehen dem Elternteil in einer Ein-Elternfamilie dieselben Nachzugsrechte zu wie einem Elternteil in einer Zwei-Elternfamilie, weshalb eine Diskriminierung von Zwei-Elternfamilien im Verhältnis zu Ein-Elternfamilien zu verneinen ist. Dass bei Zwei- Elternfamilien die Eheleute als Einheit betrachtet werden und in Konstellationen wie der vorliegenden lediglich dem zuerst in der Schweiz rechtmässig aufhaltenden Ehegatten ein Familiennachzug innert den Fristen von Art. 47 Abs. 1 AuG zusteht, ist - wie gezeigt - nicht zu beanstanden (vgl. E.5.6). 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich die von ihrem Ehemann verpasste Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG für den Nachzug des gemeinsamen Sohnes im Rahmen des Familiennachzuges anzurechnen hat, die vorgebrachten Gründe für den Nachzug nicht als wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG zu betrachten sind, auch anderweitig keine wichtigen familiären Gründe ersichtlich sind und es sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrem Ehemann zumutbar ist, das Familienleben so wie es bis zu ihrem Zuzug in die Schweiz gelebt wurde oder aber gemeinsam in X._____ zu leben. Dementsprechend wurde der Familiennachzug für den gemeinsamen Sohn zu Recht verweigert, weshalb sich die angefochtene Departementsverfügung als rechtens erweist und die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zulasten der Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird praxisgemäss und ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festgelegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 17 12 vom 6. Februar 2018 E.6 m.w.H.). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2

- 24 - VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 544.-zusammen Fr. 2‘044.-gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. Februar 2020 gutgeheissen (BGU 2C_1070/2018).

U 2018 12 — Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 23.10.2018 U 2018 12 — Swissrulings